VwGH vom 03.07.2003, 2002/07/0167

VwGH vom 03.07.2003, 2002/07/0167

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der P GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in Wien I, Johannesgasse 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. UR- 180101/2-2002-Lai, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Hauptzollamt Wien, 1030 Wien, Schnirchgasse 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom wurde festgestellt, dass für die Baurestmassendeponie der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei auf den Grundstücken Nr. 144 und 146 der KG H die Voraussetzungen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 (ALSAG) nicht anzuwenden, vorliegen und dass daher keine Zuschläge zum Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG zu entrichten sind.

Begründet wurde diese Feststellung damit, dass die Deponie eine an den Stand der Technik angepasste Altanlage im Sinne des § 6 Abs. 4 ALSAG darstelle und daher die in dieser Bestimmung angeführten Beiträge abzuführen seien. Bei der Beurteilung dieser abgeschlossenen Anpassung an den Stand der Technik komme es auf die Aspekte des Deponiebasisdichtungssystems nur insofern an, als eine derartige Deponie zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a ALSAG entspreche, zu verfügen habe, das heißt ein technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem. Über ein derartiges System verfüge die Deponie aber in durch Gutachten bestätigter Weise. Die detaillierten Ausführungsbestimmungen des § 2 Abs. 8b bzw. 8 c ALSAG seien in Ermangelung ihrer Zitierung im § 6 Abs. 4 ALSAG bestenfalls dem (technischen) Grundsatz nach zu beachten. Vor diesem Hintergrund sei die Basisdichtung der Deponie aus technischer Sicht als dicht zu bezeichnen, auch wenn keine durchgehende Dichtungsstärke von 50 cm gegeben sei und die Deponiebasisdichtung daher den Anforderungen des § 2 Abs. 8 b ALSAG formal nicht genüge.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung statt, behob den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze und stellte fest, dass die Deponie H der beschwerdeführenden Partei auf den Grundstücken Nr. 144 und 146 der KG H über kein Deponiebasisdichtungssystem im Sinne des ALSAG verfügt und daher der erhöhte Beitrag gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG zu entrichten ist.

In der Begründung heißt es, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom sei der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttdeponie der Eluatklasse IIb gemäß ÖNORM S 2072 auf den Grundstücken Nr. 144 und 146 der KG H nach Maßgabe der vorgelegten, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt worden.

Unter Punkt 6: Deponieherstellung des technischen Berichtes der Projektsunterlagen sei Folgendes angeführt:

"Auf diesem Untergrund wird eine mineralische Dichtschicht (k<10-9 m/s, Stärke 2 x 20 cm) aufgebracht und an den Böschungen rund 1,0 m hoch gezogen. Diese Sohldichtung weist ein Längsgefälle von 2 % zum Sickerwassersammelschacht auf. Die Basisdichtung wird mit einer ca. 30 cm starken Drainageschicht abgedeckt, um die mineralische Dichtschicht vor mechanischen Beschädigungen und Austrocknen zu schützen, wobei hier nur gut durchlässige Ablagerungsmaterialien (Betonbruch, etc.) verwendet werden dürfen. Die vorhandenen Böschungen, die zuerst vom vorhandenen Bewuchs gesäubert werden, werden mit einer mineralischen Dichtschicht in einer Stärke von mindestens 20 cm (k<10-7 m/s) abgedichtet".

Unter Spruchpunkt I.E) Sonstiges, Auflagenpunkt 1, des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides werde Folgendes aufgetragen:

"Die Errichtung der Deponiebasisabdichtung, der Böschungsabdichtung sowie der Schlussabdeckung hat unter Berücksichtigung der ÖNORMEN S 2070 bis S 2076 im erforderlichen Umfang zu erfolgen. Dies gilt sinngemäß auch für die Errichtung des Sickerwassersammelbeckens."

In der Begründung zu dem mit der Berufung des Hauptzollamtes bekämpften Feststellungsbescheid vertrete die Bezirkshauptmannschaft die Ansicht, dass allein das Vorhandensein eines Deponiebasisdichtungssystems, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a ALSAG entspreche, genüge, um den erhöhten Beitrag nach § 6 Abs. 2 ALSAG nicht entrichten zu müssen und dass § 2 Abs. 8b und 8c nicht zu berücksichtigen seien, da sie im § 6 Abs. 4 ALSAG nicht ausdrücklich angeführt seien.

Dieser Auffassung trete der Bund, vertreten durch das Hauptzollamt Wien, in der Berufung entgegen und begründe dies im Wesentlichen damit, dass eine eindeutige gesetzliche Definition einer Deponiebasisdichtung (§ 2 Abs. 8b ALSAG) und eines Basisentwässerungssystems (§ 2 Abs. 8c ALSAG) berücksichtigt werden müsse. Wenn somit der Gesetzgeber eine künstlich aufgebrachte, zumindestens zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm und einem Durchlässigkeitswert von <10-9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30 fordere, so dürften diese Werte an keinem Punkt der Dichtungsschicht unterschritten werden.

In der Beilage zum Schreiben vom habe die beschwerdeführende Partei dem Hauptzollamt Wien eine Liste mit Messungen der Dicke der Deponiebasisdichtung an insgesamt 10 Stellen samt Lageplan der Messstellen in der Deponie H übermittelt. In diesen Unterlagen sei dokumentiert, dass die erforderliche Dicke von 50 cm der Dichtungsschicht bei Messungen an insgesamt 10 Punkten bei 2 Punkten (Punkt 4 = 0,49 und Punkt 7 = 0,44 m) unterschritten werde.

Die Festlegung des Gesetzgebers, dass die Gesamtdicke einer Deponiebasisdichtung mindestens 50 cm zu betragen habe, müsse als "conditio sine qua non" angesehen werden. Dies bedeute, dass bei einem Unterschreiten dieses Wertes nicht von einer Deponiebasisdichtung im Sinne des ALSAG gesprochen werden könne. Daran vermöge auch die gutachtliche Feststellung eines Amtssachverständigen, dass die aufgebrachte Basisdichtung der Deponie H als dicht zu bezeichnen sei, nichts zu ändern, da durch diese Feststellung die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Deponiebasisdichtungssystem nicht ersetzt werden könnten. Auch der Hinweis, dass das arithmetische Mittel der Stärke der Dichtungsschicht 55,6 cm betrage, sei nicht zielführend, da dies letztendlich bedeuten würde, dass eine unzureichende Dichtungsschicht an der einen Stelle der Deponie durch eine entsprechend stärkere Dichtungsschicht an anderer Stelle kompensiert werden könnte.

Der Vollständigkeit halber werde angeführt, dass sich das im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/07/0044, mit den Anforderungen an eine vertikale Umschließung gemäß § 2 Abs. 10 ALSAG auseinander setze. Da für diese vertikalen Umschließungen keine gesetzlichen Werte ziffernmäßig vorgeschrieben seien, könne dieses Erkenntnis nicht zur Beurteilung einer Deponiebasisdichtung herangezogen werden. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/07/0128, verwiesen, in dem ausgeführt werde, dass ein Deponiebasisdichtungssystem für die Bemessung der Höhe des Altlastenbeitrages gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG nur dann angenommen werden könne, wenn dessen Deponiebasisabdichtung und dessen Basisentwässerungssystem für die Gesamtheit der im Deponiekörper eingebauten Abfälle, insbesondere auch für die auf den Böschungen gelagerten Abfälle, vorhanden sei; dies deshalb, weil der im § 2 Abs. 8b ALSAG verwendete Begriff der Deponiebasisdichtung dem in § 18 Abs. 1 der Deponieverordnung 1996 entspreche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde gehe davon aus, dass zur Verhinderung von Zuschlägen im Sinne des § 6 Abs. 2 ALSAG jedenfalls eine dem § 2 Abs. 8b ALSAG entsprechende Deponiebasisdichtung vorliegen müsse und eine solche nur gegeben sei, wenn die Dichtungsschicht in jedem Punkt eine Gesamtdicke von mindestens 50 cm aufweise.

Die belangte Behörde übersehe dabei zunächst, dass die Dichtungsschicht der Deponie H flächendeckend dicht sei, also einen Schadstofftransport in den Untergrund verhindere und sich im Übrigen der Durchlässigkeitswert in der Größenordnung zwischen 3,5 x 10-10 m/s und 8,2 x 10-10 m/s bewege, die Dichtheit somit selbst im ungünstigsten Punkt auf alle Fälle kleiner sei als die im § 2 Abs. 8b ALSAG beschriebenen höchstens 10-9 m/s. Damit seien im Sinne des § 6 Abs. 2 ALSAG jedenfalls jene Voraussetzungen gegeben, die eine Erhöhung des Altlastenbeitrages ausschlössen.

Dazu komme, dass die Beschreibung des § 2 Abs. 8b ALSAG für Zwecke des § 6 Abs. 2 leg. cit. nicht in ihrer Gesamtheit abschließend verbindlich sei, im Besonderen nicht andere Ausführungen ausschließe, wenn diese nur eine entsprechende Dichtungswirkung aufwiesen.

Aber selbst wenn der Beschreibung des § 2 Abs. 8b ALSAG wörtlich gefolgt werden müsste, wäre eine solche "conditio sine qua non", die eine Beitragserhöhung ausschließe, erfüllt. Die in § 2 Abs. 8b ALSAG vorgegebene Gesamtdicke habe zwar grundsätzlich vorzuliegen; nicht gravierende Abweichungen in einzelnen Bereichen, die zudem die Dichtheit nicht beeinträchtigten, hinderten aber nicht die Qualifikation als Deponiebasisdichtung im Sinne des § 2 Abs. 8b ALSAG. Dem Verfahren zugrunde gelegt worden sei eine Messung der Dicke der Deponiebasisdichtung an insgesamt 10 Stellen. Dabei habe die Dicke bei Messpunkt 4 49 cm, bei Messpunkt 7 44 cm, im Übrigen aber über 50 cm betragen. Die Dichtungsschicht weise durchschnittlich eine Stärke von 55,6 cm auf. Festgehalten worden sei auch die Sachverständigenbeurteilung, dass die gesamte Deponie im technischen Sinne dicht sei und das vorhandene Deponiebasisdichtungssystem einen Schadstofftransport in den Untergrund verhindere. § 2 Abs. 8b ALSAG schreibe auch gar nicht fest, dass die 50 cm in jedem Punkt erreicht sein müssten; die im vorliegenden Fall vereinzelt festgestellten geringfügigen Unterschreitungen einer Dicke von 50 cm bei gleichzeitig festgestellter Dichtheit lägen jedenfalls im Bereiche "unschädlicher" Toleranzen. Es könnten nicht einmal einzelne Undichtheiten den Charakter als Deponiebasisabdichtung beeinträchtigen. Dies bestätige ein Blick auf den Zweck der Regelung. Dieser teleologische Ansatz sei auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/07/0044, zu entnehmen.

Unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die beschwerdeführende Partei vor, sie sei von der belangten Behörde weder von der Berufung in Kenntnis gesetzt noch sei ihr Gelegenheit gegeben worden, im Berufungsverfahren eine Äußerung abzugeben. Bei Wahrung des Parteiengehörs hätte die beschwerdeführende Partei darauf hinweisen können, dass der Teil der Deponie, auf dem sich die Messpunkte befänden, bei denen die Dichtungsschicht 50 cm unterschreite, bis 1997, also vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 2 ALSAG, bereits verfüllt gewesen sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Auffassung vertritt, der Beschwerde komme keine Berechtigung zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 10 Abs. 1 Z. 4 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt sich, dass die Bewilligung für die Deponie der beschwerdeführenden Partei mit befristet war. Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung und des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde festgestellt, dass die mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom verliehene abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Deponie und die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb dieser Deponie erloschen sind, wobei der Zeitpunkt des Erlöschens für die wasserrechtliche Bewilligung mit festgestellt wurde. Weiters ergibt sich aus dem Akt, dass bereits im Jahr 2000 nur mehr Rekultivierungsmaßnahmen vorgenommen, aber keine Abfälle mehr abgelagert wurden.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung bezieht sich daher nur auf Abfallablagerungen bis Ende des Jahres 1999. Dies bedeutet, dass auch die den Altlastenbeitrag regelnden Bestimmungen des ALSAG in der bis Ende 1999 geltenden Fassung anzuwenden sind.

Durch die mit Art. 87 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, vorgenommene Novellierung des ALSAG wurden die Altlastenbeiträge im § 6 neu strukturiert und dabei auch Zuschläge für schlecht ausgestattete Deponien eingeführt.

§ 6 ALSAG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 wurde bis Ende 1999 nicht mehr geändert. Diese Fassung ist im Beschwerdefall anzuwenden. Sie lautete auszugsweise:

"Höhe des Beitrags

§ 6. (1) Der Altlastenbeitrag beträgt für das langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für

1. Baurestmassen


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ab .....................................
60 S
ab .....................................
80 S
ab .....................................
100 S
2. Erdaushub
ab .....................................
80 S
ab .....................................
100 S

3. Abfälle, soweit sie den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabellen 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, und ein diesbezüglicher Nachweis durch eine Gesamtbeurteilung gemäß § 6 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, erbracht sowie eine Eingangskontrolle gemäß § 8 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, vorgenommen wird


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ab .....................................
120 S
ab .....................................
150 S
ab .....................................
300 S
ab .....................................
600 S

4. alle übrigen Abfälle


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ab .....................................
150 S
ab .....................................
200 S
ab .....................................
400 S
ab .....................................
600 S

sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für


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1.
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 um 30 S,
2.
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 um 200 S,
3.
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 4 um 400 S.
Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.

(3) .....

(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem abgeschlossen wurde (Altanlage), beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

1. Baurestmassendeponien


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ab .....................................
60 S
ab .....................................
80 S
ab .....................................
100 S

2. Reststoffdeponien


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ab .....................................
150 S
ab .....................................
200 S

3. Massenabfalldeponien


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ab .....................................
200 S
ab .....................................
300 S

Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes haben zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 10 entspricht, zu verfügen.

(5) .......

(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche

Beitragssätze gemäß Abs. 1, 4 und 5 zur Anwendung kommen sowie daß

die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.

(7) ......"

Der im § 6 Abs. 2 ALSAG verwendete Begriff des "Deponiebasisdichtungssystems" wird im § 2 Abs. 8a bis 8c ALSAG definiert, wobei im Beschwerdefall nur die Abs. 8a und 8b von Bedeutung sind. Diese wurden durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 in das ALSAG eingefügt und lauteten wie folgt:

"(8a) Ein Deponiebasisdichtungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem.

(8b) Eine Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine künstlich aufgebrachte, mindestens zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm und einem Durchlässigkeitswert kleiner/gleich 10 hoch -9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30."

Durch die ALSAG-Novelle BGBl. I Nr. 96/97 wurde dem § 2 Abs. 8b ALSAG folgender Satz angefügt:

"Weiters sind gemäß § 18 Abs. 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, zulässige alternative Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler 1 : 2 als Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen."

Für die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die im § 2 Abs. 8b ALSAG aufgestellten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Deponiebasisdichtungssystems seien für Zwecke des § 6 Abs. 2 ALSAG "nicht in ihrer Gesamtheit abschließend verbindlich", fehlt es an einer Grundlage im Gesetz.

§ 6 Abs. 2 ALSAG statuiert als Voraussetzung für die Nichtanwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Zuschläge zum Altlastenbeitrag das Vorliegen eines Deponiebasisdichtungssystems.

Was unter einem Deponiebasisdichtungssystem zu verstehen ist, legt § 2 Abs. 8a und 8b ALSAG fest.

§ 2 Abs. 8b ALSAG sieht als eine der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Deponiebasisdichtung die nach Abs. 8a leg. cit. ein Teil des Deponiebasisdichtungssystems ist, das Vorhandensein einer Dichtungsschicht mit einer Gesamtdicke von "mindestens" 50 cm vor. Die Vorschrift, dass die Gesamtdicke "mindestens" 50 cm betragen muss, lässt keinen Raum für eine Auslegung des Inhalts, dass die Dichtungsschicht nicht an allen ihren Stellen diesen Mindestwert erreichen müsse.

Aus dem von der beschwerdeführenden Partei angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/07/0044, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen.

In diesem Erkenntnis ging es um die Auslegung des Begriffes der "vertikalen Umschließung" im Sinne des § 6 Abs. 2 und des § 2 Abs. 10 ALSAG. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, kann dieses Erkenntnis nicht auf den vorliegenden Fall, in welchem es um die Auslegung des Begriffes des "Deponiebasisdichtungssystems" im Sinne des § 6 Abs. 2 ALSAG in Verbindung mit § 2 Abs. 8a und 8b leg. cit. geht, übertragen werden, da der Gesetzgeber für letztere präzise ziffernmäßige Vorgaben gemacht hat, was hinsichtlich des vertikalen Umschließungssystems nicht der Fall ist. Die Strukturen beider Begriffe, nämlich der "vertikalen Umschließung" auf der einen und des "Deponiebasisdichtungssystems" auf der anderen Seite unterscheiden sich daher wesentlich.

Aus den Ausführungen in der Beschwerde, wonach jener Teil der Deponie, wo die Unterschreitung der Mindestdichte von 50 cm gemessen wurde, bereits vor 1997 verfüllt worden sei, vermag die beschwerdeführende Partei schon deswegen nichts für sich zu gewinnen, weil es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt. Dass ihr kein Parteiengehör gewährt worden sei, trifft nicht zu. Sie hatte im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, alles vorzubringen, was für ihren Standpunkt sprach. Für die belangte Behörde bestand kein Anlass zum Parteiengehör, da ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren.

Abgesehen davon ist die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, es komme darauf an, in welchem Bereich der Deponie die Unterschreitung der Mindestdichtschicht festgestellt worden sei, unrichtig.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 98/07/0128, ausgeführt hat, liegt eine Deponiebasisdichtung nur dann vor, wenn eine solche auf dem gesamten Deponierohplanum der Sohl- und Böschungsflächen errichtet ist.

Vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses gehen daher alle Ausführungen in der Beschwerde ins Leere, wonach jener Teil der Deponie, wo die Unterschreitung der Mindestdichte von 50 cm gemessen wurde, bereits vor 1997 verfüllt worden sei.

Von der beschwerdeführenden Partei nicht angesprochen, aber aus Gründen der Vollständigkeit zu behandeln sind noch folgende zwei Probleme:

Nach § 2 Abs. 8b zweiter Satz ALSAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung sind gemäß § 18 Abs. 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, zulässige alternative Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler 1 : 2 als Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.

Diese Ausnahme von der Mindestdichtungsschicht des § 2 Abs. 8b ALSAG bezieht sich aber nur auf Deponiebasisdichtungen für Böschungsneigungen.

Ob eine hinter der Mindestdichtschicht zurückbleibende Dichtschicht bei Steilböschungen den Anforderungen des § 2 Abs. 8b ALSAG genügt, wenn von Sachverständigen deren Dichtheit bestätigt wird bzw. welche Anforderungen an eine "gemäß § 18 Abs. 5 Deponieverordnung zulässige alternative Deponiebasisdichtung" bei Steilböschungen zu stellen sind, braucht nicht untersucht zu werden. Denn selbst wenn eine Dichtschicht von geringerer Stärke als die im § 2 Abs. 8b ALSAG vorgesehene für Steilböschungen genügen würde, wenn ihre Dichtheit bestätigt wird, wäre für die beschwerdeführende Partei nichts gewonnen.

Nach § 6 Abs. 6 ALSAG hat der Beitragsschuldner nachzuweisen, dass die Zuschläge nach Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.

Die beschwerdeführende Partei hätte also im Verwaltungsverfahren behaupten und nachweisen müssen, dass die Mindestdichtschicht nur auf Böschungsneigungen steiler 1:2 unterschritten wird und dass die Basisdichtung trotz dieser Unterschreitung nachweislich eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit gewährleistet (§ 18 Abs. 5 DeponieV).

Die beschwerdeführende Partei hat nie behauptet, dass sich die Unterschreitung der Mindestdichtschicht nur auf Steilböschungen bezieht.

Die Erweiterung der zulässigen alternativen Deponiebasisdichtungen auch auf solche im Sinne des § 18 Abs. 4 der Deponieverordnung wurde erst durch die ALSAG-Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 mit Wirkung vom eingeführt. Da diese Bestimmung im zu beurteilenden Zeitraum nicht galt, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung damit.

Die Behörde erster Instanz hat die Auffassung vertreten, dass die Zuschläge nach § 6 Abs. 2 ALSAG nicht zum Tragen kämen, weil es sich bei der Deponie der beschwerdeführenden Partei um eine im Sinne des § 6 Abs. 4 ALSAG an den Stand der Technik angepasste Deponie handle und das Deponiebasisdichtungssystem lediglich "dicht" geschlossen sein müsse, ohne dass die präzisen Vorgaben des § 2 Abs. 8b ALSAG erfüllt sein müssten.

§ 6 Abs. 4 ALSAG sieht gegenüber den in Abs. 1 leg. cit. vorgesehenen Altlastenbeitragssätzen geringere Sätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien vor, die nach dem in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik genehmigt wurden oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem abgeschlossen wurde.

Zutreffend ist, dass für Abfälle, die auf Deponien gelagert wurden, die den Anforderungen des § 6 Abs. 4 ALSAG entsprechen, die dort genannten Beitragssätze zum Tragen kommen, was die Anwendung der Zuschläge nach § 6 Abs. 2 ausschließt.

Unzutreffend ist allerdings die Auffassung der Erstbehörde, das Basisdichtungssystem solcher an den Stand der Technik angepasster Deponien brauche den Anforderungen des § 2 Abs. 8 b ALSAG nicht zu genügen.

§ 6 Abs. 4 ALSAG nimmt zwar in seinem ersten Satz vom Erfordernis der Anpassung an den Stand der Technik ausdrücklich die Anforderungen an das Deponiebasisdichtungssystem aus. Im zweiten Satz wird aber gefordert, dass solche Deponien zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 10 entspricht, zu verfügen haben.

Die Begriffsbestimmung des Deponiebasisdichtungssystems im § 2 Abs. 8a ALSAG umfasst die "Deponiebasisdichtung". Was unter einer solchen Deponiebasisdichtung zu verstehen ist, ergibt sich aber aus § 2 Abs. 8b ALSAG. Somit sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 8b ALSAG im Begriff des Deponiebasisdichtungssystems nach § 2 Abs. 8a eingeschlossen. Daraus folgt, dass Deponien im Sinne des § 6 Abs. 4 ALSAG nur dann begünstigt sind, wenn das Deponiebasisdichtungssystem den Anforderungen des § 2 Abs. 8b ALSAG entspricht. Die Herausnahme der Anforderungen an das Deponiebasisdichtungssystem von der Forderung nach Anpassung an den in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik im § 6 Abs. 4 erster Satz ALSAG bedeutet lediglich, dass die gegenüber dem § 2 Abs. 8b ALSAG strengeren Anforderungen an ein Deponiebasisdichtungssystem nach der Deponieverordnung (vgl. § 18 dieser Verordnung) nicht erfüllt sein müssen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am