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VwGH vom 24.11.1999, 98/13/0022

VwGH vom 24.11.1999, 98/13/0022

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/13/0097 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des Bundes (Bundesminister für Finanzen), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Singerstraße 17 - 19, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom , Zl MD-VfR-B 22/95, betreffend Kommunalsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Wien hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wurde dem Österreichischen Postsparkassenamt (in der Folge Postsparkassenamt) für den Zeitraum 1-10/1994 Kommunalsteuer mit der Begründung vorgeschrieben, gemäß § 3 Abs 3 KommStG seien Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblichen Art kommunalsteuerpflichtig. Gemäß Gemäß § 7 Abs 1 Postsparkassengesetz 1969 obliege die Besorgung aller Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse (in der Folge Postsparkasse) sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die auf Grund eines Dienstverhältnissen bei derselben geleistet würden, sofern es sich nicht um fallweise Aushilfsbeschäftigungen handle, entweder Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes. Nach Abs 2 dieser Bestimmung sei die Dienststelle der bei der Postsparkasse tätigen Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes das Postsparkassenamt, das dem Bundesminister für Finanzen unterstehe. Den Personalaufwand des Postsparkassenamtes habe die Postsparkasse dem Bund zu ersetzen. Das Postsparkassenamt sei eine Dienststelle des Bundes, die wirtschaftlich selbstständig sei (besondere Leitung, geschlossener Geschäftskreis; gesonderte Buchführung etc), ausschließlich eine nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht ausübe (ständige Arbeitskräfteüberlassung an die Postsparkasse) und der Erzielung von Einnahmen diene (Refundierung des Personalaufwandes). Das Postsparkassenamt sei daher als Betrieb gewerblicher Art kommunalsteuerpflichtig.

In einer dagegen erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, die Rechtsansicht, wonach das Postsparkassenamt als Betrieb gewerblicher Art des Bundes anzusehen sei, treffe nicht zu. § 2 Abs 2 KStG 1988 definiere den Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als jede Einrichtung, die


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wirtschaftlich selbstständig sei und
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ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und
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zur Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen diene.
Die Absicht, Gewinn zu erzielen, sei nicht erforderlich. Die Tätigkeit der Einrichtung gelte stets als Gewerbebetrieb. Damit eine Einrichtung des Bundes als Betrieb gewerblicher Art qualifiziert werden könne, sei die Erfüllung aller dieser Tatbestandsmerkmale erforderlich. Das Postsparkassenamt erfülle jedoch keines dieser Tatbestandsmerkmale:
1. Wirtschaftliche Selbstständigkeit:
Gemäß § 7 Abs 2 Postsparkassengesetz, BGBl 1969/458, sei das Postsparkassenamt die Dienststelle der bei der Postsparkasse tätigen Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes und unterstehe dem Bundesminister für Finanzen. Während das Postsparkassenamt bezüglich der Bundesbeamten die Aufgaben einer nachgeordneten Dienstbehörde wahrzunehmen habe, habe es bezüglich der Vertragsbediensteten des Bundes - mit Ausnahme der Erstellung des Vorschlages für den Planstellenbereich im Rahmen des Stellenplanes - keinerlei Aufgaben im Rahmen des Personalwesens. Das Postsparkassenamt sei jene Dienststelle, der im Stellenplan (einer Anlage zu dem mit dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz genehmigten Bundesvoranschlag) die Planstellen der im Planstellenbereich Postsparkasse verwendeten Bundesbediensteten zugewiesen seien und die im Rahmen der Personalverwaltung des Bundes die Aufgaben einer nachgeordneten Dienstbehörde wahrzunehmen habe. Die Personalverwaltung des Bundes erfolge jedoch nicht durch eine Dienststelle, sondern sei auf Grund der bestehenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen und dienstrechtlichen Vorschriften auf eine Vielzahl von Organen des Bundes verteilt. Bezüglich der Bundesbeamten seien folgende Organe mit dem Personalwesen betraut: Die Ernennung der Bundesbeamten erfolge gemäß Art 65 Abs 2 lit a B-VG durch den Bundespräsidenten. Da die Ernennung auf eine (einem bestimmten Planstellenbereich zugewiesene) Planstelle erfolge, werde damit auch der Tätigkeitsbereich des Beamten bestimmt. Da das Postsparkassenamt ein eigener Planstellenbereich sei, erfolge die Zuweisung der Bediensteten zu dieser Dienststelle letztlich durch den Bundespräsidenten. Da die Akte des Bundespräsidenten gemäß Art 67 Abs 1 B-VG grundsätzlich nur auf Vorschlag der Bundesregierung erfolgten, so bedürfe es hinsichtlich der Frage, ob ein Beamter auf eine Planstelle des Postsparkassenamtes ernannt werden solle, wodurch er sodann zur Dienstleistung in der Postsparkasse verpflichtet werde, auch eines zustimmenden Beschlusses der Bundesregierung. Insoweit das Recht der Ernennung von Bundesbeamten vom Bundespräsidenten mit seiner Entschließung BGBl 1995/54 an die Mitglieder der Bundesregierung delegiert worden sei, bedürfe die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bundesminister der Zustimmung des Bundeskanzlers. Lediglich in dem engen, durch die Planstellenbesetzungsverordnung 1994 vorgegebenen Rahmen sei auf Grund der dort erteilten generellen Zustimmung des Bundeskanzlers der Bundesminister für Finanzen zur alleinigen Entscheidung über eine Ernennung zum Beamten befugt. Oberste Dienstbehörde der auf Planstellen des Postsparkassenamtes ernannten Beamten sei der Bundesminister für Finanzen. Er sei damit grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Beamten des Postsparkassenamtes zuständig. Lediglich im Rahmen des durch § 1 Abs 1 Dienstrechtsverfahrensverordnung 1991 - DVV 1991 angeführten Umfanges seien Dienstrechtsangelegenheiten in die Zuständigkeit der nachgeordneten Dienstbehörde Postsparkassenamt übertragen worden. Diese Dienstbehörde sei jedoch in organisatorischer Sicht nicht errichtet worden, dh, sie verfüge weder über eigene personelle noch sachliche Mittel, sie besitze kein Betriebsvermögen, kein eigenes Personal und verfüge auch über keine Betriebsräume, ihre Aufgaben würden gemäß § 7 Abs 3 erster Halbsatz Postsparkassengesetz vom Vorsitzenden des Vorstandes der Postsparkasse, dem Gouverneur wahrgenommen, der sich dabei zu seiner Unterstützung der personellen und sachlichen Mittel der Postsparkasse bediene. Es liege hier somit ein Fall der Beleihung vor, da Kompetenzen zur Setzung von Hoheitsakten in eigener Organkompetenz und Verantwortung an ein Organ der Postsparkasse übertragen worden seien. Trotz dieser Übertragung bestehe doch gemäß Art 20 Abs 1 B-VG weiterhin das Weisungsrecht des Bundesministers für Finanzen. Gegenüber den Vertragsbediensteten sei, da das Vertragsbedienstetengesetz 1948 keine diesbezügliche Regelung enthalte, gemäß Art 21 Abs 3 B-VG ausschließlich der jeweils zuständige Bundesminister jenes Organ, das den Bund als Dienstgeber vertrete. Er entscheide - im Zusammenwirken mit dem Bundeskanzler, dessen vorherige Zustimmung einzuholen sei - über die Aufnahme von Vertragsbediensteten. Erst wenn ein Vertragsbediensteter vom Bundesminister für Finanzen für eine Planstelle im Planstellenbereich Postsparkassenamt mittels Dienstvertrag aufgenommen worden sei, habe der Vorsitzende des Vorstandes der Postsparkasse, der Gouverneur, gegenüber diesem den Bund als Dienstgeber des privaten Rechts zu vertreten. Im Rahmen dieses Vertretungsrechtes unterliege der Gouverneur dem Weisungsrecht des Bundesministers für Finanzen. Das Postsparkassenamt, das - wie bereits ausgeführt - in organisatorischer Sicht nicht errichtet worden sei, werde somit auch funktionell nicht hinsichtlich der auf seine Planstellen aufgenommenen Vertragsbediensteten tätig, weil diese Aufgabe unmittelbar dem Vorsitzenden des Vorstandes der Postsparkasse übertragen worden sei. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass eine wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit des Postsparkassenamtes nicht gegeben sei, weil eine derartige Dienststelle organisatorisch nicht errichtet sei. Die wesentliche Entscheidung, ob ein Bediensteter auf eine Planstelle des Planstellenbereiches Postsparkassenamt aufgenommen werde, treffe in der Regel der Bundesminister für Finanzen (mit Zustimmung des Bundeskanzlers) bzw der Bundespräsident (auf Grund eines Antrages der Bundesregierung); diese Entscheidung habe zur Folge, dass der betreffende Bedienstete ex lege der Postsparkasse zur Dienstleistung zugewiesen sei. Es handle sich dabei um eine nicht gewerbliche Überlassung von Arbeitskräften durch den Bund. Überdies sei zu berücksichtigen, dass Aufnahmen in den Bundesdienst nur dann erfolgen dürften, wenn dies im jeweiligen Stellenplan (einer Anlage zum jährlichen Bundesfinanzgesetz) Deckung finde. Daher entscheidet über die Zahl der beim Planstellenbereich Postsparkassenamt zur Verfügung stehenden Planstellen der Nationalrat.
2. Privatwirtschaftliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht:
Die unter 1. genannte Tätigkeit des Vorsitzenden des Vorstandes der Postsparkasse, mit der er seine Obliegenheiten eines Leiters der Dienstbehörde Postsparkassenamt wahrnehme, sei eindeutig dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Dies gelte auch für die Tätigkeit der anderen Bundesorgane, die mit der Vollziehung des Beamtendienstrechtes befasst seien. Aber auch jene Tätigkeiten des Bundes, mit denen der Bund der Postsparkasse Vertragsbedienstete zur Dienstleistung zur Verfügung stelle, könnten nicht als privatwirtschaftliche Tätigkeit qualifiziert werden, da sie ausschließlich der Ausübung öffentlicher Gewalt (des Bundes) gegenüber der Postsparkasse dienten. Aus der Systematik des Postsparkassengesetzes ergebe sich eindeutig, dass der Postsparkasse die Aufnahme eigenen Personals grundsätzlich verwehrt sei und dass die Besorgung aller ihrer Geschäfte ausschließlich nur durch Bundesbeamte oder Vertragsbedienstete des Bundes erfolgen dürfe. Das bedeute aber für die Postsparkasse einen Annahmezwang hinsichtlich der ihr vom Bund zur Dienstleistung zur Verfügung gestellten Bediensteten, weil es in der ausschließlichen Ingerenz von Bundesorganen liege, über die quantitative und qualitative Personalausstattung der Postsparkasse zu entscheiden. Hätten diese Organe des Bundes über eine Aufnahme im Planstellenbereich Postsparkassenamt entschieden, so sei der betreffende Bedienstete ex lege der Postsparkasse zur Dienstleistung zugewiesen und könne diese seine Verwendung nicht ablehnen. Selbst wenn der Postsparkasse ein Ablehnungsrecht zugestanden würde, hätte dies bloß zur Folge, dass dann eben auf Personal gänzlich verzichtet werden müsse, weil der Postsparkasse die Aufnahme eigenen Personals grundsätzlich verwehrt sei. Der Bund trete gegenüber der Postsparkasse im Rahmen seiner Tätigkeit als Überlasser von Arbeitskräften als Träger öffentlicher Gewalt auf, weil er eine ihm durch das Postsparkassengesetz übertragene Aufgabe (Arbeitskräfteüberlassung an die Postsparkasse) erfülle. Es handle sich dabei um Verwaltungshandeln in Form der so genannten schlicht hoheitlichen Verwaltung. Die entsprechende Arbeitskräfteüberlassung sei dem Bund insofern vorbehalten und eigentümlich, weil die Zurverfügungstellung von Bundesbeamten und Vertragsbediensteten des Bundes nicht auch durch einen Privatunternehmer erfolgen könnte. Die Aufgabe dieser Arbeitskräfteüberlassung sei vielmehr dem Bund ausdrücklich durch das Postsparkassengesetz zugewiesen. Die Tätigkeit des Bundes im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung an die Postsparkasse gemäß § 7 Postsparkassengesetz sei keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Es würden durch diese Tätigkeit keinerlei wirtschaftlichen Vorteile für den Bund erzielt, weil durch die Kostenersatzpflicht der Postsparkasse lediglich der Personalaufwand für den Planstellenbereich Postsparkassenamt abgedeckt werde. Ein Ersatz der Kosten der anderen mit der Arbeitskräfteüberlassung befassten Bundesorgane finde nicht statt.
3. Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen:
Die Tätigkeit des Bundes im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung an die Postsparkasse gemäß § 7 Postsparkassengesetz sei keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Es würden durch diese Tätigkeit keine wirtschaftlichen Vorteile für den Bund erzielt, weil durch die Kostenersatzpflicht der Postsparkasse lediglich der Personalaufwand für den Planstellenbereich Postsparkassenamt abgedeckt werde
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung ein Erfolg versagt. Begründend ging auch die belangte Behörde zur Frage, ob das Postsparkassenamt als Betrieb gewerblicher Art zu beurteilen sei, von den im § 2 Abs 1 KStG 1988 normierten Tatbestandsmerkmalen (wirtschaftliche Selbstständigkeit, ausschließliche oder überwiegende nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht, Erzielung von Einnahmen oder bei Fehlen einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen) aus, vertrat aber im Gegensatz zum Beschwerdeführer die Ansicht, dass diese Tatbestandsmerkmale zuträfen:
1. Wirtschaftliche Selbstständigkeit: Wirtschaftliche Selbstständigkeit sei dann anzunehmen, wenn sich die (privat-)wirtschaftliche Tätigkeit aus der Gesamtbetätigung der Körperschaft heraushebe. Merkmale dafür, dass sich die Tätigkeit aus der Gesamtbetätigung heraushebe, seien eine besondere Leitung, ein geschlossener Geschäftskreis, eine gesonderte Buchführung oder ein ähnliches auf eine Einheit hindeutendes Merkmal. Den Berufungsausführungen, wonach das Postsparkassenamt bezüglich der Bundesbeamten die Aufgaben einer (dem Bundesminister für Finanzen) nachgeordneten Dienstbehörde und gegenüber Vertragsbediensteten keinerlei Aufgaben im Rahmen des Personalwesens wahrzunehmen habe, sei entgegenzuhalten, dass bei der Beurteilung des Vorliegens des Kriteriums der wirtschaftlichen Selbstständigkeit nicht auf die Kompetenz zur Ernennung von Beamten, zur Schaffung von Planstellen bzw zur Aufnahme von Vertragsbediensteten abgestellt werden könne. Wäre dies der Fall, würde so gut wie keine Tätigkeit des Bundes einen Betrieb gewerblicher Art begründen, da jede "Organisationseinheit" des Bundes als nachgeordnete Dienststelle bezeichnet werden könne. Abzustellen sei vielmehr auf die Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit gegenüber der Gesamtbetätigung der Körperschaft. Die einzige Tätigkeit des Postsparkassenamtes als "Personaldienststelle" für die Postsparkasse sei die Personalgestellung an die Postsparkasse. Diese Tätigkeit sei klar abgrenzbar und hebe sich aus der Gesamtbetätigung des Bundes heraus; mit dem Gouverneur bzw dem Vizegouverneur sei eine eigene Leitung installiert, auch im Bundesvoranschlag existiere für das Postsparkassenamt ein eigener Paragraph, weshalb das Tatbestandsmerkmal "wirtschaftliche Selbstständigkeit" gegeben sei.
2. Nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht: Nach § 2 Abs 5 KStG 1988 liege eine privatwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Abs 1 nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt diene (Hoheitsbetrieb). Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt sei insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handle, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet sei. Der Postsparkasse sei zwar - wie auch in der Berufung ausgeführt - die Aufnahme eigenen Personals (abgesehen von Hilfskräften) nicht möglich, ein Zwang zur Annahme zugewiesener Bediensteter sei aus dem Gesetz aber nicht ableitbar. Die allfälligen Folgen einer Ablehnung zugewiesener Bediensteter seien bei der Prüfung des Vorliegens privatwirtschaftlicher Tätigkeit nach § 2 Abs 5 KStG 1988 nicht relevant. Die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Postsparkassenamtes bestehe in der ständigen Arbeitskräfteüberlassung an die Postsparkasse. Die Postsparkasse habe den Personalaufwand zu ersetzen, dh die Einnahmen überstiegen die Bagatellgrenze des (ehemaligen) § 21 Abs 6 UStG 1972, weshalb die vom Postsparkassenamt ausgeübte Tätigkeit nach der Judikatur von wirtschaftlichem Gewicht sei. Auch die Leitung dieser Tätigkeit sei entgegen den Berufungsausführungen nicht der Hoheitsverwaltung zuzuordnen.
3. Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen: Dieses Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs 1 KStG 1988 stelle primär auf die Erzielung von Einnahmen ab. Gemäß § 7 Abs 4 Postsparkassengesetz 1969 habe die Postsparkasse dem Bund den Personalaufwand des Postsparkassenamtes zu ersetzen. Durch diese Refundierung des Personalaufwandes würden somit laufend Einnahmen erzielt, wobei die Einnahmenerzielung im Sinne des § 2 KStG 1988 auch dann vorliege, wenn die Leistung - wie im gegebenen Fall - zum Selbstkostenpreis bewirkt werde.
Da sohin sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs 1 KStG 1988 auf die Tätigkeit des Postsparkassenamtes zuträfen, handle es sich bei dieser Einrichtung um einen Betrieb gewerblicher Art des Bundes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Der Kommunalsteuer unterliegen gemäß § 1 KommStG 1993 die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Gemäß § 3 Abs 1 KommStG 1993 umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gemäß § 3 Abs 3 KommStG 1993 sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.
Zu Recht stützen sich beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei Beurteilung der Frage, ob das Postsparkassenamt als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusehen ist, auf die gesetzliche Definition des § 2 Abs 1 KStG 1988. Danach ist ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts jede Einrichtung, die - neben anderen Voraussetzungen - ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht dient. Grundvoraussetzung für die Beurteilung einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art ist somit, dass sie eine (privatwirtschaftliche) Tätigkeit ausübt. Die "Tätigkeit" des Postsparkassenamtes beschränkt sich jedoch nach § 7 Abs 2 Postsparkassengesetz 1969 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung auf die Funktion einer dem Bundesminister für Finanzen unterstehenden Dienststelle, somit einer dienstrechtlich maßgebenden Organisationseinheit der bei der Postsparkasse tätigen Bundesbeamten und Vertragsbediensteten des Bundes. Bei diesen gesetzlich normierten Gegebenheiten kann aber nicht davon gesprochen werden, dass das Postsparkassenamt der Postsparkasse Bedienstete "zuweist", zumal die belangte Behörde auch den Berufungsausführungen hinsichtlich der verfassungs- und einfachgesetzlich auf verschiedenste Organe des Bundes verteilten Zuständigkeiten bei der Personalverwaltung in keiner Weise entgegentritt. Mangels "zuweisender" Leistungen des Postsparkassenamtes kann sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch nicht die Frage stellen, ob die Postsparkasse als "Leistungsempfänger" gezwungen werden kann, die ihr (behaupteterweise vom Postsparkassenamt) "zugewiesenen" Bediensteten anzunehmen. Die Frage kann daher auch nicht verneint und damit das Fehlen einer hoheitlichen Zwangsgewalt des Postsparkassenamtes gegenüber der Postsparkasse nicht als Indiz für die Beurteilung des Postsparkassenamtes als Betrieb gewerblicher Art herangezogen werden. Als entsprechende Dienststelle der Bediensteten der Postsparkasse wird das Postsparkassenamt nicht gegenüber der Postsparkasse, sondern allenfalls gegenüber deren Bediensteten tätig. Darin kann jedoch ungeachtet des Umstandes, dass die Postsparkasse dem Bund die Personalkosten der Dienststelle "Postsparkassenamt" zu ersetzen hat, keine privatwirtschaftliche Tätigkeit (in Art einer Arbeitskräfteüberlassung an die Postsparkasse) erblickt werden.
Der belangten Behörde kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn sie zur Frage der ebenfalls in der Definition des § 2 Abs 1 KStG 1988 enthaltenen Voraussetzung der Selbstständigkeit (gegenständlich) des Postsparkassenamtes, wiewohl dieses nach dem unbestrittenen Berufungsvorbringen bezüglich der Bundesbeamten die Aufgabe einer (dem Bundesminister für Finanzen) nachgeordneten Dienstbehörde und gegenüber den Vertragsbediensteten keinerlei Aufgaben im Rahmen des Personalwesens wahrzunehmen habe, die Ansicht vertritt, es könne nicht auf die Kompetenz zur Ernennung der Beamten, zur Schaffung von Planstellen und zur Aufnahme von Vertragsbediensteten abgestellt werden, weil diesfalls so gut wie keine Tätigkeit des Bundes einen Betrieb gewerblicher Art begründen könnte. Die belangte Behörde verkennt diesbezüglich nämlich, dass das angeführte Berufungsvorbringen nur bei Einrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts entscheidend sein kann, die tatsächlich keine andere "Tätigkeit" ausüben, als Dienstbehörde zu sein. Üben solche Einrichtungen - wie dies in aller Regel der Fall sein wird - andere Tätigkeiten aus, so steht der Umstand, dass die Diensthoheit von den in dieser Einrichtung tätigen Personen von der Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübt wird, der allfälligen Selbstständigkeit der Einrichtung nicht entgegen.
Zur weiteren, in der Definition des § 2 Abs 1 KStG 1988 normierten Voraussetzung der Erzielung von Einnahmen oder, im Fall des Fehlens einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, von anderen wirtschaftlichen Vorteilen tritt die belangte Behörde der Auffassung des Beschwerdeführers , dass die "Tätigkeit" des Postsparkassenamtes keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, zu Recht nicht entgegen. Dennoch beurteilt sie die Frage, ob diese (dritte) Voraussetzung erfüllt sei in Verkennung der Rechtslage so, als bestünde eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, indem sie auf die Frage der Erzielung von Einnahmen, nicht aber darauf abstellt, wodurch gegenständlich - entgegen dem Berufungsvorbringen - eine Erzielung anderer wirtschaftlicher Vorteile zu sehen ist. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde stellt § 2 Abs 1 KStG 1988 im Fall des Fehlens einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nämlich nicht auf die Erzielung von Einnahmen, sondern auf die Erzielung anderer wirtschaftlicher Vorteile ab.
Da die belangte Behörde somit zu Unrecht die Erfüllung aller für die Beurteilung einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft normierten Voraussetzungen als erfüllt angesehen hat, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts außerhalb von Betrieben gewerblicher Art aber - abgesehen von hier ebenfalls nicht vorliegenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben - nicht der Kommunalsteuer unterliegt, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am