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VwGH vom 28.05.1991, 90/08/0145

VwGH vom 28.05.1991, 90/08/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Dornbirn gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Zl. 26.118/2-5/1990, betreffend Feststellung der Leistungszuständigkeit in der Krankenversicherung (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien V) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erbrachte in den Jahren 1982 bis 1985 an Personen, die bei ihr gemäß § 16 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert waren, Leistungen für deren Kinder in der Höhe von insgesamt S 40.819,86. Nachträglich wurde festgestellt, daß diese Personen während der jeweiligen Zeiträume, für die sie für ihre Kinder Leistungen von der Beschwerdeführerin bezogen, nach den Bestimmungen des GSVG der Krankenversicherungspflicht unterlagen. Daher nahm die Beschwerdeführerin eine "rückwirkende Stornierung" der Selbstversicherung vor, überwies die Krankenversicherungsbeiträge an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und stellte ihr die erbrachten Leistungen gemäß § 320 b ASVG in Rechnung. Diese ersetzte aber die Leistungen mit der Begründung nicht, daß der andere Elternteil zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bei der Beschwerdeführerin krankenversichert gewesen sei und daher auch seinerseits einen Leistungsanspruch für diese Kinder gehabt hätte. Mangels Einigung stellte die Beschwerdeführerin am an die belangte Behörde, gestützt auf § 416 ASVG, den Antrag, die mitbeteiligte Partei zum Ersatz der genannten Leistungen zu verpflichten. Die mitbeteiligte Partei stellte den Sachverhalt außer Streit, bezifferte den Ersatzbetrag mit nur S 40.649,86, beantragte aber die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin mit der Begründung, daß ein Ersatz gemäß § 123 Abs. 6 ASVG bzw. § 83 Abs. 5 GSVG ausscheide. Danach werde bei mehrfacher Angehörigeneigenschaft die Leistung nur einmal gewährt und sei jener Versicherungsträger leistungspflichtig, bei dem die Leistung zuerst in Anspruch genommen werde. Dies sei die Beschwerdeführerin. Entgegen ihrer Auffassung gälten diese Bestimmungen auch dann, wenn ein Krankenversicherungsträger, bei dem beide Elternteile als Versicherte geführt worden seien, im Wege eines dieser Elternteile in Anspruch genommen worden sei und sich nachträglich bezüglich dieses Elternteiles die Unzuständigkeit des Versicherungsträgers zur Leistungserbringung herausstelle.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin "gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG bzw. § 416 ASVG, jeweils in Verbindung mit § 6 AVG 1950 mangels Zuständigkeit" zurück. Diese Entscheidung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit dies für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist, wie folgt begründet: Aus der Sicht der mitbeteiligten Partei stelle sich die gegenständliche Angelegenheit als Streitigkeit über die Leistungszuständigkeit dar; da die Beschwerdeführerin ohnedies leistungszuständig sei - wenn auch aus einer anderen Versicherung -, bestehe der geltend gemachte Rückersatzanspruch nicht. Über die Leistungszuständigkeit habe jedoch gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG unter Ausschluß des Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger auf Antrag der örtlich zuständige Landeshauptmann zu entscheiden. Zwar stehe nach § 415 ASVG gegen eine solche Entscheidung des Landeshauptmannes die Berufung an die belangte Behörde offen, das bedeute jedoch nicht, das die vorerst zuständige Unterinstanz durch sofortige Befassung der Rechtsmittelbehörde mit einer solchen Angelegenheit ausgeschaltet werden könne. Da im Verfahren in Leistungssachen für die Entscheidung einer Leistungszuständigkeit ein eigener Rechtszug eingerichtet sei, könne die Entscheidung über die Leistungszuständigkeit nicht als Vorfrage (§ 38 AVG 1950) in einem Verfahren nach § 416 ASVG getroffen werden. Wenn diese Rechtsauffassung richtig sei, dann sei der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG in Verbindung mit § 6 AVG 1950 schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Im Gegensatz zur Auffassung der mitbeteiligten Partei stehe die Beschwerdeführerin aber offenbar auf dem Standpunkt, daß sie die in Rede stehenden Leistungen aus der Krankenversicherung unzuständigerweise erbracht habe und daher der Beschwerdeführerin - nach rückwirkender Stornierung der Selbstversicherung nach § 16 ASVG - ein Ersatzanspruch für diese Leistungen gegenüber der mitbeteiligten Partei erwachsen sei. Dazu sei aber festzustellen, daß nach § 416 ASVG die belangte Behörde Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, die nicht die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder Versicherung(Leistungs)zuständigkeit betreffen, und Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern unter Ausschluß des Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger entscheide. Bei dem geltend gemachten Rückersatzanspruch der Beschwerdeführerin gegen die mitbeteiligte Partei handle es sich aber (nach den ausführlichen Darlegungen im Bescheid) um keine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG; sie könne "auch nicht im Wege der Analogie" (zu § 118 Abs. 3 B-KUVG) "zu einer solchen gemacht werden". Deshalb sei auch in dem Fall, daß man die Auffassung der Beschwerdeführerin teile, mit der Zurückweisung des Antrages wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 416 ASVG in Verbindung mit § 6 AVG 1950 vorzugehen gewesen.

Über den daraufhin von der Beschwerdeführerin an den Landeshauptmann von Vorarlberg gestellten Antrag vom entschied diese Behörde mit Bescheid vom dahin, es werde gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG in bezug auf die obgenannten Leistungen die Leistungszuständigkeit der mitbeteiligten Partei festgestellt. Sie werde verpflichtet, der Beschwerdeführerin die von ihr unzuständigerweise erbrachten Leistungen aus der Krankenversicherung in der Höhe von S 40.819,86 zu ersetzen. Begründend wurde ausgeführt, es handle sich nach dem Bescheid der belangten Behörde vom beim geltend gemachten Rückersatzanspruch der Beschwerdeführerin um keine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG; er könne auch nicht im Wege der Analogie zu einer solchen gemachten werden; es handle sich vielmehr um eine Streitigkeit in bezug auf die Leistungszuständigkeit, weshalb die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Vorarlberg als erstinstanzliche Behörde gegeben sei. In der Sache selbst teile diese Behörde die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin, daß sowohl § 123 ASVG als auch § 83 GSVG nicht etwa eine Anspruchsberechtigung der Angehörigen, sondern eine solche für Angehörige vorsehe. Sie komme nur dem Versicherten zu; nur er könne daher auch einen Versicherungsträger im Sinne des § 123 Abs. 6 ASVG bzw. des § 83 Abs. 5 GSVG wirksam in Anspruch nehmen. In allen in Rede stehenden Fällen habe nachweisbar jener Elternteil Leistungen für einen seiner Angehörigen beansprucht, dessen Anspruchsberechtigung nach dem ASVG auf Grund der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG nachträglich entfallen sei. Demgegenüber sei eine aufrechte Versicherung Voraussetzung für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen. Diese Voraussetzung (Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG) sei durch die nachträgliche Feststellung der Versicherungspflicht nach dem GSVG gegenüber der Beschwerdeführerin weggefallen. An ihre Stelle sei die Leistungspflicht der mitbeteligten Partei getreten.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde über Berufung der mitbeteiligten Partei den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG 1950 auf und entschied in der Sache dahin, daß der Antrag der Beschwerdeführerin vom , die erstinstanzliche Behörde wolle in bezug auf die obgenannten Leistungen gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG die Leistungszuständigkeit der mitbeteiligten Partei feststellen, als unzulässig zurückgewiesen werde. In der Bescheidbegründung wird nach gekürzter Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu sowie nach Zitierung des § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG zunächst ausgeführt, es folge aus dem eindeutigen Wortlaut der zuletzt genannten Bestimmung, daß eine bescheidmäßige Feststellung der Leistungszuständigkeit gemäß § 413 ASVG nur in der Pensionsversicherung, nicht aber in der Krankenversicherung vorgesehen sei. Die erstinstanzliche Behörde hätte daher den Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückweisen müssen. Vorliegendenfalls liege aber (überdies) gar kein Streit über die Leistungszuständigkeit vor, weil die in Rede stehenden Leistungen bereits erbracht worden seien. Strittig sei vielmehr, ob der Beschwerdeführerin gegen die mitbeteiligte Partei ein Rückersatzanspruch zustehe. Voraussetzung für eine Entscheidung des Landeshauptmannes über eine Leistungszuständigkeit sei aber, daß zwei Versicherungsträger ihre Leistungszuständigkeit verneinten und daher jeweils die Leistungserbringung ablehnten. Dies ergebe sich auch aus der Bestimmung des § 413 Abs. 5 ASVG, wonach der Landeshauptmann die vorläufige Durchführung und, wenn ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig sei, die Erbringung der in Betracht kommenden Leistung bis zur Rechtskraft der Entscheidung einem Versicherungsträger nach freiem Ermessen zu übertragen habe. Habe ein Versicherungsträger aber bereits seine Leistung erbracht, dann habe er seine sachliche und örtliche Zuständigkeit im Sinne des § 6 AVG 1950 bejaht und sie damit außer Streit gestellt. Im vorliegenden Fall wäre daher selbst bei einer formalen Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zur Entscheidung über die Leistungszuständigkeit in der Krankenversicherung der Antrag der Beschwerdeführerin infolge Fehlens einer Voraussetzung zu seiner Erhebung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. In jedem Falle aber wäre der Bescheid der erstinstanzlichen Behörde soweit zu beheben gewesen, als er eine Leistungspflicht der mitbeteiligten Partei ausspreche. Nach § 413 ASVG sei nämlich der Landeshauptmann nur berechtigt, eine Leistungszuständigkeit, nicht aber eine Leistungsverpflichtung bescheidmäßig festzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe sich zum einen aus der unrichtigen Anwendung des § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG, andererseits aus der Mißachtung des rechtskräftigen Bescheides des belangten Behörde vom . Rechtsirrig sei zunächst die Auffassung der belangten Behörde, daß § 413 ASVG eine Entscheidung über die Leistungszuständigkeit nur in der Pensionsversicherung vorsehe. Es sei wohl nicht bestreitbar, daß der Leistungszuständigkeit auch in der Krankenversicherung Bedeutung zukomme. Dieser Begriff werde etwa in § 126 Abs. 1 ASVG ausdrücklich verwendet. Richtig sei allerdings, "daß die Leistungszuständigkeit in der Krankenversicherung in der Regel mit der Versicherungszuständigkeit zusammenfällt und daher auch in den Anwendungsbereich des § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG fällt". Nicht zuzustimmen sei auch der Auffassung der belangten Behörde, daß im vorliegenden Fall ein Streit über die Leistungszuständigkeit gar nicht vorliege, weil die in Rede stehenden Leistungen bereits erbracht worden seien. Es sei nämlich nicht einzusehen, warum die Leistungszuständigkeit nicht auch nach Leistungserbringung noch strittig sein bzw. werden könne. Im vorliegenden Fall sei die Leistungszuständigkeit der mitbeteiligten Partei Voraussetzung für den Ersatzanspruch der Beschwerdeführerin. Durch die Zuständigkeitsbestimmungen des § 413 ASVG in Verbindung mit § 354 Z. 1 leg. cit. solle doch verhindert werden, daß dieselbe Zuständigkeitsfrage in die Entscheidungskompetenz verschiedener Behörden falle. Dieses Ziel sei durch den Lösungsansatz der belangten Behörde (Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Ersatzansprüche bei gleichzeitiger Unzuständigkeit der belangten Behörde im Verfahren sowohl gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 als auch gemäß § 416 ASVG) nicht erreichbar. Rechtsirrig sei der angefochtene Bescheid aber auch wegen Mißachtung des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom . Mit ihm habe die belangte Behörde nämlich in einem Verfahren gemäß § 416 ASVG einen Antrag der Beschwerdeführerin "gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG mangels Zuständigkeit zurückgewiesen". Insoweit sei, wie sich aus der Begründung dieses Bescheides ergebe, die Rechtsauffassung der mitbeteiligten Partei übernommen worden. Die Beschwerdeführerin sei zwar grundsätzlich der Auffassung gewesen und sei es noch, daß auf ihre Ersatzansprüche § 416 ASVG anzuwenden sei; sie habe aber auf eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof deshalb verzichtet, weil die belangte Behörde einen anderen - einfacheren - Weg zur Beilegung des Rechtsstreites aufgezeigt habe, nämlich die Anrufung des Landeshauptmannes gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. Es sei bemerkenswert, daß die mitbeteiligte Partei ihre damalige Auffassung in bezug auf die Anwendbarkeit des § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG zur Gänze über Bord geworfen habe. Geradezu als Hänselei empfinde die Beschwerdeführerin jedoch die Tatsache, daß sich die belangte Behörde in ihrer Eigenschaft als Berufungsbehörde über ihre seinerzeitige rechtskräftige und daher verbindliche Entscheidung hinwegsetze und mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr die Zulässigkeit jenes Antrages verneine, zu dem sie die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom veranlaßt habe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 354 Z. 1 ASVG sind Leistungssachen Angelegenheiten, in denen es sich um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1 handelt, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 254) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht.

Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. Nach § 355 Z. 2 leg. cit. gehören zu den Verwaltungssachen insbesondere die Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit.

Nach § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG entscheidet der Landeshauptmann unter Ausschluß eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger über die Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit auf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder eines Gerichts, wenn Zweifel oder Streit darüber bestehen, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für sie versicherungs- oder leistungszuständig ist. Nach § 413 Abs. 3 leg. cit. wirkt die rechtskräftige Entscheidung nach Abs. 1 Z. 2 über die Versicherungszuständigkeit in der Krankenversicherung nur für künftig fällige Beitragsleistungen und künftig eintretende Versicherungsfälle. Nach § 413 Abs. 6 leg. cit. gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 2 und der Abs. 3 bis 5 entsprechend auch im Verhältnis zu den Sonderversicherungen (§ 2 Abs. 2), nach Z. 3 des § 2 Abs. 2 leg. cit. also auch im Verhältnis zur Gewerblichen Selbständigen - Krankenversicherung.

Der Landeshauptmann ist demnach zur Entscheidung über einen Antrag eines Versicherungsträgers nach § 413 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 6 ASVG nur dann sachlich zuständig, wenn die ihm vorgetragene Frage zu den in § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG genannten Fragen zählt.

Wie sich aus § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG in Verbindung mit den §§ 354 Z. 1 und 355 Z. 2 leg. cit. ergibt, ist der Landeshauptmann nach der zuerst genannten Gesetzesstelle - so wie in der Unfallversicherung (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0222) - nur zu einer Entscheidung über die Versicherungszuständigkeit, aber - anders als in der Pensionsversicherung - nicht auch zu einer (gesonderten) Feststellung der Leistungszuständigkeit berufen. Unter einer Entscheidung über die Versicherungszuständigkeit in der Krankenversicherung ist zufolge des Verweises in § 354 Z. 1 ASVG auf § 26 leg. cit. auch im Verhältnis zu den Sonderversicherungen eine solche über die "Durchführung der Krankenversicherung" durch einen der im § 26 genannten Versicherungsträger bzw. einen Versicherungsträger aus der Sonderversicherung in der Krankenversicherung zu verstehen. Zwar ist unter der sachlichen Zuständigkeit "zur Durchführung der Krankenversicherung" im Sinne des § 26 ASVG, wie sich insbesondere aus § 413 Abs. 3 leg. cit. ("... Versicherungsfälle") ergibt, auch jene zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung, also die Leistungszuständigkeit, zu verstehen; daraus folgt aber nicht, daß der Landeshauptmann deshalb nach § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG auch zu einer bloßen (gesonderten) Entscheidung der Leistungszuständigkeit in der Krankenversicherung berufen wäre. Es braucht im Beschwerdefall nicht geprüft zu werden, wann es sich um eine bloße (gesonderte) Entscheidung der Leistungszuständigkeit in der Krankenversicherung handelt und ob ein Streit über die Leistungszuständigkeit (in anderen Versicherungen als in der Krankenversicherung) im Sinne des § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG auch dann vorliegen kann, wenn Leistungen bereits erbracht wurden. Denn aus der Bestimmung des § 413 Abs. 3 ASVG folgt zwingend, daß der Landeshauptmann gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG jedenfalls nicht zu einer Entscheidung darüber berufen ist, welcher Krankenversicherungsträger zur Erbringung von Leistungen aus bereits eingetretenen Versicherungsfällen zuständig ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 6159/A). Ob zur Entscheidung derartiger Streitigkeiten zwischen Krankenversicherungsträgern die belangte Behörde gemäß § 416 ASVG sachlich zuständig ist, braucht im Beschwerdefall nicht geprüft zu werden.

Unzutreffend ist aber auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei die erstinstanzliche Behörde auf Grund des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom zu einer Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit sachlich zuständig geworden. Dies folgt aus diesem Bescheid auch dann nicht, wenn man - mit der Beschwerdeführerin und entgegen der Auffassung der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei - dem Spruch dieses Bescheides unter Heranziehung seiner Begründung grundsätzlich eine für die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde in einem Verfahren nach § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG bindende Wirkung beimißt. Denn wie sich aus der oben wiedergegebenen Begründung des Bescheides ergibt, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin "gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG ... in Verbindung mit § 6 AVG 1950 mangels Zuständigkeit" (in unrichtiger Interpretation des Vorbringens der mitbeteiligten Partei, wie diese mit Recht in der Gegenschrift ausführt) nur für den Fall der Richtigkeit des (von der Beschwerdeführerin nicht geteilten) angeblichen Standpunktes der mitbeteiligten Partei, es bestehe der geltend gemachte Rückersatzanspruch der Beschwerdeführerin zufolge ihrer Leistungszuständigkeit nicht, zurück. Die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin "gemäß ... § 416 ASVG ... in Verbindung mit § 6 AVG 1960 mangels Zuständigkeit" begründete die belangte Behörde aber - alternativ - für den Fall, daß man die Auffassung der Beschwerdeführerin teile, die in Rede stehenden Leistungen aus der Krankenversicherung unzuständigerweise erbracht zu haben, mit der Begründung, daß es sich in diesem Fall bei dem Streit zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei um keine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG handle und "auch nicht im Wege der Analogie zu einer solchen gemacht werden" könne. Nach dieser Begründung konnte durch den Bescheid vom , auch bei Annahme einer grundsätzlichen Bindungswirkung, lediglich die - freilich nur schwer nachvollziehbare - Auffassung der belangten Behörde überbunden werden, die erstinstanzliche Behörde sei zur Entscheidung des Streites zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei nur unter der Voraussetzung sachlich zuständig, daß die Leistungszuständigkeit der Beschwerdeführerin bereits (ohnedies) feststehe (mit der Konsequenz, daß dann auch die Sachentscheidung nur in der Feststellung der Leistungszuständigkeit der Beschwerdeführerin bestehen konnte). Da die Beschwerdeführerin aber nicht nur im Verfahren nach § 416 ASVG, sondern auch in ihrem Antrag vom ihre Leistungszuständigkeit gerade bestritten hat, bestand die von ihr behauptete Bindungswirkung nicht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.