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VwGH vom 01.12.1992, 90/08/0091

VwGH vom 01.12.1992, 90/08/0091

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Zl. 121.146/1-7/90, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mP: 1. WGKK, Wienerbergstraße 15-19, 1101 Wien;

2. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien; 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die erstmitbeteiligte Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z. 1 ASVG fest, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als freischaffender Komponist ab nicht der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 unterliege. Die darauf bezughabende Anmeldung des Beschwerdeführers wurde abgelehnt. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer am niederschriftlich angegeben, daß er ab als Komponist tätig sei. Dies sei sein Hauptberuf und die einzige Quelle seiner Einnahmen. Während seines Studiums an der Wiener Musikhochschule habe er Unterricht in den Instrumentalfächern Klavier, Orgel, Gitarre und außerdem noch im Chorgesang und Dirigieren erhalten. Die dabei erworbenen Fähigkeiten seien für seine jetzige erwerbsmäßige Arbeit als Komponist äußerst wichtig. Bevor er seine Werke endgültig niederschreibe, müsse er sie auf dem Klavier oder auf anderen Instrumenten spielen. Jeder Komponist sei daher gleichzeitig auch Musiker. Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer ferner mitgeteilt, daß sein Vorspiel auf einem Instrument, welches er studiert habe, darüber entscheiden könne, ob er einen bezahlten Kompositionsauftrag erhalte. Das Einkommen, welches er im Kalenderjahr 1989 voraussichtlich erhalten werde, setze sich wie folgt zusammen:

"Ende Jänner 1989 S 50.000,-- für den Ankauf des Auto-

graphs des Streichsextetts

op. 12 von der

Alban-Berg-Stiftung.

Ende Jänner 1989 S 15.000,-- Förderungszuwendung des

Bundesministeriums für

Unterricht, Kunst und

Sport.

Dezember 1989 S 15.000,-- Erste Teilzahlung des

Linzer Brucknerhauses für

eine Komposition.

___________

S 80.000,--"

Außer den angeführten Auftragshonoraren erhalte er von

keiner Seite Entgelte.

Nach Auffassung der Gebietskrankenkasse enthalte das ASVG keine Umschreibung dessen, was unter einem "Musiker" im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 3 zu verstehen sei. In den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung werde lediglich darauf verwiesen, daß diese Personengruppe schon bisher der Versicherungspflicht unterlegen sei. Wer als Musiker anzusehen sei, müsse daher nach dem allgemeinen Sprachgebrauch beurteilt werden. Danach verstehe man unter einem "Musiker" im allgemeinen eine Person, die alleine oder zusammen mit anderen Personen in der Regel durch längere Zeit musikalische Werke auf Musikinstrumenten darbiete. Wesentlicher Zweck solcher Darbietungen sei es, dem Musiker einen Erwerb zu verschaffen. Nicht unter diesen Begriff falle jedoch der Komponist, da dieser schöpferisch tätig sei, während sich der Musiker auf die Wiedergabe von Musikwerken beschränke. Eine Person, die sowohl komponiere als auch als Musiker tätig sei, müsse dann als Musiker bezeichnet werden, wenn die Musiktätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bilde. Grundlage für die Beitragsbemessung sei der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst. Als Arbeitsverdienst sei das Entgelt gemäß § 49 ASVG anzusehen. Im Falle des im § 4 Abs. 3 angeführten Personenkreises entspreche das Entgelt dem Erwerbseinkommen aus REGELMÄßIGER selbständiger Tätigkeit. Voraussetzung für den Bestand der Versicherungspflicht seien daher im Beschwerdefall auch regelmäßige Einnahmen. Der Beschwerdeführer habe jedoch selber angegeben, daß sein Jahreseinkommen lediglich aus drei Pauschalbeträgen bestehe. Von einem regelmäßigen Einkommen könne daher nicht die Rede sein.

Der Beschwerdeführer erhob unter Vorlage eines Gutachtens des ordentlichen Hochschulprofessors an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien, Mag. F, Einspruch. Dabei trat er im wesentlichen für eine extensive Auslegung des Begriffes "Musiker" ein. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, darunter nur Heurigen- oder Wirtshausmusiker oder Musiker bei Lustbarkeiten zu verstehen. Die moderne Musik und das für sie charakteristische Zusammenfallen von Kreation und Wiedergabe (z.B. in der elektronischen Musik bzw. im Jazz) führe zu einer unteilbaren Personalunion von Musikern und Komponisten. Diese Auffassung sei auch das Ergebnis des vorgelegten Gutachtens, worin auf die gemeinsame Ausbildung der beiden Berufsgruppen hingewiesen werde. Danach seien auch seit jeher die Tätigkeiten als Komponist und Musiker untrennbar miteinander verbunden gewesen. Im übrigen sei die Auffassung der Gebietskrankenkasse verfehlt, daß im Falle der im § 4 Abs. 3 ASVG angeführten Personen die Versicherungspflicht eine regelmäßig ausgeübte selbständige Tätigkeit voraussetze. Die Versicherungspflicht sei allein davon abhängig, ob eine Erwerbstätigkeit im Inland ausgeübt und mit dieser die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde. Zur Ermittlung des Erwerbseinkommens biete sich die für die im § 4 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. genannten bildenden Künstler geltende Regelung der Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG an.

Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten gelangte zusammenfassend zur Auffassung, daß ein Musiker heute nicht unbedingt ein Komponist sein müßte. Ein Komponist müsse aber unbedingt ein Musiker sein (am besten ein vorzüglicher), da er sonst nur mit großen Schwierigkeiten, wenn überhaupt, in seinem Gebiet bestehen könne.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bestätigt. Nach der Begründung sei im Ermittlungsverfahren unbestritten geblieben, daß der Beschwerdeführer ausschließlich als Komponist Einnahmen erziele. Durch die Darbietung musikalischer Werke vor einem Publikum würden von ihm keine Einnahmen erzielt. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten zeige wohl die nahe Verwandtschaft der beiden Berufe, wenn es nachweise, daß ein Komponist Musikinstrumente beherrschen müßte. Es überzeuge aber nicht, daß ein Komponist zwangsläufig als reproduzierender Musiker tätig sei. Selbst wenn dies der Fall sei, könne Versicherungspflicht nur eintreten, falls der Musiker daraus Einnahmen erziele. Im übrigen werde auch in dem Gutachten darauf hingewiesen, daß es eine Trennung von Komponist und Musiker seit dem 19. Jahrhundert gebe, wobei allerdings eine Reihe von Komponisten als "Selbstspieler" tätig seien. Beim Beschwerdeführer sei dies jedoch nach seinen eigenen Angaben nicht der Fall.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er im wesentlichen die Auffassung vertrat, daß sowohl der produzierende als auch der reproduzierende Musiker unter den Begriff "Musiker" falle. Seine Tätigkeit als Komponist sei auch insofern praxisnahe, da er seine Werke schreibe, um sie anschließend aufzuführen. Im übrigen sei sein Einkommen - langfristig gesehen - sicher als regelmäßig anzusehen.

In einer Berufungsergänzung verwies der Beschwerdeführer darauf, daß in der Stammfassung des § 4 Abs. 3 Z. 3 ASVG auch produzierende Künstler, nämlich selbständige bildende Künstler, aufgezählt gewesen seien. Gerade dieser Sachzusammenhang spreche dagegen, den einzigen produzierenden Musikerberuf, nämlich jenen des Komponisten, von der Versicherungspflicht auszuschließen. Die Auslegung des Begriffes "Musiker" durch den Landeshauptmann laufe darauf hinaus, diesen Personenkreis auf Orchestermusiker und sonstige Musiker einzuschränken, die in ähnlicher Form reproduzierend tätig seien. Dabei handle es sich jedoch in aller Regel um Personen, die bei einem Orchester, Opernhaus oder Theater angestellt seien, weshalb sie schon von vornherein nicht unter § 4 Abs. 3 Z. 3 ASVG zu subsumieren seien. Folge man der Auffassung des Landeshauptmannes, so blieben nur jene Musiker übrig, die etwa in Kammermusikzusammensetzung oder als Solisten spielten; diese würden jedoch kaum Angestellte beschäftigen. Gerade mit der Einschränkung, daß es sich um Personen handeln müsse, die keine Angestellten beschäftigten, habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß er freiberuflich erwerbstätige Künstler und Musiker vor Augen habe, deren wirtschaftliche und soziale Lage in der Regel sogar noch hinter der eines durchschnittlichen Arbeitnehmers zurückbleibe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt. Die belangte Behörde vertrat dabei im wesentlichen - wie die Unterinstanzen - die Auffassung, daß zwar eine nahe Verwandtschaft zwischen den Berufen des Musikers und des Komponisten, jedoch keine Identität bestehe. Selbst wenn der Komponist seine Werke als reproduzierender Musiker interpretiere, werde er dabei noch nicht zum Musiker im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 3 ASVG, weil diese Tätigkeit nicht eine Beschäftigung darstelle, die seinen Hauptberuf und die Hauptquelle seiner Einnahmen bilde. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren selbst angegeben, ausschließlich aus seiner Tätigkeit als Komponist Einnahmen zu erzielen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Die erst- und zweitmitbeteiligte Partei haben jeweils eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage strittig, ob unter dem Begriff "Musiker" im § 4 Abs. 3 Z. 3 ASVG auch Komponisten zu subsumieren sind. Der Beschwerdeführer bejaht diese Frage im wesentlichen unter Hinweis auf das Verständnis des Begriffes "Musiker" in der Musikwissenschaft. Seiner Ansicht nach spricht dafür auch der systematische Zusammenhang der aufgezählten Personen. Gerade daraus begründet die belangte Behörde jedoch ihre gegenteilige Auffassung.

§ 4 ASVG in der Stammfassung BGBl. Nr. 189/1955 hatte - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - folgenden Wortlaut:

"§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

.....

5. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 3 gleichgestellten Personen;

.....

(3) Den Dienstnehmern stehen, soweit im folgenden nicht Besonderes bestimmt wird, gleich:

.....

3. selbständige Lehrer und Erzieher, ferner selbständige bildende Künstler, Musiker und Artisten, alle diese, wenn die betreffende Beschäftigung ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet und wenn sie in Ausübung ihres Berufes keine Angestellten beschäftigen;"

Durch das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 157 (Künstler-Sozialversicherungsgesetz), entfielen in § 4 Abs. 3 Z. 3 die Worte "bildende Künstler".

Die eingeschrittenen Behörden sind insofern im Recht, wenn sie die Auffassung vertreten, daß das ASVG eine Definition des Begriffes "Musiker" nicht enthält. Den Materialien zur Stammfassung ist jedoch zu entnehmen, daß die meisten der im Abs. 4 (richtig Abs. 3) aufgezählten Gruppen von den Dienstnehmern gleichgestellten selbständig erwerbstätigen Personen, die in ihren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen sich von den Dienstnehmern nicht wesentlich unterscheiden, schon bisher in der Sozialversicherung erfaßt waren. Eine kleine Erweiterung dieses Personenkreises habe sich durch Einbeziehung der selbständig bildenden Künstler ergeben, aus deren Kreis schon seit langem der Wunsch nach Einbeziehung in den sozialen Versicherungsschutz laut geworden sei (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 599

BlgNR. 7. GP, Seite 5f).

Im Beschwerdefall ist daher der Begriff "Musiker" in § 4 Abs. 3 Z. 3 ASVG auszulegen. Gemäß dem - auch im Bereich des öffentlichen Rechtes uneingeschränkt geltenden - § 6 ABGB darf einem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden als der, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/16/0015). Die Auslegung des Gesetzes hat mit der Erforschung des Wortsinnes (nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bzw. dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers) zu beginnen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 91/08/0112). Der äußerste mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0029).

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (daß der Gesetzgeber eine davon abweichende Bedeutung im Sinn hatte, wurde von ihm nicht zum Ausdruck gebracht) ist die Bedeutung des Wortes "Musiker" - wie schon das vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Einspruch vorgelegte Gutachten erweist - nicht eindeutig: So wird in einem engeren Sinn als Musiker im wesentlichen derjenige verstanden, der ein Musikinstrument spielt. In einem weiteren Sinn wird als Musiker allerdings auch derjenige betrachtet, der sich auf dem Gebiete der Musik betätigt, also z.B. auch der Dirigent, Instrumentalist, Musikpädagoge bzw. Komponist (vgl. statt vieler etwa BROCKHAUS


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WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, 4. Band, 1982, Seite 749: "1. JMD., DER BERUFLICH EIN MUSIKINSTRUMENT SPIELT; er ist - geworden; ein talentierter - 2. MITGLIED EINES ORCHESTERS; die
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nahmen ihre Plätze auf der Bühne ein". Im Gegensatz dazu etwa BROCKHAUS, Enzyklopädie, 13. Band, 1971, Seite 103: "jeder schöpferisch, interpretierend oder lehrend tätige Tonkünstler oder Musikliebhaber, im engeren Sinne der berufsmäßige Instrumentalist oder Vokalist, bes. der Angehörige einer Kapelle (Orchester-M.); der konzertierende M. wird meist als (konzertierender) Künstler, der singende M. als Sänger bezeichnet").

Den schöpferisch tätigen Tonkünstler - Komponisten - nicht als "Musiker" anzusehen, widerspricht dem Wortsinn des weiteren Begriffes. Es ist aber nicht zu erkennen, daß der Gesetzgeber etwa eine Einschränkung auf den engeren Begriff des reproduzierenden Musikers (Musikanten) vornehmen hätte wollen.

Auch der Bedeutungszusammenhang der im § 4 Abs. 3 ASVG verwendeten Begriffe führt zum gleichen Ergebnis: Die Einbeziehung der "Musiker" in die Gruppe der selbständigen Lehrer und Erzieher spricht zwar - worauf die belangte Behörde verweist - dafür, daß es sich insgesamt um einen Personenkreis handelt, der im wesentlichen reproduktiv tätig ist. Auch bei den in Z. 3 genannten Artisten wird in der Regel nicht die eigene schöpferische Leistung, sondern die Wiedergabe eingeübter Fertigkeiten im Vordergrund stehen. Der Beschwerdeführer führt allerdings zutreffend aus, daß die Nennung der "selbständigen bildenden Künstler" in der ursprünglichen Fassung der Z. 3 dem erwähnten Bedeutungszusammenhang widerspricht.

Durch die Gleichstellung der selbständigen bildenden Künstler mit dem "Musiker" zeigt sich, daß eine Einschränkung dieses Begriffes auf den reproduzierenden Künstler nicht, wie die belangte Behörde vermeint, daraus abzuleiten ist, daß der historische Gesetzgeber und ihm folgend die deutsche Rechtsprechung und Lehre vom engeren Begriffsinhalt ausgegangen sind. Führt nämlich sowohl die Interpretation nach dem Wortsinn als auch jene aus dem Regelungszusammenhang zum gleichen Ergebnis, so ist der allenfalls davon abzuweichende Wille des Gesetzgebers, den schöpferischen Musiker nicht durch den weiteren Inhalt des von ihm gebrauchten Wortes mitzuerfassen, nicht mehr von Bedeutung.

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.