VwGH vom 24.04.1996, 93/12/0287
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/12/0288
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerden des Mag. H in K, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in K, jeweils gegen Spruchabschnitt 2,
1. des Bescheides des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom , Zl. 155.095/17-III/16/93, betreffend Bemessung der anteiligen Vertretungskosten (Zeitraum: bis ) nach § 8 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes und
2. des Bescheides des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom , Zl. 155.095/18-III/16/93, betreffend Bemessung der anteiligen Vertretungskosten (Zeitraum: bis ) nach § 8 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die beiden Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 4.565,-- (insgesamt S 9.130,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Lehrer am Bundesrealgymnasium in K. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Im Jänner 1987 wurde er zum Bürgermeister dieser Stadtgemeinde gewählt; er übte dieses Amt bis 1992 aus.
Auf sein Ansuchen hin wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom "im Hinblick auf Ihre Tätigkeit als Bürgermeister der Stadtgemeinde K. für die Dauer des Schuljahres 1987/88 gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, idgF eine Lehrpflichtermäßigung auf 1,91 Werteinheiten der Lehrverpflichtung gegen anteilige Minderung Ihrer Bezüge, höchstens bis zum Ausmaß der Vertretungskosten, gewährt." Diese als Bescheid bezeichnete Erledigung enthält keine Begründung.
Dem war ein (in den vorgelegten Verwaltungsakten nur teilweise vorhandener) Schriftwechsel zwischen der Stadtgemeinde K. (Schreiben vom ), dem Landesschulrat (im folgenden LSR), der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vorangegangen. Unter anderem vertrat die belangte Behörde die Rechtsauffassung, die vom Beschwerdeführer als Bürgermeister bezogene Aufwandsentschädigung zähle zu den Einkünften nach § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Bundeslehrer (BLVG). Eine Lehrpflichtermäßigung für den Beschwerdeführer ohne Ersatz der Vertretungskosten käme nicht in Betracht, da dies eine gesetzlich nicht gedeckte Subventionierung der Stadtgemeinde K. bedeuten würde. Diese Auffassung der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer vom LSR mit dem Bemerken mitgeteilt, es werde nunmehr sein Ansuchen vom um Lehrpflichtermäßigung der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt. In dem genannten Ansuchen hatte der Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, es überrasche ihn die Haltung der belangten Behörde, die Zustimmung zur Lehrpflichtermäßigung nur unter der Voraussetzung zu erteilen, daß die für ihn anfallenden Vertretungskosten durch die Stadtgemeinde K. oder durch ihn selbst refundiert werden würden. Damit jedoch die Bestellung seines Vertreters rechtzeitig erfolgen könne, teile er mit, daß er nötigenfalls die Vertretungskosten selbst übernehmen würde. Dies gelte jedoch nur unter der Voraussetzung, daß das zuständige Bundesministerium, das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen auf einer Bezugsminderung in seinem Fall bestünden, obwohl eindeutig öffentliches Interesse vorliege.
Über Ansuchen des Beschwerdeführers vom (in einem Begleitschreiben des LSR an die belangte Behörde ist davon die Rede, der Beschwerdeführer übernehme die Refundierung der Vertretungskosten selbst) gewährte ihm die belangte Behörde mit Bescheid vom (mit derselben Formulierung wie sie oben laut Bescheid vom verwendet wurde) die Lehrpflichtermäßigung im selben Ausmaß für das Schuljahr 1988/89.
Ab dem Schuljahr 1989/90 kam der Beschwerdeführer wieder seiner vollen Lehrverpflichtung nach.
Nach der Aktenlage wurden dem Beschwerdeführer in den Schuljahren, in denen ihm eine Lehrpflichtermäßigung gewährt wurde, nicht von Anfang an seine Bezüge gemindert:
Mit Rückstandsausweis vom 29. März und stellte der LSR dem Beschwerdeführer die "anteiligen Vertretungskosten" (ab dem Schuljahr 1987/88) in Rechnung, die jedoch zunächst vom Beschwerdeführer nicht bezahlt wurden.
Mit seinem an den LSR gerichteten Schreiben vom kündigte der Beschwerdevertreter namens des Beschwerdeführers an, er werde bei der belangten Behörde abklären, ob der Bezug des Bürgermeisters unter den Begriff "Einkünfte" nach § 8 Abs. 3 BLVG falle. Dies sei seiner Meinung nach nicht der Fall, weil er als Bürgermeister lediglich eine Aufwandsentschädigung beziehe, die keine Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 3 BLVG darstelle (wurde näher ausgeführt). Es müßte in Bescheidform eine anteilige Minderung der Bezüge, die höchstens bis zum Ausmaß der Vertretungskosten gehen könnte, festgelegt werden. Es möge dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, auf welche gesetzliche Regelung die Behörde ihre Ansprüche stütze; gegebenenfalls werde um die Erlassung eines Bescheides ersucht.
Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer mit, die Stadtgemeinde K. habe sich grundsätzlich bereit erklärt, die ihm vom LSR (bisher) in Rechnung gestellten Vertretungskosten für das Schuljahr 1987/88 im Rahmen einer Verdienstentgangsentschädigung zu refundieren. Eine gegen seine Person ausgelöste Polemik habe ihn jedoch veranlaßt, die Angelegenheit von seinem Beschwerdevertreter grundsätzlich prüfen zu lassen. Neuerlich vertrat der Beschwerdeführer (mit näherer Begründung) die Auffassung, er beziehe aus seiner Tätigkeit als Bürgermeister keine Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 3 BLVG. Bei gegenteiliger Auffassung sollte man wegen der Gleichbehandlung öffentlicher Bediensteter, die öffentliche Mandate ausübten, im vorliegenden Fall von der anteiligen Minderung der Bezüge im Höchstausmaß der Vertretungskosten absehen. Die Tätigkeit als Bürgermeister der Stadtgemeinde K. sei arbeitsmäßig mindestens der Tätigkeit eines Mitgliedes des Tiroler Landtages, aber auch eines Abgeordneten zum Nationalrat gleichzustellen. § 13 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 gebe für die im Beschwerdefall zu verfügende anteilige Minderung der Bezüge nach § 8 Abs. 3 BLVG eine Richtschnur (25-%ige Verminderung des Bezuges bei außer Dienst gestellten Beamten). Die im Beschwerdefall gewählte Vorgangsweise, dem Beschwerdeführer die Vertretungskosten zur Bezahlung vorzuschreiben, entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer unter anderem um die Erlassung eines Bescheides, dem auch die Höhe der anteiligen Minderung der Bezüge zu entnehmen sei.
Mit Bescheid vom schrieb der LSR dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 BLVG vor, für den Zeitraum vom bis S 428.519,30 an anteiligen Vertretungskosten auf Grund der ihm in diesen Zeiträumen im öffentlichen Interesse gewährten Lehrpflichtermäßigung binnen zwei Wochen zu bezahlen.
Mit weiterem Bescheid vom sprach der LSR aus, die Bezüge des Beschwerdeführers würden nach § 8 Abs. 3 BLVG und auf Grund der mit Bescheid der belangten Behörde vom gewährten Lehrpflichtermäßigung auf
1,91 Werteinheiten für den Zeitraum vom bis Ende des Schuljahres 1988/89 um bestimmte (für die Monate März 1989 bis September 1989 jeweils festgesetzte) Beträge gekürzt zur Anweisung gebracht werden. Die Gesamtsumme der abgezogenen Beträge mache S 158.232,66 aus.
Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide innerhalb offener Frist Berufung. Den erstangefochtenen Bescheid des LSR bekämpfte der Beschwerdeführer nur insoweit, als ihm über den von der Stadtgemeinde K. als Verdienstentgang übernommenen Betrag von S 287.775,90 hinausgehend ein Betrag von S 140.743,40 (Differenz zum Gesamtbetrag von S 428.519,30) zur Zahlung auferlegt wurde. In beiden Berufungen brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen übereinstimmend vor, die Tätigkeit des Bürgermeisters sei ein Ehrenamt, die Bezüge hiefür seien keine "Einkünfte" im Sinne des BLVG. Seit einer Novelle zum Bezügegesetz (LGBl. Nr. 64/1988) könne er ab die Vertretungskosten auch nicht mehr als Verdienstentgang gegenüber der Stadtgemeinde K. geltend machen. Bisher sei auch noch nicht auf sein Ansuchen vom eingegangen worden, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob nicht in seinem Fall aus wichtigen öffentlichen Interessen von der anteiligen Minderung seiner Bezüge nach § 8 Abs. 3 BLVG überhaupt abgegangen werden könne. Abschließend stellte der Beschwerdeführer jeweils den Antrag, das Berufungsverfahren vorerst zu unterbrechen und die Entscheidung nach § 8 Abs. 3 BLVG einzuholen. Sollte diese Entscheidung für ihn negativ ausgehen, stehe er nach wie vor auf dem Standpunkt, daß er aus seiner Tätigkeit als Bürgermeister keine Einkünfte beziehe und daß ihm auch die Geltendmachung eines Verdienstentganges gegenüber der Stadtgemeinde K. wegen Änderung der Rechtslage nicht mehr möglich sei, weshalb jedenfalls ab die Voraussetzungen für eine anteilige Minderung der Bezüge in Ansehung des § 8 Abs. 3 BLVG überhaupt nicht mehr vorlägen.
Über beide Berufungen entschied die belangte Behörde jeweils gesondert mit Bescheid vom .
Im Spruchabschnitt 1 beider Bescheide hob die belangte Behörde den Bescheid der Behörde erster Instanz jeweils wegen Unzuständigkeit auf. Im Spruchabschnitt 2 wurden jeweils die Anträge des Beschwerdeführers vom und vom (jeweils für die in den Bescheiden der Behörde erster Instanz genannten verschiedenen Zeiträume) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung mit dem Hinweis auf die Rechtskraft der beiden Bescheide vom und , die neben der Gewährung der Lehrpflichtermäßigung auch jeweils über die Frage der anteiligen Minderung der Bezüge des Beschwerdeführers und somit hinsichtlich des Umstandes, ob Einkünfte vorlägen, die zu einer anteiligen Minderung der Bezüge des Beschwerdeführers führen könnten, abgesprochen hätten.
Auf Grund der vom Beschwerdeführer jeweils gegen Spruchabschnitt 2 der Bescheide der belangten Behörde vom gerichteten Verwaltungsgerichtshof-Beschwerden hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zlen. 89/12/0149 und 0153, diese Bescheide im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte zwar die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß mit den Bescheiden vom und auch dem Grunde nach das Ausmaß der Minderung der Bezüge aus Anlaß der Lehrpflichtermäßigung festgelegt worden sei. Für die Ermittlung der Bezugsminderung solle damit dem Umstand, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer aus der Tätigkeit, die zur Lehrpflichtermäßigung Anlaß gegeben habe (hier: Tätigkeit als Bürgermeister), Einkünfte beziehe, keine Bedeutung zukommen. Auf Grund der Rechtskraft dieser Bescheide sei die in ihnen festgelegte Bemessungsregelung (ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Gesetz entspreche oder nicht) bei der Ermittlung der Höhe der Bezugsminderung anzuwenden. Diese Bescheide hätten jedoch nicht betragsmäßig die Höhe der Minderung festgesetzt, sodaß res iudicata (in dieser Beziehung) nicht vorliege. Das im Antrag vom gestellte Feststellungsbegehren sei zulässig, die belangte Behörde auch zuständig, hierüber abzusprechen. Im fortgesetzten Verfahren werde unter Bindung an die Bemessungsregeln der rechtskräftigen Bescheide vom bzw. die konkrete Höhe der Bezugsminderung festzustellen sein. Die belangte Behörde werde auch zu berücksichtigen haben, daß der Beschwerdeführer in dem zugrundeliegenden Verfahren mehrfach den Antrag gestellt habe, von der Grundregel des ersten Halbsatzes des Satzes 1 des § 8 Abs. 3 BLVG im Sinne der Ausnahmebestimmung nach dem zweiten Halbsatz der genannten Bestimmung zu seinen Gunsten abzuweichen. Über diesen Antrag sei bisher nicht entschieden worden. Die rechtskräftigen Bescheide vom und vom stünden einer Sachentscheidung darüber nicht entgegen, hätten sie doch lediglich über die grundsätzliche Bemessung im Sinne des ersten Halbsatzes des § 8 Abs. 3 erster Satz BLVG abgesprochen. Da im Beschwerdefall feststehe, daß nach den rechtskräftig festgelegten Bemessungsregeln eine Minderung der Bezüge einzutreten habe, komme die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 erster Satz - zweiter Halbsatz BLVG in Betracht. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich dabei um eine Ermessensentscheidung, wobei das Abgehen von der Regelung gleichfalls eines Bescheides bedürfe. Die Ermessensübung komme allerdings erst dann in Betracht, wenn das Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen bejaht werde. Eine positive Ermessensentscheidung könne im Entfall, aber auch in der Verringerung des Ausmaßes der Minderung der Bezüge bestehen, die nach der jeweils anzuwendenden Berechnungsregel ansonst den Lehrer treffen würden.
Im fortgesetzten Verfahren entschied die belangte Behörde über beide Berufungen neuerlich gesondert jeweils mit Bescheid vom .
Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid (Beschwerde protokolliert unter Zl. 93/12/0287) hob die belangte Behörde den Bescheid des LSR vom (Vorschreibung der anteiligen Vertretungskosten vom bis zum ) in Stattgebung der Berufung wegen Unzuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz gemäß § 8 Abs. 3 BLVG auf (Spruchabschnitt 1). Gleichzeitig bemaß sie die für diesen Zeitraum auf Grund der Gewährung der Lehrpflichtermäßigung für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bürgermeister der Stadtgemeinde K. anfallenden Vertretungskosten gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. in der vor dem geltenden Fassung mit S 428.519,30. Ferner wies sie sein Begehren, von einer Minderung der Bezüge im Hinblick auf das Nichtvorliegen relevanter Einkünfte bzw. im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen aus wichtigen öffentlichen Interessen Abstand zu nehmen, gemäß § 8 Abs. 3 erster Satz BLVG ab (Spruchabschnitt 2). Die belangte Behörde begründete den Spruchabschnitt 2 - nur dieser wird mit der unter
Zl. 93/12/0287 protokollierten Beschwerde bekämpft - damit, der Beschwerdeführer habe mit seinen Anträgen vom und eine Klärung der Frage angestrebt, inwieweit die von ihm (als Bürgermeister) bezogene Aufwandsentschädigung Einkünfte enthalte, die zu einer anteiligen Minderung seiner Bezüge, höchstens bis zum Ausmaß der Vertretungskosten führten bzw. inwieweit nicht die Belassung seiner vollen Bezüge verfügt werden könne. Wie der Verwaltungsgerichtshof bestätigt habe, seien durch die Bescheide vom und die Bemessungsregeln für die Minderung der Bezüge des Beschwerdeführers rechtskräftig festgelegt worden. Betrachtungen über die rechtliche Einordnung der dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Bürgermeister zugeflossenen Aufwandsentschädigung seien nicht mehr anzustellen. Wohl sei aber auf Grund seines Begehrens, die konkrete Höhe der Bezugsverminderung festzustellen, auch zu klären, ob von der Grundregel des ersten Halbsatzes des ersten Satzes des § 8 Abs. 3 BLVG im Sinne der Ausnahmebestimmung nach dem zweiten Halbsatz zu seinen Gunsten abgewichen werden könne. Dem unbestimmten Gesetzesbegriff "öffentliche Interessen" komme normativer Charakter zu. Das öffentliche Interesse müsse aus den jeweiligen Normen abgeleitet werden. Das BLVG regle in Ausführung des § 212 Abs. 1 BDG 1979 das Ausmaß der den Bundeslehrern obliegenden Lehrverpflichtung. Es sei daher zu prüfen, ob die Tätigkeit, für welche Lehrpflichtermäßigung gewährt werde, im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bediensteten als Bundeslehrer stehe bzw. ob die während der Ausübung der Tätigkeit des Bediensteten gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse geeignet seien, im Interesse des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers durch eine erfolgreichere Unterrichtstätigkeit verwertet werden zu können. Die fraglichen Lehrpflichtermäßigungen seien dem Beschwerdeführer zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeit als Bürgermeister der Stadtgemeinde K. bewilligt worden. Die Tätigkeit als Bürgermeister stehe nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bundeslehrer in dem Sinne, daß nur Lehrer für die Funktion eines Bürgermeisters herangezogen werden könnten. Zum anderen habe der Beschwerdeführer während der Ausübung seiner Tätigkeit als Bürgermeister keine Erfahrungen und Kenntnisse erworben, die im Interesse des Dienstgebers durch eine erfolgreichere Unterrichtstätigkeit verwertet werden könnten (was der Beschwerdeführer auch niemals behauptet habe). Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe für das Bestehen wichtiger öffentlicher Interessen lediglich bezugsrelevante Umstände ins Treffen geführt, nämlich, daß er trotz vollen Arbeitseinsatzes eine Einkommensminderung erleide. Mit diesem rein einkommensbezogenen Argument könne das Vorliegen öffentlicher Interessen nicht hinreichend begründet werden. Vielmehr habe bereits der Verfassungsgesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung der Mandatare (zum Nationalrat, Bundesrat oder Landtag einerseits, zu einem Gemeinderat andererseits) vorgegeben, die sodann in den entsprechenden dienst- und besoldungsrechtlichen Normen ihren Niederschlag gefunden hätten. Liege somit kein öffentliches Interesse vor, müsse umsomehr das Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen - wie dies § 8 Abs. 3 zweiter Halbsatz BLVG verlange - verneint werden. In der Folge schlüsselte die belangte Behörde näher den Betrag der im Spruch genannten Vertretungskosten auf. Von diesen Gesamtvertretungskosten habe die Stadtgemeinde K. insgesamt S 364.536,50 (Anmerkung: das sind die Kosten vom bis zum ) an den Bund refundiert. Die verbleibenden S 63.982,70 seien dem Beschwerdeführer entsprechend seiner Verpflichtungserklärung von den laufenden Bezügen einbehalten worden.
Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid (Beschwerde protokolliert unter Zl. 93/12/0288) hob die belangte Behörde den Bescheid des LSR vom (monatliche Bezugsminderung wegen der Vertretungskosten ab März 1989 bis zum Ende des Schuljahres 1988/89) in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz gemäß § 8 Abs. 3 BLVG auf (Spruchabschnitt 1). Gleichzeitig bemaß sie die für diesen Zeitraum auf Grund der Gewährung der Lehrpflichtermäßigung für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bürgermeister der Stadtgemeinde K. anfallenden Vertretungskosten gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. in der vor dem geltenden Fassung mit S 158.232,30. Ferner wies sie sein Begehren, von einer Minderung der Bezüge im Hinblick auf das Nichtvorliegen relevanter Einkünfte bzw. im Einvernehmen mit dem BKA und dem BMF aus wichtigen öffentlichen Interessen Abstand zu nehmen, gemäß § 8 Abs. 3 erster Satz BLVG ab (Spruchabschnitt 2). Die belangte Behörde begründete auch diesen Spruchabschnitt 2 - nur dieser wird mit der unter der Zl. 93/12/0288 protokollierten Beschwerde bekämpft - mit denselben (oben wiedergegebenen) Gründen wie beim ersten angefochtenen Bescheid. Die Begründung enthält lediglich den Zusatz, diese Gesamtvertretungskosten seien von den laufenden Bezügen des Beschwerdeführers - entsprechend seiner Verpflichtungserklärung - einbehalten worden, da sie von der Stadtgemeinde K. nicht dem Bund refundiert worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und Gegenschriften sowie einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers erwogen:
Im Beschwerdefall ist auf Grund der Zeitbezogenheit das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 244, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz - BLVG) in der Fassung VOR der Novelle BGBl. Nr. 873/1992 anzuwenden.
§ 8 Abs. 2 und 3 BLVG, BGBl. Nr. 244/1965 (die
Absatzbezeichnung in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 399/1975) lauten:
"(2) Die Lehrverpflichtung kann auf Ersuchen des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur im öffentlichen Interesse - sofern es unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist - oder aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, zulässig; im letzteren Falle darf die Ermäßigung nicht mehr als die Hälfte des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen.
(3) Eine im öffentlichen Interesse gewährte Lehrpflichtermäßigung ist mit einer anteiligen Minderung der Bezüge höchstens bis zum Ausmaß der Vertretungskosten zu verbinden, wenn und soweit der Lehrer aus der Tätigkeit, die zur Lehrpflichtermäßigung Anlaß gab, Einkünfte bezieht; hievon kann vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen nur aus wichtigen öffentlichen Interessen abgegangen werden. Das Ausmaß der Vertretungskosten ist nach dem Entgelt eines Vertragslehrers der der Verwendungsgruppe des vertretenen Lehrers entsprechenden Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II L zu berechnen."
Die Beschwerden richten sich jeweils nur gegen den Spruchabschnitt 2 der angefochtenen Bescheide. Bezüglich des erstangefochtenen Bescheides erachtet sich der Beschwerdeführer (wegen des Ersatzes eines Großteils der dort festgesetzten Vertretungskosten durch die Stadtgemeinde K.) nur insoweit in seinen Rechten verletzt, als Vertretungskosten im Ausmaß von S 63.982,70 (Anmerkung: das sind jene von der Stadtgemeinde K. nicht refundierten Kosten ab Mitte Dezember 1988 bis ) festgesetzt wurden. Den zweitangefochtenen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer hingegen in diesem Umfang zur Gänze. Im übrigen sind die Beschwerdeausführungen in ihrer Begründung wortgleich.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Behörde sei auf Grund der rechtskräftigen Bescheide vom und vom verpflichtet gewesen, die anteilige Minderung der Bezüge, die nach oben hin "mit dem Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Vertretungskosten" begrenzt sei, nach § 8 Abs. 3 BLVG zu berechnen. Die Behörden hätten dazu aber kein Ermittlungsverfahren durchgeführt; es stehe überhaupt noch nicht fest, ob Vertretungskosten tatsächlich aufgelaufen seien; diese Vertretungskosten könnten naturgemäß nur insoweit zu einer anteiligen Minderung der Bezüge führen, als dem Beschwerdeführer Lehrpflichtermäßigung gewährt und für ihn ein Vertretungslehrer eingesetzt worden sei.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Der Einwand des Beschwerdeführers beruht auf einer Verkennung der Rechtslage, geht er doch offenkundig davon aus, Vertretungskosten im Sinne des § 8 Abs. 3 BLVG führten nur dann zu einer anteilsmäßigen Minderung der Bezüge, wenn tatsächlich ein Vertretungslehrer die im Ausmaß der Herabsetzung "vakante" Lehrverpflichtung übernimmt. Diese Rechtsauffassung findet im Gesetz keine Deckung: Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wird das "Ausmaß der Vertretungskosten" (im Sinne des § 8 Abs. 3 erster Satz BLVG) durch die Bemessungsvorschrift des letzten Satzes unabhängig davon, wie die "vakante" Lehrverpflichtung erfüllt wird (also z. B. ob ein Vertragslehrer hiefür eingestellt wird oder ob diese Lehrverpflichtung in der Form von Mehrdienstleistungen von bereits beschäftigten anderen Lehrern übernommen wird) und ohne Rücksicht darauf, welche Kosten hiedurch dem Dienstgeber tatsächlich entstehen, in Form eines Pauschales festgelegt. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage waren jedoch die vom Beschwerdeführer vermißten Ermittlungen entbehrlich. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht behauptet, in den Schuljahren 1987/88 und 1988/89 wären die von ihm am Bundesrealgymnasium in K. unterrichteten Gegenstände (nach der Gegenschrift der belangten Behörde: Geographie und Leibeserziehung) im Ausmaß der ihm gewährten Lehrpflichtermäßigung nicht von anderen Lehrern wahrgenommen und gleichsam "ersatzlos" eingespart worden; es war daher nicht zu klären, ob eine solche Fallkonstellation Auswirkungen auf die Verminderung der Bezüge im Höchstmaß der Vertretungskosten haben kann oder nicht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher nicht vor.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, § 8 Abs. 3 BLVG sehe für die Ermessensentscheidung (Abgehen von der Minderung der Bezüge nach § 8 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz leg. cit.) ein zweigliedriges Verfahren vor: Einerseits sei vom zuständigen Bundesminister (der belangten Behörde) das Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen, andererseits sei zu überprüfen, ob wichtige öffentliche Interessen vorlägen. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe es unterlassen, die beiden genannten Ressorts im Ermittlungsverfahren zu befassen.
Dem ist zu erwidern, daß dem unbestimmten Gesetzesbegriff "wichtige öffentliche Interessen" im § 8 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz BLVG eine doppelte Bedeutung zukommt: Zum einen ist das Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne dieser Bestimmung Voraussetzung dafür, daß es überhaupt zu einer Ermessensentscheidung kommen kann (in diesem Sinn bereits das Vorerkenntnis vom , Zlen. 89/12/0149 und 0153); andererseits bilden sie aber auch den Maßstab dafür, wie das Ermessen (im Sinne des Gesetzes; Art. 130 Abs. 2 B-VG) im Ermessensbereich auszuüben ist. Ob die Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung im Sinne des § 8 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz BLVG überhaupt gegeben sind, hat die oberste Dienstbehörde des Bundeslehrers vorab zu prüfen. Verneint sie - wie im Beschwerdefall - das Vorliegen derartiger wichtiger öffentlicher Interessen, hat sie die Minderung der Kürzung abzulehnen (hier: durch Abweisung des darauf gerichteten Begehrens des Beschwerdeführers), ohne daß es der Befassung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen bedürfte. Die Einschaltung dieser beiden Ressorts ist nur im Fall geboten, daß die oberste Dienstbehörde des Bundeslehrers eine Ermessensentscheidung für zulässig erachtet, mit anderen Worten, die Herstellung des Einvernehmens ist nur für den Fall der (aus der Sicht des Bundeslehrers) positiven Ermessensübung rechtlich geboten. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide ohne Befassung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen erlassen hat.
Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes ferner vor, die Begründung der belangten Behörde, es läge schon deshalb kein wichtiges öffentliches Interesse vor, weil (mangels eines Zusammenhanges oder einer positiven Auswirkung der Tätigkeit als Bürgermeister, für die dem Beschwerdeführer die Lehrpflichtermäßigung gewährt worden sei, mit seiner bzw. für seine Tätigkeit als Bundeslehrer) kein öffentliches Interesse gegeben sei, stehe im Widerspruch zu den beiden rechtskräftigen Bescheiden vom und vom , mit denen ihm die Lehrpflichtermäßigung gewährt worden sei, weil seine Tätigkeit als Bürgermeister als im öffentlichen Interesse gelegen angesehen worden sei. Es sei denkunmöglich, diesen Umstand bei der Frage der Bezugsminderung mit dem Argument nicht zu berücksichtigen, es könnten nicht nur Lehrer für die Funktion als Bürgermeister herangezogen werden. Die Worte "öffentliche Interessen", die noch dazu im selben Satz des § 8 Abs. 3 BLVG vorkämen, könnten nicht zweifach ausgelegt werden. Wichtige öffentliche Interessen seien öffentliche Interessen, die über das durchschnittlich vorliegende Maß von öffentlichen Interessen hinausgingen. Es bedürfte keiner weiteren Begründung, daß die (ehrenamtliche) Tätigkeit als Bürgermeister einer Tiroler Stadt mit über 14.000 Einwohnern ein solches wichtiges Interesse schlechthin darstelle. Selbstverständlich komme der Ausübung des Bürgermeisteramtes dem gesamten Schulwesen einer Stadt zugute; außerdem seien die während der Bürgermeistertätigkeit gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse geeignet, im Interesse des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers durch eine erfolgreiche Unterrichtstätigkeit verwertet zu werden. Bliebe es bei der Entscheidung der belangten Behörde, wäre der Beschwerdeführer der einzige Beamte in Österreich, der politisch tätig sei, als Bürgermeister wesentlich zeitaufwendigere Tätigkeiten zu verrichten habe als ein "AHS-Lehrer" und dafür aus seinem "AHS-Gehalt" noch Zahlungen an die öffentliche Hand zu leisten habe. Die belangte Behörde hätte sich mit den vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben vorgebrachten Argumenten, die nicht bloß einkommensbezogen gewesen wären, auseinandersetzen müssen (Bürgermeister einer Gemeinde mit über 14.000 Einwohner als hauptberufliche Tätigkeit; finanzielle Schlechterstellung von Bundeslehrern im politischen Amt eines Bürgermeisters).
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den Beschwerden zum Erfolg zu verhelfen.
Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch zwischen den rechtskräftigen Bescheiden vom und vom einerseits und der Begründung der angefochtenen Bescheide für die Ablehnung, von der Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BLVG Gebrauch zu machen, andererseits, verkennt, daß hier zwei verschiedene Verfahrensgegenstände vorliegen, die jeweils gesondert zu prüfen sind. Die rechtskräftigen Bescheide vom und vom beziehen sich auf die GEWÄHRUNG DER LEHRPFLICHTERMÄßIGUNG für zwei bestimmte Schuljahre: In jenen Verfahren war zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe (hier: Tätigkeit als Bürgermeister der Stadtgemeinde K.) eine Lehrpflichtermäßigung im öffentlichen Interesse nach § 8 Abs. 3 erster Halbsatz BLVG zuläßt oder nicht. Hingegen bezieht sich der hier in Rede stehende Teil des zweiten Spruchabschnittes der angefochtenen Bescheide auf die Frage, ob für das ABWEICHEN von der im Gesetz auf Grund der gewährten Lehrpflichtermäßigungen vorgesehenen und im Beschwerdefall auch zur Anwendung gebrachten anteilsmäßigen MINDERUNG DER BEZÜGE zugunsten des Beschwerdeführers (also: Entfall oder Verringerung des gesetzlich vorgesehenen Ausmaßes der Minderung der Bezüge) wichtige öffentliche Interessen bestehen oder nicht. Aus dem Umstand, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bürgermeister zur rechtskräftigen Gewährung einer Lehrpflichtermäßigung führte (ob zu Recht oder nicht, ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bescheide nicht zu beurteilen), kann daher nichts für die Frage des Unterbleibens bzw. der Verringerung der damit verbundenen Bezugsminderung abgeleitet werden, zumal auch die Tatbestandsvoraussetzungen jeweils unterschiedlich formuliert sind (öffentliche Interessen für die Lehrpflichtermäßigung; besondere öffentliche Interessen für den Entfall/Verringerung der Bezugsminderung).
Dies gilt auch für die Auffassung des Beschwerdeführers, es komme auf die Verwertbarkeit seiner als Bürgermeister gewonnenen Erfahrung für seine Unterrichtserteilung an (insofern folgt er einer Argumentationslinie der belangten Behörde), die er (im Unterschied zur belangten Behörde) bejaht.
§ 8 Abs. 3 BLVG geht bei der anteilsmäßigen Kürzung erkennbar davon aus, das Gesamteinkommen unter Berücksichtigung der Einkünfte aus jener Tätigkeit, die Anlaß für die Gewährung der Lehrpflichtermäßigung war, im Regelfall durch die Gewährung der Lehrpflichtermäßigung nicht zu verschlechtern: Die Minderung der Bezüge kommt nämlich nur in Betracht, wenn der Bundeslehrer aus dieser Tätigkeit überhaupt Einkünfte erzielt, was im Beschwerdefall auf Grund der beiden rechtskräftigen Bescheide vom und vom rechtskräftig feststeht (siehe dazu auch das Vorerkenntnis vom , Zl. 89/12/0149 und 0153). Sind die aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkünfte niedriger als das nach Satz 2 des § 8 Abs. 3 BLVG zu ermittelnde Vertretungskostenpauschale, ist die anteilsmäßige Minderung der Bezüge des Bundeslehrers mit
der Höhe dieser Einkünfte begrenzt (arg.: "... wenn und SOWEIT der Lehrer ... Einkünfte bezieht"). Daß dies im Beschwerdefall
zutrifft, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, der die Berechnung der Vertretungskosten auf der Basis des § 8 Abs. 3 Satz 2 BLVG nicht in Zweifel gezogen hat. Liegen die Einkünfte aus der Tätigkeit, die Anlaß für die Gewährung der Lehrpflichtermäßigung war, höher als diese pauschalierten Vertretungskosten, dann tritt die anteilsmäßige Minderung in der Höhe des Vertretungskostenpauschales ein, wovon die angefochtenen Bescheide ausgehen. Dies bestätigt aber, daß das besondere öffentliche Interesse in einem Umstand liegen muß, der es rechtfertigt, daß (in Abweichung von der im Normalfall vorgesehenen Kürzungsregel) der Lehrer in der Zeit der Lehrpflichtermäßigung einen höheren Gehalt bezieht als dies dem Ausmaß seiner auf Grund der verringerten Lehrverpflichtung entsprechenden Leistung entspricht. Die künftige Verwertbarkeit des Wissens, das während der Zeit der Lehrpflichtermäßigung in jener Tätigkeit erworben wird, die Anlaß für die Gewährung der Lehrpflichtermäßigung war, im Lehrberuf, ist kein solcher Umstand.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch die Tätigkeit eines Bürgermeisters für eine Stadtgemeinde "von mehr als 14.000 Einwohnern" kein Umstand, der für sich allein zwingend das Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz BLVG herbeiführt. Zutreffend hat die belangte Behörde schon im angefochtenen Bescheid auf die Verfassungslage (vgl. Art. 7, 59a idF BGBl. 1983/611 und Art. 95 Abs. 4 B-VG in derselben Fassung) hingewiesen, die (im hier interessierenden Zusammenhang) für öffentlich Bedienstete, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und Abgeordneter eines Landtages sind oder sich um ein solches Amt bewerben, nicht aber für die Tätigkeit öffentlich Bediensteter als politische Funktionäre auf Gemeindeebene besondere Regelungen getroffen haben, die auch im Dienst- und Besoldungsrecht ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. insbesondere § 17 BDG und § 13 Abs. 5 ff GG). Aus der durch den einfachen Gesetzgeber später mit der Novelle BGBl. Nr. 873/1992 geschaffenen Möglichkeit der Dienstfreistellung der Gemeindemandatare (§ 78a; in Kraft getreten am ) können keinerlei Rückschlüsse für die Auslegung des § 8 Abs. 3 BLVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gezogen werden.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, im Beschwerdefall lägen keine besonderen öffentlichen Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BLVG vor. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.