VwGH 29.08.1996, 96/06/0186
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | BauO Tir 1989 §30 Abs4; |
RS 1 | Kein RS. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der A in D, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ve1-550-2402/1-1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. R in H, 2. Gemeinde Holzgau, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und zahlreicher Beilagen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Dem Erstmitbeteiligten wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom die Baubewilligung zur Errichtung einer Düngerstätte mit darunter liegender Jauchegrube und darüber liegendem Gerätestadel erteilt. Zu diesem Bauverfahren wurde die Beschwerdeführerin als Anrainerin nicht beigezogen, es wurde ihr auch der Bescheid vom nicht zugestellt.
Aufgrund festgestellter beachtlicher Planabweichungen wurden die Bauarbeiten eingestellt; mit Eingabe vom hat der Erstmitbeteiligte um die Erteilung der Baubewilligung zur Ausführung eines Garagenaufbaues auf der bereits bestehenden Düngerstätte unter Vorlage neuer Pläne angesucht. Über dieses Ansuchen fand am eine Bauverhandlung statt, in der sich die Beschwerdeführerin gegen das Bauvorhaben aussprach und dagegen einwendete, daß die Ladetätigkeit von der Düngerstätte aus nicht auf eigenem Grund erfolgen könne, da der Abstand zum Gemeindeweg nicht stimme und daß die Zweckmäßigkeit nicht gegeben sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung erteilt, die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden als unbegründet abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom abgewiesen; der dagegen erhobenen Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, das rechtliche Gehör ihr gegenüber sei bereits im Bauverfahren aus dem Jahre 1990 verletzt worden, sei festzustellen, daß mit Bescheid des Bürgermeisters vom auf dem gleichen Grundstück die Errichtung einer Düngerstätte mit darunter liegender Jauchegrube und aufgebautem Gerätestadel bewilligt worden sei. Das gegenständliche Bauvorhaben sei in leicht abgeänderter Form neuerlich beantragt und ein neuerliches Bauverfahren durchgeführt worden. Sollte im ersten Verfahren eine Verletzung des Parteiengehörs stattgefunden haben, so wäre dies durch das nunmehr gegenständliche Verfahren saniert, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt habe, anläßlich der Bauverhandlung vom ihre Einwendungen vorzubringen, was auch tatsächlich geschehen sei. Die Beschwerdeführerin bringe keine Umstände vor, die eine Verletzung ihrer in der Tiroler Bauordnung geschützten Interessen bewirkten. Insbesondere treffe dies auf die Frage der rechtlich gesicherten Verbindung des Bauvorhabens mit einer öffentlichen Verkehrsfläche und die Frage des Eigentums am Bauplatz zu. Daß die Beschwerdeführerin selbst Eigentümerin des Bauplatzes sei, sei nicht vorgebracht worden. Die übrigen Einwände bezögen sich auf Vorgänge, die nicht verfahrensgegenständlich seien, dies betreffe insbesondere auch Abmachungen, die im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens getroffen worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich schon bei Erlassung des Bescheides vom Eigentümerin des an das Bauvorhaben angrenzenden Grundstückes gewesen sein, so wäre ihr die Berufungsmöglichkeit gegen diesen Bescheid zugestanden. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin nicht Gebrauch gemacht, sie hat auch in der vorliegenden Beschwerde keine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte in bezug auf die mit Bescheid vom bewilligte Düngerstätte gemacht.
Die Beschwerderüge, der Bescheid des Bürgermeisters vom sei unklar, es sei nicht eindeutig umschrieben, was eigentlich bewilligt worden sei, geht insofern an der Aktenlage vorbei, als sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten erstinstanzlichen Bescheid und den damit vorgelegten Plänen ergibt, daß sich dieser Bescheid auf die einen Bescheidbestandteil bildenden Pläne bezieht, die mit einer Stampiglie versehen, datiert und vom Bürgermeister unterfertigt sind. Daraus geht hervor, daß die Düngerstätte bereits Bestand ist und sich die neue Bewilligung nur auf das darauf errichtete Gebäude mit einem umbauten Raum von 37,5 m2 bezieht.
Das Beschwerdevorbringen, der Bescheid vom sei mit Nichtigkeit behaftet, weil eine erforderliche agrarbehördliche Bewilligung erst am erteilt worden sei, vermag deshalb keine Rechtswidrigkeit des nunmehr gegenständlichen Bescheides darzutun, weil der Bescheid vom jedenfalls dem Rechtsbestand angehört.
Soweit in der Beschwerde gerügt wird, daß das Bauvorhaben über keine rechtlich gesicherte Zufahrt verfügt, ist auf die hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach dem Nachbarn im Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt (vgl. die bei Hauer, Tiroler Baurecht, 2. Aufl., S. 177, zu E 30 und 33 zitierte hg. Judikatur). Der Umstand, daß während des Bauverfahrens kein Vergleichsversuch unternommen wurde, bewirkt nicht die Rechtswidrigkeit der Baubewilligung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2246/76).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Zusatzinformationen
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Norm | BauO Tir 1989 §30 Abs4; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1996:1996060186.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAE-48576