VwGH vom 26.05.1993, 93/12/0015
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des W in D, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 6221/1180-II/4/92, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der in D, Burgenland, wohnhafte Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Versetzung Leiter des Gendarmeriepostens (GP) S.
Mit dem Schreiben des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland vom wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Versetzung in Kenntnis gesetzt und zur Stellungnahme aufgefordert.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer Einwendungen vor:
Erstens sei durch diese Maßnahme sein dienstliches und privates Ansehen extrem stark in Mitleidenschaft gezogen. Zweitens würde er dadurch finanzielle und kulturelle Verluste erleiden und drittens stehe die Ortsbevölkerung voll hinter ihm und würde diese ungerechtfertigte Maßnahme nicht verstehen.
Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland vom wurde er gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 von Amts wegen mit Wirksamkeit vom vom GP S zum GP M versetzt und dort als Sachbearbeiter in Dienstverwendung genommen.
In der Begründung wurde das wichtige dienstliche Interesse damit begründet, daß aufgrund einzelner angebener "Vorfallenheiten" in den letzten drei Jahren ein Weiterverbleib auf der bisherigen Dienststelle, insbesondere als Postenkommandant nicht vertretbar sei.
Diese näher angeführten "Vorfallenheiten" würden von der Dienstbehörde als Verhalten qualifiziert, welches einen Verstoß gegen Dienstpflichten bilde. Dieselben hätten einen solchen Unrechtsgehalt, der die Führung eines Gendarmeriepostens mit der vom Postenkommandanten zu fordernden Vorbildwirkung nicht vertretbar erscheinen lasse. Die Einwendungen des Beschwerdeführers dagegen könnten deshalb nicht berücksichtigt werden, weil ein anderer geeigneter Beamter für diese Versetzung sinnvoll nicht zur Verfügung stehen könne und im übrigen eine Versetzung in das 31 km entfernte M von seinem Wohnort D aus keinen unzumutbaren familiären, sozialen und wirtschaftlichen Nachteil bedeute.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß die ihm im Disziplinarverfahren angelasteten Verfehlungen im gegenständlichen Verfahren nicht vorgehalten werden könnten, da die diesbezügliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig sei. Daher habe er als unschuldig zu gelten.
Weiters sei eine Prüfung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nicht erfolgt bzw. sei er nicht über ein solches Ergebnis informiert worden und hätte auch keine Gelegenheit gehabt, sich zu einem solchen Prüfungergebnis zu äußern. Durch diese Versetzung erleide er erhebliche finanzielle Einbußen, sein Ansehen werde in Mitleidenschaft gezogen, ebenso seine sozialen Bindungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge, änderte aber den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß die Wirksamkeit der Versetzung eine Woche nach der Zustellung dieses Bescheides eintrete. Zur Begründung wird über das vorher nach dem Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers Wiedergegebene hinaus sachverhaltsmäßig noch ausdrücklich festgestellt, daß dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, die Versetzung sei deshalb notwendig geworden, weil aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen mehrfachen Dienstpflichtverletzungen in den letzten zwei Jahren begründete Zweifel an seiner Eignung als Postenkommandant entstanden seien. In seinem Schreiben vom habe er lediglich dahingehend Einwendungen vorgebracht, daß durch die beabsichtigte Versetzung sein dienstliches und privates Ansehen extrem stark in Mitleidenschaft gezogen sei und er finanzielle und kulturelle Verluste erleiden würde, die Ortsbevölkerung voll hinter ihm stünde und diese ungerechtfertigte Maßnahme nicht verstehen könne.
Er habe zu den ihm vorgehaltenen mehrfachen Dienstpflichtverletzungen, die ihm aufgrund der Disziplinaranzeige bekannt sein mußten, in keiner Weise Stellung genommen.
Die von ihm geltend gemachten sozialen, familiären und wirtschaftlichen Einwendungen seien in seinem Fall unerheblich, da das wichtige dienstliche Interesse ausschließlich in seiner Abziehung von seiner bisherigen Dienststelle bestehe.
Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides dann weiters aus, daß im übrigen auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse insofern Bedacht genommen worden sei, als er zu dem in relativ geringer Entfernung liegenden GP M versetzt worden sei, von dem aus sein Wohnort zumindest gleich leicht erreicht werden könne, wie vom GP S.
Durch die Vielzahl an dienstlichen Verfehlungen sei es nicht mehr vertretbar gewesen, den Beschwerdeführer an seiner bisherigen Dienststelle, insbesondere als deren Kommandant, zu belassen. Vor allem sein Verhalten vom , bei dem er als verantwortlicher Patrouillenkommandant, zwei rumänische Schubhäftlinge von ca. 12.15 bis 13.40 Uhr in dem von ihm im Areal des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland abgestellten "KT" unbeaufsichtigt zurückgelassen habe und sein Verhalten vom , bei dem er während eines für die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr vorgeschriebenen Journaldienstes entgegen der geltenden Dienstvorschriften ohne dienstliche Notwendigkeit, sondern ausschließlich aus privaten Gründen um etwa 13.00 Uhr seine Dienststelle unter Mitnahme eines Funkgerätes verlassen habe und erst gegen 20.00 Uhr zur Dienststelle zurückgekehrt sei, habe eklatant gegen die bestehenden Dienstvorschriften verstoßen und den Schluß zugelassen, er wolle die Aufgaben eines selbständigen Dienststellenleiters entweder nicht ordnungsgemäß erfüllen oder er könne es nicht.
Wenngleich diese schweren Verfehlungen für sich allein gravierende Mängel an der Eignung des Beschwerdeführers zur Führung einer Dienststelle hätten erkennen lassen und daher ein wichtiges dienstliches Interesse für dessen Abberufung als Postenkommandant und dessen Entfernung vom GP S darstellten, sei er auch aufgrund der Vielzahl seiner sonstigen vor und nach den oben angeführten Vorfällen begangenen Verfehlungen für die Verwendung als Postenkommandant offensichtlich nicht geeignet gewesen.
Die übrigen Verfehlungen seien zwar einzeln gesehen als nicht so schwerwiegend angesehen worden, jedoch in ihrer Gesamtheit mit den Aufgaben eines Postenkommandanten in keinster Weise vereinbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des § 38 BDG 1979 verletzt.
Gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
Abs. 4 leg. cit. normiert für den Fall der Versetzung des Beamten von Amts wegen, daß er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen ist, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, daß es absolut unzulässig sei, ihm Dienstpflichtverletzungen vorzuhalten, ohne daß die hiefür zuständige Disziplinarbehörde hierüber rechtskräftig entschieden habe. Diese Auffassung ist rechtlich nicht begründet, wie beispielsweise mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/12/0203, augesprochen wurde; wird nämlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, ist es aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen, so hat die Dienstbehörde, die, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, eine Versetzung beabsichtigt, im Versetzungsverfahren (freilich ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung) die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend dem § 60 AVG zu begründen, d.h. entsprechende konkrete Feststellungen zu treffen und darauf gestützt ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG darzulegen.
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist die belangte Behörde aufgrund der vorliegenden Beweismittel (Disziplinaranzeige vom , dem Disziplinarerkenntnis vom , Zl. 19/52-DK/45/91, dem Disziplinarerkenntis der "DOK" vom , Zl. 43/10-DOK/92, der Disziplinaranzeige vom und dem Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß der Disziplinarkommission vom , Zl. 44/33-DK/45/92) zulässigerweise zu dem Schluß gekommen, daß sie die durch die angeführten Vorfälle geschaffene Sachlage als wichtiges dienstliches Interesse an der vom Beschwerdeführer bekämpften Personalmaßnahme gewertet hat. Der Verwaltungsgerichtshof kann der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegentreten, daß die weitere Verwendung des Beschwerdeführers beim GP S, insbesondere als Postenkommandant, aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht mehr vertretbar sei.
Den Einwendungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der von ihm geforderten Vergleichsprüfung ist entgegenzuhalten, daß, im Falle eines wichtigen dienstlichen Interesses dieses darin besteht, den Beschwerdeführer von seiner bisherigen Dienststelle abzuziehen, es nach dem Gesetz ausreicht, wenn das wichtige dienstliche Interesse für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegt. Dann muß nicht mehr geprüft werden, ob auch für die Zuweisung des Beschwerdeführers zur neuen Dienststelle ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden hat (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/12/0065).
Aus den gleichen Gründen kann den Einwendungen des Beschwerdeführers, daß eine Prüfung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nicht erfolgt sei, er über das Ergebnis dieser Prüfung nicht informiert worden sei bzw. er keine Gelegenheit gehabt habe, zum allfälligen Prüfungsergebnis Stellung zu nehmen, wodurch er in seinem Recht auf Parteiengehör geschädigt worden sei, keine rechtliche Bedeutung zukommen, weil das wichtige dienstliche Interesse an der Abberufung des Beschwerdeführers bestanden hat. Im übrigen wurde der Beschwerdeführer lediglich auf den in relativ geringer Entfernung liegenden GP M versetzt, der von seinem Wohnort im wesentlichen gleich leicht erreicht werden kann, wie der GP S, was der Beschwerdeführer gar nicht bestreitet.
Auch dem Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich des angeblich gegebenen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils wegen des Wegfalls von Überstunden kann von vornherein keine rechtliche Bedeutung zukommen, weil ein wichtiges dienstliches Interesse an der Wegversetzung besteht und dieses durch einen anderen geeigneten Beamten nicht substituiert werden kann (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/12/0162).
Für die Richtigkeit der nicht näher substantiierten Behauptung des Beschwerdeführers, daß die Gründe für die nunmehr erfolgte Versetzung ausschließlich im "politischen Spektrum" lägen, ergibt sich aus den Akten kein Anhaltspunkt.
Da somit keine für das Ergebnis wesentliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkannt werden konnte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Zusammenhang mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.