VwGH vom 20.02.2003, 2002/07/0143
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Josef H in T, vertreten durch Krömer & Nusterer, Rechtsanwälte-Partnerschaft in St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. LF6-F-16, betreffend Bewertungsplan, zu Recht erkannt.
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Jahr 1999 leitete die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) das Flurbereinigungsverfahren "T-Süd" ein.
In dieses Flurbereinigungsverfahren ist u.a. das Grundstück Nr. 3268, GB T, des Beschwerdeführers einbezogen.
Mit Bescheid der ABB vom wurde der Bewertungsplan erlassen.
Gegen diesen Bewertungsplan erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung heißt es, mit Bescheid der ABB vom sei im Flurbereinigungsverfahren T-Süd der Bewertungsplan erlassen worden.
Dagegen sei vom Beschwerdeführer rechtzeitig berufen und eingewendet worden, es seien zwar seine in das Verfahren eingebrachten Grundstücke grundsätzlich richtig beurteilt worden; auf einigen Grundstücken, vor allem bei den aufgefüllten Schottergruben sowie den daran angrenzenden Grundstücken sei aber Klärschlamm aus kommunalen Abwasserbeseitigungsanlagen ausgebracht worden. Dies hätte bei der Bewertung berücksichtigt werden müssen. Die entsprechenden Grundstücke seien deshalb zu hoch bewertet worden. Der Beschwerdeführer befürchte, bei der Neueinteilung eines dieser seiner Meinung nach zu hoch bewerteten Grundstücke zugeteilt zu erhalten. In der Berufung habe er aber nicht ausgeführt, um welche Grundstücke es sich im Detail handle.
Der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Verfahren als Schätzmann tätig gewesen.
Bei einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am habe er gemeint, dass die von ihm in seinem Schätzbuch eingetragenen Bewertungen nicht mit den im Plan vermerkten Bonitierungen übereinstimmten. Außerdem stimme die Bewertung des nördlichen Bereiches der Grundstücke 3298 und 3296 neben der Windschutzanlage auf Grundstück 3302 nicht. Die Bewertungen der Schätzmänner B und C an der Nordseite dieser Grundstücke seien nicht wie eingetragen Klasse 4, sondern viel eher Klasse 2 (1. Gang). Ferner stimme die Bewertung des Grundstückes 3283 neben dem Grundstück 3281 (zugeschüttete Schottergrube) nicht, da der Beschwerdeführer dort im Zuge der Bonitierung deutliche Spuren von Klärschlamm festgestellt habe (31. Gang). Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auf dem Grundstück 3262 geringe Spuren von Klärschlamm festgestellt (24. Gang).
Ermittlungen durch abgeordnete Mitglieder der belangten Behörde hätten folgenden Sachverhalt ergeben:
Bei der Überprüfung sämtlicher vom Beschwerdeführer im Schätzbuch eingetragenen Bonitierungswerte mit den auf dem Bewertungsplan eingetragenen Werten hätten keinerlei Differenzen festgestellt werden können.
Am sei deshalb vor Ort eine Überprüfung der Bonitierung im Beisein des Beschwerdeführers durch die beiden landwirtschaftlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. Veronika S und Mag. Gerhard S durchgeführt worden. Die gemachten Einstiche seien auf den beigefügten Plankopien eingetragen worden.
Im Mustergrundverzeichnis würden die betreffenden Bonitätsklassen folgendermaßen beschrieben:
Bonitätsklasse 2: Humose, lehmige Ton- bis Tonböden;
Bonitätsklasse 3: Humusauflage 60 cm auf Schotter oder Sand;
Bonitätsklasse 4: 40 bis 60 cm Humusauflage auf Schotter oder Sand.
Grundstück 3296 und 3298 - Einstich 1: ca. 50 cm Humusauflage auf sandigem Untergrund, entspreche somit - wie in den Bonitierungsblättern eingetragen - der Bonitätsklasse 4.
Grundstück 3283 - Einstiche 2 bis 7: Die Einstiche 2, 3, 5, 6 und 7 wiesen eine Humusauflage von ca. 60 cm auf sandigem Untergrund auf, entsprächen somit der im Bonitierungsblatt eingetragenen Bonitätsklasse 3. Eine Ausnahme stelle der Einstich 4 dar, der eine etwas geringere Humusauflage aufweise und somit der laut Bonitierungsblatt ausgewiesenen Bonitätsklasse 4 entspreche.
Bei keiner der gezogenen Proben hätten irgendwelche Auffälligkeiten festgestellt werden können, weder eine abnorme Verfärbung noch eine geruchliche Absonderlichkeit, die auf die Ausbringung von Klärschlamm hätten schließen lassen.
Grundstück 3262 - Einstiche 8 und 9: Ergebnis wie bei Grundstück 3283, die Richtigkeit der Bonitierung sei auch hier bestätigt worden.
Der Beschwerdeführer habe die Beurteilung der beiden Sachverständigen bestätigt, obwohl er gemeint habe, dass zum Zeitpunkt der Bonitierung seine Beurteilung anders gewesen sei.
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer erklärt, dass Klärschlamm möglicherweise auch in tieferen Lagen vor Beginn des Flurbereinigungsverfahrens ausgebracht worden wäre.
Im Erwägungsteil führt die belangte Behörde nach Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, auf Grund des Vorwurfes des Beschwerdeführers, dass die von ihm im Schätzbuch eingetragenen Bonitäten nicht mit den im Bescheid aufscheinenden Werten übereinstimmten, seien sämtliche betreffende Werte von den landwirtschaftlichen Sachverständigen verglichen bzw. überprüft worden; dabei hätten keinerlei Differenzen vorgefunden werden können.
Unter Berücksichtigung des zwischenzeitig ergangenen Ausscheidungsbescheides der ABB vom und der im Nachhang zur eigentlichen Berufung erfolgten Konkretisierung der Grundstücke bzw. Grundstücksteile, auf welchen nach Meinung des Beschwerdeführers die Bewertung falsch sei, habe auf Grundlage des Mustergrundverzeichnisses in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine Überprüfung der Bonitierung stattgefunden. Es seien insgesamt neun Einstiche vorgenommen und das Bodenprofil mit dem Mustergrundverzeichnis und dem Ergebnis der erstinstanzlichen Bewertung verglichen worden. Es hätten keine wie immer gearteten Abweichungen festgestellt werden können. Die Behauptung, dass an verschiedenen Stellen Klärschlamm aufgebracht worden und dies bei der Bewertung unberücksichtigt geblieben sei, habe nicht verifiziert werden können. Dabei sei nicht nur das Bodenprofil beurteilt, sondern auch auf farbliche und geruchliche Auffälligkeiten geachtet worden. Zur besseren Nachvollziehbarkeit seien die Örtlichkeiten aller Einstiche in Lageplänen festgehalten worden. Schlussendlich habe der Beschwerdeführer das Ergebnis des zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis nehmen müssen, wenngleich er gemeint habe, dass im Zeitpunkt seiner Bewertung andere Verhältnisse geherrscht hätten.
Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass es wegen des Bewertungsrasters und der damit im Zusammenhang stehenden Fläche, die pro Einstich abgedeckt werde, zu geringfügigen Abweichungen kommen könne. In Summe glichen sich diese marginalen Differenzen aber aus. Eine noch engmaschigere Bewertung scheide aus Zeitgründen aus und würde den Rahmen eines solchen Verfahrens bei weitem sprengen. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung der Ausbringung von Klärschlamm in einem von der Bewertung nicht berücksichtigten Ausmaß habe sich jedenfalls nicht bestätigt. Da die Bewertung lediglich eine Tiefe bis maximal 1 m betreffe, sei nicht auszuschließen, dass Klärschlamm, wie vom Beschwerdeführer angesprochen, im Flurbereinigungsgebiet punktuell in tieferen Schichten möglicherweise illegal deponiert worden sei. Dies zu klären sei aber nicht Aufgabe einer bodenreformatorischen Maßnahme, sondern müsse Gegenstand wasserrechtlicher Verfahren sein.
Anhaltspunkte für eine gänzliche oder auch nur teilweise Nichtigerklärung des Bewertungsplanes hätten darüber hinaus keine gefunden werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat Aktenteile vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Bescheid entspreche nicht den Bestimmungen der §§ 18 Abs. 4 und 58 Abs. 3 AVG und des § 13 Abs. 1 AgrVG 1950. Er weise nämlich weder die Unterschrift des Vorsitzenden des Landesagrarsenates und der Schriftführerin, noch eine unterfertigte Beglaubigungsklausel auf. Hiezu komme, dass nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides die belangte Behörde unter dem Vorsitz von Mag. W beraten und entschieden habe, während am Schluss des Bescheides als Vorsitzender der belangten Behörde Dr. V angegeben sei. Es sei daher nicht erkennbar, welchem Organwalter der belangten Behörde "der gegenständliche Willensakt" zuzurechnen sei.
Nach § 1 Abs. 1 AgrVG 1950 gilt im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor den Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate), soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme des § 78.
Nach § 18 Abs. 2 AVG erfolgt die Genehmigung einer Erledigung durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.
Nach § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Erledigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, haben schriftliche Erledigungen auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des Abs. 2 aufweist; das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Nach § 58 Abs. 3 AVG gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4 AVG.
Nach § 13 Abs. 1 AgrVG 1950 ist das Erkenntnis den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. In diesem sind die Namen des Vorsitzenden, der stimmführenden Senatsmitglieder, des Schriftführers, der einvernommenen amtlichen Sachverständigen sowie der Parteien und ihrer Vertreter anzuführen. Das Erkenntnis ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu fertigen.
Bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides handelt es sich um eine "Vervielfältigung". Für eine solche genügt gemäß § 18 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 und § 13 Abs. 1 AgrVG 1950 die Beisetzung des Namens des Vorsitzenden sowie des Schriftführers. Eine Unterschrift oder eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist in diesen Fällen nicht erforderlich (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 86/07/0009).
Unter der Überschrift "Erkenntnis" heißt es in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid:
"Der Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung hat in
seiner Sitzung vom
unter dem Vorsitz des WHR der NÖ Landesregierung Mag. iur. W
im Beisein der Mitglieder
....
Oberregierungsrat der NÖ Landesregierung Dr. V
....
in Anwesenheit von
VB H
als Schriftführerin
über die Berufung der Partei (Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom , FVS 1081/32, nach Anhörung des Berufungswerbers zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen."
Nach der Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis auf die Möglichkeit der Anrufung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts findet sich folgende Unterschriftsklausel:
"Die Schriftführerin Der Vorsitzende
H Dr. V
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung"
Der Name der Schriftführerin und der Name Dr. V sind in Maschinschrift angebracht; eine Unterschrift der beiden findet sich nicht. Neben der Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" findet sich weder ein Name noch eine Unterschrift.
Auf dem im Akt erliegenden Original des angefochtenen Bescheides finden sich die Unterschriften des Vorsitzenden der belangten Behörde, Mag. W, sowie der Schriftführerin.
Die von § 18 Abs. 4 AVG iVm § 13 Abs. 1 AgrVG 1950 geforderten Angaben sind auf der vervielfältigten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides enthalten. Allerdings ist der Name des Vorsitzenden falsch wiedergegeben. Es ist aber eindeutig erkennbar, dass es sich hiebei um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt.
Der angefochtene Bescheid gibt in seinem Spruch ausdrücklich Auskunft darüber, wer als Vorsitzender bei der Beschlussfassung fungiert hat, nämlich WHR Mag. W. Ebenfalls gibt der angefochtene Bescheid darüber Auskunft, dass ORR Dr. V als (einfaches) Senatsmitglied bei der Entscheidungsfindung mitgewirkt hat. Es zeigt sich daher, dass die Anbringung des Namens Dr. V unter der Unterschriftsklausel "Der Vorsitzende" eine offenbare Unrichtigkeit ist. Dies ist sowohl für den Verwaltungsgerichtshof als auch für den Beschwerdeführer zweifelsfrei erkennbar.
Nach § 62 Abs. 4 AVG kann Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleich zu haltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Im vorliegenden Fall ist zwar eine Berichtigung durch die belangte Behörde unterblieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Vorliegen einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit in einem Bescheid, die einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG zugänglich wäre, der Bescheid auch dann in der "richtigen", das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn eine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1144 f, angeführte Rechtsprechung).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Unrichtigkeiten von der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Art, die sich auf im § 18 AVG genannte Bescheidelemente beziehen, einer Berichtigung zugänglich sind (vgl. die Erkenntnisse vom , 96/06/0203, vom , 96/17/0086, vom , 91/07/0158, vom , 92/12/0172, sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 2615/79, VwSlg. 10.192 A/1980).
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Original des angefochtenen Bescheides die erforderlichen Unterschriften aufweist, es sich bei der vorliegenden Ausfertigung dieses Bescheides um eine Vervielfältigung handelt, bei der weder das Fehlen einer Unterschrift noch das Fehlen der Beglaubigung einen Mangel darstellt und dass der unter der Klausel "Der Vorsitzende" angeführte Name Dr. V, offensichtlich auf einem Irrtum beruht und daher der Bescheid in der richtigen Fassung zu lesen ist, nämlich:
Der Vorsitzende: Mag. W.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel liegen daher
nicht vor.
In der Sache selbst bringt der Beschwerdeführer vor, er habe
im Verwaltungsverfahren eingewandt, es stelle sich auf den Grundstücken 3283, 3281 und 3262 "die Klärschlammproblematik". Die Auffassung der belangten Behörde, die Frage, ob sich in diesen Grundstücken Klärschlamm befinde oder nicht, stelle sich nicht bei der Bewertung, sondern müsse Gegenstand eines Wasserrechtsverfahrens sein, sei verfehlt. Wenn sich in den betroffenen Grundstücken Klärschlamm befinde, sei der Eigentümer von Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 sowie nach dem Abfallwirtschaftsgesetz bedroht, was den Wert dieser Grundstücke vermindere.
Nach § 11 Abs. 1 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-0 (FLG 1975) hat die Behörde die der Zusammenlegung zu unterziehenden oder für die Zusammenlegung in Anspruch zu nehmenden Grundstücke zu schätzen. Die Schätzung hat auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder im Wege der amtlichen Ermittlung unter Anhörung von Schätzmännern, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sind, nach gleichartigen, für jedes Grundstück, unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers, anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen zu erfolgen. Hiebei sind die Bewirtschaftung, erschwerende Umstände, insbesondere Hanglage, Wasserhaushalt und Gefährdung durch Elementarereignisse entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung der aufgezählten Umstände innerhalb des Zusammenlegungsgebietes zu beachten. Die Behörde kann der amtlichen Ermittlung auch Ergebnisse anderer Schätzungen und Aufnahmen (z.B. Bodenschätzung des Finanzamtes, Bodenkarten) zugrunde legen. Sie hat die Schätzmänner zu bestellen und anzugeloben.
Nach § 11 Abs. 3 FLG 1975 sind bei der amtlichen Bewertung die Grundstücke, bei verschiedener Beschaffenheit einzelner Teile, die Grundstücksteile zu schätzen.
Nach § 11 Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde die Bewertung durchzuführen durch
a) Aufstellung der der Bewertung zugrunde zu legenden Bonitätsklassen, allenfalls an Hand von Mustergründen;
b) Ermittlung des Vergleichswertes jeder einzelnen Bonitätsklasse;
c) Einreihung der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile in die einzelnen Bonitätsklassen und Ermittlung ihrer Vergleichswerte.
Nach § 11 Abs. 5 FLG 1975 sind die Grundstücke nach dem Ertragswert zu schätzen, das ist der Nutzen, den der Boden auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf die innere und äußere Verkehrslage nachhaltig gewähren kann.
Nach § 11 Abs. 6 leg. cit. sind die Vergleichswerte der Bonitätsklassen (Abs. 4 lit. b) in ganzen Zahlen (Punkten) auszudrücken, die zueinander im selben Verhältnis stehen wie die festgestellten Ertragswerte.
Bei der Erlassung des Bewertungsplanes steht noch nicht fest, welche Grundstücke einer Partei als Abfindung zugewiesen werden. Der Beschwerdeführer war daher berechtigt, auch die Bewertung von Grundstücken zu bekämpfen, die nicht von ihm in das Verfahren eingebracht wurden, da auf Grund des stufenförmigen Aufbaues eines Verfahrens nach dem FLG 1975 bei der Zuteilung von Abfindungsgrundstücken keine Möglichkeit mehr besteht, die im rechtskräftigen Bewertungsplan vorgenommene Bewertung zu bekämpfen.
Daran ändert auch der von der belangten Behörde in der Gegenschrift ins Treffen geführte Umstand nichts, dass die betreffenden Grundstücke, soweit sie nicht ohnedies aus dem Flurbereinigungsverfahren ausgeschieden wurden, mit dem Bescheid über die vorläufige Übernahme nicht dem Beschwerdeführer zugeteilt wurden, sondern der Stadtgemeinde Tulln und dass sich daran nach Mitteilung des Operationsleiters auch im Flurbereinigungsplan nichts ändern soll. Das mag zwar dazu führen, dass die Zuteilung dieser Grundstücke an den Beschwerdeführer praktisch auszuschließen ist; in rechtlicher Hinsicht ist aber eine solche Zuteilung nicht auszuschließen. Die vorläufige Übernahme kann durch den Flurbereinigungsplan noch geändert werden, die Auskunft des Operationsleiters ist rechtlich nicht bindend.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde gegenüber seine Behauptung, auf einigen Grundstücken, bei denen er die Richtigkeit der Bewertung bezweifelte, sei Klärschlamm ausgebracht worden, lediglich darauf gestützt, dass er im Zuge seiner Tätigkeit als Schätzmann bei der Bonitierung Spuren von Klärschlamm festgestellt habe.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargestellt hat, konnte in dem daraufhin durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren, bei dem zwei Amtssachverständige im Beisein des Beschwerdeführers eine Überprüfung vorgenommen und dabei auch Einstiche gemacht und Bodenproben gezogen haben, nichts festgestellt werden, was auf die Ausbringung von Klärschlamm hätte schließen lassen. Dabei wurde nicht nur das Bodenprofil beurteilt, sondern auch auf farbliche und geruchliche Auffälligkeiten geachtet. Der Beschwerdeführer hat zunächst das Ergebnis der Überprüfung durch die Amtssachverständigen bestätigt. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde hat er jedoch wieder geäußert, es könnten möglicherweise Klärschlammablagerungen in tieferen Regionen vorhanden sein.
Wenn die belangte Behörde angesichts dieses Sachverhaltes den Schluss gezogen hat, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, in verschiedenen Grundstücken sei Klärschlamm aufgebracht worden, sich nicht bewahrheitet hat, so kann ihr nicht entgegen getreten werden.
Ob die von der belangten Behörde "der Vollständigkeit halber" gemachten Ausführungen im angefochtenen Bescheid über die Bedeutungslosigkeit allfälliger Klärschlammablagerungen in größerer Tiefe zutreffen, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht untersucht zu werden. Mit ihren diesbezüglichen Äußerungen hat die belangte Behörde nämlich nicht zum Ausdruck gebracht, dass sich in größerer Tiefe tatsächlich Klärschlammablagerungen befinden oder auch nur Anhaltspunkte dafür vorhanden seien. Sie hat nur für den Fall, dass solche Ablagerungen vorhanden sein sollten, diese für das Bewertungsverfahren für bedeutungslos erklärt.
Selbst wenn diese Auffassung unzutreffend wäre und Klärschlammablagerungen in größerer Tiefe bei der Bewertung berücksichtigt werden müssten, würden die Ausführungen über die Bedeutungslosigkeit allfälliger solcher Ablagerungen nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen. Die bloße, durch keinerlei konkretisierende Hinweise untermauerte Vermutung des Beschwerdeführers, es könnten in größerer Tiefe Klärschlammablagerungen vorhanden sein, hätte nämlich auch in diesem Fall nicht die Verpflichtung der belangten Behörde zu entsprechenden Erhebungen begründet, da diese durch nichts untermauerten Vermutungen keinen ausreichend substanziierten Anhaltspunkt für das Vorhandensein solcher Ablagerungen begründen konnten. Soweit der Beschwerdeführer aber seine Behauptungen über das Vorhandensein von Klärschlamm konkretisiert hat, bezogen sich diese Konkretisierungen auf Wahrnehmungen bei seiner Tätigkeit im Zuge der Bonitierung, also auf Wahrnehmungen an der Oberfläche, die durch die eingehenderen Untersuchungen der Amtssachverständigen widerlegt wurden.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am