VwGH vom 25.03.1997, 96/05/0291

VwGH vom 25.03.1997, 96/05/0291

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Ing. W in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-011436/1-1996 Stö/Vi, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Stadt Wels, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom wurde aufgrund eines durchgeführten Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer als Eigentümer aufgetragen, den trotz Vorliegens der Baubewilligungspflicht nach der Oberösterreichischen Bauordnung ohne Baubewilligung errichteten Kühlcontainer auf dem Grundstück Nr. 745/7, EZ 1751, KG X, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Bei der gegenständlichen baulichen Anlage handle es sich aufgrund der Art, des Umfanges und der Bauweise um ein Gebäude, für dessen Errichtung im Sinne des § 41 der O.ö. Bauordnung eine Baubewilligung erforderlich sei. Der konsenslose Kühlcontainer sei außerhalb der im für das gegenständliche Planungsgebiet gültigen Bebauungsplan Nr. 24/1 ausgewiesenen Baufluchtlinien errichtet. Es bestehe somit ein Widerspruch zum Bebauungsplan, sodaß eine nachträgliche Genehmigung nicht erteilt werden dürfe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers hat der Stadtsenat der mitbeteiligten Stadt Wels mit Bescheid vom nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt werde. Es wurde ausgeführt, der gegenstädliche Kühlcontainer sei jedenfalls, vom festgestellten Ausmaß von 3,9 m x 2,8 m x 2,8 m ausgehend, bewilligungspflichtig. Die Herstellung eines solchen Kühlcontainers bedürfe zweifellos fachtechnischer Kenntnisse und es ergebe sich auch daraus die Bewilligungspflicht. Der konsenslos errichtete Bau widerspreche dem für das Grundstück geltenden Bebauungsplan Nr. 18 und sei daher nicht genehmigungsfähig.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde, die sich auf die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des Bebauungsplanes Nr. 18 des Gemeinderates der Stadt Wels vom bezog, wurde nach Beischaffung der Verordnungsakten vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt. Über Antrag des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer trägt vor, es lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für den baubehördlichen Abbruchauftrag nicht vor, insbesonders liege kein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor. Weiters wurde auf die Argumente in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes verwiesen und angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge das Beschwerdeverfahren unterbrechen und zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes des Gemeinderates der Stadt Wels Nr. 18 beim Verfassungsgerichtshof ein Verordnungsprüfungsverfahren beantragen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 2 lit. b der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 ist ein Gebäude ein überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter gemäß § 41 Abs. 1 lit. a leg. cit. bedarf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde. Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, daß es sich bei dem gegenständlichen Kühlcontainer um ein Gebilde handle, das die Ausmaße von 3,9 m x 2,8 m x 2,8 m aufweise und die Herstellung eines solchen Kühlcontainers zweifellos fachtechnischer Kenntnisse bedürfe. Diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer mit dem lapidaren Hinweis entgegengetreten, es liege keine Bewilligungspflicht vor.

Das beschwerdegegenständliche Verfahren ist seit 1992 anhängig. Seit ist die Oberösterreichische Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) in Kraft. Gemäß § 58 Abs. 1 dieses Gesetzes sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden rechtskräftige Bauplatzbewilligungen, Baubewilligungen, Benützungsbewilligungen, baupolizeiliche Aufträge und sonstige Bescheide durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt. Die bei Inkrafttreten diesese Landesgesetzes bereits bestehenden baulichen Anlagen, die erst nach diesem Landesgesetz bewilligungs- und anzeigepflichtig werden, bedürfen vorbehaltlich des § 59 keiner nachträglichen Bewilligung oder Anzeige.

Das gegenständliche Verfahren ist daher nach § 61 der OÖ. Bauordnung 1976 zu beurteilen. Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 61 Oö. BauO 1976 setzt voraus, daß die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig war bzw. ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/05/0101, BauSlg. Nr. 1207). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0278, ausgeführt hat, ist bei der im Zusammenhang mit der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 61 Oö. BauO 1976 zu beurteilenden Frage der Bewilligungsfähigkeit des betroffenen Objektes von der "maßgebenden Rechtslage" auszugehen. Diese Rechtslage ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis ausgesprochen hat, bei Verfahren, in denen der Abtragungsauftrag nach dem ergeht, die seit in Kraft stehende Oö. BauO 1994.

Daraus ergibt sich im Beschwerdeverfahren, daß zu prüfen war, ob ein Container mit den Ausmaßen von 3,9 m x 2,8 m x 2,8 m zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vom auch von der Bewilligungspflicht nach der Oö. BauO 1994 erfaßt war. Dies ist, wie auch die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift ausführte, nicht der Fall, da ein derartiges Gebäude ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 4 Oö. BauO 1994 darstellt.

Da der Container zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht von der Bewilligungspflicht des § 24 Oö. BauO 1994 erfaßt war, durfte ein auf § 61

Oö. BauO 1976 gestützter Beseitigungsauftrag nicht mehr ergehen. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.