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VwGH vom 08.06.1994, 93/12/0289

VwGH vom 08.06.1994, 93/12/0289

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des C in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom , Zl. 590.652/31-2.2/93, betreffend Widerruf einer Austrittserklärung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Oberleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er war im Bereich des Militärkommandos Vorarlberg tätig.

Mit dem im Dienstweg eingebrachten Schreiben vom erklärte der Beschwerdeführer seinen Austritt aus seinem Dienstverhältnis mit Wirkung vom . Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens langte dieses Schreiben am bei der Dienstbehörde erster Instanz ein, die mit Bescheid vom wie folgt darüber abgesprochen hat:

"Auf Grund Ihrer Austrittserklärung vom wird Ihr Dienstverhältnis gemäß § 20 Abs. 1, Z. 1, in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des aufgelöst."

Dieser Bescheid konnte dem Beschwerdeführer erst am zugestellt werden.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Bescheid wie folgt Berufung:

"Im November 1992 löste ich mein Dienstverhältnis mit Wirkung vom . Im Oktober/November 1993 finden nun in Österreich, Deutschland, Schweiz und Liechtenstein 40 Kultur-Veranstaltungen statt, die Neuseeland vorstellen. Dabei wird das "Land am Ende der Welt" mit Luft-, Land- und Unterwasseraufnahmen in einer großen Multivisionsshow dargestellt. Weiters treten Maoris (Ureinwohner Neuseelands) mit Kriegs- und Showtänzen auf. Diese kulturell wertvolle Veranstaltung wird mittlerweile von mehreren Zeitungen und diversen Rundfunkanstalten in Österreich, Deutschland und der Schweiz, sowie vom österreichischen Fernsehen unterstützt. Ich bin zuversichtlich, daß mir für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung dieser Veranstaltungsreihe ein Karenzurlaub in angemessener Dauer gewährt wird und in diesem Falle persönliche, kulturelle, nationale und internationale Interessen Ressortinteressen (Karenzurlaub für einen Offizier) vorgezogen werden. Ich ziehe daher meine Austrittserklärung zurück. Für weitere Informationen und Ermittlungen stehen sowohl meine Person als auch der Generalkonsul von Neuseeland in Wien, der österreichische Konsul in Wellington und der deutsche Konsul in Christchurch zur Verfügung."

Gleichzeitig erklärte der Beschwerdeführer, seine Austrittserklärung aus persönlichen Gründen zurückzuziehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 21 BDG 1979 ab.

Nach zusammengefaßter Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der Rechtslage führt die belangte Behörde zur Begründung aus, § 21 BDG 1979 sehe im Gegensatz zu § 15 Abs. 4 BDG 1979 die Möglichkeit der Zurückziehung einer Austrittserklärung nicht vor. Hätte der Gesetzgeber diese Möglichkeit auch im Fall einer Austrittserklärung gemäß § 21 BDG 1979 vorsehen wollen, so hätte er dies im Rahmen der BDG-Novelle 1990, welche mit Wirkung vom in Kraft getreten sei, zweifelsohne normiert. Da sohin ein Widerruf der Austrittserklärung ausgeschlossen sei und das Korpskommando II mit dem angefochtenen Bescheid lediglich das ex lege eingetretene Ende des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers festgestellt habe, sei der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer vorerst an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese mit Beschluß vom , Zl. B 1116/93-8, an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Nach der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren notwendigen Beschwerdeergänzung eröffnete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, kann der Beamte schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Die Austrittserklärung wird nach Abs. 2 der genannten Bestimmung mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 7 DVV 1981 ist für die Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung die nachgeordnete Dienstbehörde zuständig.

Im Gegensatz zu der seinerzeit diesbezüglich geltenden Regelung der §§ 84 und 85 der Dienstpragmatik ist nach dem BDG 1979 eine formelle Annahme der Austrittserklärung zur Wirksamkeit nicht erforderlich. Es ist daher auch keine Fiktion der Annahme der Austrittserklärung nach Ablauf einer gewissen Zeit, wie sie seinerzeit § 85 Abs. 1 der Dienstpragmatik vorgesehen hat, notwendig. Bei der Austrittserklärung nach dem BDG 1979 handelt es sich vielmehr um eine einseitige Willenserklärung des Beamten, die seitens der Dienstbehörde empfangsbedürftig (- also der Dienstbehörde zukommen muß -) ist, aber zur Wirksamkeit nicht mehr der Annahme bedarf.

Der Beschwerdeführer vermeint, daß eine Widerrufsmöglichkeit bis zu dem von ihm genannten Termin () rechtlich zulässig sein müsse. Da er mit seinen Austritt widerrufen habe, sei der belangten Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung keine wirksame Austrittserklärung vorgelegen. Daß eine Widerrufsmöglichkeit bei § 21 BDG 1979 nicht vorgesehen sei, stelle kein ausreichendes Indiz dafür dar, daß ein Widerruf der Austrittserklärung vom Gesetzgeber nicht gewollt worden sei. Im Gegenteil hätte eine Unwiderrufbarkeit ausdrücklich normiert werden müssen. Allein das Argument, daß § 15 Abs. 4 BDG 1979 in der Fassung der BDG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 447, die Möglichkeit vorsehe, den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zurückzuziehen, sei kein ausreichendes Indiz dafür, daß § 21 BDG 1979 einen Widerruf der Austrittserklärung nicht vorsehe. Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle des BDG 1979 ergebe sich diesbezüglich auch kein Anhaltspunkt. Daher lasse sich auch mit Hilfe einer am Zweck des übrigen Gesetzesinhaltes orientierten Auslegung eine Unwiderruflichkeit nicht rechtfertigen.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Der Regelung im § 15 BDG 1979 über die "Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung" wurde mit der Novelle BGBl. Nr. 237/1987 eine Bestimmung über die Widerrufbarkeit einer solchen Erklärung (Abs. 3) angefügt. Motiv für diese Neuregelung war nach den EB zur RV (vgl. 75 d.Blg, XVII. GP) das Recht des Beamten auf Widerruf einer bereits abgegebenen Erklärung über seine Versetzung in den Ruhestand gesetzlich zu verankern und an Fristen zu binden, die eine geordnete Personalbewirtschaftung ermöglichen sollen. Mit der BDG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 447, ist diese Bestimmung in etwas abgeänderter Form mit Abs. 4 bezeichnet worden. Demnach kann der Beamte seine schriftliche Erklärung, nach § 15 Abs. 1 BDG 1979 wegen Erreichung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten zu wollen, bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich bei bestimmten Funktionsinhabern auf drei Monate.

Es ist dem Beschwerdeführer zuzubilligen, daß die Materialien zu dieser Bestimmung der BDG Novelle 1990 (vgl. 1333 d.Blg, XVII. GP) keine eigenen Ausführungen diesbezüglich enthalten. Trotzdem ist schon auf Grund der ursprünglichen Aussage in den EB zur RV klar, daß diese Bestimmung insbesondere im Interesse einer geordneten Personalplanung eingefügt wurde.

Ähnlich wie bei den Kündigungsfristen soll dem Dienstgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, rechtzeitig für eine entsprechende Nachbesetzung Sorge tragen zu können. Eine vergleichbare Problemlage ist aber auch bei der Austrittserklärung gegeben. Es würde für den Dienstgeber und die Organisation des Bundesdienstes eine geradezu unzumutbare Situation darstellen, müßte der Dienstgeber bis zum letzten Tag des Monates, den der Beamte bestimmt hat, damit rechnen, daß ein Widerruf die Ungültigkeit der Austrittserklärung herbeiführt und alle damit in Verbindung stehenden, notwendigerweise bereits gesetzten Maßnahmen sinnlos werden.

Auf Grund des Regelungszusammenhanges zwischen den §§ 15 und 21 BDG 1979 teilt der Verwaltungsgerichtshof daher die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß der Widerruf des schriftlich erklärten Austrittes zu seiner Zulässigkeit im Gesetz hätte vorgesehen sein müssen. Im Gegensatz zu der Bestimmung des § 15 Abs. 4 BDG 1979, in der der Gesetzgeber ausdrücklich die Widerrufbarkeit der Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, normiert hat, fehlt eine derartige Regelung im § 21 BDG 1979. Insbesondere im Hinblick auf die nicht bloß geringfügigen Folgen eines solchen Fehlens kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, im Zuge der Novellierung des § 15 BDG 1979 diese Problematik im Regelungsbereich des § 21 BDG 1979 übersehen zu haben. Mangels Aufnahme einer dem § 15 Abs. 4 BDG 1979 entsprechenden Regelung im § 21 BDG 1979 folgt die Unzulässigkeit des Widerrufs einer solchen Austrittserklärung.

Auch der sinngemäße Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Slg. Nr. 6323, kann für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts bringen, weil dieses Erkenntnis zur Rechtslage nach der Dienstpragmatik ergangen ist.

Durch die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung nach § 1 Abs. 1 Z. 7 DVV 1981 soll offenbar im Sinne einer Beurkundung Klarheit über einen rechtlich bedeutsamen Schritt (- Pendant zum Ernennungsbescheid -) geschaffen werden.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.