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VwGH vom 19.02.1991, 90/08/0177

VwGH vom 19.02.1991, 90/08/0177

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam über die Beschwerde der Kärntner Gebietskrankenkasse in Klagenfurt gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 14-SV-3388/1/90, betreffend die Behebung eines Bescheides in der Angelegenheit einer Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M und 2. K), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die Beschwerdeführerin fest, daß die erst- und die zweitmitbeteiligte Partei als Geschäftsführer der K-Gesellschaft m.b.H. gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zur ungeteilten Hand für deren Beitragsrückstände (einschließlich Verzugszinsen und eines Beitragszuschlages) in der Höhe von insgesamt S 1,019.669,50 hafteten und diesen Betrag samt weiterlaufenden Zinsen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die Beschwerdeführerin zu bezahlen hätten. Dieser Bescheid gründete sich auf § 67 Abs. 10 ASVG in der Fassung der 41. Novelle zum ASVG; die Mitbeteiligten erhoben gegen diesen Bescheid Einspruch.

Die belangte Behörde hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid diesem Einspruch "gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 413 ASVG" (so der Spruch) Folge gegeben und den Bescheid der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse behoben.

Nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens, einem Hinweis auf § 67 Abs. 10 ASVG sowohl in der Fassung der 41. Novelle, als auch in der mit durch die 48. Novelle zum ASVG geänderten Fassung sowie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 163/88 u.a., ging die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zunächst davon aus, daß die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG (gemeint: in der Fassung der 41. Novelle zum ASVG) mit Ablauf des aufgehoben worden sei, sodaß die belangte Behörde diese nach Erlassung des Bescheides der Beschwerdeführerin eingetretene Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen und das im Entscheidungszeitpunkt geltende Recht (gemeint: § 67 Abs. 10 ASVG in der Fassung der 48. Novelle zum ASVG) anzuwenden habe. Dann begründet die belangte Behörde ihren Bescheid wörtlich wie folgt:

"Bei Prüfung der Rechtslage - die wie zitiert im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides" (gemeint offenbar: Einspruchsbescheides) "zu beurteilen ist - kommt die Berufungsbehörde" (gemeint offenbar: Einspruchsbehörde) "zu dem Ergebnis, daß der erstinstanzliche Bescheid nicht dem Gesetz entsprechend erlassen worden ist und daher mangels Entsprechung der mit in Kraft getretenen geänderten Rechtsgrundlage des § 67 Abs. 10 ASVG und mangels Berücksichtigung der dort vorgesehenen Maßnahmen, zur Einbringlichkeit der Beitragsrückstände zu beheben ist.

Hat nämlich die Unterinstanz in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren einen Bescheid zu Unrecht gefällt, hat die Einspruchsbehörde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, damit auf diese Weise der Weg für die meritorische Behandlung der Angelegenheit freigemacht wird."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde der Gebietskrankenkasse.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg sei an das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 9315/A erinnert, wonach die Rechtsmittelbehörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat, sofern nicht der Sache nach oder aufgrund einer Übergangsbestimmung die bisherige Rechtslage maßgebend ist.

Die von der Beschwerdeführerin als Behörde erster Instanz ihrem Bescheid zugrundegelegte Fassung des § 67 Abs. 10 ASVG in der Fassung der 41. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 111/1986 lautete:

"(10) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge aus Verschulden des Vertreters nicht bei Fälligkeit entrichtet werden".

Die Worte "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die" in dieser Bestimmung wurden zwar mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 163/88 u.a. (= ZfVB 1990/3/1502), als verfassungswidrig aufgehoben, jedoch hatte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis das Wirksamwerden dieser Aufhebung mit festgelegt; da der dem Beschwerdefall zugrundeliegende Tatbestand vor der Aufhebung verwirklicht wurde und es sich um keinen Anlaßfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG handelte, war im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides () gemäß Art. 140 Abs. 7 Satz 2 B-VG das Gesetz in der bis zu seiner Aufhebung bestandenen, oben wiedergegebenen Fassung anzuwenden.

Noch vor dem (dem Tag des Außerkrafttretens dieser Bestimmung aufgrund des genannten verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses), nämlich mit Wirkung vom , hat der Gesetzgeber § 67 Abs. 10 ASVG durch Art. I Z. 4 der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989, geändert; seither lautet diese Bestimmung wie folgt:

"Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."

Die belangte Behörde geht - wie aus der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht - davon aus, daß § 67 Abs. 10 ASVG idF der 48. Novelle zum ASVG ab auf alle in diesem Zeitpunkt noch anhängigen Verfahren anzuwenden ist. Unbeschadet der Frage, ob die belangte Behörde - die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung vorausgesetzt - diesfalls zu einem Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG berechtigt war, hat der Verwaltungsgerichtshof somit zunächst die Frage des im Beschwerdefall anzuwendenden Rechts zu prüfen.

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9315/A, ist der Verwaltungsgerichtshof von der bis dahin in seiner ständigen Rechtsprechung für die Beantwortung dieser Frage als maßgebend angesehenen Unterscheidung zwischen deklarativen und konstitutiven Verwaltungsakten zufolge der Relativität - und daher Unbrauchbarkeit - dieser Begriffe abgegangen. Nach diesem Erkenntnis hat die Rechtsmittelbehörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war.

Ob - in Ermangelung einer Übergangsbestimmung - ein Abspruch gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine Entscheidung im letztgenannten Sinne ist, muß aus der Bestimmung selbst ermittelt werden. Die Zeitraumbezogenheit wurde von der Rechtsprechung im besonderen für die Versicherungspflicht (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 12280/A, ua), die Beitragspflicht (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 86/08/0115), die Feststellung von Beitragsgrundlagen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 86/08/0175) und den Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0287), weiters für die Unterhaltspflicht (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 86/11/0052) für Dauerrechtsverhältnisse im allgemeinen (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 1734/A, EvBl 218/1977 mwH Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8I, 1987, 33) sowie für die Beurteilung der Frage des Erlöschens (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0154) oder Entstehens (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2475/79) von Rechten bejaht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0083 und Wolff in Klang I2, 74). Die Anknüpfung von (neuen) Rechtsfolgen an bereits zur Gänze früher (dh vor der diese Rechtsfolgen anordnenden Gesetzesänderung) verwirklichte Sachverhalte wurde im Falle eines entsprechenden öffentlichen Interesses bejaht (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 82/11/0078, zur Entziehung einer Lenkerberechtigung und vom , Zl. 86/06/0152, zur Anwendung neuer feuerpolizeilicher Vorschriften auf bereits früher errichtete und baupolizeilich bewilligte Gebäude).

Im Zusammenhang mit der Anwendung neuen Rechts auf früher verwirklichte Sachverhalte wurde auch die Bestimmung des § 5 ABGB - wonach Gesetze auf vorhergegangene Handlungen und erworbene Rechte keinen Einfluß haben - als ein - wenn auch nicht auf Verfassungsstufe stehendes (vgl. die Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 7423 = JBl. 1976, 35, und vom , JBl. 1978, 421, inbesonders 423) so doch - im Zweifel immer zu berücksichtigendes Verbot der Beeinträchtigung bereits bestehender (sog. "wohlerworbener") Rechte gedeutet (vgl. Bydlinski in Rummel I2, RdZ 2 zu § 5 ABGB mwH und das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 8511/A); eine solche Beeeinträchtigung bestehender Rechte ist danach nur im Falle einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (allerdings vorbehaltlich der sachlichen Rechtfertigung im Sinne des Gleichheitssatzes; vgl. die Erkenntnisse VfSlg. 9483 Leitsatz-, 11309/87 und 11665/88 vorallem aber das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 228/89, mit Ausführungen zur Rolle des Vertrauensschutzes in diesem Zusammenhang) anzunehmen.

Andererseits wurde - vor allem in der früheren Lehre - die Anwendung neuen Rechts auf früher verwirklichte Sachverhalte nicht nur für den Fall des öffentlichen Interesses (so schon Ehrenzweig-Krainz-Pfaff, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts I5, 1913, 68, Burckhard, System des österreichischen Privatrechts 5II, 1884, 181), sondern - gemessen am früheren Recht einerseits und bezogen auf die betroffene Person anderseits - auch für den Fall seiner Günstigkeit in Erwägung gezogen, jedoch mit dem Vorbehalt, daß damit nicht eine Verschlechterung der Rechtsposition für eine andere Person verbunden sein dürfe (vgl. Krainz-Pfaff, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts I2, 1894, 24; Stubenrauch, Commentar zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch I7, 54; aber auch Hellbling, ÖJZ 1946, 208).

Rechtsprechung und Lehre zur Frage der Anwendung neuen Rechts auf frühere Sachverhalte zeigen also, daß die Beantwortung dieser Frage von verschiedenen Gesichtspunkten abhängen kann, die im Einzelfall in unterschiedlich intensiver Ausprägung vorliegen können und demnach - gegebenenfalls - jeweils im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden müssen. Dabei ist ebenso zu berücksichtigen, ob es sich bei der zu beurteilenden Gesetzesänderung um eine verschlechternde oder um eine begünstigende handelt, wie der Frage des Eingriffs in bereits erworbene Rechte im Falle der Anwendung des neuen Gesetzes einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Anwendung der neuen Rechtsvorschriften andererseits besonderes Gewicht beizumessen sein wird.

§ 67 Abs. 10 ASVG in der bis 31. Dezmber 1989 geltenden Fassung ließ die Inanspruchnahme der Haftung des Geschäftsführers schon bei schuldhafter Nichtentrichtung der Beiträge bei Fälligkeit zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0013), während die Neufassung dieser Bestimmung durch die 48. Novelle (insoweit den potentiell Haftenden begünstigend) überdies die Voraussetzung enthält, daß die Beitragsschuld bei der juristischen Person infolge der schuldhaften Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten uneinbringlich sein muß. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 87/08/0262, unter Hinweis auf § 410 Abs. 1 Z. 4 ASVG bereits ausgeführt, daß der Bescheid, mit dem die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ASVG ausgesprochen wird, insoweit konstitutiven Charakter hat, als er die konkrete Rechtswirksamkeit der (bis dahin bloß latenten) Haftung gegenüber dem Versicherungsträger und damit auch die rechtliche Verbindlichkeit für den Haftenden, Beiträge an den Versicherungsträger zu entrichten, (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0252) auslöst. Das mit der Erlassung des Haftungsbescheides bereits entstandene Recht des Versicherungsträgers auf Inanspruchnahme des Haftungsbetroffenen würde - möglicherweise - wieder beseitigt werden, wenn man die Neufassung des § 67 Abs. 10 ASVG anwenden und die Haftung nunmehr überdies von der durch die Pflichtverletzung verursachten Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Gesellschaft abhängig machen würde. Der (möglichen) Begünstigung des Haftenden durch das neue Gesetz steht somit das nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 8511/A, erheblich gewichtigere Verbot des Eingriffs in erworbene Rechte gegenüber. Da ein den oben genannten Gesichtspunkten entsprechendes öffentliches Interesse an der Anwendung der Neufassung des § 67 Abs. 10 ASVG nicht ersichtlich ist, muß - insoweit auch dem Grundgedanken des § 5 ABGB entsprechend - die im Zeitpunkt der Konkretisierung des haftungsauslösenden Tatbestandes durch die Erlassung des Haftungsbescheides geltende Fassung dieser Gesetzesbestimmung auch dann angewendet werden, wenn die Rechtsmittelentscheidung - wie hier - in einem Zeitpunkt ergangen ist, zu welchem diese Fassung des Gesetzes nicht mehr in Geltung gestanden ist (in diesem Sinne vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0130, betreffend einen Haftungsbescheid gemäß § 67 Abs. 4 ASVG).

Dadurch, daß dem in Anspruch genommenen Vertreter die (ihn potentiell begünstigende) Neufassung des § 67 Abs. 10 ASVG infolge dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zugute kommt, wird er überdies in seinen Interessen nicht über Gebühr beeinträchtigt: Sollte die Beitragsschuld bei der Gesellschaft uneinbringlich sein, so würde sich auch im Falle der Anwendung neuen Rechts an der Haftung nichts ändern; liegt eine Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Gesellschaft hingegen nicht vor, so steht dem gesetzlichen Vertreter - soweit er Forderungen befriedigt, die von der Gesellschaft zu erfüllen wären - ohnehin der Regreß gegen die Gesellschaft offen.

Da die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage ihrer Verpflichtung, über den Einspruch der mitbeteiligten Parteien gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst zu entscheiden, nicht nachgekommen ist, war der angefochtene Bescheid schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.