VwGH vom 18.07.2001, 98/13/0024
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.iur. Mag.(FH) Schärf, über die Beschwerde der E L in W, vertreten durch Biel & Partner KEG, Rechtsanwälte in Wien I, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl GA 8-2063/96, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind Tobias für den Zeitraum bis , zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung gegen einen Bescheid des Finanzamtes vom ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Entgegen der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Gegenstandsbezeichnung des (erstinstanzlichen) Bescheides vom , wonach dieser die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind Tobias für die Zeit vom bis betroffen habe, wird in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das Finanzamt mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind Tobias für die Zeit vom bis mangels Vorliegens des Studienerfolgsnachweises für das Studienjahr 1992/93 abgewiesen und in der Begründung weiters festgestellt habe, dass auf Grund des erbrachten Studienerfolgsnachweises 1994/95 für das Kind Tobias erst ab Oktober 1995 wieder Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Das in den Verwaltungsakten erliegende, als "Durchschrift für den Akt" bezeichnete Geschäftsstück ("Vordruck Beih 6") hinsichtlich des (erstinstanzlichen) Bescheides vom lässt aus folgenden Gründen nicht erkennen, über welchen Zeitraum hinsichtlich Familienbeihilfe tatsächlich abgesprochen wurde: Der Vordruck "Beih 6" enthält in der zum Spruch gehörenden Zeile, in welcher die Angabe des Zeitraumes vorgesehen ist, zwar die Zeitangabe " bis ". Während aber der Vordruck überwiegend offenbar im Durchschreibeverfahren mittels Blaupapier handschriftlich ergänzt wurde, ist die genannte Zeitangabe sichtbar mit Kugelschreiber nicht im Durchschreibeverfahren hergestellt worden. Es kann daher schon deshalb nicht mit ausreichender Sicherheit verifiziert werden, über welchen Zeitraum in dem der Berufung der Beschwerdeführerin zu Grunde liegenden Bescheid vom abgesprochen wurde. Überdies enthält das Geschäftsstück am Ende der angesprochenen Zeile an Stelle der fehlenden durchgeschriebenen Zeitangabe ein durchgeschriebenes Sternchen ("*"). Ein ähnliches Sternchen findet sich am Beginn der
9. Zeile der Bescheidbegründung, woraus sich die Frage ableitet, ob auf diese Weise allenfalls der danach folgende, das Studienjahr 1994/95 ansprechende "Begründungsteil" als Spruch des erstinstanzlichen Bescheides gedacht war.
Insgesamt lässt weder der angefochtene Bescheid (durch den oben aufgezeigten Widerspruch zwischen Spruch und Begründung) noch die Gestaltung der in den Verwaltungsakten enthaltenen "Durchschrift für den Akt" mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, über welche Zeiträume der erstinstanzliche Bescheid abgesprochen hat. Es fehlt daher an den nötigen Voraussetzungen, um beurteilen zu können, ob, allenfalls inwieweit die belangte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Berufungsbehörde den gegenständlichen Bescheid überhaupt erlassen durfte. Unklar bleibt unter den gegebenen Umständen auch die Berechtigung der belangten Behörde hinsichtlich Ihres Abspruches über den Kinderabsetzbetrag.
Der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am