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VwGH vom 27.06.1996, 96/06/0086

VwGH vom 27.06.1996, 96/06/0086

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des H in O, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12 Mo 43-93/1, betreffend Versagung einer Baubewilligung und Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Stubenberg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist bücherlicher Eigentümer des Grundstückes 383/8, EZ 257, KG V. Mit Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer die Widmungsbewilligung für die Errichtung eines Wohnhausneubaues erteilt, mit einem weiteren Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück erteilt.

Im November 1992 hat der Beschwerdeführer Baumaßnahmen zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem genannten Grundstück gesetzt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Baueinstellung verfügt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, gemäß § 57 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bis spätestens um die Widmungs- und Baubewilligung anzusuchen. Mit Ansuchen vom beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dieses Bauansuchen im Spruchpunkt 1 abgewiesen, unter Spruch 2 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die auf dem genannten Grundstück vorhandenen baulichen Teile, die ohne Baubewilligung errichtet wurden, binnen acht Wochen zu entfernen. Begründet wurde der Bescheid mit dem unlösbaren Widerspruch zu den Bestimmungen des § 23 Abs. 3, 4 und 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom abgewiesen und den Bescheid des Bürgermeisters in beiden Spruchpunkten bestätigt; in Spruch 2 wurde die Entfernungsfrist mit acht Wochen ab Zustellung des Bescheides präzisiert. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom keine Folge gegeben.

Aus Anlaß der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Stubenberg in der Fassung der Beschlüsse des Gemeinderates vom ,

und einzuleiten. Mit Erkenntnis vom , V 53, 94/5, hob er den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Stubenberg nicht als gesetzwidrig auf, weil die geäußerten Bedenken nicht zutrafen. Mit einem zweiten Prüfungsbeschluß vom leitete der Verfassungsgerichtshof aufgrund anderer Bedenken ein weiteres Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes ein. Auch dieses zweite Verordnungsprüfungsverfahren endete damit, daß der Verfassungsgerichtshof den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Stubenberg nicht als gesetzwidrig aufhob (Erkenntnis vom , V 170/171/95). Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1543/92-20 und B 1416/93-15, wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil der Nachbar und Bruder des Beschwerdeführers (seinerzeit) ein Bauwerk errichten durfte, wird die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend gemacht. Die Prüfung einer derartigen Rechtsverletzung fällt aber in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, die vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen wäre, wird damit nicht geltend gemacht, zumal auch aus dem Beschwerdevorbringen erkennbar ist, daß der Bruder des Beschwerdeführers von der im Jahre 1981 erteilten Baubewilligung rechtzeitig Gebrauch gemacht hat.

Weiters wird ausgeführt, der bekämpfte Bescheid stütze sich in rechtswidriger Weise auf den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Stubenberg in der Fassung der Beschlüsse des Gemeinderates vom , und , anstatt den Widmungsbescheid vom

6. Nobember 1981 als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Dazu ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 32 Abs. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127 (ROG), dürfen Verordnungen und Bescheide der Gemeinde aufgrund von Landesgesetzen einem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen. Nach der Erteilung der Widmungs- und Baubewilligung im Jahre 1981 wurde der erste Flächenwidmungsplan im Jahre 1985 für das beschwerdegegenständliche Grundstück erlassen, mit dem bereits die Widmung "Freiland" festgesetzt wurde. Auch in weiterer Folge sahen die Änderungen des Flächenwidmungsplanes jeweils die Freilandwidmung für das verfahrensgegenständliche Grundstück vor.

§ 58 lit. a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (BO) bestimmt, daß dem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung der Nachweis der Widmungsbewilligung oder, wenn gleichzeitig um die Widmungsbewilligung angesucht wird, die hiezu erforderlichen Unterlagen anzuschließen sind.

Geht aber - wie im vorliegenden Fall - durch die Änderung bzw. Neuerstellung des Flächenwidmungsplanes die seinerzeit erteilte Widmungsbewilligung unter, so ist für ein neues Bauansuchen eine neue, dem Flächenwidmungsplan entsprechende Widmungsbewilligung vorzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/06/0118).

Gemäß § 66 BO erlischt eine Baubewilligung, wenn binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung mit dem Bau nicht begonnen wird.

Aus dieser Bestimmung ergebe sich nach Ansicht des Beschwerdeführers der Umkehrschluß, daß die Widmungsbewilligung nicht erlischt. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer aber die Bestimmung des § 32 ROG. Die Ausführungen in der Beschwerde, gemäß § 3 Abs. 4 der Steiermärkischen Bauordnung erlösche eine Widmungsbewilligung nur dann, wenn die Baubehörde nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft der Widmungsbewilligung dem Berechtigten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Widmungsverpflichtungen gestellt habe, gehen an der Rechtslage vorbei. Eine derartige Bestimmung enthält die Steiermärkische Bauordnung nicht, vielmehr normiert § 3 Abs. 5 BO, daß die Widmungsbewilligung erlischt, wenn binnen zehn Jahren nach rechtskräftiger Erteilung nicht um die Baubewilligung angesucht worden ist. Im vorliegenden Fall ist aber, wie bereits ausgeführt, die Widmungsbewilligung schon wegen der Erstellung des Flächenwidmungsplanes erloschen.

Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, ein "zu früh kundgemachter Flächenwidmungsplan werde durch eine nicht ausgenützte Baubewilligung nicht nachträglich saniert und sei daher ungültig", vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen. Ein Flächenwidmungsplan ist eine Verordnung, aus welcher sich, wie hier beispielsweise aufgrund des § 32 ROG 1974, bestimmte Rechtsfolgen ergeben.

Da gemäß § 25 Abs. 3 Z. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 1/1995 im Freiland nur Objekte errichtet werden dürfen, die für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine entsprechende Sondernutzung nachweislich erforderlich sind, ein Wohnhaus (Einfamilienhaus) aber der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht dient, ist der Beschwerdeführer im Ergebnis durch die Versagung der Baubewilligung in keinen Rechten verletzt worden. Überdies mußte auch der Umstand, daß das Bauansuchen nicht mit einer dem Flächenwidmungsplan entsprechenden Widmungsbewilligung belegt war, zur Abweisung des Bauansuchens führen.

Zu dem auf § 70a BO gestützten Beseitigungsauftrag enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Nach § 70a Abs. 1 BO sind vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt wurde, zu beseitigen. Da für die unbestrittenermaßen im Jahre 1992 zur Errichtung des Wohnhauses durchgeführten Arbeiten keine Baubewilligung vorliegt, ist der Beschwerdeführer auch durch den Beseitigungsauftrag in keinen Rechten verletzt worden.

Da somit schon das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Fundstelle(n):
YAAAE-48413