VwGH vom 27.08.1998, 98/13/0080
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der P & F Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Winkler, Reich-Rohrwig, Elsner, Illedits, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien I, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat III, vom , Zl. GA 11-89/2197/14, betreffend Umsatzsteuer 1984 und 1987 sowie Gewerbesteuer 1985 bis 1987,
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Soweit die Beschwerde Körperschaftsteuer 1986 betrifft, wird sie zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich der einleitend angeführten Abga als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde - deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , B 2027/97-7, abgelehnt wurde - der Beschwerdeergänzung und dem angefochtenen Bescheid ergeben sich folgende Streitfragen:
Hinsichtlich Umsatzsteuer 1984 und 1987 ist strittig, ob die im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb von zwei Personenkraftwagen stehenden Lieferungen und sonstigen Leistungen dem Vorsteuerausschluß i.S.d. § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 in der für diese Jahres geltenden Fassung unterlagen oder nicht. Im Berufungsverfahren wurde von der Beschwerdeführerin die Meinung vertreten, gewerbliche Personenbeförderungen i.S. dieser Gesetzesstelle seien alle Personenbeförderungen, die gegen Entgelt und mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt werden. Dies sei dann der Fall, wenn für eine Personenbeförderung im Rahmen einer zu erbringenden Betriebsleistung ein anteiliges Entgelt einkalkuliert und auch bezahlt werde. Denn in den Kosten der zu erstellenden Betriebsleistung würden über den Gemeinkostenzuschlag auch die Kosten der Personenbeförderung eingerechnet. Der Begriff der "gewerblichen Personenbeförderung" sei nicht auf das Taxigewerbe beschränkt.
Hinsichtlich Gewerbesteuer ist die Zurechnung von Bezügen der Mehrheitsgesellschafterin Liselotte S. gemäß § 7 Z. 6 GewStG zum Gewerbeertrag strittig. Hiezu wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren die Meinung vertreten, die Unterscheidung zwischen wesentlich und nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern sei sachlich nicht begründet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Umsatzsteuer wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in einem Schreiben vom (mit dem die Berufung - erstmals - eingeschränkt worden war) außer Streit gestellt, daß die strittigen Vorsteuerbeträge die Anschaffung von Personenkraftwagen betroffen habe. Diene ein Kraftfahrzeug nicht ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung, der gewerblichen Vermietung oder der gewerblichen Weiterveräußerung, so könne ein Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden.
Hinsichtlich Gewerbesteuer vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß nicht nur Bezüge aus einem Dienstverhältnis, sondern alle unter welchem Rechtstitel auch immer getätigten Leistungen der Hinzurechnung zum Gewerbeertrag unterlägen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Körperschaftsteuer 1986
Der angefochtene Bescheid enthält keinen Abspruch über Körperschaftsteuer 1986. Den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten kann dabei entnommen werden, daß die Berufung betreffend Körperschaftsteuer 1983 bis 1986 im Berufungsverfahren zurückgezogen und daß das Berufungsverfahren diesbezüglich bescheidmäßig eingestellt worden ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin also auf Körperschaftsteuer insbesondere des Jahres 1986 bezieht, war die Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
2. Umsatzsteuer 1984 und 1987
Nach § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 in der vor dem Bundesgese BGBl. 410/1988 in der Zeit vom bis geltenden Fassung galten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen oder sonstige Leistungen, die in Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern standen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Weiterveräußerung, der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach der ausdrücklichen Formulierung des Beschwerdepunktes im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG dadurch in ihren Rechten verletzt, daß ihr "der Vorsteuerabzug für zwei ausschließlich von Firmenangestellten benutzten PKW verweigert wurde". Nach dem nicht leicht verständlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin meint diese offenkundig, eine gewerbliche Personenbeförderung im Sinne der oben angeführten Stelle des UStG 1972 liege auch dann vor, wenn einem eigenen Bediensteten ein Kraftfahrzeug zur Nutzung für betriebliche Zwecke überlassen wird. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ist die Nutzung der Fahrzeuge deswegen eine gewerbliche, weil die Kosten der Fahrzeuge in einer betriebswirtschaftlichen Gemeinkostenrechnung ihren Niederschlag finden würden. (Gegenstand des von der Beschwerdeführerin betriebenen Unternehmens ist die fabriksmäßige Herstellung von Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen.) Mit dieser Auffassung ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht:
Unter einer gewerblichen Personenbeförderung ist die tatsächliche Ausübung der Beförderung von dritten Personen zu verstehen, wobei diese Tätigkeit gewerbsmäßig, also zur Erzielung von Einnahmen unmittelbar durch die Personenbeförderung selbst erfolgt. Im Beschwerdefall mangelt es schon an dem Tätigkeitsfeld der Beförderung von Personen, da die hier maßgebliche Tätigkeit des gewerblichen Unternehmers ja allein in der Überlassung von Fahrzeugen bestand. Die Argumentation der Beschwerdeführerin scheitert somit schon daran, daß in der Überlassung von Fahrzeugen eine Personenbeförderung nicht gelegen ist. Auf die - von der belangten Behörde relevierte - Frage, ob eine gewerbliche Personenbeförderung auf Grund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt wird, kam es dabei keinesfalls an. Da somit der einen Ausnahmetatbestand vom Verbot des Vorsteuerabzuges darstellende Tatbestand der "gewerblichen Personenbeförderung" nicht erfüllt war, erweist sich die Beschwerde hinsichtlich Umsatzsteuer als unbegründet.
Nicht weiter verständlich ist dabei die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, daß beide Fahrzeuge nicht von der geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafterin, sondern "nur" von Angestellten betrieblich genutzt worden sei.
3. Gewerbesteuer 1985 bis 1987:
Bei verständiger Auslegung des in sich widersprüchlichen Vorbrin - die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, die an die wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerin geleisteten Vergütungen nicht als Betriebsausgaben absetzen zu können, obgleich deren Absetzbarkeit im Verwaltungsverfahren nicht strittig war - wendet sich die Beschwerdeführerin in Wahrheit gegen die Hinzurechnung dieser Vergütungen nach § 7 Z. 6 GewStG. Diese Hinzurechnungsbestimmung erfaßt Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einem im § 1 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 GewStG bezeichneten Unternehmen an wesentlich Beteiligte für eine Tätigkeit im Betrieb gewährt worden sind. Eine Person ist dabei an einem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel beteiligt ist.
Von der Beschwerdeführerin wird nicht in Abrede gestellt, daß die Gesellschafterin Liselotte S., deren Bezüge von der belangten Behörde bei der Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zugerechnet wurden, zu mehr als einem Viertel an dem Unternehmen beteiligt ist. Sie rügt vielmehr, die belangte Behörde habe nicht nachgewiesen, wie sich die Tätigkeiten der "Mehrheitsgesellschafts-Geschäftsführerin" von den Tätigkeiten eines nicht beteiligten Geschäftsführers unterschieden. Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber, daß der Gesetzgeber keineswegs auf die Art der Tätigkeit des wesentlich Beteiligten abstellt. Tatbestandsmerkmal ist vielmehr lediglich die Leistung von Vergütungen welcher Art auch immer für eine (irgendeine) Tätigkeit im Betrieb.
Mit den wenig verständlichen Ausführungen über einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz - von der Beschwerdeführerin als "Verletzung der Menschenrechte" bezeichnet - übersieht diese aber, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die im Ablehnungsbeschluß angeführte Judikatur) gegen § 7 Z. 6 GewStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich meint, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise vor, ist ihr zu entgegnen, daß es sich bei diesem im § 21 BAO niedergelegten Grundsatz um eine Richtlinie für die Beurteilung abgabenrechtlicher Sachverhalte nach ihrem inneren Gehalt handelt.
§ 21 BAO soll somit Tatfragen durch Zurückführung auf den vom Gesetzgeber als Regelfall angenommenen, wirtschaftlich oder rechtlich bedingten inneren Gehalt des jeweils steuerlich entscheidenden Sachverhaltes klären helfen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise hat der Beurteilung des Sachverhaltes, nicht aber der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen zu dienen. Im Beschwerdefall ist demgegenüber ein nicht weiter strittiger Sachverhalt unter eine - einfach auszulegende -Rechtsvorschrift zu subsumieren, ein Vorgang, bei dem für die Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise naturgemäß kein Raum ist.
4. "Werbeaufwendungen"
Soweit die Beschwerdeführerin in der Begründung der Beschwerdeergänzung die "Nichtanerkennung von Werbeaufwendungen" rügt, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie in ihrem Schriftsatz vom die Berufung gegen die Gewerbesteuerbescheide 1985 und 1986 ausdrücklich auf die Frage der Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 7 Z. 6 GewStG eingeschränkt und auch in ihrer Berufung gegen den Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1987 nur diese Frage releviert hat. Wenn die belangte Behörde bei ihrem Abspruch über Gewerbesteuer 1985 bis 1987 keine Aussage über die Abzugsfähigkeit allfälliger Werbeaufwendungen als Betriebsausgaben getroffen hat, kann die Beschwerdeführerin also nicht in ihren Rechten verletzt sein.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da die von der Beschwerdeführerin relevierten Rechtsfragen dabei besonders einfach waren, konnte diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am