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VwGH 27.05.1997, 96/05/0190

VwGH 27.05.1997, 96/05/0190

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
RS 1
Kein RS.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. R/1-V-87055/05, betreffend Nachbareinwendungen in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. K in Kirchstetten; 2. Gemeinde Kirchstetten, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Erstmitbeteiligten die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für eine näher beschriebene "Stützmauer sowie die Niveauanhebung" auf dem Grundstück Nr. N69, EZ XY

KG Kirchstetten, unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt:

"1.

Zwischen der Straßenfluchtlinie und der vorderen Bauflucht des Hauses N ist entlang der Grundgrenze eine offene Betonrinne, bestehend aus Betonschalen, in einer Breite von ca. einem halben Meter und einer Tiefe von 10 cm herzustellen. Die Sohle dieser Rinne hat ca. 10 cm unterhalb der Mauerkrone des bestehenden Einfriedungssockels zu liegen. In Nähe der Straßenfluchtlinie ist zur Einleitung der Niederschlagswässer ein Einlaufbauwerk mit Anschluß an die öffentliche Kanalisation herzustellen.

2.

Entlang des Wohnhauses N (zwischen der vorderen und rückwertigen Bauflucht dieses Hauses) ist eine Betonmauer mit einer Dicke von 25 cm zu errichten. Die Fundamentsohle ist in frostfreier Lage zu situieren. Die Mauerkrone ist 30 cm über Gartenniveau im angrenzenden Bereich der Parz. Nr. N69 anzuheben. Nach erfolgtem Aushub ist die bestehende Mauer entlang des Hauses N gegen eindringende Feuchtigkeit zu isolieren (z.B. in Form einer Dichtschlämme).

3.

Im rückwertigen Bereich (hinter der hinteren Bauflucht) sind die offenen Fugen zwischen den einzelnen Winkelstützmauerelementen mittels dauerplastischen Kitt zu schließen. Ebenso sind die noch offenen Löcher der Winkelstützmauer zu schließen."

Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, daß den Einwendungen des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin nicht habe Rechnung getragen werden können.

Die dagegen vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom Folge gegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde verwiesen. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, es ergebe sich aus dem in sich schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen, daß lediglich die Auflage 1. der Baubewilligung nicht ganz ausreiche, um die von der Beschwerdeführerin befürchtete Schädigung ihrer Gartenmauer zwischen der vorderen Baufluchtlinie und der Straßenfluchtlinie hintanzuhalten. Die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin gegen die vorgeschriebenen Auflagen seien durch das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom entkräftet worden. Dieser Vorstellungsbescheid wurde bei keinem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft und entfaltet daher in bezug auf die tragenden Aufhebungsgründe für das fortgesetzte Verfahren Bindungswirkung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich keine Folge gegeben, die Auflage Punkt 1 wurde allerdings entsprechend dem aufhebenden Vorstellungsbescheid abgeändert.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen.

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis vom , Zl. 91/05/0241, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Es komme nur den tragenden Aufhebungsgründen des aufsichtsbehördlichen Bescheides vom für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu. Die Aufhebung des Berufungsbescheides sei allein darin begründet gewesen, daß die Auflage Punkt 1. nicht ausreiche, um die von der Beschwerdeführerin befürchtete Schädigung ihrer Gartenmauer hintanzuhalten, weshalb der Bauwerberin entsprechend diesem Punkt des Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen aufzutragen sein werde, durch eine entsprechend tiefliegende Sohle der Regenrinne in diesem Bereich für eine Entlastung der als Stützmauer ungeeigneten Gartenmauer der Beschwerdeführerin zu sorgen. In bezug auf die Ausführungen zu den Auflagen 2. und 3., die mit dem angeführten Vorstellungsbescheid als rechtmäßig erkannt worden seien, sei jedoch keine Bindungswirkung eingetreten. Die belangte Behörde hätte daher den Umstand, daß sich die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid vom mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten nicht meritorisch auseinandergesetzt habe, aufzugreifen gehabt und entweder den Berufungsbescheid aus diesem Grund aufzuheben oder dieses Gutachten unter Zuziehung eines Amtssachverständigen zum Gegenstand von meritorischen Erörterungen zu machen gehabt.

In der Folge fand am mit einem bautechnischen Sachverständigen ein Lokalaugenschein statt. Hinsichtlich der Grenzmauer der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, daß die oberste Schar der Betonsteine bis zu 1 cm gegenüber der unteren Schar in die Richtung ihres Grundstückes seitlich verschoben sei und die Mauer mehrere Risse aufwiese. Im Zusammenhang mit der Auflage 1. des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom erklärte die Erstmitbeteiligte, von der Erdanschüttung Abstand zu nehmen und das ursprüngliche Niveau wiederherzustellen. Der Sachverständige erachtete daher die Auflage 1. als obsolet. Der Sachverständige stellte dazu fest, daß durch den Wegfall der beabsichtigten Betonmauer und der damit verbundenen Erdaufschüttung im Bereich zwischen vorderer und hinterer Baufluchtlinie des Hauses der Beschwerdeführerin bzw. aufgrund der Absichtsbekundung, auch hier das ursprüngliche Niveau wiederherzustellen, auch die Auflage 2. entfallen könne. Für den rückwärtigen Bereich schlug der Sachverständige eine Verbesserung der Auflage 3. wie folgt vor:

"Die Winkelstützmauerelemente sind an der Innenseite derart zu isolieren, sodaß die einsickernden Oberflächenwässer nicht auf das Anrainergrundstück N... gelangen können. Die Stoßfugen der Elemente der Winkelstützmauer sind über die gesamte Länge mit einem dauerplastischen Kitt zu verschließen und die übrige Oberfläche an der Innenseite zur Gänze abzuisolieren."

Zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten von Ing. H. vom stellte der Amtssachverständige fest, daß sich die Schlußfolgerungen größtenteils auf die zwischenzeitig entfernten bzw. noch zu entfernenden Erdanschüttungen bezögen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der erstinstanzliche Bescheid insofern abgeändert, als die Auflagen 1. und 2. ersatzlos behoben und die einzig verbleibende Auflage 3. in der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Weise neu formuliert wurde. Im übrigen wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Die Erstmitbeteiligte habe ihr ursprünglich geplantes Vorhaben insofern eingeschränkt, als sie von den Aufschüttungen im Bereich des Vorgartens bzw. entlang des Nachbargebäudes Abstand nehme. Damit entfalle auch die Notwendigkeit der dort vorgesehenen Mauer. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, habe die Baubehörde bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit auch von diesen Voraussetzungen bzw. von den beabsichtigten Einschränkungen des Vorhabens auszugehen. Der beigezogene Amtssachverständige habe aufgrund der Standfestigkeit der Betonelemente keinerlei Gefahr hinsichtlich einer mechanischen Beeinträchtigung der Grenzmauer der Beschwerdeführerin gesehen. Die schließlich von der Baubehörde vorgeschriebene Auflage habe der Sachverständige zur Hintanhaltung möglicher Feuchtigkeitseinwirkungen auf das benachbarte Grundstück bzw. Gebäude schlüssig als durchaus ausreichend erachtet. Durch die teilweise Zurücknahme der ursprünglich beabsichtigten baulichen Veränderungen sei das verbleibende Projekt als keine Anrainerrechte verletzend zu beurteilen und könne mit nur einer Auflage bewilligt werden. Die Beschwerdeführerin habe weiters eine Grenzverletzung durch eine Verschiebung der Grenzmauer um ca. 8 cm zu ihren Ungunsten behauptet. Das Zutreffen dieses erstmals in der Vorstellung geäußerten Vorbringens, insbesondere das darin angegebene Ausmaß, sei im Zusammenhang mit dem bisherigen Ermittlungsergebnis "nicht einmal annähernd vorstellbar". Beim Lokalaugenschein vom wurde eine Verschiebung der obersten Schar der Betonsteine der Grenzmauer um lediglich 1 cm festgestellt. Die Beschwerdeführerin habe damals keine Einwände erhoben. Zudem habe sie verabsäumt, ihre nunmehrigen Behauptungen derart zu untermauern, daß Zweifel am amtswegig festgestellten Sachverhalt geweckt werden könnten. Das von der Beschwerdeführerin mit der Vorstellung vorgelegte Gutachten von Ing. J. sei insgesamt nicht schlüssig. Es enthalte diverse Folgerungen über Schadensursachen bzw. den Bauzustand des Hauses der Beschwerdeführerin, die weder objektiv noch auf Grund des Gutachtens nachvollzogen werden können. Schon aus dem Wortlaut ergäbe sich, daß der Gutachter seine "Beurteilung" scheinbar vielfach auf Vermutungen gegründet habe und stelle er den bisherigen Ermittlungen zum Teil zuwiderlaufende, ungenügend begründete Behauptungen auf. Hinsichtlich der Vernässung des Gebäudes ziehe der Sachverständige mangelhaft untermauerte Schlüsse, die die bisherigen, umfassenden Gutachten im Bau- und Gerichtsverfahren allerdings nicht hätten widerlegen können.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Rüge der Beschwerdeführerin, daß entsprechend genaue Planunterlagen betreffend das ursprüngliche Niveau des Geländes und das veränderte Niveau auf dem Grundstück der Erstmitbeteiligten hätten vorgelegt werden müssen, ist entgegenzuhalten, daß sie in dieser Hinsicht präkludiert ist, weil ihr Rechtsvorgänger weder in seiner Stellungnahme vom noch anläßlich der im Gegenstande abgehaltenen Bauverhandlung vom diesbezügliche Einwendungen erhoben hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/05/0241).

Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, daß dem vorliegenden Bauverfahren der Einreichplan der Erstmitbeteiligten vom Juli 1987 zugrundelag, auf den der Spruch der Baubehörden auch entsprechend Bezug nahm, und aus dem die in diesem Bauverfahren beantragte Geländeveränderung im Vergleich zur Höhenlage des Geländes auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin hervorgeht. Das Bauverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Die im vorliegenden Bauverfahren erteilte Baubewilligung betrifft nur die sich aus dem verfahrensgegenständlichen Plan ergebenden Geländeveränderungen. Sofern Geländeveränderungen vorliegen, die über das in dem eingereichten Plan dargestellte Ausmaß hinausgehen, sind diese Geländeveränderungen nicht bewilligt und kann dies der Nachbar allenfalls in einem baupolizeilichen Verfahren geltend machen.

Die Beschwerdeführerin rügt weiters, daß der angefochtene Bescheid sich nicht mit der Feststellung des Sachverständigen Ing. J. in seinem Gutachten vom auseinandergesetzt habe, daß die 60-100 cm hohe Anschüttung - entgegen der Aussage der Erstmitbeteiligten - nicht entfernt worden sei. Es treffe nicht zu, daß das ursprüngliche Geländeniveau wieder hergestellt worden sei. Es bestünden im übrigen zwischen der Beschwerdeführerin und der Erstmitbeteiligten erhebliche Differenzen über die ursprüngliche Geländehöhe. Die belangte Behörde habe diesbezüglich keine Sachverhaltsermittlungen durchgeführt. Es sei somit keine Überprüfung möglich, ob eine allfällige Rückführung auf das ursprüngliche Niveau gegeben sei.

Zunächst ist noch einmal festzustellen, daß es im Hinblick darauf, daß das Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, unbeachtlich ist, wie sich die Situation auf einem Grundstück in bezug auf ein Bauvorhaben tatsächlich darstellt. Der Beschwerdeführerin ist aber in diesem Zusammenhang insofern im Ergebnis Recht zu geben, als die Absicht der Erstmitbeteiligten, das Bauansuchen in bezug auf die Niveauanhebungen (außer im hinteren Bereich des Grundstückes der Erstmitbeteiligten) zurückzuziehen, einen entsprechend geänderten Plan und eine Bezugnahme auf diesen im Spruch des Berufungsbescheides verlangt hätte. Da der Berufungsbescheid lediglich die Auflagen 1. und 2. aufgehoben und die Auflage

3. neu formuliert hat, waren die Niveauveränderungen nach wie vor Gegenstand der von der Berufungsbehörde erteilten Baubewilligung, wie sie sich aus dem von der erstinstanzlichen Behörde vidierten und in der Baubewilligung bezogenen Einreichplan vom Juni 1987 ergeben. Dadurch, daß die Berufungsbehörde - wie auch die belangte Behörde - maßgeblich davon ausging, daß das Bauansuchen in bezug auf die beantragten Niveauanhebungen eingeschränkt worden ist, dieser Umstand aber weder im Spruch des Berufungsbescheides noch in den genehmigten Planunterlagen entsprechend Niederschlag gefunden hat, somit u. a. sämtliche aus dem Einreichplan ersichtlichen Niveauveränderungen bewilligt wurden, wurde die Beschwerdeführerin in Rechten verletzt.

Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Betonstützwand aus Winkelprofilen in Betonausführung über eine Länge von 6,40 m im hinteren Bereich des Grundstückes, in bezug auf die keine Zurückziehung des Bauansuchens beabsichtigt war, daß ihre Errichtung dem erstinstanzlichen Bescheid vom nicht entsprechend zu entnehmen sei. Es werde lediglich ausgeführt, daß im rückwärtigen Bereich die Fugen zwischen den einzelnen Winkelstützmauerelementen mittels dauerplastischem Kitt zu schließen seien. Es fehle die genaue Situierung dieser Winkelstützmauer im Bescheid. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß gemäß dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides der vorgelegte Einreichplan vom Juli 1987 einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet. Aus diesem Plan ist die im hinteren Bereich des Grundstückes der erstmitbeteiligten Partei geplante Betonstützwand in der angegebenen Länge von 6,40 m entsprechend ersichtlich.

Soweit die Beschwerdeführerin erstmals die Einhaltung des § 30 Abs. 1 Nö Bauordnung 1976, nämlich die Errichtung von Baulichkeiten auf tragfähigem Boden und in frostfreier Tiefe, ins Treffen führt, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie diesbezüglich mangels rechtzeitigen und wirksamen Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren präkludiert ist.

Nicht im Recht ist die Beschwerdeführerin auch, wenn sie meint, nicht bewilligte Niveauanhebungen auf dem Grundstück der erstmitbeteiligten Partei hätten im vorliegenden Bauverfahren von der Behörde ermittelt werden müssen. Für den Fall, daß Veränderungen der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland bewilligungslos vorgenommen werden, sieht § 113 Abs. 3 Nö Bauordnung 1976 bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen entsprechende baupolizeiliche Maßnahmen vor, wenn dadurch Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des Kostenbegehrens auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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Norm
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050190.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAE-48060