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VwGH vom 13.08.2003, 2002/08/0006

VwGH vom 13.08.2003, 2002/08/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Hans G. Mondel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom , Zl. 129.344/2-7/01, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSPVG bzw. GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG bezogen auf den Zeitraum Jänner 1971 bis Dezember 1979 in folgenden Zeiträumen der Pflichtversicherung nach dem GSVG (vormals GSPVG) in der Pensionsversicherung unterlegen ist:

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Weiters stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, dass der Beschwerdeführer bezogen auf den Zeitraum Jänner 1971 bis Dezember 1979 in folgenden Zeiträumen von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ausgenommen gewesen sei:

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Begründend führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, dass der Beschwerdeführer vom bis im Besitz der Gewerbeberechtigung für Spengler gewesen sei. Aus Bestätigungen der Wiener Gebietskrankenkasse sowie einem Ausdruck aus der Datei des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis während bestimmter Zeiträume der Pflichtversicherung nach dem ASVG auf Grund eines Dienstverhältnisses zum Österreichischen Bundestheaterverband, zur Direktion der Salzburger Festspiele und zur Osterfestspiele GmbH unterlegen sei.

Bis habe gemäß § 3 Z. 5 GSPVG (bzw. ab § 4 Abs. 3 Z. 2 GSVG) eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach GSPVG bzw. GSVG geführt. Aus den maßgeblichen Bestimmungen betreffend den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung bei Eintritt eines Ausnahmegrundes ergebe sich, dass eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSPVG bzw. GSVG auch dann festzustellen gewesen sei, wenn in diesem Monat nur ein Tag der Pflichtversicherung nach dem ASVG bestanden habe. Die Feststellung der Versicherungsmonate nach dem GSPVG bzw. GSVG korrespondiere jedoch insoweit nicht mit der Feststellung von Versicherungsmonaten nach dem ASVG, da das Vorliegen von nur tageweiser Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht zur Feststellung eines Versicherungsmonates nach dem ASVG führen müsse. Daraus ergebe sich, dass im Zeitraum Jänner 1971 bis Dezember 1979 auch Versicherungslücken vorhanden seien. Die Feststellung von Pflichtversicherungsmonaten nach dem ASVG obliege jedoch der jeweiligen Gebietskrankenkasse.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch und brachte vor, dass er den Bescheid insoweit anfechte, als festgestellt werden möge, dass er im Zeitraum Jänner 1971 bis Dezember 1979 noch zusätzlich in folgenden Zeiträumen der Pflichtversicherung nach dem GSVG (vormals GSPVG) in der Pensionsversicherung unterlegen sei:

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Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurde der Einspruch des Beschwerdeführers abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte der Landeshauptmann aus, dass sich aus dem klaren Wortlaut der Gesetze eindeutig ergebe, dass die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 3 Abs. 1 Z. 5 GSPVG bzw. § 4 Abs. 3 Z. 2 GSVG, wenn er auf einen Monatsersten falle, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten, beginne und bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 3 Z. 5 GSPVG bzw. § 4 Abs. 3 Z. 2 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangehe, ende. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren nicht bestritten, dass er zu den näher angeführten Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen sei, sodass eindeutig ein Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung nach dem GSPVG bzw. GSVG vorgelegen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er ausführte, dass von den Vorinstanzen festgestellt worden sei, dass er in der Zeit vom bis während bestimmter Zeiträume in tageweisen Dienstverhältnissen zum Österreichischen Bundestheaterverband sowie zur Direktion der Salzburger Festspiele und zur Osterfestspiel GesmbH gestanden sei. Diese Tätigkeiten seien vereinzelt als geringfügige Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 AngG zu werten. Insoweit dies nicht erfolgt sei, liege Rechtswidrigkeit vor, da dieser Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht berücksichtigt worden sei. Die Tätigkeit bei der Staatsoper sei überhaupt nicht dem Angestelltengesetz unterlegen, da diese Erwerbstätigkeit ihn niemals hauptsächlich in Anspruch genommen habe. Eine Pflichtversicherung nach dem ASVG sei daher nie begründet worden. Zudem wendete sich der Beschwerdeführer erneut gegen die Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 3 Z. 5 GSPVG bzw. § 4 Abs. 3 Z. 2 GSVG durch die Vorinstanzen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Sie ging von folgendem Sachverhalt aus:

Auf Grund der Aktenlage stehe unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer vom bis im Besitz der Gewerbeberechtigung für Spengler gewesen sei, weiters dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis während näher bestimmter Zeiträume der Pflichtversicherung nach dem ASVG auf Grund des Dienstverhältnisses zum Österreichischen Bundestheaterverband, zur Direktion der Salzburger Festspiele und zur Osterfestspiele GmbH unterlegen sei.

In der rechtlichen Begründung führte die belangte Behörde aus, das sich aus den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen ergebe, dass eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSPVG bzw. GSVG auch dann festzustellen sei, wenn in diesem Monat nur an einem Tag die Pflichtversicherung nach dem ASVG bestanden habe. Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergebe sich eindeutig, dass die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 3 Abs. 1 Z. 5 GSPVG bzw. § 4 Abs. 3 Z. 2 GSVG, wenn er auf einen Monatsersten falle, sonst mit dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten beginne und bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 3 Z. 5 GSPVG bzw. § 4 Abs. 3 Z. 2 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangehe, ende. Da die wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen unstrittig seien, sei daher im Sinne dieser Ausführungen spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt nahm ebenfalls Abstand von der Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Strittig ist im vorliegenden Verfahren zunächst, ob die Ausnahmebestimmung des § 3 Z. 5 GSPVG bzw. § 4 Abs. 3 Z. 2 GSVG in Verbindung mit den Bestimmungen bezüglich den Eintritt bzw. Wegfall dieses Ausnahmegrundes tatsächlich so auszulegen ist, dass es im Ergebnis sogar zu "Versicherungslücken" kommen kann, da auf Grund einzelner versicherungspflichtiger Tage nach dem ASVG einerseits keine Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. GSPVG entstanden ist und andererseits auch kein Beitragsmonat in der Pensionsversicherung nach dem ASVG erworben werden konnte, da nur eine weniger als 15 Tage dauernde versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag (vgl. § 231 ASVG).

1.1. Bei der Beantwortung dieser Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof von folgender Entwicklung der erwähnten Bestimmungen des GSPVG bzw. GSVG auszugehen:

1.1.1. § 3 Abs. 1 Z. 5 GSPVG idF des Stammgesetzes BGBl. Nr. 292/1957 lautete:

"Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 3. (1) Von der Pflichtversicherung nach § 2 sind ausgenommen:

(...)

5. Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit oder auf Grund einer anderen Beschäftigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2, unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung;"

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (343 Blg. NR VIII. GP., S. 51) wird hiezu folgendes ausgeführt:

"Zwischen den (...) Ausnahmetiteln der Z. 5 und 6 des § 3 Abs. 1 besteht ein gewisser innerer Zusammenhang. In diesen beiden Bestimmungen werden Personen von der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen ausgenommen, die auf Grund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bereits einem System der sozialen Sicherheit (Pensionsversicherung oder dienstherrliche Ruhe- und Versorgungseinrichtung) angehören. In Z. 5 sind nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherte - in Betracht kommen Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, und nach dem Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2 - von der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen ausgenommen. Es sind dies einerseits Personen, die auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit bereits der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, (...), andererseits aber auch Personen, die außer der selbständigen Erwerbstätigkeit einer anderen die Pflichtversicherung nach dem ASVG oder NVG begründenden Beschäftigung nachgehen, also eine mehrfache Erwerbstätigkeit ausüben. Die Z. 6 betrifft im wesentlichen Personen, die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder Anspruch auf Ruhegenuss haben; sie sind im allgemeinen ebenso wie die in Z. 5 genannten Personen für die Versicherungsfälle des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes bereits ausreichend geschützt, so dass sie, auch wenn sie einer an sich die Pflichtversicherung nach § 2 des Entwurfes begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, eines weiteren Schutzes in der Selbständigen-Pensionsversicherung nicht mehr bedürfen. Unter diesen Ausnahmegrund fallen aber nicht die Empfänger von Versorgungsgenüssen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Witwe, Waisen). Die Empfängerin einer Witwenpension aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wird daher, wenn sie einer die Pflichtversicherung im Sinne des § 2 begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, von dieser Pflichtversicherung nicht ausgenommen sein. Dies in der Erwägung, dass der Versorgungsgenuss in der Regel nicht eine solche Höhe erreicht, dass er den Ersatz der weggefallenen Erwerbsquelle der selbständigen Erwerbstätigkeit durch eine Altersrente aus der Pensionsversicherung der selbständig Erwerbstätigen entbehrlich erscheinen ließe. Da die gleiche Erwägung auch bei den Empfängern sehr niedriger Ruhegnüsse zutrifft, wurde der Ausnahmegrund des § 3 Abs. 1 Z. 6 auch hinsichtlich der Ruhegnüsse entsprechend eingeschränkt. Als Grenzbeträge wurden die Beträge von 550 S bei unverheirateten Personen und von 750 S bei verheirateten Personen vorgesehen. Diese Grenzbeträge entsprechen den Richtsätzen für die Ausgleichszulage (...)."

Mit der 17. Novelle zum GSPVG wurde § 3 Abs. 1 Z. 5 folgendermaßen umformuliert (BGBl. Nr. 7/1968):

"5. Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit oder auf Grund einer anderen Beschäftigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung, Personen, die Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung des Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderheilanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Versicherungsträger gegenüber haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2, unterliegen, für die Dauer der Pflichtversicherung;"

Im Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung (690 Blg. NR XI. GP.) heißt es hiezu, dass durch diese Bestimmung sichergestellt werde, dass Personen, die von der Pflichtversicherung nach dem GSPVG ausgenommen sind, weil sie schon nach dem ASVG oder dem Notarversicherungsgesetz 1938 der Pflichtversicherung unterliegen, auch dann ausgenommen bleiben, wenn ihre Pflichtversicherung nach dem ASVG nur deshalb endet, weil sie Leistungen aus der Krankenversicherung nach diesem Gesetz beziehen.

Zwei weitere Novellierungen des § 3 Abs. 1 Z. 5 GSPVG brachten im hier relevanten Zusammenhang ebenfalls keine bedeutenden Änderungen: Auf Grund der 21. Novelle zum GSPVG (BGBl. Nr. 32/1973) wurde der zweite Absatz der Bestimmung aufgehoben, weshalb es nunmehr § 3 Z. 5 GSPVG hieß; zudem wurde der Begriff "Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2" in "Notarversicherungsgesetz 1972" geändert. Die 23. Novelle zum GSPVG (BGBl. Nr. 776/1974) betraf den Ausdruck "Sonderheilanstalt".

1.1.2. Zu welchen Zeitpunkten die auf § 3 Z. 5 GSPVG gegründeten Ausnahmen von der Versicherungspflicht beginnen und enden, war in § 4 leg. cit geregelt.

§ 4 GSPVG idF des Stammgesetzes BGBl. Nr. 292/1957 lautete:

"Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 4. (1) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beginnt mit dem Ersten des Kalendermonates, der dem Tage der Begründung der Kammermitgliedschaft, bei den im § 2 Abs. 2 Z. 3 genannten Versicherten mit dem Ersten des Kalendermonates, der dem Tage der Aufnahme der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Tätigkeit folgt; ist nach Beginn der Kammermitgliedschaft ein Ausnahmegrund nach § 3 gegeben, so beginnt die Pflichtversicherung mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem dieser Ausnahmegrund wegfällt.

(2) Die Pflichtversicherung erlischt mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet, bei den in § 2 Abs. 2 Z. 3 genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Tätigkeit endet; ist bei Fortbestand der Kammermitgliedschaft ein Ausnahmegrund nach § 3 gegeben, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt;"

Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (343 Blg. NR, VIII. GP, S. 52) führen hiezu aus:

"Als Beginn der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung wird im Entwurf stets der Erste eines Kalendermonates, als Ende der Pflichtversicherung stets der Letzte eines Kalendermonates vorgesehen, u. zw. auch dann, wenn der die Pflichtversicherung begründende oder beendende Tatbestand inmitten eines Kalendermonates fällt. Hiefür war die Erwägung maßgebend, dass die Versicherungszeiten bei der Bemessung der Leistungen stets in Versicherungsmonaten gezählt werden und dass kürzere Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Kalendermonate leistungsrechtlich überhaupt nicht berücksichtigt werden (...). Im Übrigen richten sich Beginn und Ende der Pflichtversicherung entsprechend der Regelung des § 2 nach dem Beginn bzw. dem Ende der Mitgliedschaft zu einer der in Betracht kommenden Kammern, (...). Tritt während des Bestandes der Pflichtversicherung ein Ausnahmegrund nach § 3 ein bzw. fällt ein solcher weg, so ist für den sich daraus ergebenden Beginn bzw. das Ende der Pflichtversicherung auch der Erste bzw. Letzte des Kalendermonates maßgebend."

Nach der Rechtslage des Stammgesetzes berührte eine Pflichtversicherung nach dem ASVG die Pflichtversicherung nach dem GSPVG somit überhaupt nur dann, wenn sie länger als zwei Kalendermonate andauerte.

§ 4 GSPVG erfuhr nach zwei mit BGBl. Nr. 157/1958 vorgenommenen - für den vorliegenden Fall unbedeutenden - Einfügungen durch die 5. Novelle zum GSPVG (BGBl. Nr. 14/1962) Änderungen :

"§ 4. (1) Die Pflichtversicherung beginnt bei den im § 2 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Ersten des Kalendermonates, der dem Tage der Begründung der Kammermitgliedschaft, bei den übrigen im § 2 genannten Versicherten mit dem Ersten des Kalendermonates, der dem Tage der Aufnahme der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Tätigkeit folgt. Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes nach § 3 beginnt die Pflichtversicherung mit dem Ersten des Kalendermonates, der dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgt.

(2) Die Pflichtversicherung erlischt bei den im § 2 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet, bei den übrigen in § 2 genannten Versicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Tätigkeit endet; tritt bei Fortbestand der Kammermitgliedschaft beziehungsweise. bei Fortdauer der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit ein Ausnahmegrund nach § 3 Abs. 1 Z. 5 ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht; tritt ein sonstiger Ausnahmegrund nach § 3 ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt."

Für den Ausnahmegrund des § 3 Abs. 1 Z. 5 GSPVG wurde somit nunmehr vorgesehen, dass die Pflichtversicherung nach dem GSPVG nicht wie bisher mit dem Monatsletzten, sondern schon mit dem dem Beginn der Pflichtversicherung nach dem ASVG vorangegangenen Monatsersten eintreten sollte. Andererseits begann die Pflichtversicherung nicht mehr mit dem Ersten des Monats, in dem der Ausnahmegrund endete, sondern erst mit dem Ersten des darauffolgenden Monats.

Durch die 17. Novelle zum GSPVG (BGBl. Nr. 7/1968) wurde § 4 GSPVG erneut geändert, blieb im hier maßgebenden Zusammenhang aber unverändert.

In der Fassung der 20. Novelle zum GSPVG (BGBl. Nr. 288/1971) lautete § 4 auszugsweise:

"§ 4. (1) Die Pflichtversicherung beginnt

(...)

4. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 3 Abs. 1 Z. 5, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten; fällt ein sonstiger Ausnahmegrund weg, so beginnt die Pflichtversicherung nach Wegfall des Ausnahmegrundes.

(2) Die Pflichtversicherung endet

(...)

4. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 3 Abs. 1 Z. 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht; tritt ein sonstiger Ausnahmegrund nach § 3 ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt."

Auf Grund der 21. Novelle zum GSPVG (BGBl. Nr. 32/1973) wurde an Stelle der Ausdrücke "§ 3 Abs. 1 Z. 5" jeweils "§ 3 Z. 5 " eingefügt; durch die 24. Novelle zum GSPVG (BGBl. Nr. 705/1976) wurde die jeweilige Z. 4 zur Z. 5; durch die 25. Novelle zum GSPVG (BGBl. Nr. 619/1977) wurde die jeweilige Z. 5 zur Z. 6.

Am trat schließlich das GSVG in Kraft (BGBl. Nr. 560/1978). Die hier maßgeblichen Bestimmungen wurden wortgleich übernommen, § 3 Z. 5 GSPVG wurde zu § 4 Abs. 3 Z. 2 GSVG, § 4 Abs. 1 Z. 6 GSPVG zu § 6 Abs. 3 Z. 6 GSVG und § 4 Abs. 2 Z. 6 GSPVG zu § 7 Abs. 2 Z. 6 GSVG.

1.2. Bis zur zweiten Novelle zum GSVG (BGBl. Nr. 531/1979; bezüglich der hier maßgeblichen Bestimmungen ab in Kraft getreten) ging der Gesetzgeber grundsätzlich vom Prinzip der Subsidiarität in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach GSPVG bzw. GSVG aus. Erst durch die zuletzt genannte Novelle zum GSVG wurde das Prinzip der Mehrfachversicherung eingeführt, wonach der Bestand einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG auf Grund einer anderen Erwerbstätigkeit als jener Tätigkeit, die auch eine Pflichtversicherung nach dem GSVG begründen würde, keinen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG mehr bildet. Voraussetzung für den Ausschluss aus der Pensionsversicherung nach dem GSVG ist daher nur noch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG auf Grund jener Tätigkeit, die auch eine Pflichtversicherung nach dem GSVG begründen würde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/08/0115).

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 24. Novelle zum GSPVG (281 Blg NR, XIV. GP, S. 18 f) - mit welcher die Einführung des Prinzips der Mehrfachversicherung erstmals angesprochen, jedoch noch nicht verwirklicht wurde - war zum Prinzip der Subsidiarität Folgendes ausgeführt worden:

"Übt eine Person mehrere Tätigkeiten nebeneinander aus, die an sich die Pflichtversicherung in mehreren Pensionsversicherungen, und zwar sowohl in der Allgemeinen Sozialversicherung als auch in den Sonderversicherungen (Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, Pensionsversicherung der Bauern, Pensionsversicherung für das Notariat) begründen, so wird nach der geltenden Rechtslage bestimmt, dass die Pflichtversicherung nur in einer Pensionsversicherung eintritt, in den übrigen Pensionsversicherung hingegen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung eine Ausnahme von der Pflichtversicherung vorgesehen ist. So enthält das GSPVG im § 3 Z. 5 und das B-PVG im § 3 Abs. 1 Z. 1 Ausnahmebestimmungen. (...) Die Pflichtversicherung nach dem ASVG und nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 geht gegenwärtig in der Regel auf jeden Fall voran; im GSPVG tritt die Pflichtversicherung nur dann ein, wenn nicht eine Pflichtversicherung nach den beiden vorgenannten Gesetzen vorliegt, und schließlich im Bauern-Pensionsversicherungsgesetz nur dann, wenn nicht eine der anderen Pensionsversicherungen zum Zuge kommt (Grundsatz der Subsidiarität). Diese Rechtslage schließt daher den Erwerb von zeitlich sich deckenden Versicherungszeiten aus; sie beruht auf der im Zeitpunkt der Einführung der Selbständigen-Pensionsversicherung vorherrschenden Auffassung, dass Personen, die bereits einem Altersversorgungssystem angehören, nicht noch einem zweiten System eingegliedert werden sollen.

Bringt das angeführte System gewisse Vorteile auf dem Gebiete der Administration mit sich, so haften ihm andererseits mitunter schwerwiegende Nachteile für den Versicherten an, weil die Tatsache unberücksichtigt bleibt, in welcher Pensionsversicherung höhere Einkünfte erzielt werden. Solche Nachteile werden dann in beachtlichem Ausmaß eintreten, wenn in der Versicherung, in der der Ausnahmegrund wirksam geworden ist, erheblich höhere Einkünfte als in der Versicherung erzielt werden, die tatsächlich zum Zuge kommt."

Die Regelung über Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand des § 3 (Abs. 1) Z. 5 GSPVG bzw. § 4 Abs. 3 Z. 2 GSVG idF BGBl. Nr. 560/1978 konnte somit im im Beschwerdefall maßgebenden Zeitraum dazu führen, dass zB die Monate März und April zur Gänze von der Versicherung nach dem GSPVG bzw. GSVG ausgenommen sind, wenn lediglich am 31. März und am 2. April jeweils für einen Tag ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach ASVG bestanden hat, obwohl durch diese Beschäftigungsverhältnisse in diesen Monaten kein Beitragsmonat in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach ASVG erworben werden konnte, weil die Versicherungszeit weniger als 15 Tage betragen hat.

Diese sich aus dem Wortlaut zwanglos ergebende Auslegung erfordert somit nicht, dass während der jeweiligen Beschäftigung, welche die Versicherungspflicht nach dem ASVG auslöst, ein Versicherungsmonat erworben würde oder dass die Ausnahme erst dann einzutreten hätte, wenn die Versicherungstage in Kalendermonaten, die keine Versicherungsmonate nach ASVG sind, durch die in § 231 ASVG angeordnete Kumulation erstmals zu einem Versicherungsmonat führen. Abgesehen davon, dass - wie die eingangs dargestellte Entwicklung dieser Gesetzesbestimmungen zeigt - der Fall des § 3 (Abs. 1) Z. 5 GSVG (bzw. § 4 Abs. 3 Z. 2 GSVG) vom Gesetzgeber bewusst abweichend zu den übrigen Ausnahmetatbeständen geregelt wurde (vgl. hiezu § 4 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 GSPVG idF BGBl. Nr. 7/1968 und § 4 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 Z. 4 GSPVG idF BGBl. Nr. 288/1971), ist eine - korrigierende - Auslegung auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten:

1.3. Neben der Ausnahmebestimmung des § 3 Z. 5 GSPVG sah § 3 Z. 6 GSPVG eine Ausnahme wegen einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bzw. wegen des Bezuges eines Ruhegenusses in einem Ausmaß, das bei unverheirateten Personen S 550,-- monatlich, bei verheirateten Personen S 750,-- monatlich überschritten hatte, vor (diese Beträge entsprachen im Jahre 1958 der Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulagen); § 3 Z. 7 GSPVG sah weiters eine Ausnahme wegen eines Pensionsbezuges aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung in der in Z. 6 angeführten Höhe vor.

1.3.1. Mit den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 7330, vom , Slg. 7394, und vom , Slg. 7844, wurden sowohl die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 7 als auch die des § 3 Abs. 1 Z. 6 aufgehoben. Im Erkenntnis vom führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Grundgedanke des § 3 Abs. 1 Z. 7 GSPVG, jene Personen von der Pflichtversicherung auszunehmen, für die schon eine ausreichende anderweitige Versorgung durch die in der Gesetzesstelle bezeichneten Pensionen bzw. Renten gegeben ist, an sich geeignet sei, die in Rede stehende Differenzierung sachlich zu begründen. (...) Er sei jedoch der Meinung, dass ein Pensionsbezug von 750 S monatlich bei verheirateten Personen im Hinblick auf die Lebensverhältnisse im Jahre 1976 jedenfalls für die Zeit vom an keinesfalls mehr als ausreichende Versorgung angesehen werde könne.

Von den dargestellten Ausnahmebestimmungen blieb daher nur die des § 3 Z. 5 GSPVG übrig, gegen die bis zur Einführung der Mehrfachversicherung keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken entstanden (siehe die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 3733, vom , Slg. 4331, und vom , Slg. 4376, sowie Schneider, Zum Problem der Subsidiarität in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Soziale Sicherheit 1979, 340 ff, und Wampl, Subsidiaritätsprinzip oder Mehrfachversicherung?, ÖJZ 1979, S. 456 ff).

1.3.2. Dies kommt auch in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2063/64, Slg. Nr. 6694/A, zum Ausdruck:

In diesem Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen, ob der damalige Beschwerdeführer auf Grund seiner Pflichtversicherung bei der allgemeinen Ortskrankenkasse Rosenheim (Bayern) seit von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 5 GSPVG im Zusammenhang mit den maßgeblichen Bestimmungen des ersten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung vom , BGBl. Nr. 8/1953, ausgenommen sei. In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2249/60, hatte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 7 GSPVG ausgesprochen, dass die Selbständigen-Pensionsversicherung nach GSPVG nur dann Platz greifen solle, wenn nicht schon eine ausreichende anderweitige Versorgung sichergestellt sei, was im Zusammenhang mit dem zitierten Abkommen auch auf einen (hier:) Fremdbezug der österreichischen Verbindungsstelle für zwischenstaatliche Sozialversicherung (Reichsversicherungsanstalt Berlin) zutraf. In dem Erkenntnis vom führte der Verwaltungsgerichtshof dagegen Folgendes aus:

"Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass nach der Absicht des Gesetzgebers eine Ausnehmung dieser Personen von der Versicherungspflicht (betreffend den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 5 GSPVG) nur insoweit Platz greifen sollte, als die Gewähr bestehe, dass es auch tatsächlich auf Grund der dort genannten Pflichtversicherungen zu einer Versicherungsleistung komme, sind weder im Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz selbst noch in den in Betracht kommenden Gesetzesmaterialien zu finden. Der Gesetzgeber hat es demnach offenbar in Kauf genommen, dass die in § 3 Abs. 1 Z. 5 GSPVG umschriebenen Personengruppen auch dann von der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz ausgenommen sein sollten, wenn diese Personen auf Grund jener Pflichtversicherung, welche ihre Ausnehmung von der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz begründet hat, eine Pensionsleistung wegen Fehlens irgendwelcher Voraussetzungen (beispielsweise nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz wegen Fehlens der erforderlichen Wartezeit oder der Dritteldeckung) nicht erlangen können und zufolge ihrer Ausnehmung von der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz auch in dieser Richtung ein Anspruch auf Pensionsleistung nicht in Betracht kommt. Es kann demnach der von der beschwerdeführenden Partei hervorgehobene Umstand, dass beim Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 7 GSPVG - anders als bei jenem des § 3 Abs. 1 Z. 5 des Gesetzes - die Existenzsicherung der in Betracht kommenden Personen durch die Pensionsleistung bereits feststehe, keinen hinreichenden Grund dafür darstellen, die im hg. Erk. vom 7.VI.61, Z. 2249/60, entwickelten Gedankengänge - wonach auch der Bezug einer Rente seitens des Versicherungsträgers der Bundesrepublik Deutschland aus der Rentenversicherung der Angestellten den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Zl. 7 GSPVG begründet - nicht analog auch für jene Fälle heranzuziehen, in denen der an sich nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz Versicherungspflichtige dem System einer sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Pflichtversicherung - wie im gegenständlichen Falle (der Beschwerdeführer) der Angestelltenversicherung nach dem deutschen Angestelltenversicherungsgesetz - angehört; vielmehr ist auch in diesen Fällen das Vorhandensein der Voraussetzung für die Ausnehmung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Z. 5 GSPVG anzunehmen."

Gegen die von der belangten Behörde angewendete Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 5 GSPVG im Zusammenhang mit den Bestimmungen über den Wegfall bzw. Eintritt des Ausnahmegrundes bestehen daher angesichts der dargestellten historischen Entwicklung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, was freilich nicht ausschließt, dass die Regelung in besonderen Konstellationen auch zu Härten führen kann.

2. Der angefochtene Bescheid leidet jedoch an einem Verfahrensmangel, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben war:

Die belangte Behörde geht zunächst davon aus, dass der Beschwerdeführer ab grundsätzlich auf Grund seiner Gewerbeberechtigung für Spengler gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSPVG bzw. GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert war. Einen Ausnahmegrund von dieser Pflichtversicherung sieht die belangte Behörde - genauso wie die Vorinstanzen - in den vom Beschwerdeführer als strittig bezeichneten Zeiten für jene Monate, in denen tageweise eine Pflichtversicherung nach dem ASVG auf Grund eines Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zum Österreichischen Bundestheaterverband, zur Direktion der Salzburger Festspiele und zur Osterfestspiele GmbH bestanden habe.

Wie sich aus dem vorgelegten Beitragsakt ergibt, gründet sich die Feststellung über den diesbezüglichen Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers auf von der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelte Versichertenstammkarten und auf Datenauszüge des Hauptverbandes. Wie aus einer "Information" im Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom ersichtlich, wurde auf der Grundlage der Stammkarten festgestellt, dass, abweichend von den Datenauszügen, in den Monaten Juli und August 1971, Juli 1972, September 1974 und Juli 1979 "kein Tag der ASVG Pflichtversicherung aufscheint".

Der Beschwerdeführer wendete bereits in seiner Berufung ein, dass auch an den im Verwaltungsverfahren festgestellten Tagen "eine Pflichtversicherung nach dem ASVG nie begründet worden sei". Diesen Vorwurf wiederholt er auch in seiner Beschwerde und führt hiezu aus, dass für die Mehrzahl der Tage lediglich eine geringfügige Beschäftigung vorgelegen sei, weshalb ein Ausnahmegrund nach dem ASVG vorläge. Mit diesem Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die bezüglich der Vorfrage (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, E 5 zu § 38 AVG), ob nämlich überhaupt Zeiten der Pflichtversicherung nach dem ASVG vorgelegen sind (durch welche die Pensionsversicherung in der Pflichtversicherung nach dem GSPVG bzw. GSVG unterbrochen wird), getroffenen Feststellungen (vgl. Walter/Thienel, aaO, die E 84 und 91 zu § 38 AVG), was die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid insofern verkannt hat, als sie davon ausgeht, dass der ermittelte Sachverhalt bezüglich der Feststellungen der nach ASVG pflichtversicherten Zeiten "unstrittig" ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0200, die Frage zu beurteilen, ob ein Mitglied des Zusatzchores der Wiener Staatsoper in den Jahren 1973 bis 1978 an bestimmten Tagen der Vollversicherungspflicht auf Grund von § 471a ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat angesichts des festgestellten Sachverhaltes ein durchgehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis verneint, weil eine Verpflichtung zur Annahme der jeweiligen Anbote zur Teilnahme an einer Probe oder Aufführung nicht bestanden habe. Er verneinte jedoch auch das Vorliegen einer tageweisen Versicherungspflicht nach dem ASVG mangels persönlicher Abhängigkeit, weil die generelle Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht von (geeigneten) Dritten vornehmen zu lassen, bestanden habe.

Mangels entsprechender Feststellungen kann im vorliegenden Fall aber nicht gesagt werden, ob eine Versicherungspflicht nach dem ASVG auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers zum Österreichischen Bundestheaterverband, zur Direktion der Salzburger Festspiele und zur Osterfestspiele GmbH überhaupt bestanden hat; bejahendenfalls (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0264, betreffend die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG von Chorsängern, die in näher bestimmten Zeiträumen in den Jahren 1984 bis 1988 an den Bregenzer Festspielen mitgewirkt hatten) wäre zu prüfen, ob von tageweisen Beschäftigungen oder durchlaufenden Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0008, mit einer Zusammenfassung der diesbezüglichen Rechtsprechung). Letztere Frage ist im Beschwerdefall deshalb von Bedeutung, weil die Anwendung der monatlichen an Stelle der täglichen Geringfügigkeitsgrenze zumindest in einem Teil der strittigen Zeiten zu einer anderen Beurteilung der Frage der Voll- oder der Teilversicherungspflicht nach dem ASVG führen könnte.

Ob sich ein allfälliger Erwerb zusätzlicher Beitragsmonate in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Beschwerdeführer auch leistungsrechtlich auswirken könnte (vorallem im Hinblick auf die Frist des § 115 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 GSVG) ist in diesem Verfahren ohne Belang.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren entweder an Hand vorgelegter Unterlagen selbst die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen und ihrer Beurteilung der Vorfrage zu Grunde zu legen oder ein Prüfungsverfahren bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzuregen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0185, wonach eine Verjährung der Feststellung der Versicherungspflicht dem ASVG nicht zu entnehmen ist). Erst dann kann beurteilt werden, ob eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSPVG bzw. GSVG in den fraglichen Zeiträumen überhaupt bestanden hat.

3. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende sachliche Gebührenbefreiung gemäß § 46 GSVG abzuweisen.

Wien, am