VwGH vom 27.08.1998, 98/13/0077
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der P & F Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Winkler, Reich-Rohrwig, Elsner und Illedits, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien I, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat III, vom , Zl. 11-89/2199/14, betreffend Körperschaftsteuer 1985 und 1986, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde - deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , B 2035/97, abgelehnt wurde - der Beschwerdeergänzung, dem angefochtenen Bescheid und den dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten ergibt sich folgender, für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt:
Gesellschafter der beschwerdeführenden GmbH waren die P & F GmbH zu 74 %, die P & F L GmbH zu 12 % (Gesellschafter zu 98 % P & F GmbH, Liselotte S 2 %), Liselotte S zu 13 % und Brigitte R zu 1 %.
In der Generalversammlung der Beschwerdeführerin vom wurde unter Punkt 5 der Tagesordnung folgender Beschluß gefaßt:
"ad TO 5)
Über Antrag von Frau R wird beschlossen, der Geschäftsführerin, Frau KR L. S ab Vollendung des 67. Lebensjahres einen Pensionszuschuß in Höhe des gleichen Betrages wie den der Selbständigenpension zu bezahlen. Sollte Frau KR L. S, aus welchen Gründen immer, die Geschäftsführung über das 67. Lebensjahr hinaus ausüben, ist der Pensionszuschuß erst mit Übertritt in den Ruhestand auszuzahlen. Falls Frau KR L. S noch vor Erstellung der Bilanz zum erklärt, nicht mit Vollendung ihres 67. Lebensjahres, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand zu treten, ist die Frist für die Dotierung der erforderlichen Pensionsrückstellung auf den sich aus ihrer Erklärung ergebenden Zeitraum zu erstrecken. Einstimmig."
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden die für die Jahre 1985 und 1986 auf Grund der Pensionszusage für Liselotte S gebildeten Pensionsrückstellungen nicht anerkannt. Der Prüfer verwies im Prüfungsbericht darauf, daß der Pensionsfall im Hinblick auf das Alter der Gesellschafterin bereits im Jahr nach der Zusage hätte eintreten können, und daß eine Vertragsbestimmung über das Ende des aktiven Dienstverhältnisses fehle. Die Zusage habe daher ihren Grund in der Stellung der Geschäftsführerin Liselotte S als "nahezu Alleingesellschafterin".
Die gegen die nach der Prüfung erlassenen Körperschaftsteuerbescheide 1985 und 1986 erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, die Voraussetzung einer schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Pensionszusage liege nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 6 EStG 1972 können Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, für schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen an Arbeitnehmer Pensionsrückstellungen bilden.
Grundlage der im Beschwerdefall strittigen Pensionsrückstellung ist der im Protokoll über die Generalversammlung vom festgehaltene Beschluß über die Leistung eines Pensionszuschusses an die geschäftsführende Gesellschafterin Liselotte S. Ein schriftlicher Vertrag über diese Pensionsleistung wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der Gesellschafterin nicht abgeschlossen. In dem oben wiedergegebenen Generalversammlungsbeschluß ist die Unwiderruflichkeit der abgegebenen Pensionszusage nicht bestimmt. Da somit die Beschwerdeführerin eine unwiderrufliche Bindung gegenüber ihrer Geschäftsführerin nicht eingegangen ist, waren die Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage konnte dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen die belangte Behörde keine Feststellungen über die im letzten Satz des Punktes 5 beschlossene Erstreckung der Dotierung getroffen hatte, obgleich aus dem Inhalt der Berufungsschrift ersichtlich war, daß die Geschäftsführerin nicht mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist.
Im Hinblick auf das Fehlen der im Gesetz zwingend vorgesehenen Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung erübrigte es sich, auf die weitwendigen Beschwerdeausführungen näher einzugehen, zumal die behaupteten Verfassungswidrigkeiten - von der Beschwerdeführerin als Verletzung der Menschenrechte bezeichnet - schon deswegen nicht vorliegen, weil ja im Beschwerdefall keine Differenzierung zwischen einem an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer und einem nicht Beteiligten erfolgt ist.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am