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VwGH vom 31.03.2005, 2002/07/0151

VwGH vom 31.03.2005, 2002/07/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Dipl.Ing. H L in L, vertreten durch Dr. Albin Walchshofer, Rechtsanwalt in 4060 Leonding, Mühlweg 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-104766/3-2002- Pan/Ne, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (BH) vom wurde unter Spruchpunkt I. dem Beschwerdeführer und Adelheid L. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am auf Grund des Ansuchens vom gemäß § 32 Abs. 1 und 2 lit. a iVm §§ 11 bis 15, 33, 50, 105, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung - und zwar befristet bis zur Möglichkeit eines Anschlusses an eine systematische Kanalisation, längstens jedoch bis - erteilt,

"a) die im Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 384/2, KG E, Gemeinde S, anfallenden Abwässer in ein namenloses Gerinne abzuleiten und

b) die dafür erforderliche Anlage gemäß dem bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten und als solches bezeichneten Projekt bzw. der Beschreibung des Vorhabens in der Verhandlungsschrift auf den Grundstücken Nr. 384/2, 384/1 und 422/1, KG E, Gemeinde S, zu errichten."

Laut dem in der mündlichen Verhandlung am unter Beiziehung eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen aufgenommenen Befund wurde bei der projektierten Anlage, einer ÖNORM-gemäßen Dreikammer-Faulanlage mit einem Nutzinhalt von 7 m3, von einem Abwasseranfall von maximal 5 Personen, das seien rund 1.000 l/Tag, ausgegangen.

Mit Bescheid vom traf die BH unter Spruchpunkt I. folgenden Ausspruch:

"a) Gemäß § 121 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, wird - unbeschadet des Ausspruches unter lit. b - festgestellt, dass die Wasseranlage mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmt.

b) Die geringfügige Abweichung vom genehmigten Projekt, und zwar die Verlängerung des Ableitungskanales um ca. 30 m unter Benützung der Gst. 1269 (Güterweg) und 382, Kat. Gem. E, wird gemäß § 121 Abs. 1 zweiter Satz WRG. 1959 unter folgenden Auflagen nachträglich genehmigt:


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1.
Der Forderung des Ing. A B (....( ist zu entsprechen.
2.
Bei der Kanalausmündung ist gemeinsam mit dem Güterwegerhalter eine Kolksicherung in Form einer Steinschlichtung bis zum herzustellen."
Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer an die BH das Ansuchen, die Dauer der wasserrechtlichen Genehmigung der mit den obgenannten Bescheiden bewilligten Anlage bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine Ortskanalisation zu verlängern.
Im Rahmen des von der BH durchgeführten Verfahrens zur vorläufigen Überprüfung des diesem Antrag zu Grunde liegenden Projektes nahm der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Schreiben an die BH vom dahingehend Stellung, dass die bewilligte Dreikammer-Faulanlage nicht mehr dem Stand der Technik - als solcher wäre zumindest eine biologische Reinigung mit Nitrifikation anzusehen - entspreche und laut Auskunft der Gemeinde S in absehbarer Zeit auch nicht mit der Errichtung einer Ortskanalisation im gegenständlichen Bereich zu rechnen sei.
Auch der Amtssachverständige für Biologie vertrat in seinem Schriftsatz an die BH vom die Auffassung, dass die Dreikammer-Faulanlage (5 EW) mit nachgeschalteter Filterkammer nicht dem Stand der Technik und den Anforderungen an den Gewässerschutz entspreche, weshalb eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung aus hydrobiologischer Sicht nicht positiv beurteilt werden könne.
Die BH übermittelte mit Schreiben vom dem Beschwerdeführer Kopien der Stellungnahme der Amtssachverständigen und räumte ihm unter Hinweis darauf, dass beabsichtigt sei, einen Bescheid über die Feststellung des Erlöschens des bis befristeten Wasserbenutzungsrechtes zu erlassen, die Gelegenheit zur Äußerung ein.
Der Beschwerdeführer stellte hierauf an die BH mit Schreiben vom das Ansuchen um Erteilung der Genehmigung, die gegenständliche Kläranlage nach erfolgter abflussseitiger Abdichtung als Senkgrube verwenden zu können.
Mit Bescheid vom traf die BH, gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c,§§ 29 und 98 WRG 1959 folgenden Ausspruch:
"Festgestellt wird, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom (....( verliehene Wasserbenutzungsrecht zur Einleitung der im Wohnhaus auf dem Gst. Nr. 384/2, Kat. Gem. E, Gemeinde S, anfallenden Abwässer in ein namenloses Gerinne sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen mit Ablauf des erloschen ist.
Aus dem Anlass des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes ist als letztmalige Vorkehrung bis spätestens folgende Maßnahme von (dem Beschwerdeführer( zu setzen:
Der Überlauf in der Faulanlage ist flüssigkeitsdicht und dauerhaft zu verschließen.
Die Durchführung der letztmaligen Vorkehrung ist der Bezirkshauptmannschaft Gmunden nach Ablauf der genannten Frist schriftlich und unaufgefordert anzuzeigen.
Ebenso wird festgestellt, dass allfällige, mit diesem Wasserbenutzungsrecht verbunden gewesene, nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten ebenfalls spätestens zum erloschen sind."
Begründend führte die BH (u.a.) aus, dass mit ihrem Bescheid vom die wasserrechtliche Bewilligung längstens bis erteilt worden sei, die gegenständliche Liegenschaft in absehbarer Zeit nicht an die Ortskanalisation der Gemeinde S angeschlossen werden könne und, sollte die Anlage als Senkgrube weiter betrieben oder einer anderen Verwendung zugeführt werden, das Einvernehmen mit der Baubehörde herzustellen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Berufung, worin er vorbrachte, dass die Abwasserbeseitigungsanlage den Bedingungen des § 33g WRG 1959 entspreche, weil sie am bestanden habe, mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht, die unter dem angegebenen Limit liege, belastet werde und ordnungsgemäß betrieben und gewartet werde und nach Planungen der Gemeinde S der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten sei. Er nehme daher die Verlängerungsfrist () für diese Anlage "als verbindlich an".
Im weiteren Verfahren legte der Beschwerdeführer an den Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die Niederschrift des Gemeindeamtes S über die am durchgeführte baubehördliche Verhandlung und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom vor, mit dem dem Beschwerdeführer auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der genannten Bauverhandlung, die Baubewilligung für den Neubau des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 384/2, KG E, entsprechend dem Bauplan des Unternehmens "S W" vom erteilt worden war.
Mit Schreiben an den LH vom brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er die Baubewilligung vom für die Anwendbarkeit des § 33g WRG 1959 als ausreichend erachtet habe, weil in der diesbezüglichen Verhandlungsschrift vom ausgeführt sei, dass die Ableitung der Abwässer in eine Kläranlage erfolgen solle.
Auf Grund einer Anfrage des LH vom teilte der Bürgermeister der Gemeinde S mit Schreiben vom dem LH unter gleichzeitiger Übermittlung einer Kopie des obgenannten Bauplanes (Einreichplanes vom ) mit, dass, wie aus dem genehmigten Bauplan ersichtlich sei, auch die im Lageplan eingetragene Senkgrube mitbewilligt worden sei.
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid des LH vom wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und anlässlich der Berufung die Frist für die vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen bis verlängert.
Begründend führte der LH im Wesentlichen aus, es stehe im Hinblick darauf, dass mit Bescheid der BH vom die wasserrechtliche Bewilligung befristet bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine systematische Kanalisation, längstens jedoch bis zum , erteilt worden sei, außer Zweifel, dass diese Bewilligung durch Fristablauf erloschen sei. Wesentlich sei jedoch, ob § 33g iVm § 145 Abs. 7 WRG 1959 auf die Abwasserbeseitigungsanlage anwendbar sei, weil diese Bestimmungen unter gewissen Voraussetzungen eine Bewilligungsfreistellung für Abwasserreinigungsanlagen vorsähen. Wäre die gegenständliche Anlage bewilligungsfrei, könnte sie daher grundsätzlich weiter betrieben werden und wären die vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen im Erlöschensbescheid darauf abzustimmen bzw. würde die Vorschreibung des flüssigkeitsdichten und dauerhaften Verschlusses des Überlaufes der Faulanlage in Widerspruch zur Bewilligungsfreistellung stehen.
Wenn § 33g Abs. 1 und § 145 Abs. 7 leg. cit. nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung unter gewissen Voraussetzungen eine Bewilligungsfreistellung für Abwasserreinigungsanlagen vorsähen, so bedeute diese Formulierung, dass die Bewilligungsfreistellung nur dann eintrete, wenn eine sonstige Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage existiere. Aus Sicht des LH sei jedoch mit dem Baubewilligungsbescheid vom nicht die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage, sondern eine Senkgrube bewilligt worden. Auch aus den Projektsunterlagen zum wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom ergebe sich, dass die Dreikammer-Faulanlage an vollkommen anderer Stelle geplant bzw. ausgeführt worden sei. Ferner sei eine Senkgrube etwas anderes als eine Dreikammer-Faulanlage. Der Hinweis in der Verhandlungsschrift vom , dass die Ableitung der Abwässer in eine Kläranlage erfolgen solle, entspreche nicht dem Erfordernis "nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung".
Dem LH erscheine ebenfalls problematisch, dass von einem durch den Ableitungskanal betroffenen Grundeigentümer für eine weitere Ableitung keine Zustimmung mehr erteilt werde (Aktenvermerk von Mag. B vom ). Auch aus diesem Grund könne keine Bewilligungsfreistellung der Ableitung eintreten, wenn die diesbezügliche Zustimmung fehle.
Da somit eine sonstige Bewilligung nicht vorliege bzw. die Zustimmung eines betroffenen Grundeigentümers fehle, sei vom LH nicht mehr geprüft worden, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 145 Abs. 7 WRG 1959 vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 33g Abs. 1 WRG 1959 in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden und daher für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung der am in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 109/2001 und die durch diese Novelle in das WRG 1959 eingefügte Regelung des § 145 Abs. 7 leg. cit. lauten:
"Bestehende Kleinanlagen und Indirekteinleiter

§ 33g. (1) Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach § 32 ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage


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a)
am bestanden hat und
b)
mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet wird und
c)
ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird und
d)
nach verlässlichen, konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist.
Diese Ausnahme endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Abs. 2 verlängert wird, am , längstens aber mit In-Kraft-Treten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f für das betroffene Grundwassergebiet. Auf eine solche Einleitung findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung einer solchen Einleitung sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine derartige Anlage ist der Behörde zu melden. § 12b Abs. 2 gilt sinngemäß.
(....(
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 145. (....(

(7) Für bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 bereits bestehende Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am bestanden haben und nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden, gilt die Regelung des § 33g Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 109/2001, auch wenn sie außerhalb eines Gebietes liegen, für das nach verlässlichen konkreten Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist. Auf alle Anlagen kleiner oder gleich 10 EW60 findet auch die Bestimmung über die Meldepflicht keine Anwendung. Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen gemäß § 32 leben nach Ablauf der in § 33g Abs. 1 genannten Frist wieder auf, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind.

(....("

Der LH begründete die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung im Wesentlichen mit zwei Argumenten: Es existiere keine "sonstige Bewilligung" im Sinn des § 33g Abs. 1 leg. cit. für die Abwasserbeseitigungsanlage, weil mit dem Baubewilligungsbescheid vom nicht diese Anlage, sondern (lediglich) eine Senkgrube, die noch dazu an einer anderen Stelle errichtet worden sei, bewilligt worden sei. Ferner könne auch deshalb keine Bewilligungsfreistellung der Ableitung der Abwässer eintreten, weil die diesbezügliche Zustimmung von einem durch den Ableitungskanal betroffenen Grundeigentümer (Mag. B) fehle, habe dieser doch für die weitere Ableitung keine Zustimmung mehr erteilt (Aktenvermerk von Mag. B vom ).

Gegen dieses letztgenannte Argument bringt die Beschwerde vor, dass dem Beschwerdeführer der Aktenvermerk vom nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Wenn in der (an ihn gerichteten) Aufforderung des LH vom mitgeteilt worden sei, dass von Seiten des Mag. B für eine weitere Ableitung keine Zustimmung vorliege, so sei damit (lediglich) der Eindruck erweckt worden, dass der Beschwerdeführer eine Zustimmung des Mag. B für die Wasserableitung über dessen Grundstück einholen müsste. Eine solche Zustimmung habe der Beschwerdeführer in Anbetracht der mit Ing. B, dem Rechtsvorgänger des Mag. B, getroffenen Vereinbarung für nicht erforderlich gehalten, und es sei diese Vereinbarung weder befristet noch einseitig widerrufbar oder in sonstiger Weise beschränkt. Wäre dem Beschwerdeführer der Aktenvermerk vom vorgehalten worden, so hätte er ein diesbezügliches Vorbringen erstatten können und weiters vorgebracht, dass auch der nunmehrige Nachbar (offenbar gemeint: Mag. B) über den Wasserabfluss und die Vereinbarung informiert gewesen sei, sich jahrelang mit dieser einverstanden erklärt habe und diese nicht widerrufen könne. Da bisher das Abwasser über das Nachbargrundstück abgeleitet worden sei, liege eine durch Zustimmung des Nachbarn und somit Vertrag begründete Dienstbarkeit mit dem Recht, Wasser über ein fremdes Grundstück abzuleiten (§ 497 ABGB), vor. Der LH hätte sich mit der Frage, ob Mag. B überhaupt eine weitere Ableitung des Abwassers untersagen dürfe, auseinandersetzen und konkrete Feststellungen darüber treffen müssen, ob ein Dienstbarkeitsvertrag begründet worden sei, welchen Inhalt dieser habe und wodurch er aufgehoben worden sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Mit Bescheid des BH vom war unter Spruchpunkt I.b dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung - und zwar befristet bis zur Möglichkeit eines Anschlusses an eine systematische Kanalisation, längstens aber bis - erteilt worden, die für die Ableitung der anfallenden Abwässer in ein namenloses Gerinne erforderliche Anlage gemäß dem bei der mündlichen Verhandlung am vorgelegenen und als solches bezeichneten Projekt bzw. der Beschreibung des Vorhabens auf den Grundstücken Nr. 384/2, 384/1 und 422/1, KG E, - diese Grundstücke standen laut dem Verhandlungsprotokoll vom nicht im Eigentum des von der Beschwerde genannten Rechtsvorgängers des Mag. B - zu errichten. In der in den Verwaltungsakten enthaltenen, laut dem diesbezüglichen darauf gesetzten Vermerk der BH bei der genannten Verhandlung vorgelegenen Baubeschreibung des Unternehmens "S W" vom (Beiblatt zur Baubeschreibung, Punkt 3. Anrainerverzeichnis) scheint A B als Eigentümer des Grundstückes Nr. 382, KG E, auf. Mit dem Kollaudierungsbescheid der BH vom wurde unter Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung vom die geringfügige Abweichung vom genehmigten Projekt, und zwar die Verlängerung des Ableitungskanals um ca. 30 m unter Benützung der Grundstücke Nr. 1269 (Güterweg) und 382, KG E, gemäß § 121 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 (u.a.) unter der Auflage nachträglich genehmigt, dass der Forderung des Ing. A B zu entsprechen sei. Laut der Niederschrift über die Verhandlung am , an der u.a. der Beschwerdeführer und Ing. A B teilnahmen, gab Ing. A B die Stellungnahme ab, dass für Schäden am Ableitungskanal im Ausmündungsbereich, welche im Zuge der Bewirtschaftung seines Waldgrundstückes und bei der Bringung des Holzes entstünden, keine Haftung übernommen werde. Weder aus dieser Verhandlungsniederschrift noch aus dem Kollaudierungsbescheid geht jedoch hervor, dass in Bezug auf eine Gestattung der Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 382 Ing. A B eine (sonstige) Erklärung abgegeben hat oder zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ein (allfälliges) zivilrechtliches Übereinkommen abgeschlossen worden ist, sondern lässt sich aus den genannten Urkunden lediglich ableiten, dass Ing. A B gegen die angeführte nachträgliche Genehmigung der geringfügigen Abweichung vom genehmigten Projekt keine Einwendungen erhoben hat.

Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung befristet bis zur Möglichkeit eines Anschlusses an eine systematische Kanalisation, längstens jedoch bis , erteilt wurde, ist - mangels des Nachweises einer anderweitigen Parteienabsicht oder Willensübereinstimmung (vgl. dazu § 914 ABGB) - davon auszugehen, dass ein aus dem Verhalten des Ing. A B (Nichterhebung von Einwendungen) erschließbarer Wille, die Inanspruchnahme seines Grundstückes durch den verlängerten Ableitungskanal zu dulden, sich nur auf die Gültigkeitsdauer der wasserrechtlichen Bewilligung, somit bis längstens , erstreckt hat.

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen hatte der Grundstücksnachbar des Beschwerdeführers, Mag. B, - laut dem Beschwerdevorbringen der Rechtsnachfolger von Ing. B - am erklärt, einer weiteren Ableitung über sein Grundstück nicht zuzustimmen (Aktenvermerk vom ). Die fehlende Zustimmung des Eigentümers eines von der Anlage betroffenen Grundstückes für eine Ableitung der Abwässer nach dem Ende der ursprünglichen Bewilligungsdauer, somit für die Zeit nach dem , stellt - ebenso wie für eine Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes, für die die Vorschriften der §§ 11 ff WRG 1959 über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden haben (vgl. etwa die in Oberleitner, WRG (Wien 2000(, zu § 21 WRG E 8 zitierte hg. Judikatur) - ein Hindernis für die Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes nach § 33g Abs. 1 iVm § 145 Abs. 7 WRG 1959 und somit für eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten wasserrechtlichen Bewilligung dar. Das in § 33g Abs. 1 lit. c leg. cit. normierte Tatbestandsmerkmal, "wenn die Abwasserreinigungsanlage ordnungsgemäß betrieben (....( wird", setzt nicht nur voraus, dass die Anlage (nach einer allfälligen Betriebsvorschrift) in technisch einwandfreier Weise und entsprechend der bestehenden behördlichen Bewilligung betrieben wird, sondern auch, dass dem Betrieb kein sonstiges rechtliches Hindernis - wie etwa die rechtswirksame Weigerung eines Grundstückseigentümers, dessen Grundstück von der Anlage in Anspruch genommen wird, die Inanspruchnahme seines Grundstückes weiter zu erlauben - entgegensteht.

Wenn sich die Beschwerde gegen die Auffassung des LH wendet, dass die Zustimmung des durch den Ableitungskanal betroffenen Grundstückseigentümers für eine weitere Ableitung erforderlich sei, und vorbringt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund eines (zivilrechtlichen) Dienstbarkeitsvertrages das Recht zukomme, das Abwasser über das Grundstück des Mag. B zu leiten, und dieser die von ihm erteilte Zustimmung nicht einseitig widerrufen könne, so handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine erstmals vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung und somit Neuerung, auf die wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) nicht weiter einzugehen war.

Entgegen der Beschwerdeansicht liegt auch keine Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf Parteiengehör vor und ergibt sich daher nicht die Zulässigkeit des genannten, als Neuerung zu behandelnden Beschwerdevorbringens. Mit Schreiben vom teilte nämlich der LH dem Beschwerdeführer (u.a.) mit, dass § 33g iVm § 145 Abs. 7 WRG 1959 unter anderem nur unter der Voraussetzung anwendbar sei, dass eine sonstige Bewilligung vorliege, und weiters für eine weitere Ableitung keine Zustimmung von Mag. B vorliege, sodass auch aus diesem Grund diese Bestimmung nicht anwendbar erscheine.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner daraufhin erstatteten Stellungnahme vom vor, dass er nach Ablehnung seines Gesuches um Verlängerung der Bewilligung der Kläranlage durch die BH () mit Mag. B erstmals Kontakt aufgenommen habe und dieser, wie er ihm erklärt habe, sich in erster Linie durch die schwallartig auftretenden Dachabwässer benachteiligt fühle. Nach seinem ihm durch die Gemeinde S übermittelten Vorschlag würde ein Behälter von ca. 10 m3 ausreichen, um das Problem zu lösen. Er (der Beschwerdeführer) sehe auch die Möglichkeit, die Dachabwässer von den häuslichen Abwässern zu trennen und im Schotterkoffer seines Hauses, der wesentlich mehr beinhalte als der Behälter, versickern zu lassen. Dass der bisherigen wasserrechtlichen Bewilligung, wie nunmehr von der Beschwerde behauptet, ein (zivilrechtlicher) Dienstbarkeitsvertrag zu Grunde liege, ihm eine unbeschränkte Servitut zur Ableitung des Wassers zukomme und die Zustimmung des Nachbarn von diesem nicht einseitig widerrufen werden könne, wurde vom Beschwerdeführer jedoch im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht.

Demzufolge begegnet die Auffassung des LH, dass einer "Bewilligungsfreistellung" nach § 33g Abs. 1 iVm 145 Abs. 7 WRG 1959 bereits entgegenstehe, dass der betroffene Grundstückseigentümer (Mag. B) keine Zustimmung für eine weitere Ableitung und somit Inanspruchnahme seines Grundstückes erteilt habe, keinem Einwand.

Im Hinblick darauf erübrigt es sich, auf den weiteren vom LH herangezogenen Abweisungsgrund (Frage des Vorliegens einer "bestehenden sonstigen Bewilligung" im Sinn des § 33g Abs. 1 leg. cit.) und das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am