VwGH vom 15.12.1993, 93/12/0115
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des Dr. NO in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 11 1410/1-IV/1/93, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er war bis beim Finanzamt A als Stellvertreter des Amtsvorstandes und Leiter der Amtsbetriebsprüfungsabteilung tätig.
Mit Wirksamkeit vom wurde der Beschwerdeführer vorerst befristet der Geschäftsabteilung 6/2 der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Rechtsmittelreferent und zur Einarbeitung für eine künftige Verwendung als Senatsvorsitzender dienstzugeteilt.
Mit Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom September 1992 war der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 in Kenntnis gesetzt worden, daß beabsichtigt sei, ihn aus wichtigen dienstlichen Interessen auf den vorher beschriebenen Arbeitsplatz zu versetzen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwendungen.
Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom wurde der Beschwerdeführer schließlich auf den genannten Arbeitsplatz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland versetzt. Zur Begründung wurde in diesem Bescheid im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe selbst mit Schreiben vom gebeten, ihn von seiner Funktion zu entheben, weil anläßlich einer Inspektion seiner Abteilung Unzumutbares (noch mehr Statistik) von ihm verlangt und einer seiner Prüfer in eine andere Gruppe versetzt worden sei. In der Begründung des Bescheides erster Instanz wird dann eine umfangreiche Stellungnahme des Vorstandes des Finanzamtes A wiedergegeben, mit der der sachliche Hintergrund aufgezeigt wird. Dies führt in der Begründung des Bescheides erster Instanz schließlich zur Feststellung, es habe sich bei den Forderungen der Inspektionsorgane weder um Unzumutbares gehandelt, noch hätte die Rede von Selbstgerechtigkeit der Prüforgane sein können.
Infolgedessen, so die Behörde erster Instanz weiter in der Begründung ihres Bescheides, hätten Gespräche über eine mögliche weitere Verwendung des Beschwerdeführers stattgefunden. Schließlich habe sich der Beschwerdeführer am um die Funktion eines Gruppenleiters bei der Großbetriebsprüfung beworben, diese Bewerbung aber am wieder zurückgezogen. Dies habe zu einem Schreiben des Vorstandes des Finanzamtes A an den Präsidenten der Finanzlandesdirektion geführt, in dem der Vorstand gewisse Probleme im dienstlichen Umgang mit dem Beschwerdeführer dargelegt habe. In der Begründung des Bescheides erster Instanz wird dann der umfangreiche Schriftverkehr über die Probleme im Zusammenhang mit der Inspektion der Abteilung des Beschwerdeführers wiedergegeben, nachdem u.a. dem Beschwerdeführer Hilfestellung angeboten worden sei, dieser sie aber abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer habe schließlich ausgeführt, da er das Spannungsverhältnis nicht verursacht habe, könne auch kein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehen, ihn vom Finanzamt A abzuziehen. Die großen Rechtsmittelrückstände der Finanzlandesdirektion wären zwar eine bedauernswerte Tatsache, doch müßten zur Behebung dieses Zustandes auch die getroffenen Personalmaßnahmen sachlich begründet sein. Wie aus der Aufzählung der Vorverwendungen des Beschwerdeführers hervorgehe, wäre er bisher immer mit Angelegenheiten der Betriebsprüfung beschäftigt gewesen. Nach mehr als 26 Dienstjahren als Betriebsprüfer sei es sachlich nicht gerechtfertigt, ihn in eine Rechtsmittelabteilung zu versetzen, weil er auf Grund seiner langjährigen Erfahrung im Betriebsprüfungsdienst für seinen Arbeitgeber auf diesem Gebiet viel wertvoller wäre als im Innendienst. Den Empfehlungen des Rechnungshofes und den Weisungen des Bundesministeriums nach raschem Abbau der Rechtsmittelrückstände könnte die Finanzlandesdirektion bedeutend besser nachkommen als mit der Versetzung des Beschwerdeführers. Außerdem wäre zu berücksichtigen, daß das Finanzamt A derzeit über keinen ersten Stellvertreter des Vorstandes und keinen Leiter der Betriebsprüfungsabteilung verfüge. Hiebei handle es sich um Funktionen, die für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unbedingt notwendig wären. Weiters habe der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, daß ihm durch die Versetzung wesentliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen würden. Darüberhinaus habe der Beschwerdeführer die Einvernahme einer Reihe von Zeugen insbesondere zum Nachweis dafür beantragt, daß er sein Schreiben vom (Ersuchen um Funktionsenthebung) zurückgezogen habe und daß im Finanzamt A überhaupt kein Spannungsverhältnis betreffend seine Person herrsche.
In der Begründung des Bescheides erster Instanz wird dann weiter ausgeführt, es sei anerkannt worden, daß der Beschwerdeführer sein Ersuchen um Funktionsenthebung zurückgezogen habe. Da die Spannung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vorstand bzw. den Inspizierenden des Steuerlandesinspektorates der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bestehe, hätte die beantragte Einvernahme von unterstellten Mitarbeitern des Finanzamtes A unterbleiben können. Dem habe der Beschwerdeführer in weiterer Folge zwar widersprochen, die Behörde erster Instanz habe aber den Sachverhalt für hinreichend geklärt befunden.
Nach Wiedergabe des § 38 Abs. 2 und des § 44 Abs. 1 BDG 1979 führt die belangte Behörde weiter aus, für die gute Zusammenarbeit in einer Verwaltung sei geboten, daß jeder Beamte seinem Vorgesetzten mit der Hilfsbereitschaft begegne, die er selbst von ihm erwarte. Aus der Bestimmung des § 44 Abs. 1 BDG 1979 würden sich die "Grenzen gegenüber dem Vorgesetzten" ergeben. Diese Grenze sei überschritten, wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit ernstlich gestört würde. Daß im vorliegenden Fall wegen der feststehenden Spannungsverhältnisse an der Dienststelle ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abziehung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Dienststelle bestehe, ergebe sich daraus, daß eine Bereinigung der Verhältnisse offensichtlich nur dadurch zu erwarten sei. Dies gelte umsomehr, als es sich beim Beschwerdeführer um einen an der Spitze einer organisatorischen Verwaltungseinheit stehenden Beamten handle, für den eine gleichwertige Verwendung an derselben Dienststelle nicht in Betracht komme. Es bleibe daher keine andere Möglichkeit der Bereinigung der Angelegenheit, als den Beschwerdeführer zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. Die Frage der wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile gemäß § 38 Abs. 3 BDG 1979 mache eine Versetzung nur dann zulässig (richtig wohl: unzulässig), wenn ein anderer geeigneter Beamter zur Verfügung stehe. Im vorliegenden Fall bestehe das wichtige dienstliche Interesse u.a. an der Abziehung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Dienststelle. Dadurch erübrige sich eine Prüfung der Frage, ob für den Beschwerdeführer überhaupt ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil vorliege, weil ein anderer geeigneter Beamter nicht vorhanden sein könne. Überdies sei mit der Versetzung des Beschwerdeführers keine Versetzung an einen anderen Dienstort verfügt worden. Wenn feststehe, daß ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe, den Beschwerdeführer von seiner bisherigen Dienststelle abzuziehen, so reiche dies nach dem Gesetz aus. Es brauche überhaupt nicht mehr geprüft zu werden, ob auch für die Zuweisung zur neuen Dienststelle ein wichtiges dienstliches Interesse bestehe, wenn das wichtige dienstliche Interesse für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliege.
Darüberhinaus sei jedoch die Dienstbehörde vorliegendenfalls der Ansicht, daß auch an der Zuweisung des Beschwerdeführers zur Geschäftsabteilung 6/2 der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein wichtiges dienstliches Interesse zu erblicken sei, weil der Rechnungshof anläßlich seiner Gebarungsprüfung bei der Finanzlandesdirektion festgestellt habe, daß die große Anzahl von offenen, insbesondere der schon lange Zeit unerledigten Berufungen im Hinblick auf § 27 VwGG zu äußerst ernsten Bedenken Anlaß gebe. Es sei zwar keineswegs die seit Jahren in der Finanzlandesdirektion angespannte Personallage und die mit dem häufigen Wechsel der Bearbeiter von Rechtsmitteln verbundenen Schwierigkeiten zu verkennen, es stelle aber die Einhaltung einer vertretbaren Zeitspanne zwischen der Einbringung des Rechtsmittels und dessen Erledigung eine wesentliche Voraussetzung für eine gesetzmäßige Verwaltung dar, weil nur mit einer zeitnahen Entscheidung auch das Vertrauen in die Rechtsprechung gefördert werde. Die Säumigkeit bei der Erledigung von Rechtsmitteln bewirke überdies vielfach eine Verzögerung der Abgabenentrichtung, wobei den seit anzuwendenden Bestimmungen des § 212a BAO besondere Bedeutung zukomme. Da gemäß § 55 des Finanzstrafgesetzes die mündliche Verhandlung bzw. die Hauptverhandlung in gerichtlichen Finanzstrafverfahren erst bei Vorliegen der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung durchgeführt werden dürfe, bewirkten längere Zeit unerledigte Rechtsmittel auch eine Verzögerung des Abschlusses von eingeleiteten Finanzstrafverfahren. Aus der Rückstandsentwicklung sei ersichtlich, daß die Bemühungen der Finanzlandesdirektion durch die Vergrößerung der Geschäftsabteilung 6, die Rückstände abzubauen bzw. deren Zunahme zu verhindern, nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätten. Den laufenden Anstieg der Rückstände hätte im wesentlichen zweifellos der jahrelange Personalmangel verursacht. Die Personalsituation der Geschäftsabteilung 6/2 sei nach wie vor äußerst angespannt. Die derzeit bestehende Anzahl von 880 unerledigten Rechtsmitteln verteile sich auf 11 Referenten, wobei zu berücksichtigen sei, daß ein Referent dem Finanzamt A dienstzugeteilt und 1 Referent mit zur Betriebsprüfung versetzt worden sei. Außerdem sei festzuhalten, daß vier der Geschäftsabteilung 6/2 zugeteilten Referenten zu 25 % mit Fachagenden belastet seien. Auf Grund der bestehenden Unterbesetzung sei um eheste Zuteilung von mindestens drei Referenten ersucht worden. Die Statistik über die offenen Akten der Geschäftsabteilungen 6/1 bis 6/5 (Stand ) habe erkennen lassen, daß der Aktenanstieg in der Geschäftsabteilung 6/2 am höchsten sei.
In der Begründung des Bescheides erster Instanz werden dann die der Geschäftsabteilung 6/2 als Fach- und Rechtsmittelabteilung zugewiesenen Sachgebiete und auch die dienstliche Ausbildung und die bisherige Verwendung des Beschwerdeführers wiedergegeben.
In der Begründung des Bescheides erster Instanz heißt es dann weiter, auf Grund der bisherigen Laufbahn des Beschwerdeführers, seiner ausgezeichneten Fachkenntnisse und des erworbenen Fachwissens sei der Beschwerdeführer zur Ausübung der vorgesehenen Funktion bestens geeignet. Damit entspreche die Dienstbehörde auch den Empfehlungen des Rechnungshofes und den Weisungen des Bundesministers für Finanzen, um den raschen Abbau der Rechtsmittelrückstände sowie die zeitnahe Erledigung der eingehenden Berufungen bemüht zu sein. Dies sei nicht nur zur Vermeidung kostenpflichtiger Säumnisbeschwerden, sondern auch im Hinblick auf § 212a BAO zur Vermeidung der Gefährdung der Einbringlichkeit erforderlich. Neben bereits veranlaßten organisatorischen Maßnahmen müsse sich daher die Dienstbehörde nach Möglichkeit auch um eine ausreichende und vor allem entsprechende personelle Ausstattung der Geschäftsabteilung 6/2 bemühen. Die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes in der Geschäftsabteilung 6/2 sei somit ein weiteres wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine umfangreiche Berufung, in der er im wesentlichen das Bestehen eines Spannungsverhältnisses bestritt, die Umstände seiner "Wegbewerbung" darlegte und das wichtige dienstliche Interesse an der Besetzung des Postens in der Geschäftsabteilung 6/2 der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland lediglich als Vorwand bezeichnete. Weiters führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er erleide beträchtliche wirtschaftliche Nachteile, und zwar den Verlust von "Zulagen AE S 450,--, PM S 1.847,--, MZ S 4.669,30", weil er in der Finanzlandesdirektion nur eine "nicht ruhegenußfähige Belastungsbelohnung" erhalte, die betragsmäßig nur der "MZ" entspreche.
Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, in dem sowohl Stellungnahmen des Vorstandes des Finanzamtes A als auch des Steuerinspektorates eingeholt wurden und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äußerung hiezu gegeben wurde, erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben wurde.
Zur Begründung wird der bereits dargestellte Verfahrensablauf und die Rechtslage wiedergegeben. Dann wird weiter ausgeführt:
Die belangte Behörde gehe von folgendem Sachverhalt aus:
Die Behörde erster Instanz habe das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | auf den Bruch des Vertrauensverhältnisses zum unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, dem Vorstand des Finanzamtes A und zu den Inspizierenden des Steuerlandesinspektorates, Geschäftsabteilung 3, der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland und | |||||||||
2. | auf den dringenden Personalbedarf zum raschen Abbau von Rechtsmittelrückständen bei der Geschäftsabteilung 6/2 der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gestützt und dies ausführlich begründet. |
Im Schreiben des Beschwerdeführers vom an den Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland habe er schwerwiegende Vorwürfe gegen die Inspizierenden des Steuerlandesinspektorates erhoben, indem er diesen vorwarf, unzumutbare Maßnahmen aufgetragen zu haben, bei einem Prüfer die Meinung vertreten zu haben, er tauge nicht für diesen Beruf und ihn letztlich ungerecht in eine andere Gruppe versetzt zu haben, womit sich der Beschwerdeführer auf keinen Fall einverstanden erklären könnte und schließlich ausgeführt, daß es in manchen Punkten zu krassen Fällen von Selbstgerechtigkeit und Unverständnis gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe in diesem Schreiben klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er sich nicht imstande sehe, unter diesen Umständen seine Aufgaben als Leiter der Betriebsprüfungsabteilung weiter wahrzunehmen und habe ersucht, ihn seiner Funktion zu entheben. In einem Gespräch mit dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland habe er seinen Wunsch auf Abberufung zurückgenommen, seine schweren Vorwürfe habe er jedoch weiter aufrechterhalten. Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen seien im erstinstanzlichen Verfahren Stellungnahmen des Amtsvorstandes und der Prüfungsinspektion eingeholt worden. Im Berufungsverfahren seien ergänzende Stellungnahmen eingeholt worden. Es sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, in alle über ihn existierenden Akten Einsicht zu nehmen und Gegenäußerungen abzugeben. Er habe diese Gelegenheit auch ergriffen. Es treffe daher nicht zu, daß dem Beschwerdeführer im Verfahren die Gelegenheit genommen gewesen sei, alle abgefaßten Aktenvermerke, Niederschriften und Stellungnahmen einzusehen. Wenn auch in den eingeholten Stellungnahmen die Worte "Vertrauensbruch" bzw. "Spannungsverhältnis" nicht ausdrücklich verwendet worden seien, so sei dennoch klar erkennbar, daß der Amtsvorstand als unmittelbarer Vorgesetzter des Beschwerdeführers so wie auch die Oberbehörde das weitere Verbleiben des Beschwerdeführers als Leiter der Amtsbetriebsprüfung einer so großen Organisationseinheit auf Grund der gezeigten mangelnden Identifizierung mit den Anliegen der Dienstbehörde und des fehlenden loyalen Verhaltens nicht für zweckdienlich gehalten habe. Es werde auch übereinstimmend festgestellt, daß alle aufgeworfenen Sachfragen und Personalprobleme - insbesondere einen namentlich genannten Prüfer betreffend - eingehend bei der Schlußbesprechung am erörtert worden seien und daher die Prüfungsinspektion zu Recht davon habe ausgehen müssen, daß Konsens habe erzielt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich nach den vorliegenden Aussagen auch bei der Schlußbesprechung nicht ausdrücklich gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen ausgesprochen. Die nach der Schlußbesprechung für alle Beteiligten völlig überraschend vorgebrachten schwerwiegenden Vorwürfe gegen die Prüfungsinspektionsorgane, die durch die vorstehend angeführten Stellungnahmen des Amtsvorstandes und der Prüfungsinspektion aber widerlegt worden seien, und die unverändert starre Haltung des Beschwerdeführers habe zu einer schweren Beeinträchtigung des Betriebsklimas geführt. Es sei offenkundig, daß bei einem Finanzamt dieser Größenordnung eine reibungslose Zusammenarbeit mit dem Amtsvorstand und auch der Oberbehörde unbedingt erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe nichts dazu beigetragen, die bestehenden Spannungsverhältnisse abzubauen. Der Amtsvorstand habe in seinem Schreiben vom u.a. noch ausgeführt, es liege auf der Hand, daß er nicht akzeptieren könne, daß sein Vertreter und Leiter der Betriebsprüfung in derart unsachlicher Weise mit der Finanzlandesdirektion verkehre. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Vorwürfe seien nicht nur hinsichtlich der Form unangebracht, sie hätten auch in keiner Weise dem Ergebnis der Schlußbesprechung entsprochen. Bereits im Schreiben vom habe der Amtsvorstand die Meinung vertreten, daß der Beschwerdeführer auf Grund der Entwicklung (völlig haltlose Vorwürfe) aus seiner Funktion als erster Vorstandsstellvertreter und Leiter der Betriebsprüfungsabteilung abberufen werden sollte. Er habe ausgeführt, der Aufgabenbereich in der Betriebsprüfungsabteilung erfordere es, sich intensiv mit organisatorischen Belangen der Betriebsprüfungsabteilung zu beschäftigen und sich aktiv in das Prüfungsgeschehen einzuschalten; dies umsomehr deshalb, weil die Betriebsprüfungsabteilung derzeit aus acht Gruppen bestehe, die mit rund 60 vorwiegend jungen und zum Teil unroutinierten Prüfern besetzt sei. Die Leitung dieser Abteilung erfordere das volle Engagement des Abteilungsleiters. Der Beschwerdeführer sei offenbar nicht bereit, organisatorische oder personelle Entscheidungen der Oberbehörde oder des Amtsvorstandes mitzutragen. Die Ausübung einer Funktion müsse vom Vertrauen in zweierlei Richtung getragen sein. Der vorgesetzte Funktionsträger müsse die Gewähr haben, daß seine Entscheidungen von den anderen Vorgesetzten akzeptiert würden, er müsse darauf vertrauen können, daß seine Mitarbeiter ihre Entscheidungen entsprechend seinen Vorgaben treffen. Beide Vertrauensebenen seien derzeit nicht gegeben. Im Interesse des Amtes müßten Minderleistungen einzelner Bediensteter ohne Schönung aufgezeigt bzw. entsprechende Konsequenzen gezogen werden. Der Beschwerdeführer habe solche Minderleistungen offenbar auf Grund seiner inneren Einstellung stets abzuschwächen oder zu entschuldigen versucht. Wenn er in seinem Schreiben vom die "ungerechte Versetzung" eines namentlich genannten Prüfers zum Anlaß nehme, seine Funktion zur Verfügung zu stellen, so mißverstehe er die im § 45 BDG 1979 normierten Dienstpflichten des Vorgesetzten. Dort heiße es nämlich, der Vorgesetzte habe darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig, zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam erfüllten. Er habe seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er habe das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspreche. Dadurch, daß der Beschwerdeführer die unzureichenden Leistungen des namentlich genannten Prüfers verharmlost habe, sei er den genannten Dienstpflichten in keiner Weise nachgekommen. Abgesehen davon sei der Prüfer auch keineswegs versetzt worden, es sei ihm lediglich in der Amtsbetriebsprüfung die Möglichkeit geboten worden, sich in einer anderen Gruppe unter einem anderen Gruppenleiter als Betriebsprüfer zu bewähren. Die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers unter "fehlerhafte Begründung" seien deswegen nicht zielführend, weil es keineswegs so sei, daß die Dienstbehörde von sich aus die Versetzung des Beschwerdeführers beschlossen habe, sondern auf Grund seines Wunsches auf Enthebung von seiner Funktion nach reiflicher Überlegung und Prüfung aller Möglichkeiten eine seiner fachlichen Qualifikation entsprechende Verwendung zu finden bemüht war. Wenn der Beschwerdeführer auch seine Versetzungsbereitschaft zurückgezogen habe, habe sich auf Grund der Ereignisse und der eingeholten übereinstimmenden Stellungnahmen gezeigt, daß das Klima zwischen dem Beschwerdeführer und dem Amtsvorstand sowie der Prüfungsinspektion in einer Weise belastet sei, daß eine Zusammenarbeit, welche für die erfolgreiche Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sei, kaum möglich erscheine. Daran könne auch die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Berufung, daß seiner Meinung nach keine Spannungen bestünden, nichts ändern. Zu den Bedenken des Beschwerdeführers, daß er als Angehöriger der Finanzlandesdirektion den Prüfungsorganen räumlich und organisatorisch viel näher wäre als vorher und im Rahmen von Inspektionen, an denen auch die Fachabteilung teilweise teilnehme, mit diesen zusammenarbeiten müßte, weiters, daß er auf steuerrechtlichem Gebiet im Verhältnis zum Vorstand des Finanzamtes A weisungsbefugt wäre, sei zu entgegnen, daß er nicht als Fachreferent vorgesehen sei und auch nicht mit einem solchen Fachgebiet betraut werde. Das Weisungsrecht des Beschwerdeführers gegenüber dem Finanzamt A werde sich daher lediglich auf Rechtsmittelverfahren beschränken; ebenso werde er auch an keinen Inspektionen der Geschäftsabteilung 3 teilzunehmen haben.
Das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers zur Geschäftsabteilung 6/2 der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland sei im erstinstanzlichen Bescheid ausführlich dargestellt worden. Der Beschwerdeführer werde dort als Senatsvorsitzender und Rechtsmittelbearbeiter verwendet. Der Beschwerdeführer bringe dagegen in seiner Berufung vor, es würden ihm durch die Versetzung beträchtliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen. Er habe folgende Zulagen, die er als Angehöriger des Finanzamtes A bezogen habe, angeführt: Aufwandsentschädigung S 450,--, Prüferzulage S 1.847,-- und Mehrleistungszulage S 4.669,30. Die Prüferzulage und die Mehrleistungszulage seien ruhegenußfähig. Als Angehöriger der Finanzlandesdirektion würde er statt dieser Zulagen eine nicht ruhegenußfähige "Belastungsbelohnung" erhalten, die betragsmäßig der Mehrleistungszulage entspreche.
Dem sei entgegenzuhalten - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides -, daß der Entfall der Mehrleistungszulage infolge der anderen bei der neuen Dienststelle bestehenden Gegebenheiten schon deswegen keinen hier zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Nachteil darstelle, weil der Beschwerdeführer auch bei Verbleiben an seiner bisherigen Dienststelle keinen Rechtsanspruch auf die Erbringung von Mehrleistungen gehabt hätte und die Prüferzulage und die Aufwandsentschädigung lediglich den Ersatz für einen Aufwand darstellten, der dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Veretzung nun nicht mehr erwachse. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Berufung vertretenen Auffassung könne für ihn aus dem 2. Satz des § 38 Abs. 3 BDG 1979 nichts gewonnen werden, weil damit die Versetzung an einen anderen Dienstort geregelt werde. Dienstort sei das Gemeindegebiet, in dem die Dienststelle liege. Der Beschwerdeführer sei aber innerhalb des Stadtgebietes von Wien (innerhalb des Dienstortes) von einem Finanzamt zur Finanzlandesdirektion versetzt worden.
Der Beschwerdeführer bestreite in seiner Berufung unter "falsche Beweiswürdigung" zum wiederholten Male das seiner Meinung nach im angefochtenen Bescheid konstruierte Spannungsverhältnis zum Amtsvorstand und meine, die von der Finanzlandesdirektion vorgenommene kurze Beweiswürdigung sei widersprüchlich. Daß die Vertrauensbasis beträchtlich gestört sei, sei bereits ausführlich dargelegt und durch mehrere schriftliche Stellungnahmen dokumentiert. Bei dieser Sachlage sei es entbehrlich, die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen zu hören. Nach den vorliegenden Stellungnahmen bestehe nämlich kein Zweifel, daß vom dienstlichen Spannungsverhältnis in erster Linie der Amtsvorstand und die Prüfungsinspektion betroffen sei, während die anderen Bediensteten davon weniger bzw. gar nicht berührt seien. Durch die Befragung der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Bediensteten wäre für seinen Standpunkt daher nichts zu gewinnen gewesen.
Der Beschwerdeführer wende in seiner Berufung noch unter "unzweckmäßige Ermessensausübung" ein, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, den Leiter einer Betriebsprüfungsabteilung und Stellvertreter des Vorstandes unbesetzt zu lassen, obwohl der dortige Arbeitsanfall sehr groß sei, um in der Geschäftsabteilung 6/2 statt 11 Referenten deren 12 zu haben. Ebenso sei es nicht gerechtfertigt, einen älteren Beamten, der seit 1966 gut und gern in der Betriebsprüfung tätig gewesen sei, auf einen von ihm nicht angestrebten Arbeitsplatz in einer Rechtsmittelabteilung zu versetzen, obwohl genügend jüngere Beamte zur Verfügung stünden.
Die Behörde erster Instanz habe die Gründe bereits ausführlich dargelegt, die den dringenden Bedarf an qualifizierten Beamten in der Geschäftsabteilung 6/2 der Finanzlandesdirektion zeige. Von großer Bedeutung sei dabei die Betrauung des Beschwerdeführers mit der Funktion eines Senatsvorsitzenden. Im Hinblick auf die hohen Rechtsmittelrückstände der Geschäftsabteilung 6/2 komme dem Abbau dieser Rückstände besondere Bedeutung zu. Aufgabe des Senatsvorsitzenden sei es, auf den Abbau der Rückstände hinzuwirken, Mitarbeiter zu einem effizienten und zügigen Arbeiten zu motivieren, für ein auf die Berufungspunkte konzentriertes Verfahren Sorge zu tragen und Verschleppungen - sei es durch Parteien, sei es durch Referenten - wirksam zu begegnen. Schon bisher habe die Entscheidungsfindung in den von den entsendeten Mitgliedern (Laien) dominierten Berufungssenaten (2 : 3) ein hohes Maß an fachlicher Kompetenz, verbunden mit souveränem Auftreten, Überzeugungskraft und Verfahrenspsychologie vorausgesetzt. Seit seien sämtliche Mitglieder der Berufungssenate, also nicht nur die entsendeten Mitglieder, sondern auch der Vorsitzende und der Berichterstatter der Verfassungsbestimmung des § 271 BAO zufolge in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei gestellt. Das bedeute, daß hiebei weder dem Vorsitzenden Weisungen erteilt werden könnten, noch daß der Vorsitzende selbst gegenüber dem Berichterstatter Weisungen erteilen dürfe. Zum einen sei es nicht möglich, auf Berufungsentscheidungen, die in dieser Form zu treffen seien, im Weisungsweg Einfluß zu nehmen; hier bliebe als einzige - kostenintensive - Abhilfe die Präsidentenbeschwerde. Daher sei die fachliche Qualifikation des Vorsitzenden von größerer Bedeutung als bisher. Zum anderen sei aber auch der Vorsitzende darauf angewiesen, mit den Referenten einvernehmlich zu arbeiten, da diese ihm gegenüber im Senatsverfahren nicht mehr weisungsgebunden seien und bei anhaltenden Meinungsverschiedenheiten, die nicht durch entsprechendes überzeugendes fachliches und persönliches Auftreten des Vorsitzenden bereinigt werden könnten, die Arbeit im Kollegialorgan Berufungssenat nahezu unmöglich werde. Hier sei ein entsprechender kooperativer Führungsstil, der auf ein durch den Ton und die Menschenbehandlung durch den Vorsitzenden bestimmtes Arbeitsklima aufbaue, unerläßlich, wobei der sensible Ausgleich einerseits zwischen der Einräumung eines breiten Freiraumes bei der Gestaltung der Arbeit durch den Mitarbeiter und andererseits der Rechtsrichtigkeit dieser Arbeit unter Ausschöpfung des individuellen Leistungspotentials jedes Mitarbeiters gefunden werden müsse.
Die Versetzung des Beschwerdeführers als erfahrenen und hochqualifizierten Beamten zur Geschäftsabteilung 6/2 sei daher auch in Anbetracht der übrigen vorwiegend jungen Bediensteten in dieser Geschäftsabteilung, die noch einer besonderen Anleitung bedürften, besonders dringlich. Da somit feststehe, daß zufolge des dargestellten dienstlichen Spannungsverhältnisses ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe, den Beschwerdeführer vom Finanzamt A abzuziehen, aber auch ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe, den Beschwerdeführer in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in der Geschäftsabteilung 6/2 als Vorsitzenden des Berufungssenates und Rechtsmittelreferenten zu verwenden, sei die Berufung abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Aktenwidrigkeit, falsche Beweiswürdigung und unrichtige Ermessensübung geltend gemacht werden und kostenpflichtige Aufhebung begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 38 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte innerhalb des Ressorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung von Amts wegen ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind nach Abs. 3 der genannten Bestimmung die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
Gemäß § 38 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen also nur zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dieses wichtige dienstliche Interesse, das eine Versetzung zulässig macht, ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der betroffene Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise Erkenntnis vom , Zl. 3011/80, Slg. N. F. Nr. 10.386/A).
Liegt ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung vor, so wird damit dem Schutzzweck der Versetzungsregelung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, Genüge getan (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom , Zl. 83/12/0178).
Ausgehend davon, daß eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung zu einer neuen Verwendung beinhaltet, ist es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausreichend, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Akte besteht (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise Erkenntnis vom , Zl. 86/12/0146, Slg. N. F. Nr. 12.383/A).
Die Behörde hat ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren. Aus § 38 BDG 1979 kann nicht abgeleitet werden, daß die Personalplanung einer ganzen Personalgruppe im einzelnen dargelegt werden muß (vgl. das bereits vorher zitierte Erkenntnis).
Die Beweiswürdigung an sich ist ein Denkprozeß, nicht aber eine Beurteilung rechtlicher Fragen. Sie ist aus diesem Grunde nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit des Denkvorganges als solchen handelt - hier handelt es sich vornehmlich um die Übereinstimmung mit den Erfahrungen des Lebens und mit den Denkgesetzen - und darum, ob das Verfahren, das die Unterlagen für die auf dem Gutachten des Sachverständigen aufgebaute Schlußfolgerung der Behörde geliefert hat, in gesetzmäßiger Weise abgewickelt wurde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 5018/A).
Im Beschwerdefall stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung auf ein wichtiges dienstliches Interesse, das sie sowohl darin gelegen sieht, daß der Beschwerdeführer wegen des in der Führungsebene seiner Dienststelle bezogen auf seine Person bestehenden Spannungsverhältnisses abgezogen werden muß, als auch im Hinblick auf den qualifizierten Personalbedarf bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Geschäftsabteilung 6/2.
Der Beschwerdeführer bringt als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde habe für die Beurteilung des Spannungsverhältnisses wesentliche Beweisanträge seinerseits abgelehnt.
Dem ist im wesentlichen in Übereinstimmung mit der belangten Behörde entgegenzuhalten, daß nicht nur dann von einem dienstlichen Spannungsverhältnis gesprochen werden kann, wenn sich dieses in einem ungehörigen Außenverhalten dokumentiert. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß häufig Differenzen in Sachfragen und Meinungsunterschiede bei Personalentscheidungen gerade im Leitungsbereich, in einem dienstlichen Naheverhältnis wie dem des Beschwerdeführers als Stellvertreter und Abteilungsleiter gegebenüber dem Vorstand bzw. der Prüfungsabteilung, zu einem für den Dienstbetrieb ungemein belastenden Spannungsverhältnis führen kann, das sich aber nicht gegenüber außenstehenden Mitarbeitern zeigt, sodaß deren Einvernahme keinen Beitrag zum Beweisthema erbringen kann. Auf Grund des in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Schriftwechsels und der Vorgangsweise des Beschwerdeführers, die von ihm im Faktischen nicht in Abrede gestellt worden ist, kann die von der belangten Behörde vorgenommene Würdigung, die zur Feststellung des Vorliegens eines dienstlichen Spannungsverhältnisses auf Leitungsebene führte, im Rahmen der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes weder als unschlüssig noch als nicht mit den Lebenserfahrungen in Einklang stehend erkannt werden. Bei der gegebenen Sachlage gibt es - im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1825/74 - auch keinen Ansatzpunkt dafür, daß das ausschließliche oder klar überwiegende Verschulden an der Entwicklung dieses Spannungsverhältnisses auf seiten des Vorstandes oder der Prüfungsinspektion gelegen gewesen wäre.
Wenn der Beschwerdeführer eine Aktenwidrigkeit darin zu sehen vermeint, daß er sein als Anlaß für seine Versetzung genommenes Schreiben vom , in dem er auch verschiedene Vorwürfe erhoben habe, ohnehin zurückgezogen habe und die belangte Behörde daher zu Unrecht davon spreche, er habe seine schweren Vorwürfe aufrechterhalten, so ist das bezogen auf die entscheidende Frage des Bestehens eines Spannungsverhältnisses nicht relevant. Dies insbesondere deshalb, weil ein solches Spannungsverhältnis, wie es im Beschwerdefall gegeben war, durch eine einseitige Rücknahme der Vorwürfe noch nicht beseitigt sein kann.
Der Beschwerdeführer bringt weiters als inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, der Personalbedarf bei der Finanzlandesdirektion ("Rückstand an Rechtsmitteln in der GA 6/2") sei als Versetzungsgrund nur vorgeschoben worden. Der Grund für seine Versetzung sei vielmehr die abweichende Meinung über die zweckmäßigste Vorgangsweise zur Leistungssteigerung in der Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes A sowie über die Ungerechtigkeit einer Personalmaßnahme gewesen.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde dargelegten Personalbedarf und damit das wichtige dienstliche Interesse an der qualifizierten personellen Stärkung der genannten Organisationseinheit nicht entkräften, weil er sich mit den Argumenten der Behörde, die nicht von vornherein als unbeachtlich abgetan werden können, gar nicht auseinandersetzt.
Als "unrichtige Gesetzesauslegung" bringt der Beschwerdeführer weiters vor, ihm erwachse ein wesentlicher finanzieller Nachteil im Hinblick auf den Entfall von Nebengebühren, die "ruhegenußfähig" gewesen seien. § 38 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 gelte für jede Versetzung und nicht nur für eine solche an einen anderen Dienstort.
Diese Rechtsauffassung des Beschwerdeführers teilt der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit den Durchführungsbestimmungen zum BDG 1979 sowie den EB zur RV der DP-Novelle 1969 (§ 67 Abs. 5), deren Zielsetzung das BDG übernommen hat (vgl. 356 der Blg. NR XI. GP, S. 15) nicht. In den Durchführungsbestimmungen zu § 38 wird unter der Überschrift "Versetzung an einen anderen Dienstort" ausgeführt:
"Durch den zweiten Satz des § 38 Abs. 3 sind die Dienstbehörden verpflichtet, vor amtswegigen Versetzungen an einen anderen Dienstort zu prüfen, bei welchen den Anforderungen des Dienstes entsprechenden Beamten durch die Versetzung die geringste soziale Härte eintritt."
Auch die Zusammenfassung des ersten und des zweiten Satzes des § 38 Abs. 3 BDG 1979 in einem Absatz und die Abstufung der Rechtsfolge zwischen dem ersten und zweiten Satz spricht dafür, daß die gesamte Regelung des Abs. 3 als Einheit zu sehen ist und nur für die Versetzung an einen anderen Dienstort gilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen diese Interpretation auch nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedenken aus der Sicht der gebotenen Sachlichkeit, weil bei einer Durchschnittsbetrachtung den wirtschaftlichen Aspekten bei einem Wechsel des Dienstortes von vornherein mehr Bedeutung zukommen wird als bei einem Dienststellenwechsel im Dienstort.
Im übrigen kann die vom Beschwerdeführer behauptete Verringerung der erhaltenen Nebengebühren um nicht einmal S 2.000,-- pro Monat, abgesehen von der Frage der Berechtigung zur Auszahlung dieser Nebengebühren, und zwar sowohl bei seiner seinerzeitigen als auch bei seiner jetzigen Dienststelle, aber unter Beachtung der nicht gegebenen "Ruhegenußfähigkeit der Belastungsbelohnung" (gemeint ist wohl die fehlende Anspruchsbegründung nach dem Nebengebührenzulagengesetz) ausgehend von der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers als Beamter der VIII. Dienstklasse nicht ernstlich als "WESENTLICHER wirtschaftlicher Nachteil" im Sinne des § 38 Abs. 3 BDG 1979 verstanden werden.
Da bereits diese Überlegungen zeigen, daß die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses, und zwar sowohl an der Abziehung als auch an der Zuteilung des Beschwerdeführers ausgegangen ist und daher die Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 38 BDG 1979 nicht rechtswidrig ist, erübrigte sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem umfangreichen Beschwerdevorbringen, insbesondere hinsichtlich angeblich unrichtiger Ermessensausübung bzw. einzelner Passagen der Bescheidbegründung.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.