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VwGH vom 07.05.1991, 90/07/0171

VwGH vom 07.05.1991, 90/07/0171

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des HO gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 510.268/02-I 5/90, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt eine umfangreiche Weinwirtschaft und lagert seit längerer Zeit beim Pressen verbleibende Reste (Treber oder Trester) auf seinem Grundstück Nr. a KG K ab, die später bei Bedarf zu Düngezwecken verwendet und auf andere Grundstücke verteilt werden.

Bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 Aufträge erteilt, zum Schutz von Grund- und Oberflächenwasser diese Preßrückstünde zu entfernen. Dieser Bescheid wurde allerdings in der Folge von der belangten Behörde mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben, weil nicht ausreichend geklärt erschien, ob die vorliegenden Ablagerungen allenfalls als übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzungen zu gelten hätten, was nur durch Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus der Landwirtschaft festzustellen wäre.

Ein derartiges Gutachten wurde im fortgesetzten Verfahren vor dem LH eingeholt und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Außerdem wurde ein Gutachten eines technischen Amtssachverständigen eingeholt und ebenfalls dem Beschwerdeführer bekanntgegeben.

Mit Bescheid des LH vom wurde sodann dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen, bis spätestens die auf dem nordöstlichen Teil der Parzelle Nr. a, KG K, befindlichen konsenslosen Ablagerungen von Tresterrückständen sowie geringe Mengen anderer Rückstände aus der Traubenverarbeitung zu beseitigen. In der Begründung seines Bescheides bezog sich der LH auf die eingeholten Gutachten, wonach im wesentlichen die vom Beschwerdeführer vorgenommene langjährige Deponierung keine übliche landwirtschaftliche Bodennutzung darstelle, und die vorgenommene Kompostierung ohne Abdichtungsmaßnahmen zum Untergrund zur Entstehung von organisch und anorganisch hochbelastetem Sickerwasser führe, welches zu einer Belastung des Grundwassers führe. Außerdem finde die Lagerung in unmittelbarer Nähe zu einem Grundwasser-Schongebiet statt, sie könne daher nicht toleriert werden. Der Beschwerdeführer habe die eingeholten Gutachten zwar bestritten, aber nicht auf zumindest gleichem wissenschaftlichen Niveau widerlegt. Mangels einer für eine derartige Ablagerung gemäß § 32 WRG 1959 erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung handle es sich dabei um eine eigenmächtige Neuerung, deren Beseitigung auf Grund der eingeholten Gutachten anzuordnen gewesen sei.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden zu ihrem Vorgehen, weil es sich um Kompostierungen im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes handle. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht nur eigenproduzierte "Grünmasse und Abfälle" zur Kompostierung verwende, sondern auch noch solche Produkte zu diesem Zweck zukaufe, falle dies in den Rahmen normaler landwirtschaftlicher Maßnahmen. Tresterkompost sei von besonderem Wert, weshalb auch jede wie immer geartete Gefährdung von Grundwasser auszuschließen sei. Auch im Walde würden jährlich tausende Tonnen Grünmasse verfaulen und gerade dort bestünden die besten und reinsten Wasservorkommen.

Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren weitere Gutachten eines landwirtschaftlichen und eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein und teilte diese dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit. Der Beschwerdeführer gab dazu eine - sachverständig nicht untermauerte - Stellungnahme ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und legte zugleich die Erfüllungsfrist mit neu fest. In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde nach einer kurzen Darstellung des bisherigen Verfahrens das von ihr eingeholte Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wieder, nach welchem Sickerwässer von Rückständen aus der Obst- und Traubenverwertung Konzentrationen wie Sickerwässer von Mülldeponien aufweisen könnten und daher gegenüber den natürlichen Gewässern ein hohes Gefährdungspotential besäßen. Gegen die landwirtschaftliche Verwertung solcher Produkte durch großflächige Ausbringung zur richtigen Jahreszeit bestünden bei sachgerechter Durchfühung aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Einwände. Trotzdem sei aber heute unbestritten, daß die genannten Stoffe in flüssigkeitsdichten Behältern oder auf flüssigkeitsdichten Stapelplätzen aufbewahrt werden müßten, weil man um ihr Gefährdungspotential wisse, wenn sie konzentriert an einer Stelle in die Gewässer gelangten. Die Speicherung und Stapelung dieser Stoffe sei heute in der Landwirtschaft durchaus üblich, doch lagere der Beschwerdeführer seine Abfälle im Gegensatz dazu ohne weitere Vorkehrungen auf der bloßen Erde. Von üblicher land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung könne hier nicht die Rede sein. Der Anfall von Biomasse in der freien Natur erfolge großflächig verteilt ohne Überbeanspruchung der Abbau- und Adsorptionskapazität der Böden. Unzulässig vom Standpunkt des Gewässerschutzes sei lediglich die wiederkehrende konzentrierte Anhäufung großer organischer Massen am stets gleichen Ort über ungedichteten Flächen.

In ihren rechtlichen Erwägungen bejahte die belangte Behörde die wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die vom Beschwerdeführer durchgeführte Lagerung, weil damit nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen sei. Ausnahmen sehe § 32 WRG 1959 nur in der Richtung vor, daß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch sowie - nach dem Wortlaut der WRG-Novelle 1990 - die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung zu gelten hätten. Nach den Gutachten sei es ordnungsgemäß und üblich, Preßrückstände unmittelbar nach Anfall oder nach kurzer Zwischenlagerung während der Leseperiode auf landwirtschaftliche Flächen großräumig als organischen Dünger auszubringen. Die vorliegende Art der Deponierung (mehrjährig, in einer 80 m langen und 1,5 bis 2 m hohen Miete aufgeschichtet) entspreche nach Ansicht der belangten Behörde nicht der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung und bringe - wie fachlich dargelegt - Gefährdungen für den Gewässerschutz und für die Grundwasserbeschaffenheit. Der Ausnahmetatbestand nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 könne daher nicht greifen; überdies bestehe seit der WRG-Novelle 1990 auf jeden Fall Bewilligungspflicht gemäß dem neuen § 31b. Es müsse daher von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht auf jeden Fall ausgegangen werden. Nach den vorliegenden Gutachten scheine die Bewilligungsfähigkeit dieser Form von Ablagerungen aus wasserbautechnischer Sicht nicht gegeben, weshalb der Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu Recht habe ergehen können.

Der Beschwerdeführer habe zu den ihm vorgehaltenen Gutachten keine auf gleicher fachlicher Ebene stehende Stellungnahme erstattet. Diese Gutachten seien nachvollziehbar und schlüssig und stünden mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht im Widerspruch. Mit dem laienhaften Berufungsvorbringen habe diesen Gutachten nicht wirksam begegnet werden können. Auf Grund der Dauer des Ermittlungsverfahrens habe allerdings die Erfüllungsfrist mit neu festgelegt werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, seine Tresterablagerung ohne wasserrechtliche Bewilligung vornehmen zu dürfen und nicht zu deren Beseitigung verhalten zu werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde nach dem erlassen; die belangte Behörde hatte bei ihrer Entscheidung somit das WRG 1959 bereits in der durch die Novelle BGBl. Nr. 252/1990 geänderten Fassung anzuwenden (Art. IV Abs. 1 der Novelle).

Gemäß Abs. 1 des mit "Abfalldeponien" überschriebenen § 31b WRG 1959 bedarf die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; § 32 Abs. 2 lit. c findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung bedarf das sechs Monate nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport oder zur Verwertung oder Behandlung.

Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bedürfen der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwaser verunreinigt wird.

Gemäß § 32 Abs. 8 WRG 1959 gilt als ordnungsgemäß (Abs. 1) die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.

Im Beschwerdefall hatte der LH mit Rücksicht auf die Erlassung seines Bescheides vor dem noch die alte Rechtslage anzuwenden; er ist dabei zutreffend von einer grundsätzlichen Bewilligungspflicht der Tresterlagerung des Beschwerdeführers nach § 32 WRG 1959 ausgegangen. Hingegen hat die belangte Behörde - bereits auf Grund der durch die Novelle BGBl. Nr. 252/1990 geschaffenen Rechtslage - im angefochtenen Bescheid ohne nähere Ausführungen Bewilligungspflicht auf Grund des neuen § 31b WRG 1959 angenommen; dessen ungeachtet hat sie sich allerdings auch mit den Bestimmungen des § 32 WRG 1959 auseinandergesetzt. Da es sich bei der vorzunehmenden Abgrenzung dieser beiden nach der neuen Rechtslage miteinander konkurrierenden gesetzlichen Grundlagen für eine Bewilligungspflicht um eine Rechtsfrage handelt, war dazu die Gewährung des Parteiengehörs entbehrlich.

§ 31b WRG 1959 stellt einen durch die Novelle BGBl. Nr. 252/1990 neu eingeführten Spezialtatbestand dar, dessen Anwendbarkeit die Heranziehung des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 ausdrücklich ausschließt. Für die Tresterablagerungen des Beschwerdeführers kommt eine Anwendung des § 31b WRG 1959 allerdings aus den nachstehenden Erwägungen nicht in Betracht.

Die Bestimmung ist überschrieben mit "Abfalldeponien" und regelt ausdrücklich die "Ablagerung von Abfällen". Was nach dem Willen des Gesetzgebers als "Abfall" anzusehen ist, kann aus dem gleichzeitig mit der WRG-Novelle BGBl. Nr. 252/1990 in Kraft getretenen Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG), ersehen werden.

Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Im Beschwerdefall kann der vom Beschwerdeführer abgelagerte Trester nicht als Abfall im Sinne der eben genannten Z. 1 des § 2 Abs. 1 AWG angesehen werden, weil sich der Beschwerdeführer seiner weder entledigen will noch entledigt hat, er den Trester vielmehr einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung zuführen will. Seine Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse könnte jedoch geboten erscheinen, weil § 1 Abs. 3 AWG dies insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes vorsieht.

Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist jedoch gemäß dem zweiten Absatz des § 2 Abs. 2 AWG dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

Der Trester des Beschwerdeführers ist daher auch nicht Abfall im Sinne der Z. 2 des § 2 Abs. 1 AWG, denn es handelt sich dabei um organisch kompostierbares Material, das im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes angefallen ist und auch im unmittelbaren Bereich des einschlägigen Betriebes des Beschwerdeführers einer nach den eingeholten Gutachten zulässigen Verwendung (Düngung) zugeführt wird.

Ist demnach der Trester nicht als Abfall im Sinne der nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch für das Wasserrechtsgesetz maßgebenden gesetzlichen Definition anzusehen, dann ist seine Ablagerung durch den Beschwerdeführer auch keine "Abfalldeponie" im Sinne des § 31b WRG 1959 und somit auch nicht nach Abs. 1 dieses Paragraphen bewilligungspflichtig.

Damit ist indes für die Beschwerde noch nichts gewonnen, denn die belangte Behörde ist im Ergebnis zu Recht von einer Bewilligungspflicht der strittigen Tresterlagerung nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 ausgegangen, weil davon negative Einwirkungen auf das Grundwasser zu erwarten sind. Die Tatsache, daß durch die Tresterlagerung eine Gefährdung des Grundwassers herbeigeführt wird, ist auf Grund des auf gleicher Ebene unwidersprochen gebliebenen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen erwiesen. Weisen die Sickerwässer aus der Tresterlagerung aber jenes sachverständig festgestellte Gefährdungspotential auf, dann gelten sie - selbst dann, wenn es sich dabei um eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und damit auch um eine bloß geringfügige Einwirkung handeln sollte - als Beeinträchtigung und damit als Einwirkungen auf Gewässer, die gemäß § 32 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind.

Da unter einer "eigenmächtigen Neuerung" im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen ist, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/07/0105), ist die belangte Behörde grundsätzlich mit Recht von einer Anwendbarkeit des § 138 WRG 1959 auf den Beschwerdefall ausgegangen.

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Die belangte Behörde hat nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer zu Recht die Beseitigung der konsenslos bestehenden Tresterlagerung aufgetragen. Eine "Sicherung" der Ablagerung, wie sie unter bestimmten Voraussetzungen der ebenfalls durch die WRG-Novelle BGBl. Nr. 252/1990 neu geschaffene § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 vorsieht, kommt im Beschwerdefall, in welchem der abgelagerte Trester ja vom Beschwerdeführer selbst zum Zwecke der Düngung regelmäßig beseitigt wird, sachverhaltsbezogen nicht in Frage.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 59 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.