VwGH vom 11.11.1998, 98/12/0419

VwGH vom 11.11.1998, 98/12/0419

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr.Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr.Heinrich Vana , Rechtsanwalt in Wien II, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom , GZ 56.041/21-I/D/7a/98, betreffend Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin begann ihr Studium der Soziologie an der Universität Linz (im folgenden Erststudium) im Wintersemester (WS) 1991/92.Sie war insgesamt sieben Semester zu diesem Studium zugelassen und fünf Semester inskribiert.

Im WS 1992/93 (also im 3. Semester des Erststudiums) nahm sie eine Ganztagsbeschäftigung bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich auf, die sie bis ausübte.

Im WS 1997/98 begann die Beschwerdeführerin ihr Studium der Psychologie an der Universität Salzburg.

Ihr für dieses neue Studium gestellter Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992 vom wurde von der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Salzburg, mit Bescheid vom abgewiesen. Die dagegen erhobene Vorstellung blieb erfolglos (Bescheid des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde vom ). Begründet wurde dies jeweils mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin habe einen Studienwechsel nach dem 3. inskribierten Semester vorgenommen, weshalb gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992 in der Fassung des Strukturverbesserungsgesetzes, BGBl Nr. 201/1996, kein günstiger Studienerfolg vorliege.

In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die von ihr an der Universität Linz im Erststudium inskribierten Semester (WS 1992/93, SS 1993, WS 1993/94) seien nicht zu berücksichtigen, weil sie während dieser Zeit im Sinne des § 8 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 6 Abs. 5 lit b leg. cit. (hier: Berufstätigkeit) in ihrem Studium behindert gewesen sei. Deshalb sei die "Immatrikulation" (gemeint wohl Inskription) für die obgenannten Semester erloschen, sodaß in Wahrheit kein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester vorliege und die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992 daher nicht vorlägen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 6 Z. 3 und 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG ab.

Sie ging nach der Begründung dieses Bescheides davon aus, daß die Studienbeihilfenbehörde an die Entscheidung der Universität über eine allenfalls vorliegende Behinderung gemäß § 8 AHStG nicht gebunden sei. Die Behinderung sei nach dem Maßstab des StudFG 1992 selbst zu beurteilen. Für die Beurteilung der Anspruchsdauer und damit des günstigen Studienerfolges seien daher die gültig inskribierten Semester ausschlaggebend. Dies ergäbe sich aus § 3 Abs. 5 StudFG 1992. Die Frage der Behinderung sei nach dem StudFG 1992 zu lösen, habe aber auf die Zahl der gültig inskribierten Semester keine Auswirkung. Aus der Abgangsbestätigung der Universität L. gehe hervor, daß die Beschwerdeführerin sieben Semester für ihr Erststudium zugelassen und fünf Semester inskribiert gewesen sei. Da sie ihr Studium somit nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt habe, bestehe nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof , in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen :

Im Beschwerdefall ist das StudFG 1992 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 98/1997 anzuwenden. Paragraphenzitate ohne Angabe des Gesetzes beziehen sich auf das StudFG 1992.

Nach § 3 Abs. 1 Z 1 können österreichische Staatsbürger, die ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten sind, Förderungen erhalten. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung in der Fassung BGBl I Nr. 98/1997 ist Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Für Studien, die nach dem Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, eingerichtet sind, tritt an die Stelle der Inskription die Zulassung. Semester, für die eine Inskription oder Zulassung besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums jedenfalls zu berücksichtigen.

Nach § 6 Z. 3 ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).

§ 17 lautet (Abs. 1 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, Abs. 2 in der Fassung der Novelle BGBl.I Nr. 98/1997):

"(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweiligen dritten inskribierten Semester

(nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt oder

nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3."

Für die studienrechtliche Beurteilung der geltend gemachten Behinderung in den von der Beschwerdeführerin genannten Semestern (WS 1992/93, SS 1993 und WS 1993/94) ist - wie die Beschwerdeführerin zutreffend hervorgehoben hat - auf Grund der gebotenen zeitraumbezogenen Betrachtung das AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, maßgebend.

Nach § 5 Abs. 2 AHStG genießen die Studierenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit. Sie umfaßt nach Satz 1 der lit. a das Recht, an der Universität (Hochschule), an der sie aufgenommen wurden, und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 gleichzeitig auch an anderen Universitäten (Hochschulen) im Rahmen der Zulassungsvorschriften Studienrichtungen zu inskribieren sowie die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienvorschriften frei zu wählen und zu besuchen.

Gemäß § 6 Abs. 5 lit. b Satz 1 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966 in der Fassung BGBl. Nr. 332/1981, erlischt die Immatrikulation (Exmatrikulation), wenn der ordentliche Hörer sein Studium länger als zwei Semester unterbricht, ohne beurlaubt oder behindert (§ 8) zu sein. Wenn keine wichtigen Gründe vorliegen, so ist nach Satz 2 dieser Bestimmung eine solche Unterbrechung jedenfalls anzunehmen, wenn der ordentliche Hörer die Inskription unterläßt und auch keine Prüfungen mit positivem Erfolg ablegt, keine Diplomarbeit oder Dissertation zur Approbation einreicht oder ein Rigorosum mit Ausnahme des letzten Rigorosums, auch nach der dreifachen in den Studienvorschriften vorgesehenen Zeit unbeschadet der Bestimmung des § 30 nicht erfolgreich abgelegt wurde. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung in der Fassung BGBl. Nr. 116/1984 gelten als wichtige Gründe solche, die geeignet waren, den Studierenden an einer gehörigen Fortsetzung des Studiums zu hindern; sofern diese Bedingung erfüllt ist, insbesondere Krankheit, Schwangerschaft, Berufstätigkeit, wichtige familiäre Verpflichtungen oder sonstige unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse.

§ 8 AHStG regelt die Beurlaubung und Studienbehinderung.

Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind auf Ansuchen ordentliche Hörer, insbesondere zum Studium im Ausland oder zwecks Durchführung wissenschaftlicher oder praktischer Tätigkeit, vom Rektor auf die Dauer von höchstens sechs Semester zu beurlauben.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist eine Behinderung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder aus wichtigen Gründen (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz) der Beurlaubung gleichzuhalten.

Abs. 3 dieser Bestimmung sieht vor, daß beurlaubte ordentliche Hörer immatrikuliert bleiben. Sie sind zu Diplomprüfungen und Rigorosen nach Maßgabe der Bestimmungen der besonderen Studiengesetze und Studienordnungen auch zuzulassen, wenn sie das der Prüfung unmittelbar vorangehende Semester an einer ausländischen Hochschule zurückgelegt haben (§ 21 Abs. 2).

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AHStG meldet der Studierende durch die Inskription der Universität (Hochschule), daß er das gewählte Studium (§§ 9 und 13) im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde.

Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes im wesentlichen vor, § 17 sei nicht isoliert zu sehen; es müßten auch die Bestimmungen des AHStG berücksichtigt werden. Während die Beurlaubung nach § 8 Abs. 1 AHStG nur auf Ansuchen möglich sei, trete die Behinderung ohne Bescheid bei Vorliegen des wichtigen Grundes ex lege ein. Die rechtliche Konsequenz der Behinderung sei, daß der ordentliche Hörer nicht als inskribiert gelte, sondern nur als immatrikuliert (§ 8 Abs. 3 AHStG). Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , 94/12/0057, die Bedeutung des § 8 Abs. 2 AHStG für § 20 Abs. 1 Z. 1 und 2 StudFG 1992 anerkannt. Zwar sei der Sachverhalt in jenem Beschwerdefall so gelagert gewesen, daß der(damalige)Beschwerdeführer während des von ihm geltend gemachten wichtigen Grundes (Präsenzdienst) nicht inskribiert gewesen sei:

dennoch ergäbe sich aus diesem Erkenntnis zum einen die Anwendbarkeit des AHStG auf das StudFG 1992, zum anderen die Unterbrechung der Semesterzählung (mit oder ohne Inskription) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Wegen der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin (ab bis ganztägige Beschäftigung) liege auch im vorliegenden Beschwerdefall eine Behinderung vor. Im Erkenntnis vom , 91/12/0254, habe der Verwaltungsgerichtshof zwar die Absolvierung des Präsenzdienstes bei gleichzeitiger Inskription nicht als Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 2 AHStG anerkannt, weil der damalige Beschwerdeführer durch die erfolgte Inskription zu erkennen gegeben habe, daß er sein Studium nicht unterbrochen habe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG). Mit diesem Argument seien keine rechtlichen, sondern tatsächliche Überlegungen verbunden. Im Beschwerdefall könne es aber keinem Zweifel unterliegen, daß die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ganztagsbeschäftigung trotz Inskription ihr Studium ab dem WS 1992/93 (drittes Semester ihres Erststudiums) unterbrochen habe. Da dies bis zum Studienwechsel im WS 1997/98 der Fall gewesen sei, liege kein schädlicher Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 vor.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin während der ersten fünf Semester ihres ersten Studiums an der Universität L. inskribiert war und nach dem (= Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle des StudFG 1992 durch das Strukturanpassungsgesetz 1996; vgl. dazu § 78 Abs. 7) einen Studienwechsel (vgl. zu diesem Begriff z.B. das hg. Erkenntnis vom , 97/12/0371) vorgenommen hat. Dieser Sachverhalt ist auf Grund seiner zeitlichen Lagerung anhand des § 17 Abs. 1 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 zu beurteilen, weil die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 9 im Beschwerdefall nicht anwendbar ist (vgl. dazu näher z.B. das hg. Erkenntnis vom , 98/12/0099).

Für einen Studienwechsel im Sinne der genannten Bestimmung ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, ob der Studierende unmittelbar im Anschluß an den Abbruch des Vorstudiums ein neues (anderes) Studium aufnimmt oder ob dazwischen ein mehr oder weniger langer Zeitraum liegt (vgl. dazu ebenfalls das hg. Erkenntnis vom , 98/12/0099). Im Beschwerdefall kann daher die Frage auf sich beruhen, ob die Beschwerdeführerin ihr neues Studium unmittelbar im Anschluß an ihr Erststudium begonnen hat oder nicht.

Da die Beschwerdeführerin ihr Studium im Wintersemester 1997/98 gewechselt hat, ist die "Unschädlichkeit" des vorgenommenen Studienwechsels anhand des § 17 Abs. 2 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 98/1997 zu beurteilen, der ohne Übergangsbestimmung nach § 78 Abs. 9 mit in Kraft getreten ist.

Strittig ist ausschließlich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin infolge ihrer Ganztagsbeschäftigung ab geltend gemachte studienrechtliche Behinderung (§ 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz AHStG) für die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 rechtserheblich sein könnte. Dies wird von der Beschwerdeführerin bejaht. Sie geht im Ergebnis davon aus, daß die studienrechtliche Behinderung nach § 8 Abs. 2 AHStG bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen kraft Gesetzes eintritt und dazu führt, daß eine Inskription bei nachträglichem Eintritt des Behinderungsgrundes während des betreffenden Semesters (dies könnte allenfalls für das Wintersemester 1992/93 zutreffen, weil die Beschwerdeführerin erst am ihre berufliche Tätigkeit aufgenommen hat) nachträglich unwirksam wird oder eine trotz Vorliegens eines Behinderungsgrundes nach § 8 Abs. 2 AHStG vorgenommene Inskription rechtsunwirksam ist.

§ 17 Abs. 1 Z. 2 sieht die "schädliche" Wirkung eines Studienwechsels für die Studienförderung bei dessen Vornahme "nach dem jeweils dritten inskribierten Semester" (nur dieser Fall ist hier von Bedeutung) vor. Das StudFG 1992 knüpft damit an einen im Studienrecht geregelten Sachverhalt an, ohne ausdrücklich oder erschließbar dafür eine eigene Regelung zu treffen, wann eine (gültige) Inskription vorliegt. Anders als im Fall des hg. Erkenntnisses vom , 97/12/0199, das die rechtserhebliche Bedeutung des § 8 Abs. 2 AHStG für die Ermittlung der Zeitspanne nach § 20 Abs. 2 StudFG 1992 schon deshalb verneint hat, weil das in § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG 1992 vorgesehene Nachsichtsverfahren eine abschließende studienförderungsrechtliche Regelung getroffen hat, in dem sich - trotz verschiedener Abweichungen - die für die Nachsicht unter anderem in Betracht kommenden "wichtigen Gründe" im Sinne des § 19 Abs. 2 StudFG 1992 weitgehend mit den nach § 8 Abs. 2 AHStG maßgebenden Gründen decken, kommen diese Überlegungen bei § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG mangels einer dem § 19 Abs. 6 Z. 2 vergleichbaren Regelung nicht in Betracht. Zur Auslegung des Begriffes der inskribierten Semester in § 17 Abs. 1 Z. 2 ist daher auf die (allgemeinen und besonderen) Studienrechtsvorschriften zurückzugreifen (vgl. zu diesem Auslegungsgrundsatz z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 94/12/0081, vom , 94/12/0274, 95/12/0055, vom , 95/12/0121, sowie vom , 97/12/0168 und 97/12/0199).

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß dem Studienrecht (hier: § 8 Abs. 2 AHStG) Bedeutung für die im Beschwerdefall strittige Frage der Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 zukommt.

Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob der Eintritt einer studienrechtlichen Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 2 AHStG die von der Beschwerdeführerin behaupteten Auswirkungen auf eine vorangegangene bzw. ungeachtet des Vorliegens eines Behinderungsgrundes erfolgte Inskription eines Studierenden haben kann.

Eine solche Auswirkung ist zu verneinen: Selbst wenn es zutreffen sollte, daß die Behinderung - anders als die Beurlaubung nach § 8 Abs. 1 AHStG, die die Erlassung eines genehmigenden Bescheides voraussetzt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 97/12/0199) - bereits kraft Gesetzes bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen eintreten sollte, fehlt es an einer ausdrücklichen Bestimmung im AHStG, daß eine Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 2 AHStG eine gültig vorgenommene Inskription unwirksam macht oder das gültige Zustandekommen einer Inskription verhindert. Eine derartige Rechtsfolge, die der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AHStG erkennbar dem Studierenden überlassenen Inskriptionsentscheidung (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 5 Abs. 2 lit. a Satz 1 AHStG) objektiv rechtlich enge Grenzen setzte, hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft. § 8 Abs. 2 leg. cit. kommt daher nur für den Fall eine Bedeutung zu, daß der Studierende eine Inskription unterlassen und damit zu erkennen gegeben hat, daß er sein Studium nicht beginnen bzw. weiter fortsetzen möchte (e contrario Schluß aus § 10 Abs. 1 Satz 1 AHStG). Zum einen stellt § 8 Abs. 3 Satz 1 AHStG, der eine "allgemeine" (d.h. nicht nur im Fall der Beurlaubung in Betracht kommende) Bestimmung enthält, die wegen der Gleichstellung von Beurlaubung und Behinderung auch für die letztgenannte in Betracht kommt, für diesen Fall den Status des Hörers klar, d.h., daß die Unterlassung der Inskription nicht zu einer Aufhebung der Immatrikulation führt (bedeutsam wegen § 6 Abs. 5 lit. b erst bei einer Dauer von mehr als zwei Semestern). Zum anderen knüpfen an die Bestimmung des § 8 Abs. 2 andere Tatbestände an (vgl. § 6 Abs. 5 lit. b in Beziehung auf die Immatrikulation), um mit der "Unterbrechung" des Studiums verbundene Rechtsnachteile wieder zu beseitigen.

Mit diesem Auslegungsergebnis steht auch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angeführt hat, im Einklang.

So hat der Verwaltungsgerichtshof der studienrechtlichen Behinderung nach § 8 Abs. 2 AHStG für die Semesterzählung im Zusammenhang mit dem Nachweis eines günstigen Studienerfolges während der beiden ersten Semester nach § 20 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 619/1994 im Fall der Unterlassung einer Inskription Bedeutung zuerkannt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 94/12/0057 = Slg. N.F. Nr. 14091/A, sowie vom , 94/12/0157). Hingegen wurde in dem zur Vorgängerbestimmung nach § 8 Abs. 1 StudFG 1983 ergangenen Erkenntnis vom , 91/12/0154, das Vorbringen des damaligen Beschwerdeführers, die Absolvierung des Präsenzdienstes während der beiden ersten von ihm inskribierten Semester seines Studiums müsse als Behinderung anerkannt werden, die ihn von seiner studienförderungsrechtlichen Pflicht entbinde, den Nachweis eines günstigen Studienerfolges für diesen Zeitraum zu erbringen, schon deshalb als unbegründet bezeichnet, weil der Beschwerdeführer durch die während des Präsenzdienstes erfolgte Inskription von Lehrveranstaltungen zu erkennen gegeben habe, daß er sein Studium nicht unterbrochen habe (Hinweis zum Begriff der Unterbrechung auf § 6 Abs. 5 lit. b AHStG).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtslage im Falle der Inskription trotz Vorliegens eines Behinderungsgrundes nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse an, sodaß der darauf von ihr gestützte Einwand, die tatsächliche Behinderung hätte in ihrem Fall geprüft werden müssen, rechtlich unerheblich ist.

Es war daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall von der Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 Z. 2 ausging, weil die Beschwerdeführerin ihren Studienwechsel nach dem dritten von ihr inskribierten Semester vorgenommen hat. Die Prüfung des Vorliegens des behaupteten Studienbehinderungsgrundes nach § 8 Abs. 2 AHStG konnte schon deshalb unterbleiben, weil selbst im Falle des Zutreffens der Behauptung dadurch eine vorher vorgenommene Inskription nicht nachträglich unwirksam wurde oder eine später durchgeführte Inskription nicht von vornherein ungültig ist.

Im Beschwerdefall liegt auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 17 Abs. 2 Z. 1, 3 und 4 vor. Die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin während ihres ersten Studiums erfüllt auch offenkundig nicht die Voraussetzungen eines "unschädlichen" Studienwechsels im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 2.

Da die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und ohne weitere Kosten für die Beschwerdeführerin - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am