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VwGH vom 24.04.1990, 90/08/0056

VwGH vom 24.04.1990, 90/08/0056

Betreff

P gegen Landeshauptmann von Niederösterreich vom , Zl. VII/2-4298/4-1990), betreffend Feststellung von Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Aus der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ablichtungen des angefochtenen Bescheides und des erstinstanzlichen Bescheides der mitbeteiligten Partei ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft stellte mit Bescheid vom gemäß § 194 GSVG im Zusammenhalt mit § 410 ASVG fest, daß die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahre 1988 gemäß § 25 Abs. 1 und 2 GSVG monatlich je S 14.946,-- betrage. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für 1988 gemäß § 26 a GSVG in Verbindung mit Art. II Abs. 2 der 15. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 750/88, wurde im zweiten Teil des Spruches des Bescheides abgelehnt.

Nach der Begründung dieses Bescheides ging die mitbeteiligte Partei davon aus, daß der Beschwerdeführer nach seinem Einkommensteuerbescheid im Jahre 1985 Einkünfte aus Gewerbetrieb in der Höhe von S 160.568,-- erzielt habe, ohne daß Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. a und b GSVG zu berücksichtigen seien, sowie ferner, daß für den Beschwerdeführer seit einem vor dem gelegenen Zeitpunkt gemäß § 2 Abs. 1 GSVG ununterbrochen eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und (mit Ausnahme des Zeitraumes vom bis sowie seit ) auch eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestanden habe. Aufgrund der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 und 2 GSVG hätten sich daher die im Spruch des Bescheides der mitbeteiligten Partei angeführten Beitragsgrundlagen im Wege der Zwölfteilung (zwölf Monate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im Jahre 1985) des Betrages von S 160.568,-- und nach Vervielfachung mit dem für 1988 geltenden Faktor von 1,117 sowie Rundung auf volle Schillinge ergeben. In diesem Bescheid heißt es weiters, daß die Bestimmung des § 26a GSVG nicht anzuwenden sei, da der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahre 1985 ganzjährig ausgeübt habe und in der Pensionsversicherung auch ganzjährig pflichtversichert gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Einspruch des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und den beeinspruchten erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. In der Begründung ihres Bescheides führt die belangte Behörde aus, daß aus der im § 26a Abs. 1 GSVG enthaltenen Verweisung auf § 25 Abs. 1 leg. cit. folge, daß mit dem Begriff "Pflichtversicherung" in § 26a ASVG nur die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemeint sein könne.

1.3. Aus dem Inhalt der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist insgesamt zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer in seinem Recht als verletzt erachtet, daß für das Jahr 1988 eine Beitragsgrundlage gemäß § 26 a GSVG unter Heranziehung des für das Kalenderjahr 1986 ermittelten Durchschnittseinkommens festgestellt werde, und nicht jene nach § 25 GSVG unter Heranziehung seiner im Jahr 1985 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet in seiner Beschwerde die belangte Behörde unrichtig mit "Amt der Niederösterreichischen Landesregierung". Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 81/11/0119, Slg. N.F. 11625/A, ausgesprochen hat, schadet die unrichtige Bezeichnung der belangten Behörde im Sinne von "Amt der ..... Landesregierung" dann nicht, wenn aus dem vorgelegten Bescheid die bescheiderlassende Behörde eindeutig hervorgeht und die Falschbezeichnung auf die von der beschwerdeführenden Partei erkennbar angenommene Identität des Hilfsapparates mit der Behörde selbst zurückzuführen ist. In solchen Fällen ist daher die bescheiderlassende Behörde ohne weiteres als belangte Behörde anzunehmen und die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG entbehrlich. Die Beschwerde konnte daher ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages in Behandlung genommen werden.

2.2. § 25 Abs. 1 erster Satz GSVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Art. I Z. 5 der 13. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 610/1987, lautet:

"Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend."

Der mit "Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung in besonderen Fällen" überschriebene § 26a GSVG lautet in seinem Absatz 1:

"Wären für die Ermittlung der Beitragsgrundlage Einkünfte heranzuziehen, die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit stammen, die nicht die Pflichtversicherung während des vollen Kalenderjahres begründet hat (§ 25 Abs. 1), und liegen diese auf die Zeiten der Pflichtversicherung entfallenden durchschnittlichen Einkünfte über dem Betrag des Durchschnittes der gleichfalls auf die Zeiten der Pflichtversicherung entfallenden Einkünfte des folgenden Kalenderjahres, so ist, wenn dies glaubhaft gemacht wird, über Antrag des Versicherten eine vorläufige Beitragsgrundlage festzustellen. Als vorläufige Beitragsgrundlage gilt der aus den Einkünften des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres ermittelte Durchschnittsbetrag. Der Betrag der Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 darf hiebei nicht unterschritten werden. Der Antrag kann bis zum Ablauf des Beitragsjahres gestellt werden."

§ 26a wurde durch die 15. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 750/1988, in das Gesetz eingefügt; gemäß Art. IV der 15. Novelle zum GSVG ist diese Bestimmung rückwirkend mit in Kraft getreten. Gemäß Art. II Abs. 2 der 15. Novelle zum ASVG ist sie zur Feststellung der Beitragsgrundlage des Beitragsjahres 1988 (somit auch im Beschwerdefall) mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag bis längstens einzubringen ist, wobei die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen einer Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegensteht.

2.3. Für die vom Beschwerdeführer angestrebte Anwendung des § 26a Abs. 1 GSVG ist somit zunächst die Frage wesentlich, ob die für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Jahres 1988 heranzuziehenden Einkünfte des Kalenderjahres 1985 aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit stammen, die nicht die Pflichtversicherung während des vollen Kalenderjahres begründet hat.

In diesem Zusammenhang bestreitet der Beschwerdeführer nicht, daß er während des ganzen Kalenderjahres 1985 in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 GSVG pflichtversichert war; er weist in seiner Beschwerde lediglich darauf hin, daß er u. a. vom 1. Mai bis nach dem ASVG pflichtversichert und daher nach dem GSVG nicht krankenversichert gewesen sei. Damit behauptet der Beschwerdeführer, daß bei ihm eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 lit. a GSVG vorgelegen sei. Aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer nicht während des ganzen Kalenderjahres 1985 nach dem GSVG krankenversichert war, leitet er - wie aus seinem Beschwerdevorbringen entnommen werden kann - ein Recht auf Feststellung einer vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung im Sinne des § 26a Abs. 1 GSVG ab.

2.4. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:

2.4.1. Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers für 1988 grundsätzlich seine durchschnittlichen Einkünfte aus der die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit des Jahres 1985 heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; nach der ausdrücklichen Regelung des § 25 Abs. 1 erster Satz, letzter Halbsatz GSVG sind für die Wendung "Zeiten der Pflichtversicherung" jene der Pensionsversicherung maßgebend, wenn die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander (wie im Beschwerdefall) abweichen.

2.4.2. Wie dem bei Teschner, Die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, Anmerkung 1 zu § 26a GSVG (41. Ergänzungslieferung), wiedergegebenen Motivenbericht zur 15. Novelle zum GSVG entnommen werden kann, hat die Vollziehung dieser Gesetzesbestimmung in der Fassung der 13. Novelle zum GSVG in einigen Fällen zu besonderen Härten geführt. Diese Fälle seien dadurch gekennzeichnet, daß Versicherungspflicht oft nur während eines geringen Teils des Jahres (saisonbedingt), in manchen Fällen gar nur während eines Monates bestanden habe, sodaß diese mitunter hohen Einkünfte (etwa aus dem Weihnachtsgeschäft) in späterer Folge für die Beitragsgrundlagenbildung eines ganzen Jahres ausschlaggebend geworden seien. Diese Übertragung der kurzfristig erzielten hohen Einkünfte auf die Dauer eines Jahres stehe in den angeführten Fällen in einem ausgesprochenen Mißverhältnis zur wirtschaftlichen Gesamtsituation des Versicherten und könne sogar so weit führen, daß die Beitragsleistung zur Sozialversicherung über den im Beitragsjahr erzielten Einkünften liege. Mit dem vorliegenden Novellenentwurf (gemeint: des § 26a GSVG in der schließlich Gesetz gewordenen Fassung der 15. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 750/1988) sollten diese Härtefälle dadurch bereinigt werden, daß es dem Versicherten frei gestellt werde, eine Beitragsgrundlagenermittlung zu erwirken, welche die tatsächlichen Erwerbsverhältnisse widerspiegle.

2.4.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bezieht sich die in § 26a Abs. 1 GSVG enthaltene Verweisung auf § 25 Abs. 1 leg. cit. - soll das Auslegungsergebnis sinnvoll sein - auf den letzten Halbsatz des ersten Satzes des § 25 Abs. 1 GSVG, wonach die Zeiten der Pflichtversicherung in der PENSIONSVERSICHERUNG maßgebend sind, falls diese und die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voneinander abweichen. Die übrigen Teile des § 25 Abs. 1 GSVG treffen nämlich Bestimmungen über die rechnerische Ermittlung der Beitragsgrundlage hinsichtlich derer § 26a GSVG gerade abweichendes regeln will, sodaß der genannte Halbsatz als einziges sinnvolles Verweisungsziel des § 26a Abs. 1 GSVG übrig bleibt.

2.4.4. Dieses, schon nach dem Gesetzeswortlaut eindeutige Auslegungsergebnis wird durch die erwähnten Motive des Gesetzgebers gestützt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung genügt es daher für die Anwendung des § 26a GSVG nicht, daß lediglich in der Krankenversicherung nicht während des gesamten Kalenderjahres 1985 eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers bestanden hat. Es ist für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auch bedeutungslos, ob der Beschwerdeführer im Jahr 1986 einen wesentlichen geringeren Gewinn erzielt hat, als im Jahre 1985.

Das in der Beschwerde erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/08/0151, und das darin zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B 286/84 und B 944/84, vermögen dem Beschwerdevorbringen ebensowenig zum Erfolg zu verhelfen, zumal es in den genannten Erkenntnissen um ein anderes Sachproblem, nämlich um jenes der Hinzurechnung steuerfreier Einkünfte zu den steuerpflichtigen Einkünften zwecks Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 1 und 2 GSVG, geht. Auch bewirkt § 26a GSVG nicht, wie die Beschwerde meint, eine "Trennung der Pensions- und Krankenversicherung", wobei überdies die Beschwerde nicht näher begründet, inwiefern sie diese These aus dem Gesetzestext des § 26a GSVG meint ableiten zu können. Gerade die auf die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung abstellende und in § 26a GSVG verwiesene Regelung des § 25 Abs. 1 erster Satz, letzter Halbsatz GSVG stellt sicher, daß es im Zweifel nur auf EINE BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR BEIDE BEITRAGSGRUNDLAGEN ankommt (nämlich auf jene in der PENSIONSVERSICHERUNG), und gewährleistet so die Feststellung einer einheitlichen Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung und nicht, wie die Beschwerde meint, das Gegenteil davon. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung stünde im übrigen auch entgegen, daß § 26a GSVG im gesamten Text lediglich von "Beitragsgrundlage" in der Einzahl und nicht in der Mehrzahl spricht.

2.5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.