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VwGH vom 22.04.1998, 98/13/0067

VwGH vom 22.04.1998, 98/13/0067

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des AK in W, vertreten durch Dr. Gerhard Seidel, Rechtsanwalt in Wien VII, Zollergasse 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/0027-08/09/97, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrages für seinen am geborenen Sohn für die Zeit vom bis mit der Begründung verpflichtet, daß sein Sohn während des betroffenen Zeitraumes den ordentlichen Präsenzdienst abgeleistet habe. Daß der Sohn des Beschwerdeführers auch während der Ableistung des Präsenzdienstes inskribiert gewesen sei und in dieser Zeit auch Prüfungen abgelegt habe, könne nichts daran ändern, daß die Ableistung des Präsenzdienstes die Berufsausbildung im Sinne der Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes unterbreche und einen Anspruch auf Familienbeihilfe während dieser Zeit nicht einräume. Dem Argument des Beschwerdeführers, der unrechtmäßige Bezug sei durch eine unrichtige Auszahlung durch die auszahlende Stelle verursacht worden, müsse entgegengehalten werden, daß das Finanzamt keine auszahlende Stelle im Sinne des § 26 FLAG sei und daß der Beschwerdeführer auch seine Meldepflicht nach § 25 leg. cit. nicht erfüllt habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, daß sich die belangte Behörde nicht auf das "einzelne" Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 941/77, hätte stützen dürfen, weil sein Sohn während der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes eine Reihe wesentlicher Prüfungen positiv absolviert habe. Von einer Unterbrechung der Berufsausbildung während der Ableistung des Präsendienstes könne demnach im Falle seines Sohnes nicht die Rede sein. Der vom Beschwerdeführer nunmehr zurückgeforderte Betrag sei "in völliger Kenntnis sämtlicher zuständiger Behörden" ausbezahlt und vom Sohn des Beschwerdeführers gutgläubig verbraucht worden, was einer allfälligen Rückforderung ebenso entgegenstehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Daß die Ableistung des Präsenzdienstes für den Gesetzgeber des Familienlastenausgleichsgesetzes eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt, die während dieser Zeit den Anspruch auf Familienbeihilfe beseitigt, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur in seinem Erkenntnis vom , 941/77, sondern in jüngster Zeit erneut auch in seinem Erkenntnis vom , 96/13/0060, unter Hinweis auf die maßgebenden Bestimmungen dieses Gesetzes im gegebenen Zusammenhang ausgesprochen, weshalb es gemäß § 43 Abs. 2 letzter Satz VwGG genügt, auf die Gründe dieses zuletzt genannten Erkenntnisses zu verweisen. Gebietet der Wortlaut der maßgebenden Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes zwingend die ausbildungsunterbrechende Wirkung der Leistung des Präsenzdienstes, dann kommt es auf den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand einer neben der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes erfolgreich weitergeführten Ausbildung seines Sohnes durch Ablegung von Prüfungen für die Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe nicht mehr an. Der mit den Regelungen des Familienlastenausgleichsgesetzes verfolgte Zweck, der sich schon aus dem Namen dieses Gesetzes ergibt und auch aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 2 Abs. 4 dieses Gesetzes hervorleuchtet, liegt in einem Beitrag zum Ausgleich der mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand. Daß der Beitrag zum Ausgleich dieser Lasten während jener Zeit nicht zustehen soll, während der die Versorgung von Kindern im Zuge der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes durch die öffentliche Hand selbst vorgenommen wird, ist ein auch unter dem Gesichtspunkt des dargestellten Gesetzeszweckes stimmiges Auslegungsergebnis der, wie im vorgenannten hg. Erkenntnis vom , 96/13/0060, dargelegt, eine andere Deutung ohnehin nicht zulassenden Wortinterpretation der maßgebenden Bestimmungen.

Soweit das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß der Beschwerdeführer unverändert auf dem Standpunkt steht, der unrechtmäßige Bezug sei ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch die auszahlende Stelle verursacht worden, trifft zwar die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, das Finanzamt sei keine auszahlende Stelle im Sinne des § 26 FLAG, seit dem nicht mehr zu (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , 97/15/0013); es ist der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen aber auf die von ihm in der Beschwerde nicht angegriffene Feststellung des angefochtenen Bescheides zu verweisen, daß er seine Meldepflicht nach § 25 FLAG verletzt habe. Dies aber stand der Annahme ausschließlicher Verursachung des unrechtmäßigen Bezuges durch eine unrichtige Auszahlung durch die auszahlende Stelle hindernd entgegen. Daß der Beschwerdeführer seiner ihn nach § 25 FLAG treffenden Obliegenheit zur Meldung des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes seines Sohnes beim Finanzamt entsprochen hätte, trägt er in der Beschwerde nicht vor und hat er nach der von ihm nicht gerügten Wiedergabe seines Berufungsvorbringens im angefochtenen Bescheid auch im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Mit der dem angefochtenen Bescheid nach in der Berufung aufgestellten Behauptung, die Einberufung des Sohnes zum Präsenzdienst sei durch das Bundesheer erfolgt und "hätte somit allen interessierten Stellen bekannt sein müssen", hat der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgebracht, der ihn von der Erfüllung seiner Meldepflicht nach § 25 FLAG hätte entbinden können.

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die von ihm gesehene Unbilligkeit der Rückforderung kann seiner Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen, da er auf die in § 26 Abs. 4 FLAG ermöglichte aufsichtsbehördliche Entscheidung der Oberbehörde keinen Rechtsanspruch hat. Der vom Beschwerdeführer schließlich geltend gemachte gutgläubige Verbrauch der Beträge durch seinen Sohn ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG (nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden), abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall ausschließlicher Verursachung durch eine unrichtige Auszahlung durch die auszahlende Stelle, nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/13/0185, 0217).

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.