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VwGH vom 19.01.1994, 93/12/0325

VwGH vom 19.01.1994, 93/12/0325

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 50 084/40-II/2/93, wegen Zulassung zu einem Grundausbildungslehrgang, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und des vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er nahm am 16. Februar (laut Vorbringen in der Beschwerde) oder 16. März (so im angefochtenen Bescheid) 1993 an der Auswahlprüfung zum

21. Grundausbildungslehrgang für dienstführende Wachebeamte teil. Die Auswahlprüfungskommission bewertete seine Arbeiten mit 55 Punkten, womit er die Prüfung zwar bestanden hatte (hiefür waren 45 Punkte erforderlich), in der Rangordnung aber nur den 79. Platz einnahm, sodaß er nicht zum Zuge kam, weil nur die ersten 59 Mitbewerber zugelassen wurden.

Am erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Beurteilung seiner Auswahlprüfung (seiner Prüfungsarbeit).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Zulassung zu diesem Grundausbildungslehrgang gemäß § 24 BDG 1979 und der §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1, 2 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom , BGBl. Nr. 302/1978 in der geltenden Fassung, abgewiesen. In der Begründung des Bescheides setzte sich die belangte Behörde mit dem eingehenden Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, weshalb ihm aufgrund seiner Antworten auf die Fragen insgesamt eine höhere Punkteanzahl zustehe und begründete im einzelnen (unter Wiedergabe der vorgesehenen Antworten, wie auch der Antworten des Beschwerdeführers), weshalb die Beurteilung zutreffend gewesen sei; lediglich aufgrund eines Additionsfehlers stünden ihm weitere 0,5 Punkte, insgesamt daher 55,5 Punkte zu. In der Rangordnungsliste nehme er somit den 73 Rang ein, womit die Punktezahl weiterhin für die Zulassung nicht ausreiche.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom , BGBl. Nr. 203, idF der Verordnung BGBl. Nr. 436/1992, ist die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe W 2 und der Erfordernisse der Anlage 1 Z 12.4 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.

Danach ist die Auswahlprüfung durch eine vom Bundesminister für Inneres zum bestellende Kommission durchzuführen (§ 7 Abs. 1); ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen (Abs. 2). Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden (Abs. 6).

Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, daß zu diesem Lehrgang nur die ersten 59 der im Sinne des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung gereihten Bewerber zuzulassen sind, macht aber geltend, seine Arbeit wäre richtigerweise mit 59 Punkten zu beurteilen gewesen (statt mit 55), womit er rangmäßig unter die ersten 59 Anwärter gekommen und zum Ausbildungslehrgang zugelassen worden wäre.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Prüfungsentscheidungen selbst nicht Bescheide sondern Gutachten sind. Eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses, wie sie der Beschwerdeführer anstrebt, ist verwehrt (in seiner ausführlichen Darstellung versucht er aufzuzeigen, daß die Prüfungskommission zu unrecht einzelne Fragen oder Teile von Fragen als nicht ausreichend beantwortet angesehen habe). Geprüft kann vielmehr nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz (oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift) vorgesehenen Art zustandegekommen ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/12/0044 unter Hinweis auf die Vorerkenntnisse vom , Zl. 1.457/65, vom , Zl. 1.661/74 und vom , Zl. 1.108/78 sowie auf Funk, Die rechtliche Qualität von Prüfungsentscheidungen in FS Verwaltungsgerichtshof, Seite 175 ff). Eine derartige Rechtswidrigkeit vermag der Verwaltungsgerichtshof aber aufgrund der Beschwerdeausführungen und des vorgelegten Bescheides nicht zu erkennen.

Da die Beschwerde bereits dem Inhalt nach erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie nach § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.