VwGH vom 19.02.1991, 90/08/0045
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der T gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl.5-226 A 259/10-89, betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8010 Graz, Josef Pongratz Platz 1) zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid vom verpflichtete die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der A-GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG den Betrag von S 298.505,72 zuzüglich 10,5 Prozent Verzugszinsen ab aus dem Betrag von S 246.740,-- binnen 14 Tagen zu bezahlen. Nach der Begründung dieses Bescheides schulde die GesmbH in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Mai 1986 bis Dezember 1986 in dieser Höhe. Die Beschwerdeführerin sei als Geschäftsführerin in diesem Zeitraum für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Da sie es "aus ihrem Verschulden offenkundig unterlassen" habe, "der ihr auferlegten Pflicht ordnungsgemäß nachzukommen", sei gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch; darin macht sie geltend, daß während der Zeit ihrer Geschäftsführungstätigkeit (nach dem bei den Verwaltungsakten befindlichen Handelsregisterauszug war dies die Zeit von bis ) S 869.473,89 von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgeschrieben und darauf S 730.649,39 von der Gesellschaft "über Veranlassung der Geschäftsführerin" bezahlt worden seien. Der verbleibende Differenzbetrag sei durch Zahlungen des IESG-Fonds abgedeckt worden, sodaß diesbezüglich keine Forderungslegitimation der mitbeteiligten Partei mehr bestehe. Für die vor ihrer Geschäftsführungszeit entstandenen Rückstände hafte die Beschwerdeführerin nicht.
In ihrem Vorlagebericht an die belangte Behörde wendet die mitbeteiligte Partei gegen das Einspruchsvorbringen ein, die Beschwerdeführerin sei lediglich für offene Sozialversicherungsbeiträge in der Zeit von Mai 1986 bis Dezember 1986 haftbar gemacht worden. Beim Betrag von S 298.505,72 handle es sich bereits um den verminderten Betrag, der sich aus der Bezahlung der Sozialversicherungsanteile durch den Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds ergebe. Das Verschulden der Beschwerdeführerin bestehe darin, nicht rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Firmenvermögen gestellt zu haben. Wäre dies nämlich geschehen, hätte der Betrieb ordnungsgemäß liquidiert werden können und wären Beitragsschulden im vorliegenden hohen Ausmaß durchaus vermeidbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei im übrigen wegen des Vergehens nach § 114 Abs. 1 ASVG strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt worden.
Im Einspruchsverfahren erstatteten die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei mehrfach Stellungnahmen. Jeweils zusammengefaßt und sinngemäß verweist darin die Beschwerdeführerin darauf, daß sie für die bereits bei Beginn ihrer Geschäftsführungstätigkeit offenen Beitragsforderungen nicht hafte; es habe sich - unter Berücksichtigung der während der Zeit ihrer Geschäftsführungstätigkeit von der mitbeteiligten Partei erhaltenen Vorschreibungen und der darauf geleisteten Zahlungen - diese offene Verbindlichkeit nur um S 14.429,89 erhöht (wie die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Stellungnahme schließlich einräumt), sodaß sie für den darüber hinausgehenden Betrag nicht hafte. Die mitbeteiligte Partei gesteht dem gegenüber zwar zu, daß die Beschwerdeführerin für die Entrichtung von Beiträgen aufgrund der Vorschreibung vom Dezember 1986 im Hinblick auf den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft nicht mehr verantwortlich sei, sodaß sich der Haftungsbetrag auf S 288.508,66 verringere, hielt der Argumentation der Beschwerdeführerin im übrigen jedoch entgegen, daß sie bei Aufnahme ihrer Tätigkeit von den bestehenden Verbindlichkeiten Kenntnis gehabt und auch für die Begleichung dieser "Altlasten" gesorgt, es jedoch versäumt habe, die neu eingegangenen Verbindlichkeiten gegenüber der mitbeteiligten Partei zu tilgen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde dem Einspruch der Beschwerdeführerin - so der Spruch - "keine Folge gegeben und der Spruch mit der Maßgabe abgeändert, daß (die Beschwerdeführerin) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG S 288.508,66 an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zu leisten" habe. Nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens weist die belangte Behörde zunächst darauf hin, daß gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge (bzw. gemäß § 83 ASVG auch für Verzugszinsen und Veraltungskostenersätze) insoweit hafteten, als die Beiträge aus Verschulden des Vertreters nicht bei Fälligkeit entrichtet würden. Die Beschwerdeführerin sei nur für offene Sozialversicherungsbeiträge von Mai 1986 bis Dezember 1986, also für einen Zeitraum haftbar gemacht worden, in dem sie als Gschäftsführerin der Gesellschaft für die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei und nicht für Beiträge aus einem davorliegenden Zeitraum. Das Verschulden der Beschwerdeführerin erblicke die belangte Behörde (hierin der mitbeteiligten Partei folgend) unter Hinweis auf § 69 KO darin, daß die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eingebracht habe. Überdies sei die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens nach § 114 ASVG strafgerichtlich verurteilt worden und dies werde von der belangten Behörde als ein weiteres Indiz für das schuldhafte Verhalten der Beschwerdeführerin angesehen. Auch ein neuer Geschäftsführer habe im übrigen dafür Sorge zu tragen, daß die im Zeitpunkt seines Eintrittes bereits bestehenden Verbindlichkeiten beglichen würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltendmachende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem gesamten Beschwerdevorbringen zufolge in ihrem Recht als verletzt, nicht für Beitragsschulden der Gesellschaft ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 10 ASVG herangezogen zu werden. Im Rahmen des der Beschwerde insoweit zu entnehmenden Beschwerdepunktes im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG in jeder Richtung berechtigt und verpflichtet, ohne an die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden zu sein. (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. 11525/A).
Die Behörden beider Rechtsstufen haben ihren Bescheiden jeweils § 67 Abs. 10 ASVG in der Fassung der 41. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 111/1986 (vgl. deren Art. I Z. 21 lit. b) zugrundegelegt. Danach haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge aus Verschulden des Vertreters nicht bei Fälligkeit entrichtet werden. Nach § 83 ASVG gelten unter anderem die Bestimmungen über die Haftung entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
Der Verfassungsgerichtshof hat wohl mit Erkenntnis vom , Zl. G 163/88 u.a. (= ZfVB 1990/3/1502), die Worte "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die" in § 67 Abs. 10 ASVG aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft trete. Da der dem Beschwerdefall zugrundeliegende Sachverhalt bereits vor der Aufhebung verwirklicht wurde und es sich um keinen Anlaßfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG handelt, war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides diese Fassung des § 67 Abs. 10 ASVG anzuwenden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 90/08/0177, dargelegt und ausführlich begründet hat, ist diese Fassung des § 67 Abs. 10 ASVG ungeachtet des Umstandes ihrer durch Art. I Z. 4 der 48. Novelle zum ASVG zum erfolgten Änderung auf vor Inkrafttreten dieser Änderung verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden; auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung - für deren Beurteilung die von der Rechtsprechung zu den §§ 9 und 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden können (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0198 und das E. vom heutigen Tage, Zl. 90/08/0100 mit weiteren Hinweisen) - kann zB
darin liegen, daß der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt läßt (vgl. die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 5494/F, sowie vom , Zl. 89/08/0013). Gegen die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Beitragsverbindlichkeiten mit anderen Schulden verstößt der Geschäftsführer auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, er aber (zumindest fahrlässig) diese Mittel auch nicht anteilig für die Behandlung aller (im obigen Sinn gleich zu behandelnder) Verbindlichkeiten verwendet und dadurch die Beitragsschulden im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0217). Seine im Zusammenhang mit der Beitragsentrichtung bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen verletzt - unabhängig vom Gleichbehandlungsgebot - der Geschäftsführer aber auch dann, wenn er entgegen der Bestimmungen der §§ 60 iVm 114 ASVG einbehaltene Beiträge (Dienstnehmeranteil) nicht der Sozialversicherung abführt, weil dieser Bestimmung ein Gebot der Abfuhr tatsächlich einbehaltener Dienstnehmeranteile zugrundeliegt (vgl. nochmals das Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0217).
Die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG beruht also auf der Verletzung von in den Sozialversicherungsgesetzen selbst enthaltenen, beitragsrechtlichen Verpflichtungen und sanktioniert somit die nicht ordnungsgemäße Befriedigung BEREITS ENTSTANDENER BEITRAGSSCHULDEN. Davon zu unterscheiden ist eine allfällige sonstige, im Zivilrechtsweg geltend zu machende Haftung, die den Geschäftsführer einer GmbH zB deshalb treffen kann, weil er durch die Verzögerung der Antragstellung auf Konkurseröffnung im Sinne des § 69 KO (also durch die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB - vgl.OGH SZ 60/179, EVBl. 1990/147, WBl. 1990, 345 mwH) die Gläubiger durch DAS ENTSTEHEN ZUSÄTZLICHER VERBINDLICHKEITEN geschädigt hat. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde fällt daher die Pflicht, die Entstehung von Beitragsforderungen bei der Gesellschaft durch Betriebseinstellung bzw. durch rechtzeitige Beantragung der Konkurseröffnung im Sinne des § 69 KO zu vermeiden, nicht in den in § 67 Abs. 10 ASVG sanktionierten Pflichtenkreis; für die Geltendmachung einer derartigen Haftung hätte die mitbeteiligte Partei den Zivilrechtsweg zu beschreiten. Die Haftung der Beschwerdeführerin für die im Zeitraum ihrer Geschäftsführungstätigkeit entstandenen Beitragsrückstände kann daher im Zusammenhang mit § 67 Abs. 10 ASVG nicht - wie dies im angefochtenen Bescheid geschieht - ausschließlich auf eine allfällige Verletzung des § 69 KO gestützt werden.
Allerdings ist die Beschwerdeauffassung, wonach die Beschwerdeführerin nur eine (ziffernmäßige) Vergrößerung der bei Beginn ihrer Geschäftsführungstätigkeit bereits vorhandenen Beitragsverbindlichkeiten zu verantworten hätte, nach dem Gesagten unzutreffend: Es kommt vielmehr auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten der Geschäftsführerin und (gegebenenfalls) auf die dabei unterlaufenen Pflichtverletzungen an, wobei leichte Fahrlässigkeit für die Haftung ausreicht und schon dann anzunehmen ist, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung (oder für eine gemessen an der Liquidität und der Höhe sonstiger Verbindlichkeiten entsprechend anteilige Beitragsentrichtung) zu sorgen, unmöglich war (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0198, mit weiteren Hinweisen; zur Verpflichtung des Geschäftsführers, sich über bestehende "Altlasten" zu informieren und diese gleich anderen Beitragsschuldigkeiten zu befriedigen vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 89/15/0021, und vom , Zl. 89/15/0063, und Zl. 89/15/0159).
Da die belangte Behörde - ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung - die für die Haftung eines Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG maßgebenden Kriterien nicht geprüft hat, war der angefochte Bescheid schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG) aufzuheben.
Eine Kostenentscheidung konnte im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Kostenzuspruch nicht gestellt hat, unterbleiben.