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VwGH 29.08.1996, 96/06/0180

VwGH 29.08.1996, 96/06/0180

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
AVG §66 Abs2;
RS 1
Kein RS.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des AT und der FT, beide in P, beide vertreten durch Dr. WP, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12.10 P 26 - 96/4, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde Pirka, vertreten durch den Bürgermeister; 2. E, G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Partei vom wurde dem Zweitmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung von Wohnbauten (drei Wohnobjekte mit je drei Wohneinheiten) auf dem Grundstück Nr. 53/2, KG P, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Der gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der erstmitbeteiligten Partei vom Folge gegeben und das Verfahren wegen Mangelhaftigkeit gemäß § 66 Abs. 2 AVG an den Bürgermeister zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

In der dagegen von der zweitmitbeteiligten Partei erhobenen Vorstellung wurde geltend gemacht, daß eine Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde nur dann zulässig sei, wenn die Ermittlung des Sachverhaltes so mangelhaft sei, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheine. Modifikationen des Projektes, die auch den Parteien zur Kenntnis gebracht worden seien, könnten nicht zu einer derartigen Entscheidung führen. Weiters entspreche die Bebauungsdichte dem Flächenwidmungsplan, die Kinderspielplätze sowie PKW-Abstellplätze seien vorhanden und darüber hinaus seien befangene Gemeinderatsmitglieder an der Entscheidung beteiligt gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der angeführte Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erstmitbeteiligte Partei verwiesen. Gemäß § 24 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 sei über jedes Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen. Im Rahmen dieser habe ein Ortsaugenschein stattzufinden. Aus den Verwaltungsakten ergebe sich, daß am eine Verhandlung an Ort und Stelle stattgefunden habe, an der auch die Nachbarn teilgenommen und ihre Einwendungen vorgebracht hätten. Widerspreche ein Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen, könne dieser Widerspruch aber durch eine Modifikation des Vorhabens (Projektänderung) beseitigt werden, sei die Baubehörde verpflichtet, den Bauwerber zur Änderung seines Projektes aufzufordern. Nur wenn sich der Bauwerber weigere, eine solche Änderung vorzunehmen, sei das Vorhaben als Ganzes abzulehnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne der Bauwerber während des Bauverfahrens die Baupläne abändern (auswechseln). Für den Nachbarn sei diese Frage nur insofern von Bedeutung, als ihm die Möglichkeit gegeben werden müsse, dagegen Einwendungen zu erheben, sofern durch die Änderung des Projektes seine subjektiv-öffentlichen Rechte berührt würden. Diesem Erfordernis sei, wie sich aus den Verwaltungsakten ergebe, entsprochen worden, indem den Parteien mit Kundmachung vom die Gelegenheit eingeräumt worden sei, in einem "Anhörverfahren" zu den neuen Plänen Stellung zu nehmen. Eine Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG setze eine Begründung dafür voraus, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht im Zuge des Berufungsverfahrens, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden könne. Aus dem Berufungsbescheid ergebe sich keinesfalls schlüssig die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. Es hätte diesbezüglich vollkommen ausgereicht, neuerlich Ermittlungen durchzuführen und dann in der Sache selbst zu entscheiden. Es sei der Berufungsbescheid somit zu Unrecht gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben worden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, daß sich aus den von der Berufungsbehörde gerügten mangelnden Feststellungen, nämlich warum nun eine Bebauungsdichte von 0,39 angenommen worden sei, "die Splitterung der Kinderspielplätze" auf drei zu je 50 m2, da das Ausmaß von 150 m2 nicht eingehalten worden sei, bzw. auch hinsichtlich der vorgesehenen PKW-Abstellplätze, ergäbe, daß die Durchführung und Wiederholung der mündlichen Verhandlung unvermeidlich sei.

Mit diesem Einwand ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Es ist auch von den Beschwerdeführern unbestritten, daß in dem aufgehobenen Berufungsbescheid nicht begründet wird, warum nach Auffassung der Berufungsbehörde die Durchführung und Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich sei. Auch die Beschwerdeführer begründen in der Beschwerde nicht, warum die von der Berufungsbehörde angeführten mangelnden Feststellungen nicht von der Berufungsbehörde selbst hätten getroffen werden können. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , Zl. 93/07/0002) bedarf es einer Begründung, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht durch die Berufungsbehörde selbst, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG vorgenommen werden kann. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten, von der Berufungsbehörde angenommenen mangelnden Feststellungen ist nicht ersichtlich, warum eine Sanierung dieser Mängel nur mittels Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung zulässig sein soll.

Sofern die Beschwerdeführer meinen, die angeführten mangelhaften Feststellungen würden die neuerliche Einholung von Sachverständigengutachten erfordern, wozu sämtlichen Parteien in der Folge in einer neuerlichen Verhandlung an Ort und Stelle Parteiengehör einzuräumen wäre, sind sie auch mit diesem Vorbringen nicht im Recht. Genauso wie es im Falle der Änderung des Bauvorhabens im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ausreicht, wenn den Nachbarn dazu mittels Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 8494/A), genügt es, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, den Nachbarn zu weiteren im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten von Sachverständigen oder Äußerungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Wenn die Beschwerdeführer § 66 Abs. 3 AVG ins Treffen führen, wonach die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen kann, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist, ist darauf hinzuweisen, daß diese Bestimmung im vorliegenden Verwaltungsverfahren gerade nicht angewendet wurde. Aus dem nach dieser Bestimmung der Berufungsbehörde eingeräumten Ermessen kann somit nichts gewonnen werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Norm
AVG §66 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060180.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAE-48560