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VwGH 11.11.1998, 98/12/0406

VwGH 11.11.1998, 98/12/0406

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RGV 1955 §27 Abs1;
RGV 1955 §28;
RGV 1955 §33 Abs2;
RS 1
Dem Anspruch auf Ersatz von Einlagerungskosten iSd § 33 Abs 2 RGV ist ein Anspruch auf Mietzinsentschädigung (wenngleich besonderer Art) und damit ein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren. Die zur Behandlung von Anträgen betreffend Übersiedlungsgebühren zuständige Dienstbehörde hat zum Ersatz derartiger Kosten das Einvernehmen mit den in § 33 Abs 2 RGV genannten Behörden herzustellen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/12/18 96/12/0186 1
Normen
RGV 1955 §33 Abs2;
RGV 1955 §36 Abs2;
RS 2
Auslagerungskosten sind als Annex der Lagerkosten sinngemäß wie diese zu behandeln, sodaß auch diesbezüglich § 33 Abs 2 RGV, damit aber auch die Frist des § 36 Abs 2 RGV anwendbar ist.
Normen
AVG §35;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
RS 1
Besteht das Anliegen eines Antragstellers nicht darin,im Rahmen des gesetzlichen Rechtsschutzinstrumentariums vor dem Verwaltungsgerichtshof seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen, sondern mit seinen Eingaben verfahrensfremde Zwecke zu verfolgen, so ist der Antrag zurückzuweisen (Hinweis B , ua. Zlen; hier: außerdem Verhängung einer Mutwillensstrafe von S 5000).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/12/0407

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom , 1. Zl. 71.853/7-VI.3/98, betreffend einen "Haftrücklaß" (Beschwerde Zl. 98/12/0406) und

2. Zl. 71.853/8-VI.3/98, betreffend den Ersatz von Versicherungs- und Lagerkosten (Beschwerde Zl. 98/12/0407),

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

1. Der Antrag auf Zuspruch eines Betrages von S 48.933,10 durch den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit wird zurückgewiesen.

Über den Beschwerdeführer wird eine Mutwillensstrafe von

S 1.000,-- verhängt. Als einhebende Behörde wird die belangte Behörde bestimmt.

II. zu Recht erkannt:

1. Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Kostenentscheidung bleibt hinsichtlich des Ersatzes der Pauschalgebühr (S 2500,--) vorbehalten. Im übrigen wird das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 700 Zahlen protokolliert wurden.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1988 bis 1990 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi und anschließend ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet wurde (siehe dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0286).

Die Vorgeschichte der vorliegenden Beschwerdefälle ist insbesondere den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 92/12/0236 und Zl. 96/12/0186, sowie vom , Zl. 96/12/0187, zu entnehmen.

Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Anträge stehen im Zusammenhang mit der Übersiedlung des Beschwerdeführers von New Delhi nach Wien im Jahr 1990, aus welcher sich ein umfangreicher Schriftverkehr mit der belangten Behörde ergab. Ein Begehren des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache über seinen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Gebührenanspruch war Gegenstand des zur Zl. 92/12/0236 protokollierten Säumnisbeschwerdeverfahrens. Für das Verfahren betreffend den erstangefochtenen Bescheid ist wesentlich, daß die belangte Behörde Rechnungen einer indischen Spedition von 67.500,-- bzw. 4.860,-- indischen Rupien, zusammen S 72.360,-- Rupien, mangels Zahlung durch den Beschwerdeführer beglich. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, er sei berechtigt gewesen, die Zahlung zu verweigern, weil die Leistung im Hinblick auf Transportschäden und Obliegenheitsverletzungen nicht ordentlich durchgeführt worden sei.

Am brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein Schreiben vom ein, in dem er vorbrachte, es sei ihm mit Erledigung vom mitgeteilt worden, die belangte Behörde habe diese Zahlungen geleistet, weil die Österreichische Botschaft in New Delhi befürchtet habe, in Mißkredit zu kommen. Zahlungen, die der Rechtsträger einer Behörde in deren Interesse tätige, berührten seine Rechtssphäre nicht, sodaß er davon ausgehe, daß diese Restzahlung von insgesamt 72.360,-- Rupien noch immer Teil seines Gebührenanspruches aus dem Titel des Ersatzes der Übersiedlungskosten sei, der von der Dienstbehörde nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden sei. Es sei dieser bekannt, daß dieser Betrag eine Sicherstellung für die ordnungsgemäße Durchführung hätte sein sollen. Die Leistung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und es entspreche dieser Betrag in etwa jenem Schaden, der ihm entstanden sei. Er beantrage daher die Auszahlung dieses Betrages an ihn. Dieser Antrag war ebenfalls Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens Zl. 92/12/0236 (worauf noch zurückzukommen sein wird).

Mit Eingabe vom (das ist der dem erstangefochtenen Bescheid zugrundeliegende Antrag, Zl. 71.853/10-VI.3a/92 der belangten Behörde) brachte der Beschwerdeführer vor (Anmerkung: hier wird nur der Beginn dieser Eingabe zitiert; sie ist im bereits genannten Erkenntnis Zl. 96/12/0187 vollständig wiedergegeben):

"Nochmals muß ich Bezug nehmen auf die Angelegenheit der ohne meine Genehmigung bezahlten Rechnungen der indischen Speditionsfirma Transpacking and Freighting, sowie auf meinen Antrag auf bescheidmäßigen Zuspruch des noch vorhandenen Haftungsbetrages von rund ö.S. 49.000,--

Nachdem infolge der von der zuständigen Abteilung VI.3 gewählten Vorgangsweise mir ein enormer, über den Betrag von ö.S. 49,000,-

hinausgehender Vermögensnachteil entstanden ist, beantrage ich den Bescheidmäßigen Zuspruch des über den noch vorhanden sollenden Haftungsbetrag von ö.S. 49.000,- vorhanden sein sollenden hinausgehenden Betrages zur Beseitigung von Vermögensnachteilen als Aufwandsentschädigung. (...)"

Da die belangte Behörde im Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 92/12/0236 den versäumten Bescheid nicht nachgeholt hatte, wurde in jenem Verfahren vom Berichter am unter Beiziehung des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde eine Tagsatzung zur Sichtung des Verfahrensstoffes und zur Abklärung der strittigen Punkte durchgeführt. Der Beschwerdeführer brachte bei dieser Gelegenheit vor, die von ihm im Antrag vom genannten S 49.000,-- seien der von ihm gerundete Gegenwert des Betrages von 72.360,-- indischen Rupien. Schuldner der bezahlten Rechnungen sei an sich er gewesen. Auf Befragen, worin sein Schaden liege bzw. weshalb er daraus entstehe, daß die belangte Behörde die Rechnungen bezahlt und ihn von dieser Forderung befreit habe, brachte der Beschwerdeführer vor, es gehe um rund S 50.000,-- die ihm die Versicherung abgezogen habe, weil (unter anderem) dieses indische Unternehmen der Schadensmeldungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen sei (Anmerkung: eine solche Verletzung der Schadensmeldungspflicht lastet der Beschwerdeführer auch einem anderen mit der Übersiedlung befaßten Unternehmen an und zwar der S-GesmbH - siehe später), was ihm als Obliegenheitsverletzung zugerechnet worden sei. Auf weiteres Befragen, was anders gewesen wäre, wenn die belangte Behörde diesen Betrag nicht bezahlt hätte, brachte der Beschwerdeführer vor, er hätte die Auszahlung dieses Betrages an ihn verlangt, wodurch der Schaden befriedigt worden wäre. Wirtschaftlich erbringe er ja dadurch eine Leistung, daß er eigene Mittel aufwenden müsse, um den Schaden zu beheben.

Diese Thematik wurde im übrigen auch anläßlich einer Tagsatzung am vor dem Verwaltungsgerichtshof im Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 94/12/0043 (betreffend die Übersiedlung nach New Delhi im Jahr 1988) erörtert, wobei der Beschwerdeführer vorbrachte, die Reparaturen der Schäden am Transportgut (Übersiedlung von New Delhi nach Wien im Jahr 1990) seien im wesentlichen im Jahr 1992 durchgeführt worden, der Rest später. Diese Schäden seien vor allem dadurch entstanden, daß Wasser in den dritten Transportcontainer gelangt sei. Die englische Versicherung habe sich auf den Standpunkt gestellt, wegen Obliegenheitsverletzung gebühre ihm nur teilweise Ersatz, wobei ihm 25 % abgezogen werden sollten. Nach Interventionen durch einen Rechtsanwalt habe er pauschal (so glaube er auch zur Abdeckung seiner anwaltlichen Kosten) einen Betrag von S 200.000,-- im Dezember 1992 ausbezahlt erhalten. Die Differenz, also das, was ihm nicht ersetzt worden sei, belaufe sich auf rund S 50.000,-- (Niederschrift OZ. 13 des verwaltungsgerichtlichen Aktes Zl. 94/12/0043).

Der weiteren Entwicklung vorgreifend, ist festzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits genannten (Säumnis-)Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0236, unter anderem (beschlußmäßig) die Beschwerde hinsichtlich des Antrages vom zurückgewiesen hat, weil das Begehren lediglich auf "Auszahlung des gegenständlichen Betrages" gerichtet war und es an einem Begehren auf bescheidmäßigen Abspruch (jedenfalls bis zu einem Zeitpunkt, der sechs Monate vor Einbringung der Beschwerde lag - Frist des § 27 VwGG) gefehlt habe (siehe dazu Seite 25/26 dieses Erkenntnisses).

Zwischenzeitig hatte der Beschwerdeführer mangels Entscheidung durch die belangte Behörde über den Antrag vom die zur Zl. 93/12/0345 protokollierte Säumnisbeschwerde eingebracht; das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde infolge Erlassung des Bescheides der belangte Behörde vom , Zl. 71.853/8-VI.3a/95, mit Beschluß vom eingestellt.

Dieser Bescheid vom wurde mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0187, dem das Nähere zu entnehmen ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (wegen Verkennung des Inhaltes des verfahrensgegenständlichen Antrages).

Mangels neuerlicher Entscheidung durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer die am eingebrachte, zur Zl. 97/12/0284 protokollierte Säumnisbeschwerde. Über Antrag der belangten Behörde wurde dieser mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides bis zum Ablauf des verlängert.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid (vom , zugestellt am ) hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:

"Zu Ihrem Antrag vom auf Zuspruch eines noch vorhandenen Haftungsbetrages von öS 49.000,-- wird festgestellt, daß im Rahmen Ihrer Übersiedlung von New Delhi nach Wien im Jahre 1990 ein solcher Haftungsbetrag im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten weder vorhanden war noch Ihrerseits ein Anspruch auf einen solchen Haftungsbetrag gegenüber dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten bestanden hat. Ihr Begehren muß daher mangels eines Rechtsanspruches abgewiesen werden."

Begründet wurde dies von der belangten Behörde damit, daß der Übersiedlungstransport des Beschwerdeführers von New Delhi über Bremen nach Wien im Jahr 1990 durchgeführt worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer die ordnungsgemäße Durchführung und Lieferung des Übersiedlungstransportes durch die Spedition S-GesmbH (Anmerkung:

um dieses Unternehmen geht es auch im Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid) für die Teilstrecke Hafen Bremen - Wien/Haus bzw. Lager bestätigt. Aufgrund dessen habe die belangte Behörde kein Hindernis gesehen, die Restfrachtkosten, wie in langjährig geübter Praxis gehandhabt, an das indische Speditionsunternehmen zur Auszahlung zu bringen. Nach Hinweis auf den vom Beschwerdeführer anläßlich dieser Übersiedlung abgeschlossenen Versicherungsvertrag (den er "entgegen der geübten Praxis im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten" nicht mit einem von ihm beauftragten Spediteur sondern direkt mit einer "Maklerfirma" in London abgeschlossen habe) führte die belangte Behörde weiter aus, daß der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu folgen sei, es sei ihm durch die Bezahlung des Betrages von 72.360,-- Rupien an das indische Unternehmen durch die Österreichische Botschaft in New Delhi ein Mehraufwand von rund S 49.000,--" infolge Beseitigung von Transportschäden entstanden, weshalb ihm durch die belangte Behörde ein "noch vorhandener Haftungsbetrag von rund öS 49.000,--" (im Original unter Anführungszeichen) zuzusprechen sei. Die belangte Behörde stehe vielmehr auf dem Standpunkt, daß es sich bei der Bezahlung des Restbetrages an das indische Unternehmen um eine endgültige Begleichung der Frachtkosten "in der geübten Praxis" gehandelt habe und dieser Restbetrag daher kein "vorhandener Haftungsbetrag" (im Original unter Anführungszeichen) gewesen sei, der dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde aufgrund nicht abgegoltener Schadenersatzansprüche bzw. Vermögensnachteile aus einem zwischen ihm und dem Unternehmen in London abgeschlossenen Transportversicherungsvertrag zuzusprechen gewesen wäre.

Für die im erstangefochtenen Bescheid behandelte Thematik ist weiters bedeutsam - weil der Beschwerdeführer darauf in seiner nunmehrigen Beschwerde Bezug nimmt - , daß er am bei der belangten Behörde eine mit datierte Eingabe eingebracht hatte, in welcher er den Ersatz eines Betrages von insgesamt S 35.198,90 an "Transportschäden" und den Ersatz eines Betrages von S 370,-- an "Reparaturkosten" begehrt hatte. Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob er die zur Zl. 96/12/0285 protokollierte Säumnisbeschwerde. Mit (Teil-)Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 96/12/0285-8, (dem auch der Wortlaut des Antrages zu entnehmen ist) wurde die Beschwerde hinsichtlich des begehrten Ersatzes von S 370,-- an Reparaturkosten zurückgewiesen. Im übrigen wurde über die Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet. Mit Bescheid vom , Zl. 71.851/59-VI.2/97, entschied die belangte Behörde im stattgebenden Sinn (das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde in der Folge mit hg. Beschluß vom eingestellt).

Zum zweitangefochtenen Bescheid: Diesbezüglich geht es um Versicherungs- und Lagerkosten. In einer Reihe von Eingaben an die belangte Behörde hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe hinsichtlich des Transportgutes eine kurzfristige Versicherung abgeschlossen (versicherter Zeitraum vom bis zum , Prämie S 6.000,--) und Übersiedlungsgut bei der S-GesmbH.(die auch einen Teil des Transportes nach Wien besorgt hatte) eingelagert. Mit verschiedenen Anträgen begehrte der Beschwerdeführer den Ersatz dieser Versicherungsprämie von S 6.000,-- und der nach und nach für den Zeitraum bis aufgelaufenen Lagerkosten (es geht hier - worauf noch zurückzukommen sein wird - um Anträge vom , , , , , und - siehe dazu Näheres im bereits genannten Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0186). Mangels Entscheidung über seine Begehren erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 93/12/0155 protokollierte Säumnisbeschwerde. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde nach Erlassung des abweislichen Bescheides der belangten Behörde vom , Zl. 71.853/7-VI.3a/95, mit Beschluß vom eingestellt.

Mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0186, dem das Nähere zu entnehmen ist, wurde der Bescheid vom , wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Aus den von der belangten Behörde anläßlich der Vorlage des zweitangefochtenen Bescheides vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich weiter folgendes:

Mit Eingabe vom , die tags darauf bei der belangten Behörde eingebracht wurde (Zl. 71.853/9-VI.3a/97) erklärte der Beschwerdeführer, er beantrage den Ersatz von Lagerkosten "in der Höhe von ö.S. 50.000,-- und eine bescheidmäßige Entscheidung". Hierauf wurde er von der belangten Behörde mit Erledigung vom aufgefordert, die entsprechenden Belege vorzulegen, aus denen hervorgehe, daß Lagerkosten in der beantragten Höhe bezahlt worden seien.

Mit Eingabe vom (Einlaufstampiglie vom , Zl. 71.853/10-VI.3a/97) brachte der Beschwerdeführer vor (Anmerkung: bei dem in dieser Eingabe genannten Gerichtsverfahren handelt es sich, wie sich aus anderem Zusammenhang ergibt, um das Verfahren 23 C 747/94s des Bezirksgerichtes Donaustadt):

"(...) Die zum Ersatz beantragten Lagerkosten beziehen sich auf den Zeitraum nach dem Jänner 1993, sämtliche davor bezahlten, bzw. gelegten Rechnungen wurden beim BMfaA bereits zum Ersatz beantragt. Wie aus dem gesamten bisherigen Aktenvorgang bekannt, hängen die Lagerkosten sowie der Transportschaden zusammen. Es kam vor wenigen Tagen zu einer Einigung mit der Speditionsfirma, deren Grundlage die handschriftliche Notiz zusammen mit den tatsächlich fakturierten Preisen darstellt. (./1).

Beginnend mit September 1990 wird von einem Schaden von ö.S. 50.000.- ausgegangen, der pro Quartal mit 2%, d.s. 8% p.a. wertmäßig weitergerechnet wird; diesen Ertrag hätten die aufgewendeten Geldmittel als Ertrag erreicht. Die jeweils erbrachten Leistungen werden zu Marktpreisen davon abgezogen, der kapitalisierte Wert ergab per September 1996, bereinigt um einige Kleinschäden einen Betrag von 21278.-, reduziert um Zustellung aus dem Lager, sodaß letztlich ein Nullsaldo erzielt wurde. Meinerseits wurde auf einige weitere Kleinschäden verzichtet, so u.a. einige kunsthandwerkliche Dinge, deren Wiederbeschaffung inkl. Reisekosten einige zehntausend Schilling verursachen würde.

Tatsächlich wurde mit Schreiben v. eine monatliche Lagergebühr von ö.S. 720.- angekündigt, welche für 1994 und 1995 nicht in Rechnung gestellt wurde, der vergleichsweisen Bereinigung jedoch zugrundegelegt wurden, und zwar in Höhe des tatsächlich geforderten Betrages von 480,- monatlich, angefallen bis inkl. September 96. Buchhalterisch ergibt dies seitens der Speditionsfirma die beiliegende Abrechnung vom . (./2).

Ungeachtet der Tatsache, daß für 1994 u. 95 keine Gebühren in Rechnung gestellt wurden, dehnte der Anwalt der klagenden Partei erst am auf den vollen Betrag aus, das Protokoll der mündlichen Verhandlung habe ich noch immer nicht, es handelt sich um ein Tonbandprotokoll, welches üblicherweise in Granit gemeißelt wird.

Ich bin daher leider nur in der Lage, einige Schriftstücke vorzulegen."

Dieser Eingabe sind zwei Blätter beigelegt, auf welche insgesamt vier verschiedene Stücke kopiert sind. Bei der in der zuvor genannten Eingabe erwähnten Beilage 1 handelt es sich um eine handschriftliche Aufstellung des Beschwerdeführers in der in der Art einer kontokorrentmäßigen Abrechnung, die die Zinsenbelastung einerseits und die Leistungen des Unternehmens S andererseits berücksichtigt. Offenbar ausgehend von dem genannten Schaden von S 50.000,-- im September 1990 mit einer Verzinsung von 8 % jährlich gelangt der Beschwerdeführer darin für September 1991 zu einem Betrag von S 54.000,-- ( das wären S 50.000,-- + S 4.000,-- an Zinsen), der dann quartalsweise um die von der S GesmbH angesprochenen Lagerkosten vermindert, andererseits um die genannten 2 % Zinsen vermehrt wird. Festzuhalten ist daraus, daß der Beschwerdeführer für den Zeitraum ab von Lagerkosten von S 2.160,-- im Quartal ausgeht (so wie im Jahr 1992 - siehe abermals die Sachverhaltsdarstellung im Erkenntnis Zl. 96/12/0186). Solcherart ergibt sich nach dieser Aufstellung für September 1996 ein (von S 50.000,--) auf S 13.513,85 reduzierter Schadensbetrag. Dieser Betrag wird um Schäden von S 3.300,-- für Glastüren und von S 4.464,-- für "Einlagebretter" vermehrt, sodaß sich eine Summe von S 21.277,85 ergibt (das ist offenbar - gerundet - der in der Eingabe genannte Betrag von S 21.178,--). Davon werden S 20.160,-- abgezogen (offenbar die Kosten der Auslagerung des Gutes - siehe gleich anschließend), sodaß ein Rest von S 1118,-- verbleibt.

Bei der in der Eingabe genannten Beilage 2 handelt es sich um ein Schreiben der S-GesmbH an den Beschwerdeführer vom , in der dem Beschwerdeführer der Inhalt einer mündlichen Vereinbarung vom selben Tag bestätigt wird, wonach die S-GesmbH "den Gesamtbetrag in Höhe von ATS 41.640,-- als Schadensrefundierung für Ihre reklamierten Beschädigungen am Umzugsgut zur Kenntnis genommen" habe.

Der Betrag setze sich wie folgt zusammen: S 21.480,-- "bisher offene Rechnungen" und S 20.160,-- für den Transport vom . Hiemit seien alle Forderungen an den Beschwerdeführer getilgt.

Die Beilage 3 ist ein Schreiben der S-GesmbH vom an den Beschwerdeführer. Darin heißt es, nachdem nun die S-GesmbH ihre Kosten auf S 15.000-- reduziert habe und bisher nur von ihrer Seite Entgegenkommen gezeigt worden sei, müsse sie darauf bestehen, daß dieser Betrag bis Ende 1993 beglichen werde. Dies sei die letzte Fristverlängerung. Selbstverständlich sei es auch nicht ihr Wunsch, die Angelegenheit durch einen Rechtsanwalt zu beenden, sie müsse aber mitteilen, daß sie dem Beschwerdeführer dessen Sachen erst nach Begleichung seiner Schulden bei ihr (der GesmbH) ausfolgen könne. Außerdem werde er darauf aufmerksam gemacht, daß die monatlichen Lagergebühren von S 720,-- weiterhin verrechnet würden.

Beilage 4 ist ebenfalls ein Schreiben der S-GesmbH. In diesem Schreiben vom (offensichtlich an die Eltern des Beschwerdeführers) wird auf ein Telephonat und auf einen Brief (dieser vom ) verwiesen. In diesem Brief habe die S-GesmbH einen ausstehenden Betrag von S 21.480-- angegeben. Hinzu kämen noch Zinsen und Kosten seit Klagstag von insgesamt S 17.280,52 gemäß einer beiliegenden Aufstellung eines Rechtsanwaltes. Die offene Forderung belaufe sich somit auf S 38.760,52. Nach Eingang dieses Betrages würde die S-GesmbH das Klagsverfahren "sofort einstellen lassen". Weiters werde darauf verwiesen, daß immer noch eine große Anzahl von Möbelstücken eingelagert sei. Sie habe "kulanterweise" für die Jahre 1994 und 1995 keine Lagerkosten in Rechnung gestellt. Sollte jedoch weiterhin Interesse an einer Lagerung bestehen, müßte ab Juli 1996 ein "Kulanzbetrag" von S 400,-- zuzüglich 20% Mehrwertsteuer, demnach S 480,-- pro Monat in Rechnung gestellt werden (....)

In einer weiteren, undatierten, am (Datum der Einlaufstampiglie) bei der belangten Behörde eingebrachten Eingabe (Zl. 71.853/4-VI.3/98) brachte der Beschwerdeführer vor: "Die gesamten Lagerkosten belaufen sich auf ö.S. 53.160,--; die Kosten der Lagerversicherung belaufen sich auf ö.S. 6.000,--".

In einem Schreiben vom teilte die S-GesmbH der belangten Behörde (offenbar unter Hinweis auf ein vorangegangenes Gespräch) das Ausmaß der Lagerkosten für den Zeitraum von Juli 1990 bis Dezember 1992 mit. Es heißt darin, von Juli 1990 bis August 1991 sei "keine Verrechnung" erfolgt (gemeint: es sei kein Entgelt verlangt worden). Für den Zeitraum vom September 1991 bis Dezember 1991 werden die Lagerkosten mit S 1.200,-- angegeben (ohne USt.; mit USt. wären dies S 1.440,--), und sodann quartalsweise mit S 1.800,-- (mit USt. S 2.160,--); hiezu kommen noch "diverse Manipulationen im Lager, Zustellungen etc. Pauschale" mit S 8.000,-- (mit USt. S 9.600,--), was eine Gesamtsumme von S 19.680,-- einschließlich Umsatzsteuer ergibt. Es heißt dann weiter, das Unternehmen habe diese Kosten dem Beschwerdeführer verrechnet und diese seien auch beglichen worden.

Zwischenzeitig hatte der Beschwerdeführer mangels neuerlicher Entscheidung durch die belangte Behörde (Säumigkeit in bezug auf die Erlassung eines Ersatzbescheides hinsichtlich des mit dem Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0186, aufgehobenen Bescheides) (ebenfalls) am die zur Zl. 97/12/0283 protokollierte Säumnisbeschwerde eingebracht. Auch in diesem Verfahren wurden der belangten Behörde (mit der selben Verfügung, wie die zum konnexen Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 97/12/0284, siehe oben) die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides bis zum Ablauf des verlängert.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid (ebenfalls vom , der ebenso am zugestellt wurde) hat die belangte Behörde wie folgt entschieden (Wortlaut des Spruches):

"Ihren Anträgen vom , , , , , , und betreffend den Ersatz der Lagerkosten sowie der Lagerversicherung für das von Ihnen anläßlich der Rückübersiedlung von New Delhi nach Wien in Wien eingelagerte Umzugsgut wird für den Zeitraum Juli 1990 bis Dezember 1992 stattgegeben und Ihnen der nachweislich entstandene Aufwand, d.s. öS 19.680,-- an Lagerkosten sowie öS 6.000,-- an Lagerversicherung ersetzt."

Begründend führte die belangte Behörde aus, sie vertrete nach nochmaliger Prüfung des zugrundeliegenden Sachverhaltes die Auffassung, daß für den Ersatz von Lagerkosten und den Ersatz der Kosten einer Lagerversicherung vorliegendenfalls die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 RGV heranzuziehen seien, dies deshalb, weil § 20 Abs. 2 GG 1956 in der geltenden Fassung unter anderem bestimme, daß einem Beamten der Mehraufwand, der durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entstehe, durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln sei. Nachdem dieses besondere Bundesgesetz bislang nicht erlassen worden sei, sei gemäß § 92 Abs. 1 GG 1956 die RGV als Bundesgesetz in Geltung geblieben und somit vorliegendenfalls auch anzuwenden.

Die belangte Behörde anerkenne für den Zeitraum von Juli 1990 bis Dezember 1992 den dem Beschwerdeführer durch die Einlagerung seines Umzugsgutes entstehenden Mehraufwand einerseits im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Verwendung an der Österreichischen Botschaft in New Delhi, der einen Mehrbedarf mangels Dienstwohnung bzw. Beistellung einer möblierten Wohnung an Mobiliar und sonstigen Einrichtungsgegenständen notwendig gemacht habe, die jedoch andererseits in seiner in Wien vorhandenen Wohnung nicht Platz gefunden und eingelagert hätten werden müssen, aber bei einer künftigen weiteren Auslandsverwendung für die belangte Behörde für den Beschwerdeführer Wiederverwendung hätten finden können, wozu es jedoch durch die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit nicht mehr gekommen sei.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnung über die Lagerversicherungsprämie über S 6.000,-- vom und der von der S-GesmbH am (Anmerkung: gemeint wohl ) gemachten Mitteilung über die dem Beschwerdeführer tatsächlich entstandenen und bezahlten Lagerkosten in Höhe von S 19.680,-- sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Abschließend kündigte die belangte Behörde die Überweisung des Gesamtbetrages von S 25.680,-- auf ein Konto des Beschwerdeführers an.

Der Beschwerdeführer bekämpft mit der vorliegenden Beschwerde die beiden Bescheide vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (wegen Erlassung der angefochtenen Bescheide nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof in den beiden Säumnisbeschwerdeverfahren gesetzten Nachfrist), inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur geltend gemachten Unzuständigkeit der belangten Behörde (aufgrund verspäteter Erlassung der angefochtenen Bescheide) der Behörde gemäß § 35 Abs. 2 VwGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben.Sie hat davon nicht Gebrauch gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist der Umfang der Anfechtung zu klären, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich mißverständlich ist. Eingangs der Beschwerde begehrt er zunächst, die beiden angefochtenen Bescheide "ihrem gesamten Umfange nach aufzuheben". Dann heißt es, er beantrage "unter Hinweis auf die Verfahrensgarantien des Art. 6 MRK" weiters, daß der Verwaltungsgerichtshof "durch seine Entscheidung mir den Betrag von ö.S. 48.933,10 zuspricht". Anschließend führt der Beschwerdeführer zum "Sachverhalt" aus:

"Dieser ist großteils aus früheren Beschwerden bekannt. Infolge einer Pflichtverletzung eines Spediteurs unterblieb eine Transportschadensmeldung an einen Frachtführer, sodaß die Transportversicherung dies als Obliegenheitsverletzung meiner Sphäre zurechnete und eine Kürzung des Schadensbetrages vornahm. Der gekürzte Betrag belief sich auf etwa ö.S. 50.000.-. Die in Rede stehende Speditionsfirma wurde ausbezahlt, und zwar aus dem Titel meines eigenen Haftungsrücklasses in Höhe von etwa ö.S. 49.000.- Infolge ausbleibender Versicherungsleistung entsteht mir Mehraufwand zur Behebung eines Vermögensnachteiles.

Weiters wurde dienstlich benötigter Hausrat bei einer Speditionsfirma zwischen September 1990 und September 1996 eingelagert und hiefür inklusive Versicherung ein Betrag von ö.S. 59160.- aufgewendet. Der zweitangefochtene Bescheid ersetzt lediglich einen Betrag von ö.S. 25680.-, sodaß ö.S. 33480.- aus dem Titel Lagerkosten aushaften. Aus dem Titel Haftrücklaß geht es um indische Rupien 72.360.- (zum damaligen Kassenwert von glaublich 70 Groschen pro Rupie), ein Gegenwert von ö.S. 50 652.-, von diesem Betrag wurde durch den Bescheid 71851/59-VI.2/97 v. ein Ersatzbetrag von ö.S. 35 118,90 liquidiert, sodaß ein offener Rest von ö.S. 15 453,10 besteht. Aus beiden Bescheiden geht es daher um einen Gesamtbetrag von ö.S. 48 933,10.

(Die Details sind in den Beschwerdeakten 96/12/0186,0187,0285 aktenkundig)...".

(Anmerkung: Der Beschwerdeführer meint wohl statt eines Betrages von "S 35.118,90" richtig einen Betrag von S 35.198,90:

einerseits entspricht letzterer dem bezogenen Bescheid vom , andererseits auch der Differenz zwischen den beiden vom Beschwerdeführer genannten Beträgen von S 50.652,-- und S 15.453,10.)

Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer den erstangefochtenen Bescheid zur Gänze, den zweitangefochtenen Bescheid aber nicht hinsichtlich des stattgebenden Ausspruches (Ersatz eines Betrages von S 25.680,--) bekämpft. Darauf wird noch zurückzukommen sein.

Der Beschwerdeführer begründet in weiterer Folge sein Begehren auf Zuspruch des Betrages von S 48.933,10 durch den Verwaltungsgerichtshof damit, daß sich dieser "Abänderungsantrag" (wie er ihn nennt) auf die MRK stütze und sich aus dem Grundrecht auf angemessene Verfahrensdauer ergebe, die die Dauer von fünf Jahren bereits übersteige (Hinweis auf einen "Fall Ettl").

Dem ist zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof in diesem Bescheid - Beschwerdeverfahren zum angestrebten (weiteren) Zuspruch nicht berufen ist, sodaß dieses Begehren wegen offenbarer Unzuständigkeit dieses Gerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden mußte.

Der Beschwerdeführer begehrt in der vorliegenden Beschwerde - wie in früheren Schriftsätzen auch - "die bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit" und begründet dies unter Hinweis auf einen am eingebrachten Schriftsatz "aus Gründen des Diskriminierungsverbotes". Er verweist dabei auf eine Entscheidung "" und meint, einer Partei, die der Rechtsansicht sei, eine Gebühr nicht entrichten zu müssen, müsse das Recht zugestanden werden, ohne auf jeden Fall mit dem Risiko einer drohenden Gebührenerhöhung belastet zu werden, von der Anbringung der Stempelmarken abzusehen und die Austragung des Rechtsstreites über die behauptete Gebührenpflicht in das Gebührenverfahren zu verlagern.

Dem ist abermals zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof zur Erlassung des angestrebten offensichtlich erstinstanzlichen Bescheides im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berufen ist, weshalb das Begehren (auch hier) ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Obzwar vergleichbare Anträge des Beschwerdeführers bereits mit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 97/12/0282 u.a., vom , Zl. 97/12/0330, Zl. 97/12/0335, und Zl. 97/12/0367, vom , Zlen. 98/12/0103 bis 0107, und auch vom , Zlen. 98/12/0206, 0207, 0210 sowie Zlen. 98/12/0208, 0209, ebenfalls wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden waren, hat dies den Beschwerdeführer nicht abgehalten, abermals beim hiefür unzuständigen Verwaltungsgerichtshof die Erlassung eines derartigen erstinstanzlichen Bescheides zu begehren. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, daß es nun der Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in Verbindung mit § 62 VwGG bedarf, um danach zu trachten, diese Vorgangsweise abzustellen. Angesichts des diesbezüglich niedrigen Strafrahmens von derzeit nur bis zu S 1.000,-- (die Anhebung durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 auf S 10.000,-- ist im Beschwerdefall noch nicht relevant) erscheint zur Erreichung des Strafzweckes eine Mutwillensstrafe im Höchstausmaß von S 1.000,-- als unbedingt angezeigt.

Zum zweitangefochtenen Bescheid:

Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich über den Zuspruch der belangten Behörde hinaus begehrten S 33.480,-- beziehen sich, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt, ausschließlich auf Lagerkosten (im eigentlichen Sinn) im Zeitraum ab dem bis zur Auslagerung im September 1996, und auf die Kosten eben dieser Auslagerung (die der Beschwerdeführer, im Einklang mit der in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Beilage zur Eingabe vom , mit S 20.160,-- beziffert).

Nach den Umständen des Falles ist der der Beschwerde zugrundeliegenden Auffassung des Beschwerdeführers beizupflichten, daß der wenngleich nicht eindeutige Spruch des zweitangefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Begründung dahin zu verstehen ist, daß die belangte Behörde das Mehrbegehren des Beschwerdeführers abweisen wollte; dies ergibt sich insbesondere daraus, daß sich die belangte Behörde im Spruch des zweitangefochtenen Bescheides ausdrücklich auch auf die Eingaben vom , und berief. Dies bedeutet aber, daß sie mit dem zweitangefochtenen Bescheid das, was "Sache" der zugrundeliegenden Säumnisbeschwerde (Zl. 97/12/0283) war, überschritt, und - zulässigerweise - auch über weitere Anträge (nämlich in den Eingaben vom , und - richtig statt -), entschied. Der Beschwerdeführer selbst hat nämlich im Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 97/12/0283 über Rückfrage des Verwaltungsgerichtshofes in einer am eingebrachten Eingabe (OZ. 5) klargestellt, daß "diejenigen Anträge, die erst nach Bekanntgabe der weiteren Lagerkosten gestellt wurden, d. h. nach dem (...) schon aus Gründen des fehlenden Ablaufes der Sechsmonatsfrist nicht im Antrag inkludiert" (gemeint: Gegenstand der Säumnisbeschwerde Zl. 97/12/0283) seien.

Daraus ergibt sich weiters, daß die Annahme des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei zur Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides unzuständig gewesen, ins Leere geht:

dies würde zwar für den zusprechenden Teil dieses Bescheides gelten, dieser ist aber nicht bekämpft (wobei auch keinerlei Interesse des Beschwerdeführers erkennbar ist, eine Kassation dieses Zuspruches erwirken zu wollen); der abweisliche Teil hingegen war, wie gesagt, im Säumnisbeschwerdeverfahren nicht streitverfangen, sodaß er auch nicht von der Fristsetzung bis betroffen sein konnte. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof den abweislichen Teil dieses Bescheides meritorisch zu prüfen.

Der von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer bezogene § 33 Abs. 2 RGV lautet (Die Änderungen im Vergleich zur Wiedergabe dieser Bestimmung im Vorerkenntnis vom , Zl. 96/12/0186, ergeben sich daraus, daß die Wortfolge "Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem" gemäß Art. 20 Z. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 mit Wirkung vom entfielen):

"In Ausnahmefällen kann der Bundesminister für Finanzen den Ersatz der Kosten einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligen. Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden."

§ 36 RGV regelt die Rechnungslegung (§ 36 in der Fassung des Art. X Z. 22 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit Wirkung vom ).

Im Beschwerdefall ist insbesondere der Abs. 2 dieser Bestimmung von Bedeutung, wonach der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er von Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35c, 35i oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe die Prüfung der Frage unterlassen, "nach welchen Normen der Zeitraum zwischen Jänner 1993 und September 1996 zu beurteilen wäre (etwa § 21 GehaltsG?)" Weiters führt er aus:

"Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird vorgebracht, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes z.B. 96/12/0255, 0269, es darauf ankommt, wann der mehraufwandsauslösende Sachverhalt begann.

§ 33 Abs. 2 RGV erlaubt eine Zeitspanne von bis zu 4 Jahren, und zwar unabhängig von der Änderung der dienstrechtlichen Stellung des Bediensteten. Anhand eines Beispieles ausgedrückt, etwa bei Ruhestandsversetzung infolge eines unverschuldeten Dienstunfalles während einer Versetzung oder Dienstzuteilung, wären genauso die Kosten der Einlagerung zu ersetzen, und zwar bis zu 4 Jahren (Regreßrechte d. § 1313 ABGB wären gegebenenfalls anwendbar). Denkmögliche Fälle wären verunglückte Bundesheeroffiziere, die nach der MilAk häufiger versetzt werden. Eine Begrenzung der Aufwandsersätze auf den Zeitraum des aktiven Dienstverhältnisses kann, z.B. über § 14 BDG, wegen Eintrittes eines Erfolges nach dem Zufall oder anderen manipulativen Umständen zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führen.

Weiters läßt die Behörde diejenigen Mehraufwendungen ungeprüft, die bei Auslagerung des Gutes genauso unvermeidlicherweise entstehen und genauso Lagerkosten darstellen. Gem. § 1 RGV ist diese auf alle Beamten nach § 1 BDG anzuwenden, also auch auf Ruhestandsbeamte, vgl. arg. e contratio § 27 (3) RGV und per analogiam §§ 34 (5) u. (8) RGV:

In den bis zum gelegten Rechnungen sind die Kosten der Auslagerung nicht enthalten, diese betrugen ö.S. 20 160.- und hätten jedenfalls anerkannt werden müssen (analog § 34 (8) RGV, Anspruch auf Reisegebühren in den Wohnort bleibt von der Pensionierung unberührt, vgl. auch analog § 31 (2) RGV, inhaltlich unbestimmes Ermessen). Die Analogie halte ich für gerechtfertigt, weil jeweils auf das dienstliche Interesse abgestellt wird, das beim Repräsentationshausrat im Bescheide v. anerkannt wurde.

Ich laste dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an, insbes. weil die Behörde bei Parteiengehör zu einem anderen Bescheid kommen hätte können (Auslagerungskosten, Beurteilung des Zeitraumes von Jänner 1993 bis September 1996)."

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits mehrfach genannten Vorerkenntnis Zl. 96/12/0186 ausgeführt hat, ergibt sich aus der Systematik der RGV (§ 33 gehört zum VII. Abschnitt des 1. Hauptstückes) in Verbindung mit der Definition der Übersiedlungsgebühren im § 27 Abs. 1, erster Satz RGV und deren taxative Aufzählung in § 28 leg. cit., daß es sich bei einem Anspruch auf Ersatz von Einlagerungskosten im Sinne des § 33 Abs. 2 RGV um einen Anspruch auf Mietzinsentschädigung (wenngleich besonderer Art) und damit um einen Anspruch auf Übersiedlungsgebühren handelt.

Daraus folgt, daß die Wortfolge "das Ende ... einer Übersiedlung" in § 36 Abs. 2 RGV in bezug auf Lagerkosten nach § 33 Abs. 2 leg. cit. als "Ende der Einlagerung" zu verstehen ist.

Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Ersatz der Lagerkosten für den Zeitraum ab dem frühestens mit der Eingabe vom angesprochen. Das war länger als sechs Monate nach Ende der Einlagerung (September 1996), sodaß zu diesem Zeitpunkt ein solcher Anspruch jedenfalls gemäß § 36 Abs. 2 RGV erloschen war. Damit kann dahingestellt bleiben, ob mit der Eingabe vom 27. Mai dieser Anspruch für den Zeitraum ab dem überhaupt ausreichend geltend gemacht wurde, aber auch, ob ein solcher Anspruch nicht schon früher erloschen ist (so etwa, ob an die im § 33 Abs. 2 RGV normierte Frist von höchstens vier Jahren anzuknüpfen wäre uam.).

Ein Ersatzanspruch nach § 33 Abs. 2 RGV ist daher schon deshalb zu verneinen.

Aus verfahrensökonomischen Gründen ist, um allfällige unnütze Weiterungen hintanzuhalten, auch darauf zu verweisen, daß der behauptete Anspruch nach § 33 Abs. 2 RGV für den Zeitraum ab dem auch inhaltlich nicht zu Recht bestünde, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis Zl. 96/12/0186 ausgeführt hat, kommt es nach dieser Gesetzesstelle darauf an, daß ein "Ausnahmefall" vorliegt. Ginge man davon aus, so führte der Verwaltungsgerichtshof in einem ergänzenden Hinweis aus, daß es sich beim eingelagerten Gut um Hausrat handelte, den der Beschwerdeführer lediglich benötigte, um dienstlich obliegenden Repräsentationspflichten nachzukommen, den er daher ohne derartige Repräsentationspflichten nicht benötigt hätte und den er auch in Wien aufgrund der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse nicht benötigte, und er weiters damit rechnen konnte, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge abermals mit einer mit Repräsentationspflichten verbundenen Auslandsverwendung betraut zu werden, die derartigen Hausrat erfordern werde, könnten die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 RGV nicht von vornherein verneint werden (siehe dazu näher Seite 10/11 des genannten Vorerkenntnisses). Nun wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom (zugestellt am ) mit Ablauf des wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (siehe dazu abermals das eingangs genannte Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0286). Damit ist sachverhaltsbezogen (ohne daß im Beschwerdefall die somit nur theoretische Frage, ob Beamte des Ruhestandes nach § 33 Abs. 2 RGV Anspruch auf Ersatz der Lagerkosten hätten) das Vorliegen eines "Ausnahmefalles" im Sinne des § 33 Abs. 2 RGV im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab dem zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer nach dem gegebenen zeitlichen Ablauf über das eingelagerte Gut hätte disponieren (beispielsweise es veräußern) können. § 33 Abs. 2 RGV ist nämlich nicht dahin zu verstehen, daß der vierjährige Zeitraum jedenfalls auszuschöpfen wäre. Dieser Zeitraum ist aber insoweit von Bedeutung als - jedenfalls vor dem Hintergrund des beschwerdegegenständlichen Sachverhaltes - während dieser Zeitspanne von vier Jahren die spezielle Norm des § 33 Abs. 2 RGV die anderen vom Beschwerdeführer immer wieder genannten Bestimmungen der §§ 20 bzw. 21 GG 1956 gleichsam verdrängt, ganz abgesehen davon, daß § 20 GG gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. nicht auf Beamte des Ruhestandes Anwendung findet, zu denen ja der Beschwerdeführer seit dem gehört, wie ihm schon im Beschluß vom , Zlen. 96/12/0165 u.a., und auch im Erkenntnis vom , Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269, entgegengehalten wurde. Das gilt gleichermaßen für § 21 GG 1956. Damit kommt schon deshalb im Beschwerdefall ein Ersatz der Lagerkosten für den vier Jahre übersteigenden Zeitraum nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer behauptet, daß es "nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes z. B. 96/12/0255, 0269" darauf ankomme "wann der mehraufwandsauslösende Sachverhalt" begonnen habe. Diese Auffassung ist mehrfach unzutreffend. Eine solche Aussage findet sich im genannten Erkenntnis (vom , Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269) in dieser Form nicht. Es ging dort (siehe Seite 38 in Verbindung mit Seite 36 und Seite 60 des Erkenntnisses) um die Kosten für ein Festzelt für einen Abschiedscocktail in New Delhi, welche Kosten erst mit Verzögerung (nach Rückkehr in das Inland) berichtigt wurden. Diesbezüglich führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es sei maßgeblich, wann der Aufwand getätigt worden sei, und nicht, wann der Beschwerdeführer diese Forderung beglichen habe. Daraus ist aber im Beschwerdefall nichts zu gewinnen: Richtig ist zwar, daß die Einlagerung während des aktiven Dienstverhältnisses erfolgte, das bedeutet aber nicht, daß hier einzig und allein auf diesen Zeitpunkt abzustellen wäre. Im Beschwerdefall besteht kein Grund, das verfahrensgegenständliche Dauerschuldverhältnis (Einlagerungsvertrag) als rechtlich untrennbare Einheit anzusehen.

Zusammenfassend gebührte daher ein Ersatz der Lagerkosten für den Zeitraum ab dem nicht.

Was nun die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagerungskosten anlangt, sind diese als Annex der Lagerkosten sinngemäß wie diese zu behandeln, sodaß auch diesbezüglich § 33 Abs. 2 RGV, damit aber auch die Frist des § 36 Abs. 2 RGV anwendbar ist. Das bedeutet, daß ein Ersatz dieser Auslagerungskosten im Beschwerdefall schon deshalb nicht erfolgen kann, weil der Anspruch mangels Einhaltung der Sechsmonatsfrist des § 36 Abs. 2 RGV bei seiner erstmaligen Geltendmachung jedenfalls erloschen war. Damit ist auch aus der wenngleich nicht unplausiblen Argumentation des Beschwerdeführers, der der Sache nach meint, Auslagerungskosten (Kosten des Transportes des Lagergutes vom Lager in seine Wohnung) wären jedenfalls, das heißt auch bei einer früheren Auslagerung (auch bei einer solchen vor dem ) entstanden, nichts zu gewinnen, weil solche Kosten nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. Damit erübrigt sich die Prüfung der Frage, inwieweit in solchen Fällen fiktive Auslagerungskosten geltend gemacht werden können und, bejahendenfalls, wie und wann sie geltend zu machen sind. Ein Ersatz dieser konkret entstandenen Auslagerungskosten (September 1996) auf Grundlage der §§ 20 oder 21 GG 1956 kommt nach dem oben Gesagten auch nicht in Betracht. Wollte man hingegen bei diesem Ersatzbegehren auf fiktive Kosten abstellen, die vor dem aufgelaufen wären, sie somit gleichsam dem aktiven Dienstverhältnis zuordnen, wäre bei ihrer Geltendmachung im Jahr 1997 die in § 13b GG 1956 normierte dreijährige Verjährungsfrist bereits längst abgelaufen, sodaß auch diesbezüglich eine weitere Erörterung entbehrlich ist.

Zusammenfassend ergibt sich, daß die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des zweitangefochtenen Bescheides im Ergebnis zutreffend die beschwerdegegenständlichen Ansprüche verneint hat (womit auch dahingestellt bleiben kann, woraus sich der vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom genannte Betrag von S 53.160,-- (das sind die in der Beschwerde genannten S 59.160,-- minus der Versicherungsprämie von S 6.000,--) und damit auch die hier beschwerdegegenständliche Differenz von S 33.480,-- konkret zusammensetzt).

Da sich somit schon aus der Beschwerde ergibt, daß dem zweitangefochtenen Bescheid, soweit er in Beschwerde gezogen wurde, die behaupteten Rechtsverletzungen nicht anhaften, war die Beschwerde insoweit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - als unbegründet abzuweisen.

Zum erstangefochtenen Bescheid:

Im Hinblick darauf, daß in der Einleitung des erstangefochtenen Bescheides ausdrücklich auf das Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 97/12/0284 verwiesen und im Spruch des Bescheides ausdrücklich der Antrag vom genannt wird, ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde über den (verfahrensgegenständlichen) Antrag vom und nicht etwa über den (hier nicht verfahrensgegenständlichen) früheren Antrag vom absprechen wollte (wenngleich sie damit abermals den Inhalt des verfahrensgegenständlichen Antrages verkannt hat, der eben nicht als Zuspruch "eines noch vorhandenen Haftungsbetrages von ö.S. 49.000,--" gerichtet war. (Eine solche Verkennung des Inhaltes des verfahrensgegenständlichen Antrages hatte auch zur Aufhebung des Vorbescheides vom mit dem Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0187, geführt).

Damit ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe den erstangefochtenen Bescheid erst nach Ablauf der im zugrundeliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren bis zum Ablauf des eingeräumten Nachfrist erlassen, im Recht. Der erstangefochtene Bescheid war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Aus verfahrensökonomischen Gründen ist (auch angesichts der langen Verfahrensdauer), ausgehend von der nun gegebenen Verfahrenslage, folgendes zu bemerken:

Eine Wiederaufnahme des mit Beschluß vom eingestellten, zugrundeliegenden Säumnisbeschwerdeverfahrens Zl. 97/12/0284 gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG kommt vorliegendenfalls nicht in Betracht, weil der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Säumnisbeschwerde entsprechend der Änderung des § 36 VwGG durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 nicht gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Klaglosstellung, sondern gemäß § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG wegen (wenngleich verspäteter) Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt hat. Daran vermag die Aufhebung des nachgeholten Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde nichts zu ändern (siehe dazu den hg. Beschluß vom , Zl. 98/01/0277). Vielmehr wird es der belangten Behörde obliegen, neuerlich über den verfahrensgegenständlichen Antrag zu entscheiden, wobei die ihr von Gesetzes wegen eingeräumte Entscheidungsfrist mit der Zustellung dieses kassatorischen Erkenntnisses neu zu laufen beginnen wird.

Weiters ist folgendes zu beachten: Den Beschwerdeausführungen zufolge geht es hier aus dem Titel Haftrücklaß um einen Restbetrag von S 15.453,10. Vor diesem Hintergrund geht der Antrag vom wohl ins Leere, ist er doch auf Bezahlung eines S 49.000,-- (gemeint: den Gegenwert des Betrages von 72.360,-- Rupien) übersteigenden Betrages gerichtet. Das Begehren vom würde zwar das eingeschränkte Begehren (S 15.453,10) abdecken; diesbezüglich dürfte es aber an einem Begehren auf bescheidmäßigen Abspruch mangeln (siehe den Hinweis in der Sachverhaltsdarstellung auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0236).

Im übrigen hat die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, daß es einen "Haftrücklaß" als solchen (sollte damit der Beschwerdeführer eine Geldsumme meinen, die gleichsam für allfällige Haftungsfälle "aufbewahrt" wurde) nicht gibt (weil derartiges in den im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsnormen nicht vorgesehen ist), daher auch nicht ausbezahlt werden kann. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen ist, daß Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für den Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (siehe beispielsweise das in einer Angelegenheit des Beschwerdeführers ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/12/0075). Die in diesem Zusammenhang gebrauchte Argumentation des Beschwerdeführers, die Leistung des Betrages von 72.360,-- Rupien durch die belangte Behörde könne ihm deshalb nicht entgegengehalten werden, weil er damit nicht einverstanden gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern, daß diese Kosten beglichen wurden (siehe abermals das genannte Erkenntnis Zl. 92/12/0236, Seite 20).

Der Beschwerdeführer argumentiert in diesem Zusammenhang auch damit, daß ihm ein Schaden entstanden sei, deren Abdeckung er nun anstrebt (vgl. dazu abermals das genannte Erkenntnis Zl. 92/12/0236). Ob die behauptete Vorgangsweise der belangten Behörde etwa Ansprüche begründen könnte (zu denken ist beispielsweise an Schadenersatzansprüche), die vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind, ist im Beschwerdefall nicht zu erörtern. Wäre die Argumentation des Beschwerdeführers dahin zu verstehen, daß er einen Schadenersatzanspruch wegen eines behaupteten schuldhaften rechtswidrigen Verhaltens der belangten Behörde in Vollziehung der Gesetze geltend macht, wäre ein derartiger Anspruch nicht aus § 20 GG 1956 abzuleiten, sondern vielmehr vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 96/12/0085 u.a., Seite 65/66).

Weiters ist auf folgendes zu verweisen: Der Beschwerdeführer behauptet, daß Transportschäden im Ausmaß von S 50.000,-- vom Versicherungsunternehmen nicht abgedeckt worden seien und strebt die Bezahlung dieses angeblichen "Haftrücklasses" zwecks Abdeckung dieser Schäden an, wobei er den von der belangten Behörde aufgrund des Bescheides vom geleisteten Betrag von S 35.198,90 auf den angeblichen Haftrücklaß (den er nun mit S 50.652,--beziffert), anrechnet. Zunächst erscheint unklar, warum er bei dieser Argumentation den aufgrund des Bescheides vom geleisteten Betrag nicht auf den behaupteten Schaden anrechnet (die Beträge sind ähnlich, aber doch etwas unterschiedlich). Andererseits argumentiert er mit diesen behaupteten Schaden von S 50.000,-- auch im Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid (Lagerkosten). Sein Vorbringen (insbesondere in der Eingabe vom in Verbindung mit der Beilage 1 zu dieser Eingabe) könnte dahin verstanden werden, daß die Lager- und Auslagerungskosten dadurch beglichen wurden, daß diese Forderung mit dem Schaden von S 50.000,-- (samt Zinsen) kompensiert wurde, somit wechselseitige Leistungen, nämlich der S-GesmbH einerseits (Leistung des Schadenersatzes) und des Beschwerdeführers andererseits, (Leistung der Lager- und Auslagerungskosten) mit der Wirkung erfolgt wären, daß der Schadensbetrag von ursprünglich S 50.000,-- bis auf einen Rest von S 1.118,-- getilgt wurde. Damit ist aber erörterungsbedürftig, weshalb bei Anrechnung der Leistung der belangten Behörde von S 35.198,90 aufgrund des Bescheides vom auf den behaupteten Schaden (auf den behaupteten "Haftungsbetrag") überhaupt noch ein Schaden aushaften und nicht etwa eine Überzahlung entstanden sein soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 und auf folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer beantragt den Ersatz des Verfahrensaufwandes "im gesetzlichen Ausmaß, wozu genauso die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum eigenen Zeitaufwand zählt, und zwar für Barauslagen sowie für Schriftsatzaufwand". Schriftsatzaufwand gebührt ihm nicht, weil er nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997). Eine gesonderte Honorierung des "eigenen Zeitaufwandes" ist im Gesetz nicht vorgesehen. Insofern ist das Kostenersatzbegehren daher abzuweisen. Es kommt daher im Beschwerdefall nur der Ersatz der Pauschalgebühr von S 2.500,-- in Betracht. Aus den besonderen Umständen des Beschwerdefalles erscheint aber diesbezüglich ein Entscheidungsvorbehalt angebracht: Es fällt auf, daß der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, seit etwa fünf Jahren in seinen zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinerlei Stempelgebühren mehr entrichtet (auch nicht nach Abweisung entsprechender Verfahrenshilfeanträge). Auch für die vorliegende Beschwerde hat er Stempelgebühren nicht entrichtet (allerdings, wie schon in zahlreichen früheren Verfahren, die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt), sondern bestreitet vielmehr entschieden eine solche Verpflichtung mit der Behauptung, diese sei rechtswidrig. In der Vergangenheit hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer gegebenenfalls auch den Ersatz der aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu entrichtenden Stempelgebühren (hinsichtlich der Schriftsätze und Beilagen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich waren) auch dann zuerkannt, wenn diese tatsächlich nicht entrichtet wurden, zumal es sich üblicherweise um nicht allzuhohe Beträge handelte. Seiner Argumentation im Verfahren Zlen. 98/12/0281 u.a. ist aber zu entnehmen, daß er die Gebührenpflicht auch in solchen Fällen bestreitet und anscheinend generell nicht bereit ist, Stempelgebühren zu entrichten. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen erscheint es sachgerecht, die belangte Behörde nicht zur Leistung der Pauschalgebühr in der Höhe von S 2.500,-- an den Beschwerdeführer zu verhalten und ihm so diesbezüglich gleichsam ein Nebeneinkommen zu verschaffen, wo doch unklar ist, ob er diese Gebühren überhaupt entrichten wird. Er ist damit auch nicht anders gestellt als die zahlreichen anderen Beschwerdeführer, die zuerst die Pauschalgebühr entrichten, wie dies vom Gesetz vorgesehen ist, und diese sodann im Falle ihres Obsiegens vom Rechtsträger der belangten Behörde ersetzt erhalten. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, die Entrichtung der Pauschalgebühr darzutun, um deren Zuspruch zu erwirken.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, in der Beschwerdesache des Dr. K in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom , Zl. 71.853/7-VI.3/98, betreffend einen "Haftrücklass", infolge des Kostenbestimmungsantrages des Beschwerdeführers vom , den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Über den Beschwerdeführer wird eine Mutwillensstrafe von S 5.000,-- verhängt. Die Einbringung obliegt der Finanzprokuratur.

Begründung

Die Vorgeschichte dieses Falles ist dem hg. Erkenntnis vom , Zlen. 98/12/0406, 0407-4, und dem Beschluss vom , Zl. 98/12/0406-11, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass mit dem genannten Erkenntnis ein Bescheid der belangten Behörde vom aufgehoben wurde, wobei die Kostenentscheidung hinsichtlich des Ersatzes der Pauschalgebühr in Höhe von S 2.500,-- vorbehalten blieb. Ein diesbezüglicher, undatierter, am eingelangter Kostenbestimmungsantrag des Beschwerdeführers wurde mit dem genannten Beschluss vom abgewiesen, weil der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung die Entrichtung der fraglichen Pauschalgebühr von S 2.500,-- nicht dargetan hatte.

Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Antrag vom (zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer der Beschluss vom noch nicht zugestellt worden), der an den "Verwaldungsgerichtshof" zur Zl. 98/12/0406, 0407 und an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu St. Nr. 505/2310 gerichtet ist, bringt der Beschwerdeführer, soweit vorliegendenfalls erheblich, vor:

"Zur oe, GZ des Verwaldungsgerichtshofes wurden dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern mittlerweile Wertpapiere mit einem Handelswert von rund ATS 10.000.- gepfändet mit der zweckentsprechenden Verwendung als Beschwerdesteuer für die oe.

GZ. (...)

Ich pfände Ihnen weiters ein Gutscheinheft, d.h. ein Wertpapier, 'Golf-Vorteilsheft 1999' mit Greenfee-Ermäßigungen und Gutscheinen von über ATS 11000.- zur zweckentsprechenden Verwendung zur oe. GZ, selbstredend steht dabei im Vordergrund die Frage nach der Angemessenheit der Höhe der Beschwerdesteuer, die nur Private trifft, niemals aber solche Verfahrensparteien, die dem öffentlichen Recht zugehörig sind, mit der frage, welche Eingriffe in das Grundrecht auf Achtung des Vermögens nach Art.1 d.1.ZPzMRK ausgedrückt in Gütern und Dienstleistungen noch zulässig sind. Der Vorteil für den Bund liegt darin, dass bei der anstehenden MRB bereits Schadensminderung durch die Gegenpartei geltdngemacht werden kann. Wahltag war eben zahltag. Die Koupons sind gekennzeichnet, damit sie nicht verschwinden, 4 wurden entnommen (maxmobil, Option, New Business und Immobilien).

In Ansehung der Entrichtung der Beschwerdesteuer wird daher beantragt, dass der Verwaldungsgerichtshof (weil ich gefragt wurde, wieso diese Schreibweise, 1. Rechtsschreibreform,

2. Rechtsanwaldszwang und Linksawiesnzwang sind in Westeuropa in der in Ö. gepflogenen Form wegen bestehender Urteile des EUGHfMR Artico 1980, Pakelli 1983, und Foucher 1997, letzteres basierend auf Art. 6 Abs.1 MRK, nicht üblich und wegen Art. 6 Abs.2 Amsterdamer Vertrag, im Fachjargon 'Mantelbestimmungen' des EU-Vertrages, nicht im BGBl kundgemacht, hochgradig hinterfragenswürdig, was sich der Gerichtshof jedoch beharrlich weigert, zu tun, anders etwa bei der Getränkesteuer. (...) (Anmerkung: der Satz "wird daher beantragt, dass der Verwaldungsgerichtshof ..." ist unvollständig)

Beim Verwaldungsgerichtshof wird sohin Beschlussfassung über Aufwand beantragt, eine weitere Antragstellung gestützt auf das Recht der Europäischen Union folgt."

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde, soweit vorliegendenfalls erheblich, dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Entrichtung der fraglichen Pauschalgebühr darzutun, wobei das im letzten Absatz der Verfügung vom Gesagte (Anmerkung: siehe die Wiedergabe im genannten Beschluss vom ) hier sinngemäß gelte. Weiters sei zu seinem Vorbringen im Schriftsatz vom zu bemerken, dass er darin anscheinend die Begriffe "pfänden" und "verpfänden" vermenge (verwechsle); einerlei aber, ob und welche Vermögenswerte nun gepfändet oder verpfändet worden seien, bewirke die Begründung eines exekutiven oder vertraglichen Pfandrechtes wohl noch nicht die Entrichtung der hier fraglichen Pauschalgebühr. Es werde ihm Gelegenheit gegeben, auch zu dieser vorläufigen Rechtsauffassung innerhalb der eingeräumten Frist Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer brachte hierauf am einen undatierten Schriftsatz ein, in welchem er sich als "Konsulent für Fragen der Wahrung der Menschenrechte und der Beschwerdeführung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte" bezeichnet und eine dreizehnstellige Telefonnummer angibt. Diese Eingabe ist auf drei Papierblättern im Querformat von 20,5 cm x 10 cm verfasst, die auf der Rückseite bereits (zu anderen Zwecken) beschrieben sind (also gebrauchtes Papier). Er bringt in dieser Eingabe (nur) vor:

"1.

Bescheide des Fa. f. Gebühren weiterhin ausständig.

2.

Kontomitteilungen des FA f. Gebühren weiterhin ausständig

3.

EU-Kommission wegen §§ 18, 109 EStG befasst

4.

Defäkate werden gem. § 24 Abs.3 VwGG nachgereicht

5.

daher Fristerstreckung beantragt."

(Es folgt die Fertigung, dann ein nicht klar lesbarer handschriftlicher Zusatz des vermutlichen Inhaltes "Begründung laut Boxansage auf Seite 1".)

Am brachte der Beschwerdeführer eine weitere, undatierte Eingabe ein, wobei er abermals ein bereits auf der Rückseite gebrauchtes Papier vergleichbaren Formates verwendete (das erste Blatt ist noch etwas kleiner). Auch diesmal findet sich im Rubrum die zuvor genannte Telefonnummer. Er bringt darin vor:

"Zur Antragstellung wird ergänzend auf die Sprachboxansage zur oe. Tel.Nr. hingewiesen und Ersatz des verrichteten Beschwerdesteuerbetrages beantragt.

In der Bibel heißt es, gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist. Für Österreich muss es heißen, gebt diesem Scheißstaat was des Scheißstaates ist.

Da der Verwaldungsgerichtshof nach wie vor gesetzlos darauf herumreitet, dass er und nicht die Abgabenbehörden dafür zuständig sind, die Entrichtung der Beschwerdesteuer zu kontrollieren, pfände ich Ihnen die folgenden Wertpapiere:

2 Gutscheine Reebok über je ATS 200.-, also 400.- für Schuhmodelle, einzulösen nur auf der Vienna City Maraton Expo beim ReebokStand -, sowie

4 weitere Gutscheine für je 1 Gratisvideoleihe in Videothek 2, Heinsestraße 34, Wert mindestens ATS 20.-, sohin 420.-

Ersatz wird beantragt.

Auch der Begriff pfänden bleibt aufrecht, weil diesem Scheißstaat eben gegeben wird, was entbehrlich ist.

Schließlich wurde mir durch die in einer beispiellosen Hetz- und Lügencampagne in Verletzung einer lange etabilierten Judikatur des EUGHfMR in verfassungsgesetzlich geschützte Rechtspositionen eingegriffen. Daran ändert nichts, dass der 12. Senat Nichtbemerken mimt.

Ausübung des Repressalienrechtes vorbehalten.

Und zur Verweigerung des Verfahrensaufwandes dem VwGH ins

Stammbuch, 'Arbeit macht frei".'

Nach Einlangen des Beschlusses folgt dann die Einbringung der Verrichtung der Beschwerdesteuer, damit sich der (...) abgewöhnt, in den Medien zu hussen (auf einen groben keil einen groben Kotz)."

Dieser Eingabe sind die 6 genannten Gutscheine angeschlossen

Am brachte der Beschwerdeführer eine weitere, undatierte Eingabe ein, wobei er abermals ein auf der Rückseite gebrauchtes (auf der Rückseite zu anderen Zwecken beschriebenes) Papier vergleichbaren Formates verwendete. Die angegebene Telefonnummer ist nur mehr zwölfstellig (beginnt statt wie zuvor mit "43" nun mit "0"). Er bringt darin vor:

"Nach § 211 Abs.1 lit. i pfände ich Ihnen zur Entrichtung der Beschwerdesteuer die folgenden Wertpapiere:

ATS 20.- Gutschein (...) Sushi restaurant (nicht meine Marke), 2 Gutscheine ATS 1000.- der Fa. Figurella, sohin ATS 2000.- , bis gültig.Gutschein (...) über 3% Einkaufsrabatt ohne zeitliche Grenze.

Um einer naseweisen Begründung über 'nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, die diese Entrichtungsform gestatten' zuvorzukommen, fußt die Dahingabe der Überbringerwertpapiere auf der ständigen Jud. zum Art. 14 MRK Lt. Urteil Adbulaziz zum Diskriminierungsverbot und die Zielsetzung, auf die es ankommt, die zu dieser Norm einfach fehlt.

Sohin zum erwarteten Beschluß jetzt erneut eine Beschwerde wegen Art. 14 MRK anzukündigen.

Wie Sie wissen, setzt sich die Europäische Union in Art 2 d. Amsterdamer Vertrages das Ziel der Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, Arbeit macht frei, also die Arbeit hoch! Regieanweisung Vor der Wiederholung des Refrains krempeln alle Sänger die Ärmel hinauf und Wiederholen 'Die Arbeit Hooooooch!' und verharren am Ende in der Pose eines Arbeiterdenkmals (Hände in der Luft, Werkzeuge in Ruhe).

Auf der Seite der beschwerdeführenden Partei singt man auch eher 'Die Einkommen hoch !!!', nur das reimt sich so schlecht.

Als Sanktion für die rückschrittliche Behandlung des Verfahrensaufwandes durch Anträge der Bauern im Parlament besteht jetzt zweifelsfrei eine Konsumpräerenz für ausländische Produkte, wer solche Vertreter hat, ist schon gestraft genug, aber dennoch, Strafe muß sein.

Damit wenigstens im demokratischen Ausland die aufrechten Demokraten belohnt werden.

Und jetzt beantrage ich den Ersatz des gesamten Verfahrensaufwandes inklusive Schriftsatzaufwand, Ihrem Beschluß wird, da Arbeit frei macht, entgegengesehen. Die Arbeieieieieid hooooooooch!

Das Comicsformat kann leichter kuvertiert werden, und die in der Einlaufstelle des BKA übliche Kopierung meiner Anbringen über Anordnung von (...) dauert länger. Arbeid machd frei."

Der Eingabe sind die genanten Gutscheine angeschlossen (wobei die "Bargutscheine" nicht gegen Bargeld einlösbar sind).

Mit diesem geradezu absurden (und teilweise polemischen, auch aggressiven) Vorbringen hat der Beschwerdeführer - weiterhin und abermals - die Entrichtung der fraglichen Pauschalgebühr nicht dargetan (ua. schon deshalb nicht, weil die allfällige Begründung eines Pfandrechtes noch nicht die Berichtigung der zugrundeliegenden Forderung bewirkt). Der Antrag wäre daher abzuweisen. Aus der Vorgangsweise des Beschwerdeführers ergibt sich aber ein Gesamtbild, das deutlich macht, dass sein eigentliches Anliegen nicht darin besteht, im Rahmen des gesetzlichen Rechtsschutzinstrumentariums vor dem Verwaltungsgerichtshof seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen, sondern mit seinen Eingaben verfahrensfremde Zwecke zu verfolgen. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. dazu den den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , A 11/98-6, ua. Zlen.). Diese Zurückweisung umfaßt auch die Wiederholung des Kostenbestimmungsantrages in den weiteren, oben genannten Eingaben.

Die verfahrensgegenständliche Vorgangsweise des Beschwerdeführers - der im übrigen, wie sich aus seinem Vorbringen in seiner zur Zl. 97/19/0022 protokollierten Beschwerde (gegen einen abweislichen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom , in Angelegenheit verschiedener Auskunftsbegehren) ergibt, gestützt auf § 19 ABGB (Selbsthilferecht) die Berechtigung ableitet, die "Justiz" zu sekkieren (so mehrfach wörtlich Seite 3 und 4 der Beschwerde) oder auch "Repressalien gegen die Bundesdienststellen" zu üben (Seite 12) - kann überdies nur mehr als mutwillig im Sinne des § 35 VwGG angesehen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Angesichts eines Strafrahmens von S 10.000,-- (auf Grund der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) erscheint vorerst eine Strafe im Ausmaß von S 5.000,-- zur Erreichung des Strafzweckes als sachgerecht und den Umständen dieses Falles entsprechend.

Weiterhin steht es dem Beschwerdeführer frei, im Sinne des eingangs genannten Erkenntnisses vom die Entrichtung dieser Pauschalgebühr darzutun, um ihren Ersatz zu erwirken. Angesichts des nunmehrigen prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers erscheint aber folgender Hinweis angebracht:

§ 24 Abs. 3 VwGG zeigt den Weg auf, wie die Pauschalgebühr zu entrichten und deren Entrichtung nachzuweisen ist. Sofern der Beschwerdeführer einen anderen Weg wählen sollte, wird es wohl erforderlich sein, dass er eine sinngemäß dem § 24 Abs. 3 VwGG entsprechende Bestätigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vorlegt, um die Entrichtung dieser Pauschalgebühr darzutun. Sollten hingegen solche auf behauptete "Pfändungen" von derartigen Gutscheinen (oder allenfalls auch auf die "Überlassung" derartiger Gutscheine zwecks Einlösung) gestützte, nach dem zuvor Gesagten absurde Kostenbestimmungsanträge wiederholt werden, würden solche Begehren ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden (vgl. den hg. Beschluss vom , Zlen. 98/10/0183, uva.), sofern nicht im Einzelfall eine andere Vorgangsweise geboten erscheint. Hierauf wird der Beschwerdeführer ausdrücklich aufmerksam gemacht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
RGV 1955 §27 Abs1;
RGV 1955 §28;
RGV 1955 §33 Abs2;
RGV 1955 §36 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120406.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAE-48119