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VwGH vom 13.03.2002, 98/12/0453

VwGH vom 13.03.2002, 98/12/0453

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des M in M, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom , Zl. 313323/4-III 8/98, betreffend Verwendungszulage nach § 75 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1945 geborene Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor der Justizwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Justizanstalt S. Laut Funktionsbesetzungsplan sind in der Abteilung Transportwesen die Arbeitsplätze "Leiter der Kraftfahrabteilung" (Nr. 35), Stellvertreter des Leiters der Kraftfahrabteilung (Nr. 36) und "eingeteilter Beamter der Kraftfahrabteilung" (Nr. 37) vorgesehen.

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits am eine Überleitungserklärung gemäß § 262 Abs. 1 BDG 1979 abgab, wonach er in die Besoldungsgruppe Exekutivdienst des Funktionszulagenschemas übergeleitet werden wolle. In seiner Eingabe vom begehrte er die Ausstellung eines Feststellungsbescheides, weil er der Meinung sei, die Dienstgebermitteilung über die Bewertung seines Arbeitsplatzes (Nr. 37) in der Funktionsgruppe E2b sei nicht richtig. Diesen Antrag zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom zurück.

Am gab er neuerlich eine Überleitungserklärung für die Besoldungsgruppe Exekutivdienst ab.

In seiner Eingabe vom ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung "der Verwendungszulage ab ", weil er seit diesem Zeitpunkt ständig die Arbeiten des stellvertretenden Sachbearbeiters der Kraftfahrabteilung durchführe.

Aus Anlass der Mitteilung der belangten Behörde, sie beabsichtige die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 75 des Gehaltsgesetzes 1956, weil er die Voraussetzung der dauernden Verwendung auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz nicht aufweise, nahm der Leiter der Dienststelle mit dem Beschwerdeführer am eine Niederschrift auf, in der dieser insbesondere angab:

"Laut bestehender Geschäftsverteilung gem. § 22 GeO der Justizanstalt S vom war ich seit als zweiter Kraftfahrer nominiert.

Zufolge des Funktionsbesetzungsplanes vor wurde GI D. auf Grund seiner bestandenen Fachprüfung mit dem Arbeitsplatz Nr. 36 - stellvertretender Leiter der Kraftfahrabteilung - betraut, gleichzeitig wurde mir ab diesem Zeitpunkt der Arbeitsplatz Nr. 37 - eingeteilter Beamter der Kraftfahrabteilung - zugewiesen.

In der JA. S müssen auf Grund des erforderlichen Kfz-Einsatzes ständig zwei Kraftfahrer eingeteilt sein, um die anfallenden Arbeiten bewältigen zu können und lauteten meine konkreten Dienstaufträge im Falle meiner dienstlichen Verwendung überwiegend, den stellvertretenden Sachbearbeiter Kraftfahrabteilung zu vertreten.

Diese meine Angaben sind nach den in der Diensteinteilung aufliegenden Tagesdienstplänen auch nachvollziehbar und erscheint mir deshalb mein Antrag auf Bemessung einer Verwendungszulage auch gerechtfertigt.

..."

Auf die von der belangten Behörde angekündigte Beischaffung der Tagesdienstpläne der Justizanstalt S hin gab der - nunmehr gewerkschaftlich vertretene - Beschwerdeführer mit Schreiben vom im Wesentlichen die Stellungnahme ab, bei Einsichtnahme in den jeweiligen Tagesdienstplan könne jederzeit bewiesen werden, dass er nach wie vor die Tätigkeit des "Stellvertreters im Kfz-Betrieb" ausübe. Der in der Geschäftseinteilung genannte Inhaber dieser Planstelle übe nicht die Tätigkeit des Stellvertreters im Kfz-Betrieb aus, sondern jene in der "Diensteinteilung" der Justizanstalt S. Er halte daher seinen Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage, in eventu einer Verwendungsabgeltung aufrecht und beantrage eine Überprüfung der Tagesdienstpläne seiner Dienststelle zum Beweis dafür, dass er seit Beginn des Jahres 1995 bis dato nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet worden sei, der seiner Verwendungsgruppe zugeordnet sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über das Begehren des Beschwerdeführers folgendermaßen ab:

"Ihr Antrag vom bzw. vom auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 75 Gehaltsgesetz 1956 in eventu Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung gemäß § 79 GG 1956 für die Zeit vom bis wird

abgewiesen."

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend aus, der Beschwerdeführer habe mit Erklärung vom seine Überleitung in die Besoldungsgruppe "Exekutivdienst", und zwar auf den Arbeitsplatz "eingeteilter Beamter - Kraftfahrabteilung" (Arbeitsplatz Nr. 37 - nunmehrige Bezeichnung: "eingeteilter Beamter Transportwesen" - Zuordnung: Verwendungsgruppe E2b/Grundlaufbahn) bewirkt. Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides zur Feststellung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung sei weder anlässlich der Überleitung noch sonst zu irgendeinem Zeitpunkt gestellt worden.

Die vom Beschwerdeführer beantragte Überprüfung der Tagesdienstpläne seiner Dienststelle habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bzw. der Stellvertreter des Sachbearbeiters in dieser Zeit an folgenden Tagen zur Dienstverrichtung in der Kraftfahrabteilung (nunmehrige Bezeichnung: "Transportwesen") herangezogen worden seien: (Es folgte eine tabellarische Gegenüberstellung der Tage, an denen einerseits der Beschwerdeführer, andererseits der "Stellvertreter Sachbearbeiter Transportwesen" in den Monaten Jänner 1995 bis einschließlich August 1998 - zur Dienstverrichtung in der Kraftfahrabteilung - verwendet wurden.)

Der Tagesdienstplan einer Justizanstalt schreibe jene Dienststunden vor, die der Beamte auf seinem in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatz einzuhalten habe, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sei. Unvorhersehbare und notwendige vorübergehende Besorgungen von Dienstverrichtungen, die nicht zu den Arbeitsplatzaufgaben gehörten, seien individuell anzuordnen. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zum "Stellvertreter Sachbearbeiter Transportwesen" öfter als dieser zu Dienstverrichtungen im Transportwesen herangezogen worden sei. Sein Schluss, eine Prüfung der Tagesdienstpläne brächte den Beweis, dass er dauernd auf dem Arbeitsplatz "Stellvertreter Leiter Kraftfahrabteilung" (nunmehrige Bezeichnung: "Stellvertreter Leiter Transportwesen" - Zuordnung:

Verwendungsgruppe E2a/Grundlaufbahn) und damit auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet werde, gehe ins Leere. Der Beschwerdeführer übersehe in diesem Zusammenhang, dass mit dem Tagesdienstplan nur jene Dienststunden vorgeschrieben würden, die der Beamte auf seinem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz einzuhalten habe, allerdings keine Aufträge mit dem Charakter von Verwendungsänderungen im Sinn des § 40 BDG 1979 erteilt würden. Im Übrigen behaupte der Beschwerdeführer in seiner Niederschrift nicht, mit diesem Arbeitsplatz betraut worden zu sein, sondern führe lediglich aus, seine konkreten Dienstaufträge lauteten überwiegend, den "Stellvertreter Leiter Kraftfahrabteilung" (nunmehrige Bezeichnung: "Stellvertreter Leiter Transportwesen") vertreten zu müssen.

Somit sei der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsplatz eines Eingeteilten Beamten in der Organisationseinheit Transportwesen der Justizanstalt S eingesetzt gewesen und eingesetzt. Dieser Arbeitsplatz sei der "Verwendungsgruppe E2b/GL" zugeordnet gewesen und zugeordnet.

Gemäß § 75 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebühre dem Beamten des Exekutivdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet werde, ohne in dieser ernannt zu sein. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Verwendungszulage nur bestehe, wenn der Beamte dauernd auf einem Arbeitsplatz verwendet werde, der tatsächlich einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordnet sei. Die Entlohnung des Beschwerdeführers sei jedoch auf den Grundlagen des Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe E2b/Grundlaufbahn erfolgt und habe daher seiner tatsächlichen Verwendung voll entsprochen. Eine dauernde Verwendung auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen und liege nicht vor. Aus diesen Gründen bestehe kein Anspruch nach § 75 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.

Zu seinem Eventualantrag auf Bemessung einer Verwendungsabgeltung gemäß § 79 des Gehaltsgesetzes 1956 sei Folgendes auszuführen: Nach dieser Bestimmung gebühre einem Beamten des Exekutivdienstes dann eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung, wenn er vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet werde, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt worden zu sein. Als eine vorübergehende Verwendung gälten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt würden. Die Frist von 29 Kalendertagen beginne mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung zu laufen. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in der Kraftfahrabteilung (nunmehr: "Transportwesen") unter Berücksichtigung der Dienstverrichtungen des Stellvertreters des Leiters dieser Abteilung in der Zeit vom 15. Mai bis , vom 14. Mai bis , vom 11. April bis , vom 16. Juni bis , vom bis und vom 30. März bis an sich den Anspruch auf eine Verwendungsabgeltung gemäß § 79 leg. cit. gehabt hätte. Allerdings habe der Leiter der Justizanstalt S Dienstaufträge, wonach der Beschwerdeführer vertretungsweise oder gar im Zuge einer provisorischen Betrauung die Aufgaben des Stellvertreters des Leiters der Kraftfahrabteilung (nunmehr: "Transportwesen") wahrzunehmen gehabt hätte, nicht erteilt. Gemäß § 43 BDG 1979 sei der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu besorgen. Unter dienstlichen Aufgaben seien die Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beamten zu verstehen. Allein die Abwesenheit eines Beamten oder die Heranziehung eines Beamten zu anderen Aufgaben könne nicht dazu führen, dass die diesem Beamten zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben ohne weitere Verfügungen durch einen anderen Beamten wahrgenommen würden, weil es keinem Beamten freistehe, nach seinem eigenen Dafürhalten andere als die ihm auf seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zu besorgen. Somit sei der Beschwerdeführer zu keiner Zeit auf dem Arbeitsplatz des Stellvertreters des Leiters der Kraftfahrabteilung (nunmehr: "Transportwesen") auch nur vorübergehend verwendet worden. Aus diesen Gründen bestehe kein Anspruch nach § 79 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 75 des Gehaltsgesetzes 1956, in eventu in seinem Recht auf Verwendungsabgeltung nach § 79 leg. cit. verletzt.

§ 74 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (in der Folge kurz: "GG"), in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, regelt der Anspruch des Beamten der Verwendungsgruppe E1 oder E2a auf Funktionszulage. Nach § 75 Abs. 1 GG gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in dieser ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50 % des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

Nach § 79 Abs. 1 GG gebührt einem Beamten des Exekutivdienstes, der vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt zu sein, hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

In den ErläutRV zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, 1577 BlgNR XVIII. GP, 189, wird zu den §§ 75 bis 80 GG zunächst auf die Ausführungen zu den entsprechenden Bestimmungen für den Allgemeinen Verwaltungsdienst (§§ 34 bis 39 GG) verwiesen. Betreffend den Anspruch auf Verwendungszulage wird dort (1577 BlgNR XVIII. GP, 182) ausgeführt:

"An die Stelle der bisherigen Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG tritt - wie im Postschema - eine Verwendungszulage neuer Art in der Höhe von 50 % der Differenz des Gehaltes des Beamten aus der Grundlaufbahn seiner Verwendungsgruppe auf das Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Grundlaufbahn jener höheren Verwendungsgruppe, der sein Arbeitsplatz zuzurechnen ist.

Ist für die ausgeübte Verwendung in der höheren Verwendungsgruppe auch eine höhere Funktionszulage vorgesehen, als jene, die dem Beamten auf Grund seiner Einstufung zusteht, gebührt diese höhere Funktionszulage gemäß § 30 Abs. 5 an Stelle der niedrigeren Funktionszulage, aber jedenfalls zusätzlich zur Verwendungszulage."

Betreffend die Verwendungsabgeltung wird aaO, 186, ausgeführt:

"An die Stelle einer Verwendungszulage gemäß § 34 tritt eine Verwendungsabgeltung, wenn die höherwertige Tätigkeit zwar nicht ständig, aber mindestens durch 29 aufeinander folgende Kalendertage ausgeübt wird. Die Befristung ist die gleiche wie für die Funktionsabgeltung nach § 37 Abs. 1 und 2."

Auf der Grundlage des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 wurde eine Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze, die für die neuen Schemata in Frage kamen, vorgenommen. Der im Beschwerdefall maßgebende § 262 BDG 1979 regelt die Überleitung der Wachebeamten in die (neue) Besoldungsgruppe "Exekutivdienst", wobei für die Sachlage im Beschwerdefall keine Sonderregelung besteht.

Der Gesetzgeber strebte mit dem Funktionszulagenschema im Interesse einer leistungsgerechten Besoldung, bei der der Begriff der Leistung bezogen auf den Arbeitsplatz zu sehen ist, eine den individuell-konkreten Arbeitsanforderungen an den Arbeitsplatz möglichst genau entsprechende Feingliederung an, wie auch insbesondere aus der Regelung über die Verwendungszulage erhellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0185, betreffend die Einstufung eines Arbeitsplatzes und die besoldungsrechtliche Stellung im Funktionszulagenschema).

Der Beschwerdeführer, betraut mit dem eingangs erwähnten Arbeitsplatz Nr. 37, bewirkte durch seine (wiederholt abgegebenen) Überleitungserklärungen unbestrittenermaßen seine Überleitung in die Besoldungsgruppe "Exekutivdienst" mit Wirksamkeit vom . Er vertritt - wie schon im Dienstrechtsverfahren - die Ansicht, dass er tatsächlich auf Grund der ihm zugewiesenen Aufgaben die Tätigkeit des "Stellvertreters des Sachbearbeiters Transportwesen" erbringe, die der Verwendungsgruppe E2a zuzuordnen seien, für die er aber nicht die Ernennungserfordernisse erfüllt.

Die belangte Behörde hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Verwendungszulage, in eventu auf Verwendungsabgeltung im Wesentlichen mit der Begründung abschlägig beschieden, dass seine Entlohnung auf der Grundlage eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe E2b/Grundlaufbahn erfolge und dies seiner tatsächlichen Verwendung voll entsprochen habe und entspreche. Eine dauernde Verwendung auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz liege nicht vor. Ein Anspruch auf Verwendungsabgeltung für bestimmte, näher bezeichnete Zeiträume scheitere daran, dass der Beschwerdeführer keine Dienstaufträge erhalten habe, Aufgaben des Stellvertreters des Sachbearbeiters Transportwesen wahrzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0047, betreffend einen Anspruch auf Verwendungszulage nach § 75 GG ausgeführt, dass zur Beurteilung eines solchen Anspruches der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Sinn des § 143 BDG zu bewerten sei. Folgte daraus, dass der Arbeitsplatz (der gesamte, ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend (also zu mehr als 50 %) höherwertige Verwendungen, als sie der Verwendungsgruppe E2b entsprächen, umfasse, dann wäre dieser dementsprechend der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen. Wenn der Beschwerdeführer weiterhin in der niedrigeren Verwendungsgruppe E2b eingestuft bleibe, weil z.B. die Ernennungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe E2a (vgl. Anlage 1 zum BDG 1979, Punkt 9., insbesondere 9.10.) nicht erfüllt seien, hätte er Anspruch auf die Verwendungszulage nach § 75 GG, allenfalls in Verbindung mit § 74 Abs. 5 GG.

Schon im Hinblick auf den primär geltend gemachten Anspruch auf Verwendungszulage moniert der Beschwerdeführer zu Recht, aus der von der belangten Behörde wiedergegebenen Diensteinteilung gehe zwar hervor, dass der Beschwerdeführer - als in der Verwendungsgruppe E2b eingestufter Beamter - öfter in der "Kraftfahrabteilung" bzw. Abteilung "Transportwesen" (als Organisationseinheit) tätig gewesen sei, es sei jedoch nicht nachvollziehbar, mit welchen konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführer innerhalb dieser Organisationseinheit betraut wurde und welch sonstigen Dienst er verrichtete. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist für die abschließende Beurteilung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage nicht allein der Umstand ausreichend, dass der Beschwerdeführer auf den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz Nr. 37 der Verwendungsgruppe E2b/Grundlaufbahn innerhalb der genannten Organisationseinheit verwendet wurde, sondern ist vielmehr maßgeblich, mit welchen konkreten Aufgaben (des Transportwesens) der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz betraut wurde. Denn die Verwendungszulage soll gerade jenen Fällen gerecht werden, in denen der Beamte - in Wahrnehmung der ihm konkret zugewiesenen Aufgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) - "dauernd" Aufgaben eines Arbeitsplatzes erfüllt, der einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen ist als jener, in der der Beamte ernannt ist.

Mangels notwendiger, infolge unrichtiger Rechtsansicht unterlassener Feststellungen entzieht sich der angefochtene Bescheid einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

Ausgehend von diesen Erwägungen wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren konkrete Feststellungen über die dem Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz tatsächlich übertragenen Aufgaben (seine tatsächliche Verwendung) zu treffen haben und - ungeachtet der bisherigen Bezeichnung des dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatzes Nr. 37 ("eingeteilter Beamter Transportwesen") - zu prüfen haben, ob die dem Beschwerdeführer konkret zugewiesenen bzw. abverlangten und erbrachten Tätigkeiten im Vergleich zu den in Frage kommenden Richtverwendungen die Voraussetzung einer dauernden "überwiegenden" höherwertigen Verwendung (entsprechend der Verwendungsgruppe E2a) erfüllen.

Sollte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen, dass eine höherwertige Verwendung nicht das Ausmaß des § 75 Abs. 1 GG erfüllte, so ist der hilfsweise erhobene Anspruch nach § 79 Abs. 1 GG losgelöst von dem Umstand zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer Aufgaben des Stellvertreters des Sachbearbeiters Transportwesen "vertretungsweise" oder im Zuge einer "provisorischen Betrauung" oder auf sonstige Weise zugewiesen wurden, weil, wie bereits ausgeführt, die dem Beschwerdeführer konkret zugewiesenen Aufgaben maßgeblich sind, unabhängig von der Form der Zuweisung der Aufgaben oder gar von der formellen Betrauung mit einem Aufgabenkreis eines bestimmten anderen (höherwertigen) Arbeitsplatzes.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501; die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am