VwGH vom 16.12.1998, 93/12/0156
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. J in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 104 932/6-II/2/93, betreffend Übergenuß, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist seit 1. August l990 mit der Leitung der Abteilung IV der Bundespolizeidirektion Linz betraut.
Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom die Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit zweieinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VII, wovon ein Vorrückungsbetrag die Überstundenvergütung darstelle, bemessen.
Nach Kenntnisnahme der beiden Schreiben des Bundesrechenzentrums vom , in denen ein Nettoübergenuß von S 142.129,90 und von S 91.580,-- festgestellt wurde, sowie des Schreibens des Bundesrechenzentrums vom , in dem ein Nettoübergenuß von S 3.640,90 ausgewiesen wurde, und der Mitteilung, daß mit der Einbehaltung dieser Beträge in monatlichen Raten von S 2.120,-- ab November 1992 begonnen werde, stellte der Beschwerdeführer am an die Dienstbehörde das Ersuchen um bescheidmäßige Feststellung, daß er die angeführten Beträge aufgrund der Berechnungen tatsächlich zurückzuerstatten habe, und ersuchte, die Einbehaltung der angeführten Rückzahlungsbeträge auszusetzen.
In seiner Stellungnahme vom führte der Beschwerdeführer aus, daß es die Dienstbehörde, die den Anspruch auf Bemessung einer Verwendungszulage von Amts wegen wahrzunehmen gehabt hätte, unterlassen habe, diese Verwendungszulage für ihn mit dem Zeitpunkt seiner Bestellung zum Leiter der Abteilung IV zu bemessen. Er sei ungeachtet dessen von seiner Dienstbehörde weiterhin zu den üblichen Diensten, die weit über seine Tätigkeit als Leiter der Abteilung IV hinausgegangen seien, herangezogen worden und habe im Durchschnitt etwa 60 bis 70 Überstunden (die Journaldienste eingeschlossen) monatlich zu leisten gehabt. Er habe beim Leiter der Präsidialabteilung, der die Anordnung der Journal-und Überstundendienste durchgeführt habe, vorgesprochen und von ihm wissen wollen, warum er nicht in den Genuß der "30a Zulage" komme; es sei ihm aber erklärt worden, daß sein Dienstposten als Leiter der Abteilung IV noch nicht bewertet sei und dieser Umstand offenbar ein Hindernis darstelle. Er habe daher weiterhin die angeordneten Dienste, die nicht nur während des Tages, sondern auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen zu leisten gewesen seien, machen müssen. Aufgrund dieser Sachlage sei eindeutig davon auszugehen, daß die Dienstbehörde ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe, als sie ihn auch nach der Bestellung zum Leiter der Abteilung IV weiterhin zu Dienstleistungen herangezogen habe, die weit über das für die Leitung der Abteilung IV notwendige und erforderliche Maß hinausgegangen seien. Erst Anfang April 1992 sei ihm vom Leiter der Präsidialabteilung bekannt gegeben worden, daß die Behörde beabsichtige, für seine Tätigkeit als Abteilungsleiter eine Verwendungszulage zu beantragen. Daraufhin seien bereits mit April 1992 die von ihm zu leistenden Überstunden auf das erforderliche Ausmaß reduziert worden, und er habe eine Erklärung ausgefüllt, um eine Grundlage für die Festsetzung der in Frage kommenden Vorrückungsbeträge bei der Bemessung der Verwendungszulage zu haben. Wenn nun die Nettoübergenüsse vom 1. August l990 bis einschließlich März 1992 zurückzuzahlen seien, stelle er fest, daß diese Rückforderung der zu Recht empfangenen Leistungen deshalb rechtswidrig sei, weil es im Verschulden der Dienstbehörde liege, der vom Gesetz geforderten Verpflichtung, nämlich der rechtzeitigen Bemessung dieser Verwendungszulage, nicht nachgekommen zu sein. Da die Verwendungszulage auch wesentlich geringer sei als jener Betrag, der durch die bis Ende März 1992 angeordneten und geleisteten Überstunden entstanden sei, würde ihm auch ein hoher finanzieller Verlust entstehen. Es wäre auch unverständlich und sittenwidrig, wenn man zuerst eine wesentlich größere Anzahl von Dienstleistungen anordne, obwohl man gewußt habe, daß dies weit über die Tätigkeit, die zur Leitung der Abteilung notwendig und erforderlich sei, hinausgehe und anschließend den sogenannten Übergenuß wieder zurückfordere.
Mit Bescheid der Dienstbehörde vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13a Abs. 1 und 3 GG 1956 verpflichtet, dem Bund zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) in der Höhe von insgesamt S 268.474,50 zu ersetzen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß durch die Verwendungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten und bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Verwendungszulage kein Raum für die Gewährung einer Überstundenvergütung nach den §§ 16 ff des GG 1956 bleibe. Der Anspruch auf die in Rede stehende ruhegenußfähige Verwendungszulage sei mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Funktion des Leiters der Abteilung IV bei der Bundespolizeidirektion Linz ex lege entstanden, und bei Anlegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabes habe der Beschwerdeführer schon in Anbetracht der maßgeblichen Rechtslage zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angewiesenen Überstundenvergütungen haben müssen, da er ab dem Zeitpunkt seiner Funktionsübernahme davon ausgehen habe müssen, daß ihm eine Verwendungszulage gebühre und damit alle Mehrleistungen kraft gesetzlicher Anordnung in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten zu gelten hätten. Es entspreche einer ständig geübten Praxis, daß den Abteilungsleitern bei der Bundespolizeidirektion L. eine Verwendungszulage gewährt werde. Diese amtsbekannte Tatsache sei auch nicht in Abrede gestellt worden, was dadurch manifestiert werde, daß der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Dienstbehörde, mit dem ihm für die Dauer seiner derzeitigen Verwendung eine ruhegenußfähige Verwendungszulage mit Wirksamkeit vom bemessen worden sei, keine Berufung erhoben habe und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Wenn er also einerseits die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage mit Wirksamkeit vom nicht in Abrede stelle, könne er andererseits nicht den Anspruch erheben, seine Überstunden müßten gemäß § 16 leg. cit. verrechnet werden, weil diese gehaltsrechtlichen Bestimmungen einander ausschlössen. Da es sich bei den Bestimmungen der §§ 16 ff bzw. 30a Abs. 1 Z. 3 GG um zwei grundsätzlich verschiedene Rechtstitel handle, könne eine Anrechnung der zeitlichen Mehrleistungskomponente der in Rede stehenden Verwendungszulage auf die entrichteten Überstundenvergütungen nicht stattfinden.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, die Geltungswirkung des § 30a Abs. 3 GG, wonach alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten, könne sinnvollerweise nur pro futuro verstanden werden, sie könne sich nur auf alle zukünftigen Mehrleistungen des Beamten ab jenem Zeitpunkt beziehen, in dem ihm der - wenn auch im Gesetz begründete - Anspruch auf Verwendungszulage konkret vermittelt worden sei. Es könne ein Übergenuß äußerstenfalls im Gegenwert der Verwendungszulage, keineswegs aber im Umfang der korrekt berechneten Überstundenvergütung insgesamt erblickt werden. Das auch nach amtlicher Auffassung offene Bewertungserfordernis der vom Beschwerdeführer geleiteten Abteilung lasse die objektive Erkennbarkeit der bezogenen Überstundenvergütung als Übergenuß klar verneinen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage ausgeführt, daß sich im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. August l990 zugesprochene Verwendungszulage eindeutig ergebe, daß hinsichtlich der in Rede stehenden Überstundenvergütung von insgesamt S 268.474,50 ein Übergenuß vorliege bzw. ab Beginn des Anspruches auf Verwendungszulage vorgelegen sei. Daran vermöge auch die Ansicht des Beschwerdeführers zur Frage, ob die Verwendungszulage "kraft Gesetzes" gebühre oder wie im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt "unmittelbar im Gesetz begründet ist", nichts zu ändern, weil die Frage der Gebührlichkeit der Verwendungszulage kraft Gesetzes keine Relevanz für die Qualifikation der in Rede stehenden Überstundenvergütungen als "zu Unrecht empfangene Leistungen" habe. Der Beschwerdeführer hätte unter Anlegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabes auch zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angewiesenen Überstundenvergütungen haben müssen und ab dem Zeitpunkt seiner Funktionsübernahme davon auszugehen gehabt, daß er einen Anspruch auf Verwendungszulage und sohin keinen Anspruch auf Überstundenvergütung mehr habe. Die Auskunft seiner Dienstbehörde, daß die Bewertung der Planstelle noch nicht erfolgt sei, vermöge den Beschwerdeführer nicht zu befreien, weil eine solche Mitteilung - unter Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt - nicht geeignet sei, Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Leistung zu beseitigen. Die Tatsache der Anfrage bei der Dienstbehörde hinsichtlich der Zuwendung einer Verwendungszulage unterstreiche vielmehr den Standpunkt, wonach bei der gegebenen Rechts- und Sachlage im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bezogenen Überstundenvergütung hätten bestehen müssen. Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringe, die Anspruchsvoraussetzungen des § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 für einen Abteilungsleiter der Polizei seien nicht schon in jedem Fall automatisch gegeben, und es gebe hiefür auch einige Beispiele in der österreichweiten Praxis, sei ihm entgegenzuhalten, daß aus diesen Ausführungen lediglich zu schließen sei, daß es Ausnahmefälle gebe, die Üblichkeit des Anspruches auf Verwendungszulage aber nicht verneint werde. Darüber hinaus bliebe auch die amtsbekannte Tatsache, daß es einer ständig geübten Praxis entspreche, den Abteilungsleitern der Bundespolizeidirektion L. eine Verwendungszulage zu gewähren, unwidersprochen. Bei dieser Rechts- und Sachlage hätte der Beschwerdeführer sohin zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Leistungsbezuges haben müssen.
Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG idF vor dem BesoldungsreformG 1994, BGBl. Nr. 550, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten (§ 30a Abs. 3 leg. cit.).
Gemäß § 13a Abs. 1 GG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer gesetzlich - nämlich zufolge der §§ 13a, 16 ff, 30a GG 1956 - nicht gedeckten Übergenußrückforderung durch unrichtige Anwendung dieser Normen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer, daß durch eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 zwar gemäß Abs. 3 dieser Norm alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten seien, nach dem Sinn des Gesetzes könne es sich dabei aber nur um die mit dem Arbeitsplatz des Beamten, insbesondere seiner Leitungstätigkeit verbundenen zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen handeln. Völlig anders sei es, wenn zeitliche Mehrleistungen dadurch zustande kämen, daß für besondere Zwecke Sonderdienste geleistet würden, die nicht unmittelbarer Ausfluß der Verwendung des Beamten in einer leitenden Funktion seien, sondern zu welchen auch andere Beamte etwa gleichen Ranges aber ohne Leitungsfunktion herangezogen werden könnten und de facto herangezogen würden. Er habe Journaldienste und Sonderdienste auch zur Nachtzeit, sowie an Sonn- und Feiertagen anordnungsgemäß geleistet. § 30a GG 1956 habe nur jenen Arbeitsaufwand, der zur Bewältigung der Funktion vom leitenden Beamten aus eigenem Entschluß, also ohne Anordnung durch einen anderen erbracht worden sei, zum Regelungsinhalt. Es liege auf der Hand, daß der Gesetzgeber hiebei auch in Betracht gezogen habe, daß eine diesbezügliche Einzelverrechnung besonders problematisch wäre, was einen zusätzlichen Grund darstelle, die Entlohnung für diese quantitative Mehrleistung pauschalierend in der Verwendungszulage nach Z. 3 leg. cit. zu inkludieren. Die Leiterzulage könne denkbarerweise keine Komponente für von außen angeordnete Mehrleistungen in Form von Sonderdiensten haben.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Dienstbehörde erster Instanz mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom die Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit zweieinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VII, wovon ein Vorrückungsbetrag die Überstundenvergütung darstellt, bemessen hat und er im Zeitraum August 1990 bis zur Erlassung des oben zitierten Bescheides eine Überstundenvergütung nach § 16 GG bezogen hat.
Mit dem obigen Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer, daß er die Überstundenabgeltung nach § 16 GG im fraglichen Zeitraum zu Unrecht neben der für diesen Zeitraum (später zuerkannten) Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG bezogen hat.
Eine zu Unrecht bezogene Leistung liegt dann vor, wenn für die Empfangnahme kein gültiger Titel, sei es Gesetz oder Bescheid, vorhanden ist (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1101/78 = Slg. Nr. 9937/A, sowie vom , Zl. 87/12/0169 = Slg. Nr. 12.904/A, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Zu Unrecht empfangene Leistungen im Sinne des § 13a Abs. 1 GG sind auch solche, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme - zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/12/0062, vom , Zl. 87/12/0169 = Slg. Nr. 12.904/A, und vom , Zl. 88/12/0122). Das zuletzt genannte Erkenntnis bezieht sich - wie der Beschwerdefall - auf eine Überstundenvergütung, der durch einen später erlassenen Bemessungsbescheid für eine Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Aus dem zeitlichen Ablauf kann daher der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen.
Es trifft aber auch die Auffassung des Beschwerdeführers, die Leiterzulage beziehe sich ausschließlich auf seinen durch die Leitung der ihm zugewiesenen Abteilung bestimmten Arbeitsplatz, nicht aber auf jene Journaldienste und Sonderdienste auch zur Nachtzeit, sowie an Sonn- und Feiertagen, die er anordnungsgemäß geleistet und für die er die Überstundenvergütung bezogen habe, nicht zu.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 91/12/0265, ausgesprochen hat, erfolgt die Beurteilung des Anspruches und des Ausmaßes der Leiterzulage auf Grund der gesamten dem Beamten obliegenden Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Zuordnung: So kann etwa die mit Übertragung eines weiteren Referates (das als Arbeitsplatz im Sinne des § 36 Abs. 1 BDG 1979 bezeichnet wurde) verbundene stärkere Belastung eines Beamten nicht zu einem Anspruch auf eine weitere Zulage auf Grund des § 30a (Abs. 1 Z. 3) GG führen, weil diese Bestimmung (schon ihrem Wortlaut nach) nicht auf den Arbeitsplatz im Sinne des § 36 Abs. 1 BDG 1979, sondern auf die gesamte Tätigkeit des Beamten abstellt.
Im Beschwerdefall kann wegen des inhaltlichen Zusammenhanges der verschiedenen vom Beschwerdeführer besorgten Aufgaben auch nicht eine Haupttätigkeit (Leitung der Abteilung) und eine Nebentätigkeit (Journaldienste und Sonderdienste auch zur Nachtzeit, sowie an Sonn- und Feiertagen) unterschieden werden, sondern muß von einer Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/12/0063). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen die Leitung der Abteilung ohne weitere Anordnung und die "Journal- und Sonderdienste anordnungsgemäß" geleistet hat.
Ist aber die Anwendbarkeit des § 30a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Z. 3 GG im Beschwerdefall gegeben, bleibt nach ständiger Rechtsprechung kein Raum für die Gewährung einer Überstundenvergütung nach den §§ 16 ff leg. cit. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leiterzulage vor, ist damit auch ein Wahlrecht des Beamten zwischen dem ihm auf Grund des Gesetzes zustehenden Anspruch auf Verwendungszulage (bzw. Verwendungsabgeltung nach § 30a Abs. 5 GG) und dem im Einzelfall vielleicht für den Beamten günstigeren Anspruch auf Überstundenvergütung gemäß §§ 16 ff GG ausgeschlossen (vgl. dazu z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2056/76 = Slg. 11514/A - nur Leitsatz). Es war daher im Beschwerdefall nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß die dem Beschwerdeführer zustehende Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG den Anspruch auf Überstundenvergütung nach den §§ 16 ff GG rechtlich ausschloß und die dessenungeachtet aus diesem Titel gezahlten Beträge nachträglich ihre Rechtsgrundlage verloren haben. Dies gilt auch für eine allenfalls bezogene Journaldienstzulage.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es könne auch nach objektiven Kriterien nicht vorausgesetzt werden, daß ein Beamter Entgelte für angeordnete oder auch freiwillig geleistete und jedenfalls nicht unmittelbar aus seiner Leitungsfunktion resultierende Sonderdienste schlechtgläubig und in der Meinung empfange, daß ihm diese überhaupt nicht gebührten. Eine gegenteilige Betrachtungsweise wäre nicht einmal für die dienstlichen Interessen vorteilhaft. Das Ergebnis müßte darin bestehen, daß solche Sonderdienste nach Möglichkeit vermieden würden. Im Vordergrund stehe, daß keinem Dienstnehmer zumutbar sei, davon auszugehen, daß ihm eine tatsächlich ausbezahlte leistungsgerechte Entlohnung auf Grund einer bestimmten rechtlichen Interpretation eigentlich gar nicht zustünde.
Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer guter Glaube beim Empfang der zu Unrecht angewiesenen Beträge zugebilligt werden kann oder nicht, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf das subjektive Wissen des Empfängers der Leistung, sondern darauf an, ob der Irrtum der auszahlenden Stelle objektiv erkennbar ist. Demnach ist Gutgläubigkeit schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/12/0088, mwN). Von einer Gesamttätigkeit des Beschwerdeführer ausgehend kann jedoch seinem Vorbringen angesichts der Tatsache, daß nach § 30a Abs. 3 des GG 1956 mit der Leiterzulage alle Mehrleistungen als abgegolten zu gelten haben, keine entscheidende Bedeutung zukommen.
Der Beschwerdeführer mußte auch auf Grund des § 30a Abs. 1 Z. 3 GG ohne erheblichen Auslegungsaufwand zumindest in Betracht ziehen, daß ihm als Abteilungsleiter bei der BPD die Leiterzulage zusteht. Die ihm zunächst erteilte negative Auskunft des Leiters der Präsidialabteilung der Dienstbehörde 1. Instanz führt unter dem Gesichtspunkt der Prüfung der Gutgläubigkeit iSd § 13a Abs. 1 GG im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis: der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, daß ihm die ständig geübte Praxis, Abteilungsleitern bei der BPD eine Leiterzulage zu bemessen, bekannt war. Die zunächst negative Auskunft des Leiters der Präsidialabteilung schloß weder die Gebührlichkeit der Leiterzulage bei der dem Beschwerdeführer verliehenen Funktion aus noch brachte sie zum Ausdruck, daß die Änderung dieser Praxis beabsichtigt sei. Damit wäre aber die Üblichkeit des Anspruches auf Leiterzulage und die damit verbundene Wirkung des Ausschlusses einer gesonderten Abgeltung von Mehrdienstleistungen auch für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen und er hätte - gemessen an den Anforderungen nach der Theorie der objektiven Erkennbarkeit - zumindest Zweifel an der Berechtigung des Bezuges von Überstundenvergütungen ab seiner Funktionsbetrauung bis zur Bemessung der Leiterzulage haben müssen. Zwischen diesen beiden Zeitpunkten liegt auch keine unverhältnismäßige Zeit, die allenfalls zu einer anderen Betrachtung führen könnte.
Vor dem Hintergrund dieser auf einem mängelfreien Verfahren beruhenden Überlegungen kommt den vom Beschwerdeführer weiters geltend gemachten Verfahrensmängeln von vornherein keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am