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VwGH vom 02.08.2000, 98/13/0056

VwGH vom 02.08.2000, 98/13/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des Ing. F in W, vertreten durch Mag. Dr. Harald Ringelhann, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntner Straße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat Ia, vom , Zl. GA 15 - 96/1200/13, betreffend Einkommensteuer 1992 und 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im bekämpften Umfang seines Abspruches über Einkommensteuer für das Jahr 1993 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt seit 1985 ein technisches Büro und ermittelte seinen Gewinn bis einschließlich 1992 nach der Bestimmung des § 4 Abs. 3 der Einkommensteuergesetze.

Mit dem allein bekämpften Abspruch des angefochtenen Bescheides über Einkommensteuer für das Jahr 1993 wurde im Instanzenzug die Gewährung des Hälftesteuersatzes für den Übergangsgewinn aus dem freiwillig vorgenommenen Wechsel der Gewinnermittlungsart zum mit der Begründung versagt, das in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 37 Abs. 2 EStG 1972 für das Vorliegen einer Außerordentlichkeit von Einkünften entwickelte Erfordernis einer Zusammenballung von Einkünften, die in mehreren Wirtschaftsperioden zu erfassen gewesen wären, gelte auch für die Bestimmung des § 37 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 und sei im Fall des Beschwerdeführers ungeachtet der Wahrung der in der genannten Vorschrift zusätzlich statuierten Sperrfrist von sieben Jahren nicht erfüllt.

Der Beschwerdefall gleicht damit in der hier rechtserheblichen Hinsicht vollständig jenen Beschwerdefällen, die der Verwaltungsgerichtshof mit seinen Erkenntnissen vom , 98/13/0164, und vom , 99/13/0013 sowie 98/13/0226, entschieden hat. Aus den Gründen der genannten Erkenntnisse, auf die gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen werden kann, erweist sich auch der hier angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war; dies konnte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die angeführte Judikatur in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschließen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am