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VwGH vom 27.02.1998, 96/06/0077

VwGH vom 27.02.1998, 96/06/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde der E in G, vertreten durch D und D, Rechtsanwälte in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17 - C - 10.767/1995 - 3, betreffend Nachbareinwendungen gegen eine Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: 1. K und 2. I, beide in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem am im Magistrat der Landeshauptstadt Graz eingelangten Antrag suchten die mitbeteiligten Parteien um die Erteilung einer Widmungsbewilligung für die Grundstücke Nr. 1097, 1098, 1099, 1100, 1101, 1102, 1104 der EZ 606, 607, 608, KG 63105 G, an. Als Verwendungszweck der vorgesehenen Bauten wurde "Büro- und Geschäftshaus" angegeben.

Die gegenständlichen Grundstücke liegen am Eggenberger Gürtel. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin schließt südlich an das Widmungsgrundstück an.

Über den Antrag der mitbeteiligten Parteien fand am eine mündliche Verhandlung statt. In dieser Verhandlung sprach sich die Beschwerdeführerin gegen die laut Bebauungsplan zulässige Gebäudehöhe im Bereich zu ihrer Liegenschaft in Form einer Feuermauer von maximal 17,00 m aus. Im Zusammenhang mit dieser Einwendung sind in der Verhandlungsschrift über diese Verhandlung (offenbar als unmittelbare Antwort auf diese Einwendung) Ausführungen des Amtssachverständigen des Stadtplanungsamtes protokolliert, der u. a. auf die Festlegung der Gebäudehöhe von 20 m straßenseitig und 17 m "in der folgenden Höhenzone" (auch für das Grundstück der Beschwerdeführerin) hinwies.

Mit Bescheid vom wurde den mitbeteiligten Parteien die Widmung der oben genannten Grundstücke unter Festsetzung näherer Bebauungsgrundlagen und Auflagen bewilligt. Unter Punkt 2 der Bebauungsgrundlagen wurde die Bebauungsweise mit geschlossener Bebauung festgelegt. Die Bebauungsgrundlagen enthalten weiters Vorschriften über die Baufluchtlinien, die Baugrenzlinien, die Höhenzonierungslinien und die Gebäudemindestabstände, wobei in diesem Zusammenhang als Abstand von den nicht an den Eggenberger Gürtel grenzenden Bauplatzgrenzen 0,0 m bzw. "entsprechend den eingetragenen Bauflucht- und Baugrenzlinien" festgesetzt wurde.

Unter Punkt 7 wird hinsichtlich des Verwendungszweckes normiert:

"7.) Zulässige Bauten (Verwendungszweck):

Alle Nutzungen, die gemäß § 23 Abs. 5 lit. c (des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 idgF) in einem "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet" zulässig sind."

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen diesen Bescheid. In der Berufung wird insbesondere unter Hinweis auf die in der mündlichen Verhandlung am erhobenen Einwendungen betreffend die mögliche Gebäudehöhe von 17 m ausgeführt, daß aus diesen Einwendungen denklogisch abzuleiten sei, daß sich "diese Einwendungen naturgemäß auch gegen die (zwingend mit der Gebäudehöhe verbundenen) Bebauungsdichte und den Bebauungsgrad bzw. deren Nichtfestlegung ebenso" richte wie gegen die Abstände und insbesondere naturgemäß auch die Übereinstimmung des Bauverfahrens mit anderen Bauvorschriften.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Erteilung von Widmungsbewilligungen nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 aus, daß der Verwaltungsgerichtshof zu § 3 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 dargelegt habe, daß der Widmungsbewilligung eine doppelte Funktion zukomme. Einerseits handle es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, wie sich insbesondere aus § 2 ergebe, andererseits seien in der Widmungsbewilligung nach § 3 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 "Festsetzungen durch die Behörde vorzunehmen, die eine Antragstellung durch den Widmungswerber weder erfordern noch einer solchen zugänglich sind ...". Je nach Festsetzungen in einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan käme den Festsetzungen im Widmungsbescheid lediglich deklarativer Charakter oder aber konstitutive Bedeutung bei. Das gegenständliche Widmungsgrundstück sei im zweiten Flächenwidmungsplan 1992 der Landeshauptstadt Graz als "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet" mit einem Bebauungsdichtewert von 0,5 bis 2,5 ausgewiesen. Für dieses Gebiet liege auch ein Bebauungsplan, nämlich der V.02 Bebauungsplan Hauptbahnhof Süd, vor, der seitens des Gemeinderates am beschlossen und nach Mitteilung der Aufsichtsbehörde, daß gegen diesen Bebauungsplan kein Einwand erhoben werde, mit Datum vom im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz (Nr. 11) kundgemacht worden sei. In diesem Bebauungsplan seien die Bebauungsweise (geschlossene Bebauung), die Straßenfluchtlinien, die Baufluchtlinien, die Baugrenzlinien, Höhenzonierungslinien, die Gebäudehöhen, sowie Vorschreibungen, die die Straßenüberbauung, Tiefgaragen und Grünflächen betreffen, festgelegt. Der im Flächenwidmungsplan 1992 für diesen Bereich festgesetzte Verwendungszweck "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet" sowie der Bebauungsdichtewert von maximal 2,5 würden in diesem Bebauungsplan ersichtlich gemacht.

In dem von der Beschwerdeführerin bekämpften Widmungsbescheid würden die bereits im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen, wie Bebauungsweise, Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Höhenzonierungslinien, sowie Gebäudehöhen etc. ebenso nur mehr wiedergegeben, wie der zulässige Verwendungszweck der Bauten, der entsprechend der Ausweisung im 2. Flächenwidmungsplan 1992 festgelegt worden sei. Den im Widmungsbescheid festgesetzten Bebauungsgrundlagen komme infolge des Vorliegens eines Flächenwidmungsplanes, der die Art der Nutzung bindend festlege, und eines Bebauungsplanes, in dem die restlichen Bebauungsgrundlagen festgelegt seien, nur mehr feststellender Charakter zu. Die Behörde sei verpflichtet, die im Flächenwidmungsplan und im Bebauungsplan festgesetzten Bebauungsgrundlagen in die Widmungsbewilligung zu übernehmen, da diesbezüglich kein Planungsermessen der Behörde mehr bestehe. Mangels Bestehen eines Planungsermessens der Behörde bei Festsetzung dieser Bebauungsgrundlagen könne die Berufungswerberin auch nicht in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf gesetzmäßige Handhabung des Planungsermessens hinsichtlich Festsetzung der Bebauungsgrundlagen verletzt werden.

Zum Berufungsvorbringen, daß die Nichtfestsetzung einer Bebauungsdichte im Widmungsbescheid unzulässig sei, sei auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt habe, daß durch die Unterlassung einer nach § 3 Abs. 3 Bauordnung gebotenen Festsetzung der Bebauungsdichte die Nachbarn in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt würden, da eine Verletzung von Nachbarrechten nur durch eine Festlegung im Widmungsbewilligungsbescheid eintreten könne, nicht jedoch durch eine Unterlassung einer solchen Festlegung. Diesbezüglich sei dem Nachbarn die Geltendmachung aller diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Rechte in einem späteren Baubewilligungsverfahren gewahrt.

Die Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden und auch anwesend gewesen. Es sei von ihrer Seite lediglich vorgebracht worden, daß sie sich gegen die laut Bebauungsplan im Bereich ihrer Liegenschaft in Form einer Feuermauer zulässige Gebäudehöhe von maximal 17,00 m ausspreche. Zu dieser Einwendung sei seitens der Behörde erster Instanz ausgeführt worden, daß die durch einen generellen Verwaltungsakt, nämlich den Bebauungsplan, getroffene Festsetzung der Bebauungsgrundlage hinsichtlich der Gebäudehöhe nicht durch einen individuellen Verwaltungsakt abgeändert werden könne. Weitere Einwendungen seien seitens der Beschwerdeführerin nicht erhoben worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien sowohl die Berufungsbehörde als auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts durch eine gemäß § 42 AVG eingetretene Präklusion auf die Prüfung rechtzeitig erhobener Einwendungen beschränkt. Hinsichtlich der Einwendung bezüglich der Gebäudehöhe schloß sich die belangte Behörde der Auffassung der Behörde erster Instanz an. Das übrige Berufungsvorbringen, das sich auf andere Bebauungsgrundlagen beziehe, unterliege der Präklusion und sei daher von der Berufungsbehörde nicht weiter zu prüfen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Darin machte sie insbesondere auch die Verletzung ihrer Rechte durch Anwendung einer gesetzwidrigen Norm, nämlich des V.02 Bebauungsplanes Hauptbahnhof Süd, geltend. Die Beschwerdeführerin regte unter Hinweis auf Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zur Gesetzwidrigkeit von Bebauungsplänen, die entgegen einem entsprechenden gesetzlichen Gebot die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung nicht selbst vornehmen, sondern an die Behörde "delegierten", die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens bezüglich des Bebauungsplanes an. Mit Beschluß vom , B 3306/95-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab und trat die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, da nicht sämtliche in der Berufung erhobenen Einwendungen erledigt worden seien, zu Unrecht von einer Präklusion ausgegangen, vom Widmungsantrag abgewichen und eine sogenannte Rahmenwidmung ausgesprochen worden sei, obwohl die Antragsteller eine konkrete Nutzung beantragt hätten, die belangte Behörde es unterlassen hätte, Festlegungen unter Handhabung eines gesetzlichen Planungsermessens zu setzen und der Bescheid überdies rechtskräftigen und konsumierten Bewilligungen der Baubehörde widerspreche. Weiters wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht, da ohne entsprechende Antragsgrundlage eine Rahmenwidmung ausgesprochen worden sei, Gebäudehöhen und -dichten als zulässig erkannt worden seien, wiewohl diese gesetzwidrig wären ("fehlende Festsetzungen") und bestehende rechtskräftige Baubewilligungen dem angefochtenen Bescheid entgegenstünden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Präklusion:

In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, daß - wie bereits in der Berufung dargelegt worden sei - der Auffassung der belangten Behörde bezüglich der Präklusion gemäß § 42 AVG entgegenzuhalten sei, daß die Beschwerdeführerin rechtsunkundig sei und in der Verhandlung nicht vertreten gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Verhandlung vom sehr wohl auch gegen Bebauungsdichte und Bebauungsgrad ausgesprochen, "dies naturgemäß als Ausfluß der (für ihre Liegenschaft im besonderen) vorgesehenen höchstzulässigen Gebäudehöhen". Gleiches gelte für die Nichteinhaltung der bebauungsgemäßen Mindestabstände bzw. der Übereinstimmung des Bauverfahrens mit anderen Bauvorschriften. Letzteres habe naturgemäß erst nach Erlassung des Bescheides aufgegriffen werden können.

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, daß die Präklusionswirkungen gemäß § 42 AVG unabhängig davon eintreten, ob eine Partei in der mündlichen Verhandlung vertreten ist oder nicht. Es obliegt weiters dem Ermessen der Parteien zu entscheiden, ob sie sich im Verfahren vertreten lassen wollen oder nicht. (Öffentlich-rechtliche) Einwendungen im Sinne des § 42 AVG sind nach der hg. Rechtsprechung solche, die eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend machen, wobei es nach der Rechtsprechung durchaus genügt, wenn dem Vorbringen der Partei zu entnehmen ist, in welchem Recht sie sich verletzt erachtet (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , VwSlg. 4966 A/1959, vom ,

11.745 A/1985, vom , Zl. 82/05/0185, und vom , Zl. 87/04/0020, sowie Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4. Auflage, 83). Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 8700/A). Wenngleich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dabei insoferne kein strenger Maßstab anzulegen ist, als es als ausreichend angesehen wird, wenn erkennbar ist, in welchem Recht sich die Partei verletzt erachtet (vgl. in diesem Sinne etwa zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/06/0250), sind einer derartigen materiellen Betrachtungsweise unter Hintanstellung eines unangemessenen Formalismus Grenzen gesetzt (vgl. z.B. Hauer, a. a.O., 116 ff). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am hinsichtlich der an ihrer Grundgrenze errichteten Feuermauer in der Höhe von 17,00 m können insoferne nur als Einwendung hinsichtlich der Gebäudehöhe gedeutet werden; die in der Beschwerde vertretene Auffassung, daß damit auch eine Einwendung hinsichtlich der Bebauungsdichte und des Bebauungsgrades bzw. gar hinsichtlich der Übereinstimmung des Bauverfahrens mit anderen Bauvorschriften erhoben worden wäre, ist jedoch verfehlt.

Da die Bebauungsdichte nicht allein von der Bauhöhe abhängig ist, kann ein Einwand hinsichtlich der Höhe nicht gleichzeitig auch als Einwand gegen die Bebauungsdichte verstanden werden (vgl. zum Verhältnis von Gebäudehöhe und Bebauungsdichte beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 96/06/0076, 0078 und 0079, Seite 36 f, mit weiteren Nachweisen). Gleiches gilt für den Bebauungsgrad. Soweit es um die Einhaltung sonstiger Bauvorschriften geht, bedarf es keiner näheren Begründung dafür, daß durch eine Einwendung hinsichtlich der Höhe einer an der Grundgrenze für zulässig erklärten Feuermauer diesbezüglich keine Einwendung erhoben wurde, würde doch eine derartig schrankenlose Umdeutung einer bestimmten Einwendung den gänzlichen Verzicht auf das Erfordernis der Erhebung von Einwendungen zur Vermeidung der Präklusion bedeuten. Wie in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betont wurde, kann auch die (generelle) Ausführung, sich gegen ein Bauvorhaben auszusprechen, nicht als eine konkrete Einwendung im Sinne des § 42 AVG verstanden werden. Umso weniger kann die Einwendung hinsichtlich der Höhe einer Feuermauer als Einwendung bezüglich anderer subjektiver Rechte verstanden werden.

Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Verletzung von "anderen Bauvorschriften" darauf hingewiesen wird, daß eine derartige Einwendung erst nach Erlassung des Bescheides aufgegriffen hätte werden können, so ist darauf hinzuweisen, daß Einwendungen gegen das kundgemachte Projekt im Sinne des § 42 AVG grundsätzlich bis zur mündlichen Verhandlung oder in der mündlichen Verhandlung zu erheben sind. Soferne das Projekt in der mündlichen Verhandlung oder danach geändert werden sollte, stehen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dem hinsichtlich anderer Einwendungen präkludierten Nachbarn insoferne die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen zu (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/05/0020, oder vom , Zl. 95/06/0105).

2. Zur Frage der Gebäudehöhe:

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe erhoben, sodaß diesbezüglich keine Präklusion eingetreten ist. Die Beschwerde enthält jedoch zur Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe gemäß § 61 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 verletzt wäre, keinerlei Ausführungen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag eine Rechtsverletzung in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen, da die Gebäudehöhe den diesbezüglichen Festsetzungen im Bebauungsplan entspricht.

3. Zur Bebauungsdichte und zum Bebauungsgrad:

Wie unter 1. dargestellt wurde, können die Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am nicht auch als Einwendungen hinsichtlich der Bebauungsdichte und des Bebauungsgrades verstanden werden. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß auf das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung nicht mehr einzugehen war. Im übrigen wird auch in der Beschwerde nicht dargetan, in welcher Weise der angefochtene Bescheid in diesem Zusammenhang Rechte der Beschwerdeführerin verletzen sollte.

4. Zur sogenannten "Rahmenwidmung":

In der Beschwerde wird vorgetragen, daß die Festlegung des Verwendungszwecks mit "alle Nutzungen, die gemäß § 23 Abs. 5 lit. c des Stmk ROG 1974 idgF in einem "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet"" zulässig seien, die Beschwerdeführerin insofern in ihren Rechten verletze, als die belangte Behörde mit dieser Festlegung über den Widmungsantrag hinausgegangen sei.

Zunächst ist festzuhalten, daß im Sinne der Ausführungen unter 1. die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Festlegung des Verwendungszwecks im Rahmen der Festlegung der Bebauungsgrundlagen insofern nicht als präkludiert anzusehen ist, als diese Festlegung tatsächlich abweichend von den Angaben im von den mitbeteiligten Parteien ausgefüllten Antragsformular - und damit abweichend vom kundgemachten Projekt - erfolgte und dadurch in Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen werden könnte. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Widmungsbewilligung gemäß §§ 2 und 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 ausgeführt hat, kommt einer Widmungsbewilligung insoferne eine Doppelfunktion zu, als es sich einerseits um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, andererseits aber gemäß § 3 Abs. 2 von der Behörde bestimmte Festsetzungen vorzunehmen seien, die keine Antragstellung erforderten bzw. keiner Antragstellung zugänglich seien (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. 9874/A). Im Hinblick auf den Doppelcharakter der Widmungsbewilligung, die vom Gesetz als antragsbedürftiger Verwaltungsakt konzipiert ist, bei der die Behörde jedoch auch die im Sinne der Bau- und Raumordnungsvorschriften notwendigen Festlegungen zu treffen hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall keine Rechtsverletzung darin zu erblicken, daß die belangte Behörde im Zusammenhang mit einer der Festlegungen gemäß § 3 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 bei der Umschreibung des Verwendungszwecks von der im Antrag angegebenen Formulierung abgewichen ist. Eine Überschreitung der Entscheidungskompetenz einer Behörde bei Abweichung vom Antrag (die sich nicht als bloße teilweise Stattgebung darstellt) ist nur dort unzulässig, wo die entsprechende Festlegung nur über Antrag der Partei zu erfolgen hat. Dies ist bei der von Amts wegen vorzunehmenden Bestimmung des Verwendungszweckes gemäß § 3 Stmk BauO 1968 aufgrund eines Antrages nach § 2 Stmk BauO 1968 jedoch nicht der Fall.

Daß die Festlegung des Verwendungszweckes durch Hinweis auf die nach einer bestimmten Widmungskategorie zulässigen Nutzungen den Nachbar nicht in einem Recht verletzt, hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0125). Durch die Festsetzung des Verwendungszweckes mit allen "Nutzungen, die gemäß § 23 Abs. 5

lit. c des Stmk ROG 1974 idgF in einem "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet" zulässig sind", wurde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten verletzt.

5. Zur Frage des Entgegenstehens rechtskräftiger Bescheide:

Wenn in der Beschwerde sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch der inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, daß mit der vorliegenden Widmungsbewilligung rechtskräftige und konsumierte Bescheide nicht beachtet worden seien, so genügt es, darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Änderung von Widmungsbescheiden zulässig ist (vgl. z. B. die bei Hauer, Steiermärkisches Baurecht, 2. Auflage, 45, unter der Überschrift "Widmungsänderung" wiedergegebenen hg. Erkenntnisse). Das Bestehen früherer Widmungsbewilligungen hindert somit die Erteilung einer neuerlichen Widmungsbewilligung nicht. In gleicher Weise steht eine früher erteilte Baubewilligung (auch soferne diese ohne eine Widmungsbewilligung erteilt worden sein sollte) nicht einer Widmungsbewilligung auf der Basis der zum Zeitpunkt von deren Erteilung geltenden Rechtslage entgegen. Eine nähere Feststellung, welche Baubewilligungen für das Widmungsgrundstück bestehen, war daher im Verwaltungsverfahren nicht erforderlich.

6. Zum behaupteten Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Stmk ROG:

Die Beschwerde macht auch geltend, daß gemäß § 32 Abs. 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 Bescheide der Baubehörde einem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen dürften. Inwiefern die belangte Behörde bei der Bestätigung des Widmungsbescheides der Behörde erster Instanz gegen diese Vorschrift verstoßen hätte, wird nicht näher ausgeführt. Soweit in der Beschwerde die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes (welche von der Frage der Übereinstimmung des angefochtenen Bescheides mit einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu unterscheiden ist) behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, daß dieses Vorbringen bereits vor dem Verfassungsgerichtshof erstattet wurde; der Verfassungsgerichtshof hat das Vorbringen nicht zum Anlaß der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens genommen. In der ergänzten Beschwerde werden keine weiteren Gesichtspunkte vorgetragen, die dazu führen könnten, daß der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Bedenken gegen den Bebauungsplan einen Antrag auf Verordnungsprüfung an den Verfassungsgerichtshof stellen müßte.

7. Da die Beschwerde somit keine Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführerin aufzeigt, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.