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VwGH 21.01.1992, 90/08/0032

VwGH 21.01.1992, 90/08/0032

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
ASVG §500;
ASVG §502 Abs1;
RS 1
Eine Begünstigung wegen Arbeitslosigkeit aus Gründen der Abstammung ist - ebenso wie eine solche wegen Auswanderung aus Gründen der Abstammung - erst ab möglich (Hinweis E , 86/08/0064).
Normen
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
RS 2
Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0620/78 E RS 1
Normen
ASVG §357;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
RS 3
Der Umstand, daß im § 357 ASVG der § 68 AVG nicht angeführt ist, kann den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Ent dem die ö Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Ent zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Beh und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Ent besteht. Andernfalls wären die in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) unverständlich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/16 89/08/0163 2
Normen
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
RS 4
Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", der durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/16 89/08/0163 4
Norm
AVG §68 Abs1;
RS 5
Der Sinn der materiellen Rechtskraft eines Bescheides, ist der, dass eine Angelegenheit, über die in ihren wesentlichen Punkten bereits rechtskräftig abgesprochen werden ist, bei unverändertem Sachverhalt nicht neuerlich aufgerollt werden dürfe. Damit von einer Identität der Sache gesprochen werden kann, ist aber erforderlich, dass einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und dass sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine Modifizierung des Parteibegehrens in Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, vermag (Hinweis E , 296/63 und E , 904/66) an der Identität der Sache nichts zu ändern.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0908/67 E RS 2
Normen
ASVG §502 idF 1987/609;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litb;
RS 6
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 litb AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluß des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (Hinweis E , 89/08/0163).
Normen
ASVG §502 idF 1987/609;
AVG §68 Abs1;
RS 7
Bei einer aufgrund geänderter Rechtslage ermöglichten neuerlichen Sachentscheidung ist eine Bindung an Tatbestandsvoraussetzungen eines - wenn auch rechtskräftigen - Bescheides bereits dann jedenfalls ausgeschlossen, wenn diese Tatbestandsvoraussetzungen nicht im Spruch dieses Bescheides enthalten waren (Hinweis E , 89/08/0163).
Normen
ASVG §502 Abs1 idF 1987/609;
ASVG §502 Abs7 idF 1987/609;
AVG §68 Abs1;
RS 8
Im Hinblick auf die Änderungen von § 502 Abs 1 und Abs 7 ASVG durch die 44te ASVG-Novelle (BGBl 1987/609) steht einer neuerlichen Entscheidung über die Anerkennung von Schulbesuchszeiten als Beitragszeiten oder Ersatzzeiten das Verfahrenshindernis der "entschiedenen Sache" nicht entgegen.
Normen
ASVG §228 Abs1 Z3 idF 1987/609;
ASVG §502 idF 1987/609;
RS 9
Die Zeit des Besuches einer der in § 502 Abs 7 zweiter Satz ASVG genannten Schulen im Ausland, die nach dem Zeitpunkt der Auswanderung, also in den "Zeiten der Auswanderung" liegt, ist nicht als eine für eine Begünstigung nach § 502 Abs 4 ASVG erforderliche Ersatzzeit gem § 228 Abs 1 Z 3 ASVG anzusehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/08/0245 1
Normen
ASVG §227 Abs1 Z1;
ASVG §228 Abs1 Z3;
ASVG §502 Abs1 impl;
ASVG §502 Abs6;
ASVG §502 Abs7;
RS 10
Die Thora - Lehranstalt "Jeschiwa" in Mattersburg entsprach nicht einem der Schultypen des § 227 Abs 1 Z 1 ASVG. Ihr Besuch kann daher eine Ersatzzeit nach § 228 Abs 1 Z 3 ASVG nicht begründen.
Normen
ASVG §227 Abs1 Z1;
ASVG §228 Abs1 Z3;
ASVG §502 Abs1 impl;
ASVG §502 Abs6;
ASVG §502 Abs7;
RS 11
Die Wertung als Ersatzzeit nach § 228 Abs 1 Z 3 iVm § 227 Abs 1 Z 1 ASVG setzt das Nachfolgen einer Beitragszeit voraus (Hinweis E , 89/08/0245) (hier: keine solche nachfolgende Beitragszeit nach Besuch der "Rabbinatsschule Yeshiva Chsan Sofer" in New York in der Zeit vom bis ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des L in New York, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 14-R 45/89, betreffend Begünstigung gemäß den §§ 500 ff ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien II, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm eine Begünstigung des Beschwerdeführers vom April 1940 bis nach § 502 Abs. 1 letzter Satz ASVG abgelehnt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der am geborene Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom u.a. die "Durchführung des Begünstigungsverfahrens". Nach einer vom Österreichischen Generalkonsulat in New York am ausgestellten Bescheinigung gemäß § 506 Abs. 3 ASVG habe der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan, daß er von April 1940 bis heute in den USA emigriert gewesen sei; außerdem sei er von April 1938 bis September 1944 arbeitslos und vom bis im KZ Buchenwald gewesen. Im Formularantrag auf Berufsunfähigkeitspension vom führte er an, vom bis im In- und Ausland arbeitslos gewesen, vom bis die "Rabbinatsschule Yeshiva Chsan Sofer" in New York besucht zu haben und vom bis Lehrer an dieser Schule gewesen zu sein. Als Vorversicherungszeiten führte er im erstinstanzlichen Begünstigungsverfahren den Besuch der Thora-Lehranstalt "Jeschiwa" in Mattersburg in der Zeit vom bis an.

Mit Bescheid vom lehnte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten die vom Beschwerdeführer gemäß den §§ 500 ff ASVG beantragte Begünstigung für die Zeit vom bis mit der Begründung ab, daß er in der Zeit seit dem bis zu seiner Emigration weder Beitrags- noch Ersatzzeiten aufzuweisen habe.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch beantragte der Beschwerdeführer die Abänderung dieses Bescheides "und Zuspruch des Rechtes auf begünstigte Anrechnung von Ersatzzeiten von meiner Auswanderung bis zum ". Nach den Ausführungen im Einspruch und in ergänzenden Schriftsätzen während des Einspruchsverfahrens habe er - entgegen der Auffassung der mitbeteiligten Partei - die für eine Begünstigung erforderlichen Vorversicherungszeiten aufzuweisen, weil er einerseits in der schon genannten Zeit Student der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Thora-Lehranstalt "Jeschiwa" in Mattersburg und andererseits vom November 1938 bis August 1939 Angestellter der Auswanderungsabteilung des Vereines "Agudas Jisroel" gewesen sei.

Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Wien den Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und stellte gemäß den §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG fest, daß die Ablehnung der begünstigten Anrechnung von Versicherungszeiten für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom bis in der Pensionsversicherung der Angestellten auf Grund von § 502 Abs. 4 ASVG zu Recht erfolgt sei. In der Bescheidbegründung gelangte die Einspruchsbehörde nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zur behaupteten Angestelltentätigkeit des Beschwerdeführers beim obgenannten Verein zum Ergebnis, daß der Beschwerdeführer in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu diesem Verein gestanden sei. Zum geltend gemachten Besuch der Thora-Lehranstalt "Jeschiwa" in Mattersburg verwies die Einspruchsbehörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 955/74, wonach Rabbinatsschulen nicht als inländische öffentliche Schulen gälten und daher nicht zur Begründung von Ersatzzeiten zu führen vermöchten. Demnach seien für den Beschwerdeführer weder Ersatzzeiten bis noch Beitragszeiten nach dem erweislich. Deshalb erfülle er die Voraussetzungen einer Begünstigung nicht. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am stellte der Beschwerdeführer "auf Grund der geänderten Gesetzeslage" neuerlich unter anderem den Antrag auf "Begünstigung gemäß §§ 500 ff ASVG".

Mit Bescheid vom lehnte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt die beantragte Begünstigung für die Zeit vom bis gemäß den §§ 500 ff ASVG ab. Nach der Bescheidbegründung habe das der Bescheiderteilung vorangegangene Ermittlungsverfahren ergeben, daß seit dem bis zur Emigration weder Beitragsnoch Ersatzzeiten vorlägen. Außerdem lägen weder vor dem noch nach der Auswanderung des Beschwerdeführers Beitrags- oder Ersatzzeiten vor. Weiters habe das der Bescheiderteilung vorangegangene Ermittlungsverfahren ergeben, daß der Beschwerdeführer nicht aus Gründen, auf die er keinen Einfluß gehabt habe, vor der Schädigung keine Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt habe, sondern eine Schule ohne Öffentlichkeitsrecht besucht und während der angegebenen Tätigkeit nicht pflichtversichert gewesen sei. Ferner sei festgestellt worden, daß auch die Voraussetzungen zur Anwendung des § 502 Abs. 7 ASVG nicht erfüllt seien.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wandte sich der Beschwerdeführer ausschließlich dagegen, "daß weder vor" (zu ergänzen: noch nach) "dem noch nach meiner Auswanderung Beitrags- oder Ersatzzeiten vorliegen". Die Unrichtigkeit dieser Behauptung ergebe sich aus der Aktenlage. Einerseits sei der Besuch der mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Thora-Lehranstalt "Jeschiwa" in Mattersburg als Berufsausbildung zum Rabbinat zu werten, andererseits habe er (im seinerzeitigen Einspruchsverfahren) nachgewiesen, daß er durch die politischen Ereignisse gezwungen gewesen sei, bei der "Agudas Jisroel" eine Beschäftigung anzunehmen, um das Notwendigste zu verdienen. In erkennbarem Bezug auf den Einspruchsbescheid vom wirft er (primär wohl der seinerzeitigen Einspruchsbehörde) eine unrichtige Beweiswürdigung vor. Nach sorgfältiger Prüfung der gesamten Aktenlage hätte sein Anspruch als berechtigt gewertet werden müssen.

Mit dem dem Beschwerdeführer am zugestellten angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid auf Grund von § 502 ASVG. Begründend wird ausgeführt, es sei bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom rechtskräftig entschieden worden, daß der Beschwerdeführer nach dem gesetzlichen Stichtag, dem , bis zur Emigration keine Beitragszeiten gemäß § 226 ASVG bzw. Ersatzzeiten gemäß den §§ 228 oder 229 leg. cit. in der Pensionsversicherung der Angestellten zurückgelegt habe. Seither habe sich diesbezüglich keine Änderung der Rechtslage ergeben, sodaß hinsichtlich des im Einspruch geltend gemachten Studiums an der Thora-Lehranstalt in Mattersburg und der Beschäftigung bei der Organisation "Agudas Jisroel" in Wien entschiedene Sache vorliege. § 502 Abs. 1 und 4 ASVG könne sohin im vorliegenden Fall mangels Vorliegens einer entsprechenden Vorversicherungszeit in der Pensionsversicherung der Angestellten nicht zur Anwendung gelangen. Zwar sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer dem im § 500 ASVG genannten Personenkreis zugehöre, am den Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt habe und zu diesem Zeitpunkt älter als 14 Jahre gewesen sei, dennoch könne auch § 502 Abs. 6 ASVG nicht zum Tragen kommen, weil der Beschwerdeführer nicht aus Gründen, auf die er keinen Einfluß gehabt habe, nicht in der Lage gewesen sei, Beitrags- oder Ersatzzeiten der im § 502 Abs. 6 ASVG genannten Art vor dem Eintritt der verfolgungsbedingten Haft, Arbeitslosigkeit und Auswanderung zu erwerben. Im Sinne des § 502 Abs. 6 ASVG wäre es dem Beschwerdeführer nämlich möglich gewesen, in der Zeit vor dem Beginn der verfolgungsbedingten Inhaftierung mit - beispielsweise durch Eingehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses - Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückzulegen. Der Beschwerdeführer habe daher keinen begünstigungsfähigen Tatbestand in der Pensionsversicherung der Angestellten aufzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Der angefochtene Bescheid sei ohne Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens und ohne Berücksichtigung der geänderten Gesetzeslage ergangen und nicht ausreichend begründet. Nach der Gesetzeslage lägen beim Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Begünstigung gemäß den §§ 500 ff ASVG vor. Zur Begründung wird in der Beschwerde das Einspruchsvorbringen wiederholt und ergänzend nach Wiedergabe des § 502 Abs. 7 ASVG vorgebracht, "alle diese Umstände" lägen beim Beschwerdeführer vor, sodaß er zum Kreis der begünstigten Personen im Sinne der §§ 500 ff ASVG gehöre.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem von der belangten Behörde durch den bestätigenden Ausspruch übernommenen Bescheid der mitbeteiligten Partei wurde auch die Begünstigung des Beschwerdeführers für die Zeit vom bis abgelehnt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ihrem Wortlaut nach auch gegen diesen (an sich trennbaren) Ausspruch der belangten Behörde, ohne allerdings darzulegen, welchen Nachteil der Beschwerdeführer in dieser Zeit in seinen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen aus den von ihm im Verfahren allein relevierten Gründen der Abstammung im Sinne der §§ 500 ff ASVG erlitten habe. Derartige Nachteile sind auch nach der Aktenlage nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund des behaupteten Besuches der Thora-Lehranstalt "Jeschiwa" in Mattersburg bis käme an sich nur eine "aus Gründen des § 500 veranlaßte ... Arbeitslosigkeit" im Sinne des § 502 Abs. 1 ASVG in Betracht. Eine Begünstigung wegen Arbeitslosigkeit aus Gründen der Abstammung ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenso wie eine solche wegen Auswanderung aus Gründen der Abstammung erst ab möglich (vgl. schon die zur Rechtslage vor dem ASVG ergangenen Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 1392/A, und vom , Slg. Nr. 4436/A, deren diesbezügliche Rechtsätze von der Rechtsprechung zum ASVG aufrecht erhalten wurden: vgl. zuletzt das Erkenntnis vom , Zl. 86/08/0064). Der genannte Teilausspruch ist daher schon deshalb nicht rechtswidrig.

Rechtsirrig ist aber die von der belangten Behörde durch die Ablehnung einer Begünstigung des Beschwerdeführers für die von ihm geltend gemachten Zeiten der Arbeitslosigkeit im In- und Ausland, der Anhaltung in einem KZ und der Auswanderung im Zeitraum vom bis nach § 502 Abs. 1 und Abs. 4 ASVG allein ins Treffen geführte Begründung, es sei bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom rechtskräftig entschieden worden, daß der Beschwerdeführer nach dem bis zur Emigration keine Beitragszeiten gemäß § 226 ASVG bzw. Ersatzzeiten gemäß den §§ 228 oder 229 leg. cit. in der Pensionsversicherung der Angestellten zurückgelegt habe und daß demnach mangels Änderung der diesbezüglichen Rechtslage hinsichtlich des geltend gemachten Studiums an der genannten Thora-Lehranstalt in Mattersburg und der Beschäftigung bei der Organisation "Agudas Jisroel" in Wien entschiedene Sache vorliege.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 bis 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet und auch in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine Sonderregelung vorgesehen ist (§ 68 Abs. 6 leg. cit.), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem ausdrücklichen Begehren um Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 leg. cit. in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne danach eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern sollen. Der Umstand, daß im § 357 ASVG der § 68 AVG nicht angeführt ist, kann den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Andernfalls wären die in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) unverständlich. Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Aus § 69 Abs. 1 lit. b AVG ergibt sich aber, daß eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluß des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 10.285/A, vom , Zl. 86/08/0065, und vom , Zl. 89/08/0163).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es zwar zutreffend, daß die belangte Behörde grundsätzlich auf ein allfälliges, einer Sachentscheidung über den Antrag auf Begünstigung nach § 502 Abs. 1 und 4 ASVG entgegenstehendes Verfahrenshindernis der "entschiedenen Sache" Bedacht zu nehmen hatte; ein solches Verfahrenshindernis lag aber im Beschwerdefall mangels voller Identität der Sache im dargestellten Sinn nicht zur Gänze vor. Denn durch die 44. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 609/1987, wurde einerseits dem § 502 Abs. 7 ASVG der Satz angefügt, daß Zeiten des Besuches einer mittleren oder höheren Schule oder einer Hochschule im Ausland zwischen dem und dem für begünstigte Personen (§ 500) den Zeiten im Sinne des § 227 Abs. 1 Z. 1 bzw. § 228 Abs. 1 Z. 3 gleichzustellen sind, und andererseits § 502 Abs. 1 ASVG um den Satz ergänzt, daß Zeiten der Auswanderung gemäß Abs. 4 bis ab Vollendung des 15. Lebensjahres der in Betracht kommenden Person als Ersatzzeiten gelten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht oder nachfolgt, und zwar in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, bzw. beim Fehlen einer solchen in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt. Da weder der Spruch des (mangels Anfechtung durch den Beschwerdeführer hinsichtlich der Ablehnung einer Begünstigung für Zeiten der Arbeitslosigkeit im In- und Ausland und der Anhaltung in einem KZ nach § 502 Abs. 1 erster und zweiter Satz ASVG rechtskräftigen) Bescheides der mitbeteiligten Partei vom noch der Spruch des eine Begünstigung für Auswanderung in der Zeit vom April 1940 bis ablehnenden rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom über die Frage des Vorliegens von Vorversicherungszeiten eine Aussage enthielt, trat schon deshalb nach den Grundsätzen der obzitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 10.285/A, und vom , Zl. 89/08/0163 - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - hinsichtlich dieser Tatbestandsvoraussetzungen keine volle Bindungswirkung bei der nach der genannten Änderung der Rechtslage durch die 44. ASVG-Novelle über Antrag des Beschwerdeführers neuerlich vorzunehmenden Prüfung seiner Begünstigungsfähigkeit nach § 502 Abs. 1 und Abs. 4 ASVG ein. Hingegen ist es zutreffend, daß durch die sonstigen Änderungen der maßgeblichen Bestimmungen über Vorversicherungszeiten im Sinne des § 502 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 ASVG seit der Erlassung der beiden genannten Bescheide der mitbeteiligten Partei vom und der belangten Behörde vom keine im Rahmen des Parteibegehrens und der hiefür vorgetragenen Tatbestandsbehauptungen beachtliche Änderung der Rechtslage bewirkt wurde.

Diese unrichtige Auffassung der belangten Behörde hat allerdings nicht zur Folge, daß deshalb die ohnedies vorgenommene Sachentscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Begünstigung für Zeiten der Arbeitslosigkeit im In- und Ausland und der Anhaltung in einem KZ nach § 502 Abs. 1 erster und zweiter Satz ASVG und für Zeiten der Auswanderung nach § 502 Abs. 4 ASVG ALS BEITRAGSZEITEN rechtswidrig ist. Sie wäre es nur dann, wenn die vom Beschwerdeführer behaupteten ausländischen Schulzeiten (nämlich der Besuch einer Rabbinatsschule in New York ab ) als für die Begünstigung nach den eben genannten Gesetzesstellen erforderliche Vorversicherungszeiten gewertet werden könnten. Dem steht aber (unabhängig davon, ob diese Zeiten überhaupt als Schulzeiten im Sinne des § 502 Abs. 7 zweiter Satz ASVG anzusehen sind) schon der Umstand entgegen, daß diese Zeiten nicht vor den schädigenden Ereignissen bzw. Zuständen lagen (vgl. dazu die ausführlichen Darlegungen im Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0245).

Hingegen ist der angefochtene Bescheid insoweit rechtswidrig, als die belangte Behörde durch die umfassende Ablehnung einer Begünstigung des Beschwerdeführers für die Zeit vom bis auch seine Begünstigung für Zeiten der Auswanderung vom April 1940 bis nach § 502 Abs. 1 letzter Satz ASVG, also ALS ERSATZZEITEN, mit der obigen Begründung abgelehnt hat. Diesbezüglich hätte sich die belangte Behörde, ohne an die Ausführungen in den Bescheiden der mitbeteiligten Partei vom und der belangten Behörde vom zur Wertung der behaupteten Angestelltentätigkeit beim Verein "Agudas Jisroel" gebunden zu sein, mit den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde hiebei zu einem anderen Bescheid, nämlich zu einer Begünstigung nach § 502 Abs. 1 letzter Satz für die Zeit vom April 1940 bis (vgl. zu dieser Bestimmung die Erkenntnisse vom , Zl. 88/08/0307, und vom , Zl. 89/08/0245), gekommen wäre. Keine Bedeutung kommt auch in diesem Zusammenhang dem behaupteten Besuch der Thora-Lehranstalt "Jeschiwa" in Mattersburg in der Zeit vom bis und dem angeführten Besuch der "Rabbinatsschule Yeshiva Ch"san Sofer" in New York in der Zeit vom bis zu: ersterem deshalb nicht, weil diese Lehranstalt nicht einem der Schultypen des § 227 Z. 1 ASVG entsprach (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 955/74, und vom , Zl. 2377/77) und daher ihr Besuch nicht eine (für § 502 Abs. 1 letzter Satz ASVG erforderliche) Ersatzzeit nach § 228 Z. 3 ASVG zu begründen vermochte; letzterem aus dem Grunde nicht, weil für die Wertung dieser Zeit als Ersatzzeit nach § 228 Z. 3 in Verbindung mit § 227 Z. 1 ASVG erforderlich wäre, daß ihr eine Beitragszeit nachfolgte (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0245); derartiges hat aber der Beschwerdeführer nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage.

Hingegen ist die Ablehnung einer Begünstigung des Beschwerdeführers für die Zeit vom bis nach § 502 Abs. 1 und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 6 ASVG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung der 44. Novelle, BGBl. Nr. 609/1987, ALS BEITRAGSZEIT schon deshalb nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der belangten Behörde, es wäre ihm möglich gewesen, in der Zeit vor dem Beginn der verfolgungsbedingten Inhaftierung mit - beispielsweise durch Eingehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses - Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückzulegen, nicht bekämpft hat.

Aus den weiter oben aufgezeigten Gründen war der angefochtene Bescheid daher zwar in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im übrigen aber gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Aufwandersatz konnte dem Beschwerdeführer trotz dieses Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens mangels eines hiefür nach § 59 VwGG erforderlichen Antrages auf Zuerkennung von Aufwandersatz nicht zuerkannt werden.

Zusatzinformationen


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Normen
ASVG §227 Abs1 Z1;
ASVG §228 Abs1 Z3 idF 1987/609;
ASVG §228 Abs1 Z3;
ASVG §357;
ASVG §500;
ASVG §502 Abs1 idF 1987/609;
ASVG §502 Abs1 impl;
ASVG §502 Abs1;
ASVG §502 Abs6;
ASVG §502 Abs7 idF 1987/609;
ASVG §502 Abs7;
ASVG §502 idF 1987/609;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
AVG §69 Abs1 litb;
VwRallg;
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der
Behörde
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1990080032.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAE-48176

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