VwGH vom 19.03.1991, 90/08/0012
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des F gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Zl. 122.174/2-7/89, betreffend die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (mitbeteiligte Partei:
Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien 3, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer führt einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des § 5 des Landarbeitsgesetzes (LAG) 1984, BGBl. Nr. 287. Seine Versicherungspflicht in der Unfallversicherung nach dem BSVG ist nicht strittig.
Mit Bescheid der Mitbeteiligten vom wurde der Beschwerdeführer von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG gemäß Art. II Abs. 1 der 2. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 532/1979, befreit.
Der Bemessung der Beitragsgrundlagen für die Unfallversicherung legte die Mitbeteiligte ab Juli 1986 einen Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers von S 702.000,-- zu Grunde. Am legte der Beschwerdeführer der Mitbeteiligten eine am errichtete Urkunde über den zwischen ihm (als Verpächter) und Helmut P. (als Pächter) am abgeschlossenen Pachtvertrag über die einen Teil des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers bildenden, als selbständiger land(forst)wirtschaftlicher Betrieb nutzbaren Grundstücke Nr. 4/14, 503, 614 und 781/7 der KG O. vor. Auf Grund dieser Verpachtung land(forst)wirtschaftlicher Flächen legte die Mitbeteiligte ab November 1986 der Berechnung der Beitragsgrundlagen einen (offenbar gemäß § 23 Abs. 3 lit. c BSVG ermittelten) Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers von S 637.000,-- zu Grunde.
Mit Bescheid vom sprach die Mitbeteiligte aus, daß der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 3 BSVG in der Fassung der 11. Novelle zum BSVG ab in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei. In der Begründung dieses Bescheides führte die Mitbeteiligte nach einem zusammenfassenden Zitat des § 2 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 3 BSVG aus, der Beschwerdeführer führe einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von S 637.000,--. Er sei bisher von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Art. II Abs. 1 der 2. Novelle zum BSVG und auf Grund seines Antrages vom befreit gewesen. Gemäß Art. III Abs. 1 der 11. Novelle zum BSVG verliere diese Befreiung mit Ablauf des ihre Wirksamkeit.
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, der Bescheid sei in Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden und verletze ihn sowohl im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz als auch im Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung. Zur behaupteten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes führte der Beschwerdeführer (zusammengefaßt) aus, der Gesetzgeber habe sein Bestreben, den Grundsatz der Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung auch im Bereich des BSVG zu verwirklichen, nicht voll verwirklicht; insbesondere sei die Subsidiarität im Verhältnis zur Notarversicherung durch § 5 Abs. 3 BSVG ohne ersichtlichen sachlichen Grund beibehalten worden. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Grundrechtes auf Erwerbsfreiheit führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, der Gesetzgeber nähme ohne sachliche Rechtfertigung auf die wirtschaftliche Bedeutung von Einkünften, die aus verschiedenen Tätigkeiten erzielt würden, nicht Bedacht. Gerade Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft würden häufig als Nebenerwerb und keinesfalls zum Zweck der überwiegenden Bestreitung des Lebensunterhaltes ausgeübt.
Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann dem Einspruch des Beschwerdeführers nicht Folge. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer seit einem bereits vor dem liegenden Zeitpunkt einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des § 5 LAG auf eigene Rechnung und Gefahr geführt habe bzw. laufend führe. Der Einheitswert dieses Betriebes betrage unbestritten mehr als S 33.000,--. Ebenso stehe unzweifelhaft fest, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom gemäß Art. II Abs. 1 der 2. Novelle zum BSVG ab von der Pflichtversicherung in der Bauern-Pensionsversicherung befreit worden sei. Diese Befreiung habe gemäß Art. III Abs. 1 der 11. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 611/1987, mit Ablauf des ihre Wirksamkeit verloren. Die Voraussetzungen der zitierten Vorschrift träfen auf den Beschwerdeführer zu; eine Ausnahme von dieser Regelung sei nicht vorgesehen.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung erklärte der Beschwerdeführer, sein Vorbringen im Einspruch zum integrierenden Bestandteil der Berufung zu erheben. Er führte weiters folgendes aus:
"Ergänzend verweise ich darauf, daß der Großteil der mir gehörigen land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen an meinen Schwiegersohn verpachtet ist und somit deshalb keine Versicherungspflicht besteht, da dieser Betrieb nicht auf meine Rechnung und Gefahr geführt wird und außerdem die maßgeblichen Wertgrenzen für eine Versicherungspflicht nicht erreicht werden."
Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer daraufhin folgendes vor:
"Entgegen Ihren bisherigen Behauptungen im Verfahren geben Sie in der Berufung unter Punkt 2. an, daß ein Großteil der Ihnen gehörigen land(forst)wirtschaftlichen Flächen an Ihren Schwiegersohn verpachtet sei und somit die für die Versicherungspflicht maßgebliche Einheitswertgrenze nicht erreicht werde.
Sie werden in diesem Zusammenhang ersucht, den entsprechenden Pachtvertrag vorzulegen. Weiters werden Sie ersucht, ergänzend hiezu die Lageadresse und das genaue Ausmaß der betreffenden verpachteten Grundstücke anzuführen. Weiters mögen Sie angeben, welcher Hektarsatz für die verpachteten Grundstücke von der Finanzbehörde festgestellt wurde."
Unter Bezugnahme auf diesen Vorhalt übersandte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit seinem Schreiben vom eine Ausfertigung der oben erwähnten, am über den zwischen ihm und Helmut P. abgeschlossenen Pachtvertrag errichteten Urkunde. Er führte aus, der Hektarsatz für landwirtschaftlich genutzte Flächen sei vom Finanzamt mit S 4.236,-- festgesetzt worden; der Hektarsatz für Forstbesitz betrage S 3.808,--.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, ihre Ermittlungen hätten ergeben, daß abgesehen von der bereits von den Vorinstanzen berücksichtigten Verpachtung keine weiteren Flächen seitens des Beschwerdeführers in Bestand gegeben worden seien (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom ).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit seinem Beschluß vom , Zl. B 1103/89, ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im Ergänzungsschriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er führt aus, der angefochtene Bescheid nähme zu seinem Berufungsvorbringen, wonach er einen Großteil der ihm gehörigen land(forst)wirtschafltichen Flächen an seinen Schwiegersohn verpachtet habe und somit keine Versicherungspflicht bestehe, mit keinem Wort Stellung. Der angefochtene Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig; darin, daß sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides mit dem Berufungsvorbringen nicht entsprechend auseinandergesetzt habe, liege überdies eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Sachverhalt bedürfe in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung, da der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zum Berufungsvorbringen betreffend die Verpachtung treffe.
Insbesondere im Hinblick auf die Ungleichbehandlung im Verhältnis zur Notarversicherung durch § 5 Abs. 3 BSVG werde angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge die Überprüfung und Aufhebung des Art. III Abs. 1 der 11. Novelle zum BSVG beim Verfassungsgerichtshof beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 5 Abs. 3 BSVG in der Stammfassung sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unter anderem Personen ausgenommen, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht (Z. 1) und Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht (Z. 2).
Mit der am in Kraft getretenen 2. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 532/1979, ging der Gesetzgeber vom Grundsatz der Subsidiarität der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG im Fall gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten - unter anderem durch Aufhebung der eben genannten Vorschriften des § 5 Abs. 3 Z. 1 und 2 - ab und sieht nunmehr in solchen Fällen grundsätzlich die Pensionsversicherung in allen in Betracht kommenden gesetzlichen Pensionsversicherungen vor. Nach Art. II Abs. 1 der 2. Novelle zum BSVG waren jedoch Personen, die am gemäß § 5 Abs. 3 Z. 1, 2 oder 3 oder gemäß § 5 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz zu befreien.
Nach dem gemäß Art. IV der 11. BSVG-Novelle, BGBl. Nr. 611/1987 am in Kraft getretenen Art. III Abs. 1 der 11. BSVG-Novelle verliert die Befreiung gemäß Art. II Abs. 1 der zweiten Novelle zum BSVG ihre Wirksamkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nach den am geltenden Vorschriften erfüllt sind.
Mit den zuletzt zitierten Vorschriften hat der Gesetzgeber das Prinzip der Subsidiarität der Pensionsversicherung nach dem BSVG aufgegeben und den Grundsatz der Mehrfachversicherung verwirklicht. Der Verfassungsgerichtshof (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , Slg. 6181, und vom , Slg. 9753) und der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 83/08/0075, vom , Zl. 85/08/0160, und vom , Zl. 89/08/0175) hegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das System der Mehrfachversicherung. Auch der vom Beschwerdeführer besonders hervorgehobene Umstand, daß der Gesetzgeber (durch § 5 Abs. 3 BSVG in der Fassung des Art.I Z. 3 lit. a der 2. BSVG-Novelle) die Subsidiarität der Pensionsversicherung nach dem BSVG für Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, beibehalten hat, für öffentlich Bedienstete hingegen nicht, hat den Verfassungsgerichtshof nicht zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Art. III Abs. 1 der 11. BSVG-Novelle veranlaßt, wie aus dem oben erwähnten Ablehnungsbeschluß hervorgeht. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht im Hinblick auf die verschiedenartigen Risken und Chancen der erwähnten Gruppen von Versicherten, aber auch wegen des weitgehend andersgearteten Beitrags- und Leistungsrechtes der Notarversicherung (vgl. EB zur RV 94 Blg. NR. XV. GP, 9) auch unter Heranziehung von § 5 Abs. 3 BSVG in der geltenden Fassung als Vergleichsmaßstab keinen Anlaß zu Bedenken gegen Art. III Abs. 1 der 11. BSVG-Novelle unter dem Gesichtpunkt des Gleichheitssatzes. Der Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3 BSVG sind natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des LAG 1984 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Pensionsversicherung nach dem BSVG unter anderem dann pflichtversichert, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148 in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von S 33.000,-- übersteigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl.89/08/0164, und die dort zitierte Vorjudikatur) wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb dann auf Rechnung und Gefahr einer Person (auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mehrerer Personen) im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird (werden). Wer in diesem Sinn aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Frage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw. Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, daß durch rechtswirksame dingliche (z.B. Einräumung eines Fruchtgenußrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluß eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) statt des Eigentümers bzw. Miteigentümers ein Nichteigentümer (z.B. der Pächter) bzw. statt aller Eigentümer einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird.
Sachverhaltsbezogen wäre somit eine Versicherungspflicht des Beschwerdeführers im Hinblick auf den behaupteten Abschluß eines Pachtvertrages dann nicht gegeben, wenn der Pachtvertrag den gesamten Betrieb umfaßte oder (bei Abschluß) eines Pachtvertrages über einen aus dem Betrieb des Verpächters auszugliedernden Betrieb) dann, wenn der Einheitswert des verbleibenden, nach wie vor auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführten Betriebes S 33.000,-- nicht überstiege (und der Beschwerdeführer auch nicht aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend seinen Lebensunterhalt bestreitet; vgl. § 2 Abs. 2 und 3 BSVG).
Selbst unter Zugrundelegung der Berufungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er habe DEN GROSSTEIL der ihm gehörigen land(forst)wirtschaftlichen Flächen an seinen Schwiegersohn verpachtet, weshalb DIESER BETRIEB nicht auf seine Rechnung und Gefahr geführt werde, hätte die belangte Behörde ohne eigene Ermittlungen auf der Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen des Einspruchsbescheides davon ausgehen dürfen, daß der Beschwerdeführer wenigstens auf den nach der Verpachtung verbleibenden Flächen einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Gefahr und Rechnung führte. Davon ausgehend wäre die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung nach dem BSVG gegeben, wenn der Einheitswert des verbleibenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von S 33.000,-- übersteigt. Demgemäß hatte der Beschwerdeführer in seiner Berufung auch behauptet, daß die maßgeblichen Wertgrenzen für eine Versicherungspflicht nicht erreicht würden.
Mit ihrem Vorhalt vom hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit geboten, seine zuletzt erwähnte Behauptung zu konkretisieren und unter Beweis zu stellen. In Beantwortung dieses Vorhaltes legte der Beschwerdeführer aber lediglich den bereits aktenkundigen Pachtvertrag betreffend zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers gehörende Flächen vor, deren Verpachtung die Mitbeteiligte zum Anlaß genommen hatte, den bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage im Sinne des § 23 Abs. 2 BSVG heranzuziehenden Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes gemäß § 23 Abs. 3 lit. c BSVG auf S 637.000,-- zu vermindern. Davon ausgehend durfte die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum ihrer Entscheidung die Sachverhaltsannahme des Einspruchsbescheides, wonach der Einheitswert des vom Beschwerdeführer auf seine Rechnung und Gefahr geführten Betriebes S 637.000,-- beträgt, zu Grunde legen. Bei dieser Sachlage entspricht auch der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die Ermittlungen der belangten Behörde hätten ergeben, daß abgesehen von der bereits von den Vorinstanzen berücksichtigten Verpachtung keine weiteren Flächen seitens des Beschwerdeführers in Bestand gegeben worden seien (vgl. das Schreiben des Beschwerdeführers vom ), den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung eines Bescheides. Der vom Beschwerdeführer sowohl unter den Gesichtspunkten der Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG geltend gemachte Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl. Nr. 104.
Fundstelle(n):
LAAAE-48105