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VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100

VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des J in H, vertreten durch Plankel Mayrhofer Schneider & Partner, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Vorarlberg vom , Zl. VIb- 102.03.01/0003, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadt Hohenems, 6845 Hohenems), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus Anlass eines großräumigen Murenabgangs im Jahr 2000 suchte der forsttechnische Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Bregenz im Namen der mitbeteiligten Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (BH) für das "Verbauungsprojekt 2001 - Pelzreutebach" um die Erteilung (u.a.) der wasserrechtlichen Bewilligung nach den eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen an.

Nach dem Einreichprojekt sollte auf hm 4,08 bis 4,57 eine Geschiebestausperre mit einem Geschiebeablagerungsplatz errichtet werden; in der technischen Beschreibung zu diesem Projektsabschnitt wurde dazu ausgeführt, dass etwas unterhalb des bestehenden Geschiebestauwerks eine neue Balkensperre errichtet werde, um ein möglichst hohes Fassungsvolumen des Stauraums am Schwemmkegelhals zu erreichen. Das Fassungsvolumen des Geschiebestauraumes sollte ca. 2.500 m3 betragen. Um den bestehenden Zufahrtsweg zur Räumung verwenden zu können, sei es notwendig, den rechtsufrigen Flügel mit einem Balkenverschluss zu versehen. Dieser Verschluss, welcher aus Metallsegmenten bestehen sollte, könne im Bedarfsfall mit einem Bagger oder einem Lkw-Kran entfernt werden, wodurch die Sperre räumbar sei.

Das Geschiebestauwerk samt Geschiebeablagerungsplatz sollte auf öffentlichem Wassergut (Pelzreutebach, Gp 7415, KG Hohenems) errichtet werden. Rechtsufrig sollte sich das Vorhaben auch auf die Gp Nr. 7245/1, KG Hohenems, die einen öffentlichen Weg darstellt, erstrecken. Diese öffentliche Wegparzelle endete an der Stauwurzel des geplanten Geschiebeablagerungsplatzes auf hm 4,48, war aber durch die erwähnte Mure im Jahr 2000, beginnend von der früheren Geschiebestausperre bis hin zur Stauwurzel, weggerissen worden.

Linksufrig des Geschiebestauraumes auf Höhe der Stauwurzel (hm 4,48) grenzt die im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende Wegparzelle Gp Nr. 7269, KG Hohenems, an das öffentliche Wassergut Gp Nr. 7415 an. Im Einreichprojekt ist deutlich ersichtlich, dass auf dieser Wegparzelle keine Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des Geschiebestauwerkes bzw. des Geschiebeablagerungsraumes stattfinden sollten.

Mit Kundmachung vom wurde von der BH eine mündliche Verhandlung für den ausgeschrieben. Auch der Beschwerdeführer wurde zu dieser Verhandlung geladen.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer Einwendungen. Darin kritisierte er hauptsächlich die seiner Meinung nach unzureichende Gesamtplanung des Verbauungsprojekts. Zum geplanten Geschiebestauwerk brachte er vor, dass durch den Verschluss aus Metallsegmenten bei der Geschiebestausperre der Zugangsweg zu der in seinem Eigentum stehenden Grundparzelle Nr. 779/2, KG Hohenems, in unzumutbarer Weise behindert werde. Da im Bedarfsfall diese Metallsegmente nur mit einem Bagger oder einem Lkw-Kran entfernt werden könnten, sei eine Bewirtschaftung der Gp 779/2 über den einzig zugänglichen Weg (Wegparzelle Nr. 7269) mit zu hohen Kosten und Mühen verbunden.

In der mündlichen Verhandlung vor der BH vom wurde das Projekt vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. W zusammenfassend positiv beurteilt. Bezüglich der Geschiebestausperre wurde angeregt, die Instandhaltung und insbesondere die bedarfsgerechte Wartung der Geschiebestausperre zukünftig der mitbeteiligten Partei zu überantworten. Als Verwalter des öffentlichen Wassergutes schlug der Amtssachverständige weiters vor, im Bereich der Umlaufverbauung inklusive der Geschiebestausperre eine Neuvermessung durchzuführen, wobei es sinnvoll erscheine, zukünftig sämtliche für die Gerinne und die Geschiebestausperre erforderlichen Flächen in das öffentliche Wassergut zu übernehmen.

In Reaktion auf die Einwendungen des Beschwerdeführers modifizierte die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom ihr Projekt. Bezüglich der Geschiebestausperre sollte nunmehr ein Stahltor zum Zwecke der Durchfahrt (Holzbringung) eingebaut werden. Das "Holzbezugsrecht/Gebrauchsrecht" des Beschwerdeführers im Bereich der Geschiebestausperre sollte dann nicht mehr beeinträchtigt werden. Ferner wurde die Erlassung eines Teilbescheides zur Genehmigung des Projekts von hm 0,00 bis einschließlich hm 4,48, Querprofil 12, beantragt.

Mit (Teil)Bescheid der BH vom wurde der mitbeteiligten Partei nach Spruchpunkt I. gemäß § 59 Abs. 1 AVG und den §§ 38, 41, 105 und 111 WRG 1959 die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für den fraglichen Projektsabschnitt nach Maßgabe der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen und unter näher bezeichneten Auflagen erteilt.

Gemäß Spruchpunkt I.a.3. wurde festgelegt, dass die Instandhaltung und insbesondere die bedarfsgerechte Wartung der Geschiebestausperre zukünftig der mitbeteiligten Partei obliege.

Im Spruchpunkt V. wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Mit Erteilung der forstrechtlichen Rodungsbewilligung im Spruchpunkt VI. wurde der mitbeteiligten Partei auferlegt, durch die Anlage einer schlepperbefahrenen Einfahrtsrampe in das Geschieberückhaltebecken die Holzbringung im bisherigen Umfange weiterhin zu gewährleisten.

In der Begründung dieses Bescheides wurde zu den Einwendungen des Beschwerdeführers allgemein festgehalten, dass dem Projekt auf Grund der vorgenannten Projektsänderungen private Interessen des Beschwerdeführers nicht entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er sich abermals hauptsächlich gegen das Gesamtprojekt an sich wandte, da es nur ungenügenden Schutz vor Murenabgängen gewährleiste. Zum Geschiebestauwerk wurde einzig vorgebracht, dass die Sicherung der notwendigen baulichen Maßnahmen im Bereich des Geschiebeablagerungsplatzes, auf dem ein Wege- und Holzbringungsrecht bestehe, vom Beschwerdeführer grundsätzlich begrüßt und "genehmigt" werde. Er mache darauf aufmerksam, dass noch eine abschließende vollständige Berufung nachgereicht werde. Inhaltlich gehe es ihm vor allem um die Unterbindung der Behinderung des Wege- und Fahrrechts durch die geplante Geschiebestausperre.

In der Berufungsergänzung des Beschwerdeführers vom wird zu diesem bereits in der Berufung angeschnittenen Thema ausgeführt, dass der gegenständliche Regulierungswasserbau ohne Beeinträchtigung fremder Rechte durchgeführt werden müsste. Durch den geplanten Geschiebeablagerungsplatz führe ein Fahr- und Gehweg. Die geplante Baumaßnahme beeinträchtige private Fahr- und Gehrechte (Servitutsrechte) des Beschwerdeführers. Da dieser Weg zudem noch öffentlich sei und somit ein öffentliches Gehrecht bestehe, sei auch öffentliches Recht dadurch verletzt, dass auf Grund der vorliegenden planlichen Maßnahme das Gehrecht für die Öffentlichkeit in beide Richtungen vollkommen unterbrochen sei.

Nach Zitierung des § 14 WRG 1959 wird weiters ausgeführt, dieser Fahr- und Gehweg stelle die einzige Verbindung von den Waldparzellen des Beschwerdeführers zum öffentlichen Straßennetz dar. Eine Einschränkung der Fahr- und Wegefreiheit sei ein wesentliches Wirtschaftserschwernis. Alternativvorschläge, die der Beschwerdeführer vorgebracht habe, seien nicht erörtert worden. Auch sei kein Einigungsversuch zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei von Seiten der Behörde unternommen worden. Er sei der festen Meinung, dass durch bauliche Veränderungen am geplanten Geschiebeablagerungsplatz sowie durch Abänderungen des öffentlichen Zugangsweges eine Lösung möglich sei, die sowohl die Interessen des Wasserschutzes wie auch seine an den Dienstbarkeiten des Fahr- und Gehrechtes abdecken könne. Dazu müsse allerdings die mitbeteiligte Partei den mehrfach angebotenen Dialog mit dem Beschwerdeführer aufnehmen.

Der Rest des Vorbringens erschöpfte sich wiederum in der Kritik an anderen Projektsabschnitten bzw. am Gesamtprojekt.

In Reaktion auf die Berufung des Beschwerdeführers leitete die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren ein. Mit Schreiben vom äußerte sich der wasserbautechnische Amtssachverständige Dipl. Ing. W zur Wegparzelle Gp 7269 dahingehend, dass es sich hiebei um einen alten Holzbringungsweg entsprechend der früher geübten Praxis mittels Schlitten und Pferden handelte. Der Weg weise eine Breite zwischen 1 m bis 2 m auf und habe ein Gefälle zwischen 20 und 40 %. Teilweise liege eine Hohlgasse vor. Eine Benutzbarkeit mit Schleppern sei nicht gegeben. Seit dem Bau der bestehenden Geschiebestausperre im Jahre 1950 wäre zudem nur noch eine erschwerte Bringung aus dem Geschiebestauraum möglich gewesen. Lediglich durch die (an anderer Stelle kritisierte) Belassung von Anlandungen, welche das nutzbare Volumen dieser Sperre maßgeblich reduziert habe, sei noch eine bedingte Holzbringung möglich. Nach der ordnungsgemäßen Räumung des Rückhaltebeckens sei sowohl am Beginn der Wegparzelle Nr. 7269, als auch unmittelbar nach der Sperre ein jeweils 2 m bis 3 m hoher Absatz vorhanden. Somit müsse derzeit, entsprechend dem bestehenden und seit Jahrzehnten rechtskräftig bewilligten Projekt, Nutz- und Brennholz mittels Seilzug oder händisch aus dem Geschiebestauraum gezogen werden. Die von der mitbeteiligten Partei vorgesehene Bauart mit der Versetzung eines massiven Stahltores würde zukünftig die Zugänglichkeit zum Geschiebestauraum und damit insbesondere die Räumung und Instandhaltung, aber auch die Holzbringung aus dem Geschiebestauraum wesentlich erleichtern. Von einer Erschwernis könne jedenfalls nicht gesprochen werden. Durch eine privatrechtliche Regelung, z.B. Übergabe eines Schlüssels, Festlegung von einvernehmlichen Öffnungs- und Sperrzeiten müsste jedoch einerseits sichergestellt werden, dass die Funktion dieser Geschiebestausperre nachhaltig erhalten bleibe und auch die Holznutzung im bisherigen Ausmaß bzw. wesentlich verbessert auch zukünftig stattfinden könne.

Mit Schriftsatz vom nahm der wasserbautechnische Amtssachverständige Dipl. Ing. W neuerlich eine Begutachtung des Geschiebestauraums und der Wegparzelle des Beschwerdeführers vor. Die Aufgabenstellung dieses Gutachtens umfasste die Klärung der Frage, ob durch die neue Geschiebestausperre mit dem auf 2500 m3 vergrößerten Nutzinhalt die Holzbringung über die Gp. 7269 beeinträchtigt sein könnte.

Der Amtssachverständige führte aus, auf der Grundlage eines Projekts von 1949 habe die Wildbach- und Lawinenverbauung im Auftrag der mitbeteiligten Partei im Jahre 1950 am Schwemmkegelhals unter anderem bei hm 4,5 eine Sperre in Zementmörtelmauerung erstellt. Dieses Querwerk sei zum Zweck des Geschieberückhaltes gebaut worden, um den Unterlauf vor Verklausungen und Geschiebeeintrag zu schützen. Um ein möglichst großes Fassungsvolumen des Stauraums am Schwemmkegelhals zum Schutz der Unterlieger zu erreichen, sei wenige Meter unterhalb der bestehenden Geschiebestausperre eine neue Balkensperre und eine Vergrößerung des Geschiebestauraumes auf ca. 2.500 m3 laut den Plänen der mitbeteiligten Partei beantragt worden. Im rechten Flügel sei eine Öffnung mit ca. 4 m x 3 m für die Zufahrt zwecks Räumung und Holzabtransport geplant. Abweichend von den Einreichplänen sei laut Schreiben der mitbeteiligten Partei und der Sachverhaltsdarstellung des erstinstanzlichen Teilbescheides an Stelle des Balkenverschlusses der Einbau eines versperrbaren Stahltores vorgesehen. Dieser Teilbescheid enthalte unter Spruchpunkt VI. die Auflage, dass durch die Anlage einer schlepperbefahrbaren Einfahrtsrampe in das Geschieberückhaltebecken die Holzbringung im bisherigen Umfang weiterhin zu gewährleisten sei. Weiters sei mit der Auflage gemäß Spruchpunkt I.a.3. vorgeschrieben worden, dass die Instandhaltung und insbesondere die bedarfsgerechte Wartung der Geschiebestausperre zukünftig der mitbeteiligten Partei obliege.

Laut Grenzkataster führe der öffentliche Weg, Wegparzelle Nr. 7245/1, rechtsufrig bis zur Stauwurzel des bestehenden Geschiebestauraumes unmittelbar unterhalb des felsigen Steilabfalls des Pelzreutebachs. Linksseitig des Pelzreutebachs, Gp Nr. 7415, schließe die Wegparzelle Nr. 7269 an. Diese befände sich im Privateigentum zu Gunsten von Eigentümern von neun Waldparzellen.

Bei der Wegparzelle Nr. 7269 handle es sich um einen alten Holzbringungsweg entsprechend der früher geübten Praxis mittels Schlitten und Pferden. Der Weg weise eine Breite zwischen 1 m und 2 m auf und habe ein Gefälle zwischen 20 und 40 %. Teilweise liege ein Hohlgasse vor. Eine Benutzbarkeit mit Schleppern sei nicht gegeben; der Weg werde nur selten begangen.

Durch den Bau der bestehenden Geschiebestausperre im Jahr 1950 seien die letzten 40 lfm der öffentlichen Wegparzelle Nr. 7245/1 und im weiteren auch die Wegparzelle Nr. 7269 gewissermaßen vom Unterlauf abgeschnitten worden. Durch den entstandenen Gefällsknick im Bereich der Sperre, der durch eine steile Rampe überbrückt worden sei, sei nur noch eine erschwerte Bringung aus dem Geschiebestauraum möglich gewesen. Über das alte Wegenetz innerhalb der Geschiebestausperre sei durch die Belassung und teilweise Anschüttung der alten Trasse und durch Anlandungen, welche das nutzbare Volumen dieser Sperre maßgeblich reduzierten, noch eine Holzbringung möglich gewesen. Nach der ordnungsgemäßen Räumung des Rückhaltebeckens sei sowohl im Stauwurzelbereich und somit am Beginn der Wegparzelle Nr. 7269, als auch unmittelbar nach der Sperre ein jeweils 2 m bis 3 m hoher Absatz vorhanden. Somit müsse derzeit Nutz- und Brennholz mittels Seilzuges oder händisch aus dem Geschiebestauraum gezogen werden.

Daraus ließe sich die Schlussfolgerung ziehen, dass die von der mitbeteiligten Partei vorgesehene Bauart mit der Versetzung eines massiven Stahltores zukünftig die Zugänglichkeit zum Geschiebestauraum und damit insbesondere die Räumung und Instandhaltung, aber auch die Holzbringung aus dem Geschiebestauraum wesentlich erleichterte. Bei einer bescheidgemäßen Errichtung, Wartung und Instandhaltung sei keinesfalls eine Erschwernis gegenüber dem derzeitigen Zustand zu erwarten.

Als Auflagen werde allgemein vorgeschlagen, durch eine privatrechtliche Regelung, z.B. Übergabe eines Schlüssels, Festlegung von einvernehmlichen Öffnungs- und Sperrzeiten, sicherzustellen, dass die Funktion dieser Geschiebestausperre nachhaltig erhalten bleibe und auch die Holznutzung im bisherigen Ausmaß bzw. wesentlich verbessert auch zukünftig stattfinden könne. Konkret heiße dies, dass die mitbeteiligte Partei mindestens einmal jährlich nach der Schneeschmelze sowie nach dem Abgang stärkerer Gewitterregen die Funktion der neuen Dammbalkensperre zu kontrollieren habe. Bei Anlandungen und Wildholz, welche das Ausmaß von 200 m3 überstiegen und damit die Funktionalität der Sperre beeinträchtigten oder den Zugang in den Stauraum über das Stahltor behinderten, seien unverzüglich Räumungen zu veranlassen. Das Stahltor sei auf die statischen und dynamischen Drücke eines extremen Murschubes samt Wasserdruck bis auf zwei Drittel der Höhe zu bemessen. Das Stahltor sei mit Ausnahme definierter Räumungen und Holzentnahmen, welche bei Niederwasserführung und außerhalb von Gewitterzeiten durchzuführen seien, versperrt zu halten. Der Schlüssel sei bei der Stadtpolizei Hohenems zu verwahren und nach Bedarf von dieser die Öffnung und Schließung des Stahltores vorzunehmen. Eine allfällige Weitergabe von Schlüsseln sollte ausschließlich an Nutzungsberechtigte und Eigentümer der Wegparzelle Nr. 7269 unter Rechtsbelehrung bezüglich der Verantwortung und Haftung erfolgen.

Beiden Gutachten des Amtssachverständigen waren Fotodokumentationen über den Geschiebestauraum und die Wegparzelle Nr. 7269 angeschlossen.

Mit Eingabe vom äußerte sich der Beschwerdeführer zum Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom . Er führt darin aus, dass der Befund des Gutachtens vom in den wesentlichen Punkten auf unrichtigen Feststellungen beruhe. So sei durch den Bau der Geschiebestausperre im Jahr 1950 keine Einschränkung der Wegbenützung der Wegparzelle Nr. 7269 entstanden. Der erwähnte Gefällsknick im Bereich der Sperre und die steile Rampe sei unter anderem durch Ausbaggerungsarbeiten nach dem (Murenabgang) entstanden. Der Verlauf der öffentlichen Wegparzelle Nr. 7245/1 sei in Wirklichkeit kontinuierlich nach der Geschiebestausperre vom Jahr 1950 bis auf die Höhe des Beginns der Wegparzelle Nr. 7269 angestiegen, sodass der besagte Privatweg mit Zugfahrzeugen ohne Problem hätte erreicht werden können. Dieser Verlauf sei auch deshalb notwendig, um die zweite dahinter liegende Geschiebestausperre hm 5,00 ohne große Schwierigkeiten erreichen und entleeren zu können. Bedingt durch die Geröll- und Murenlawine vom seien in diesem Bereich große Geländeteile weggerissen worden und bei anschließenden Abbaggerungen der öffentlichen Wegparzelle Nr. 7245/1 sei eine Situation geschaffen worden, die mit der ursprünglichen keinerlei Ähnlichkeit habe. Im angesprochenen Bereich sei heute noch feststellbar, wo der ursprüngliche Verlauf im Gelände abgebaggert worden sei.

Bei der Wegparzelle Nr. 7269 handle es sich zudem nicht um einen alten Holzbringungsweg, sondern um einen Zugangsweg zu Weide- und Wiesenflächen. Diese "viehwirtschaftlichen" Flächen seien in den letzten 40 Jahren allerdings nach und nach in forstwirtschaftliche Flächen umgewandelt worden. Der Weg sei laut Katasterplan mindestens 3 m breit und somit bei entsprechender Instandhaltung in voller Länge für Zugfahrzeuge befahrbar. Ein Gefälle von 40 % sei im Verlauf dieses Weges nicht erkennbar. Im Gutachten fehle der Hinweis, wo sich dieser Teil befinde.

Eine Benützbarkeit mit Schleppern sei nach entsprechenden Aufräum- und Unterbauarbeiten bis zum in voller Länge möglich gewesen. Durch die verstärkte Ausbaggerung nach dem sei aber am Beginn dieser privaten Wegparzelle und am Ende des öffentlichen Weges eine Steilheit entstanden, sodass motorisierte Fahrzeuge den privaten Weg tatsächlich nicht mehr befahren hätten können. Diese Nachteile wolle er nicht in Kauf nehmen. Da bis zum neben einer freien Zufahrt auch ein freies Gehrecht über die öffentliche Wegparzelle Nr. 7245/1 und die private Wegparzelle Nr. 7269 in beide Richtungen möglich gewesen wäre, sei dies jener Zustand, von dem eine diesbezügliche Bewertung auszugehen habe. Der Einbau eines Stahltores mit steilen Böschungen des öffentlichen und privaten Wegverlaufs sei keine - wie im Gutachten erwähnt - deutliche Verbesserung, sondern eine deutliche Verschlechterung. Hinsichtlich des Gehrechts in beide Richtungen sei behördlich keine Fragestellung und somit auch keine gutachtliche Bewertung erfolgt. Es werde daher der Antrag gestellt, diese Fragestellung nachträglich durch einen Sachverständigen abklären zu lassen.

Auf der Grundlage eines Projekts von 1949 sei 1950 in Wirklichkeit auf der öffentlichen Wegparzellenfläche Nr. 7245/1 kein Geschiebestauraum projektiert worden. Dadurch sei das nutzbare Volumen auch nicht durch diese öffentliche Wegfläche durch Anlandung reduziert worden. Der Verlauf und das Straßenniveau dieses öffentlichen Weges sei bis zum zu dem weit über der Staumaueroberkante gelegen und habe bis zum gar nicht mit Geröll angelandet werden können. Die damaligen Besitzer der Privatwegparzelle hätten dies gar nicht zugelassen und eine Zufahrt zum zweiten Geschiebestauwerk hm 5,00 wäre verunmöglicht gewesen.

Auch dieser Eingabe war eine Fotodokumentation über den fraglichen Bereich angeschlossen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 12, 38, 41, 105 und 111 WRG 1959 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom , mit dem der mitbeteiligten Partei (auch) die wasserrechtliche Bewilligung für das Verbauungsprojekt 2001 erteilt worden war, keine Folge und bestätigte Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides nach Maßgabe zusätzlicher Auflagen.

Bezüglich der Geschiebestausperre wurden die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. W in seiner Stellungnahme vom vorgeschlagenen Auflagen in den Spruch des Bescheides übernommen.

Nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und nach Zitierung der §§ 102 Abs. 1 lit. b, 12 Abs. 2 und 41 Abs. 4 WRG 1959 führte die belangte Behörde zur Zufahrtsproblematik zur Wegparzelle Nr. 7269 aus, seit dem Jahre 1950 bestehe im Projektsbereich eine derartige Sperre, die gewisse Erschwernisse mit sich bringe. Durch deren Umbau und den Einbau eines Stahltores im Bereich der Geschiebestausperre sowie unter Beachtung der im Spruch vorgeschriebenen Auflagen sei aber die Erreichbarkeit und Zufahrt zur Waldparzelle des Beschwerdeführers nunmehr gewährleistet. Jedenfalls sei nach dem klaren und schlüssigen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dem sich die belangte Behörde vollinhaltlich anschließe, keine Verschlechterung gegenüber der Ist-Situation zu erwarten.

Der Beschwerdeführer bezweifle zwar mehrfach die Darlegungen in den eingeholten Amtsgutachten, unterlasse es aber, den Ausführungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Auf Grund der Klarheit und Schlüssigkeit dieser Gutachten sowie in Anlehnung an die Judikatur sehe die belangte Behörde keine Möglichkeit bzw. kein Erfordernis, auf Grund dieses Vorbringens weitere Gutachten einzuholen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtbeeinträchtigung seines Eigentums an der Waldparzelle in Zusammenhang mit der Ausübung des ihm zustehenden Geh- und Fahrrechts an den Wegparzellen Nr. 7245/1 und Nr. 7269 und in dem ihm nach § 14 in Verbindung mit § 111 WRG 1959 zustehenden Recht auf Aufrechterhaltung der bisherigen, zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendigen Verkehrsverbindungen bezüglich der Wegparzellen Nr. 7245/1 und Nr. 7269 verletzt.

Unter dem Titel der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer näher aus, die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass bereits seit dem Jahre 1950 im Projektsbereich eine Sperre bestanden habe, die gewisse Erschwernisse im Zusammenhang mit der Zufahrt zu der im (Mit)eigentum des Beschwerdeführers stehenden Wegparzelle Nr. 7269 mit sich gebracht habe und dass im Ergebnis eine Verschlechterung gegenüber der Ist-Situation nicht zu erwarten sei. Die belangte Behörde habe sich diesbezüglich aber auf ein Gutachten gestützt, welches auf einem unrichtigen und auch mangelhaften Befund beruhe. Der Amtssachverständige habe zumindest schlüssig angenommen, dass eine Wegverbindung von der öffentlichen Wegparzelle Nr. 7245/1 über den Pelzreutebach zur Wegparzelle Nr. 7269 (Miteigentum des Beschwerdeführers) vor bzw. seit dem Jahre 1949 bzw. 1950 nicht gegeben gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber sowohl im erstinstanzlichen als auch im Verfahren vor der belangten Behörde stets darauf hingewiesen, dass durch den im Rahmen des gegenständlichen Projekts geplanten Bau einer Geschiebestausperre das ihm zustehende und auch genutzte Wege- und Fahrrecht im Bereich der Wegparzellen Nr. 7245/1 und Nr. 7269 in Verschlechterung der zuvor gegebenen Situation unterbunden werde.

Ungeachtet der dagegen erhobenen Einwendungen - insbesondere mit Schriftsatz vom -, habe die belangte Behörde keine Ergänzung des vorliegenden Amtssachverständigengutachtens veranlasst. Dem Gutachten des Amtssachverständigen vom liege daher ein unrichtiger, mangelhaft erhobener Befund zu Grunde.

Dies werde auch durch die nunmehr vorliegende, vom Beschwerdeführer selbst eingeholte ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen Dipl. Ing. W vom - dieser Aktenvermerk liegt der Beschwerde bei - offenkundig. Darin führe der Sachverständige nämlich aus, dass entgegen seiner bisherigen Annahme bereits vor der Projektserstellung 1949 eine Wegverbindung von der öffentlichen Wegparzelle Nr. 7245 über den Pelzreutebach zur Wegparzelle Nr. 7269 bestanden habe. Diese sei zwar bei Extremereignissen beeinträchtigt, von den Anrainern und Nutzungsberechtigten jedoch stets wieder in Stand gesetzt worden, sodass eine Bewirtschaftung der Wald- und Weidegrundstücke möglich gewesen sei. Auch im Jahre 1998 sei die Erschließungsstraße im Bereich der Geschiebestausperre benutzbar gewesen und sogar ein Lattenzaun als Absturzsicherung gegen den Geschiebeauffangraum errichtet worden. Nach der Realisierung des Bebauungsprojektes 2001 - Pelzreutebach sei die fußläufige ständige Erreichbarkeit des Einzugsgebietes (Waldparzelle des Beschwerdeführers) ohne die aufwändige Öffnung des Stahltores nicht sicher gestellt.

Durch die ergänzende Stellungnahme desselben Amtssachverständigen - so die Beschwerdeausführungen weiter - sei nunmehr klargestellt, dass das Gutachten vom von unrichtigen Prämissen ausgegangen, dessen Beweiskraft sohin erschüttert sei.

Bei einer - dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechenden - Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hätte die belangte Behörde unter Anwendung insbesondere der Bestimmungen der §§ 14 und 41 Abs. 4 WRG 1959 der mitbeteiligten Partei die Herstellung bzw. Aufrechterhaltung des bestehenden Geh- und Fahrrechts auferlegen müssen. Entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom hätte dies auch durch das Anlegen eines Weges rechtsseitig der Sperre bzw. des Stahltores im anstehenden Hang gewährleistet werden können.

Der Beschwerdeführer beantragte schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung "vor Ort".

Der in der Beschwerde erwähnte Aktenvermerk des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. W, datiert mit , ist der Beschwerde angeschlossen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde entsprechen dem zusammengefassten wesentlichen Inhalt dieses Aktenvermerks.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Ein Großteil des Beschwerdevorbringens wendet sich gegen die Schlüssigkeit der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten, insbesondere mit dem Hinweis, der Amtssachverständige sei von einer unrichtigen Befundaufnahme ausgegangen, auf die der Beschwerdeführer während des Verfahrens auch hingewiesen habe. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht.

Der Beschwerdeführer machte bereits im Verwaltungsverfahren die Unrichtigkeit der Befundaufnahme und der Schlussfolgerung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, wonach keine Verschlechterung der Situation eingetreten sei, geltend. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/07/0124). Die belangte Behörde hätte daher - entgegen ihrer im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht - auf diese Einwendungen eingehen und den Amtssachverständigen unter Vorhalt des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer Ergänzung seines Gutachtens veranlassen müssen.

Eine solche Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen hat hingegen der Beschwerdeführer veranlasst und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in Form eines Aktenvermerks des Amtssachverständigen vorgelegt, in welchem dieser die Fehlerhaftigkeit der Befundaufnahme der im Verfahren vorgelegten Gutachten konstatierte. Das durch diesen Aktenvermerk zusätzlich dokumentierte Vorbringen des Beschwerdeführers unterliegt auch nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot, weil der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren auf die unrichtige Befundaufnahme hinsichtlich der Befahrbarkeit der Wegparzellen vor dem Murenabgang ausdrücklich hingewiesen hat.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die sich vor allem auf die Gutachtens des Amtssachverständigen stützte, hält - auch vor dem Hintergrund der dem dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden eingeschränkten Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , 90/07/0018, und vom , Zl. 94/07/0154, u.a.) - der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht stand.

Dieser Verfahrensmangel führte aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0171, u.a.).

Die Relevanz des aufgezeigten Verfahrensmangels ist aber aus folgenden Gründen nicht zu erkennen:

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 109/2001) sind Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen.

Nach § 41 Abs. 4 WRG 1959 sind Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

Gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Wegparzelle 7269 und Eigentümer des Waldgrundstückes 779/2. Aus seinen Äußerungen im Verwaltungsverfahren ergibt sich, dass er seine Parteistellung einerseits aus dem (Mit)eigentum an der Wegparzelle und aus dem Eigentum der dadurch erschlossenen Waldparzelle, andererseits aus dem "Wegerecht" über das öffentliche Wassergut ableitet. Seines Erachtens wurde auf diese Rechte entgegen der Vorschrift des § 41 Abs. 4 WRG 1959 nicht ausreichend Bedacht genommen.

Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/07/0072, und vom , Zl. 2001/07/0030).

Eine Berührung oder Beeinträchtigung des an den Geschiebestauraum angrenzenden Grundeigentums des Beschwerdeführers (Wegparzelle 7269) durch die Ausführung des Projekts selbst ist aus den Projektsunterlagen nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Das Projekt soll im fraglichen Abschnitt gemäß den Einreichunterlagen linksufrig nur auf öffentlichem Wassergut bzw. auf der nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Parzelle Nr. 773/2 errichtet werden. Wird aber die Wegparzelle, deren Miteigentümer der Beschwerdeführer ist, durch das vorliegende Projekt nicht einmal berührt, scheidet eine auf das Eigentum gegründete Parteistellung aus; wo es eine potenzielle Beeinträchtigung von Rechten von vornherein nicht gibt, fehlt auch die Parteistellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/07/0160, mwN). Dies gilt umso mehr für das Eigentum des Beschwerdeführers an der Liegenschaft Nr. 779/2, die über die Wegparzelle 7269 erreicht werden kann und die nicht einmal in der Nähe des Projekts liegt.

Um zu seiner Wegparzelle zu gelangen, muss der Beschwerdeführer die nicht in seinem Eigentum stehende Parzelle 7415 (öffentliches Wassergut) überqueren. Der Beschwerdeführer sprach während des Verwaltungsverfahrens fallweise davon, dass ihm ein "Servitutsrecht", "Wegerecht", "Benützungsrecht" oder "freier Zugang" über das öffentliche Wassergut zustehe. Eine nähere Darstellung der Rechtsgrundlage dieser Benützung wurde vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren getroffen noch wird dieses Recht in der Beschwerde näher definiert.

Die belangte Behörde traf zur Rechtsgrundlage dieser Benützung des öffentlichen Wassergutes keinerlei Feststellungen. Im - im Akt erliegenden - Grundbuchsauszug finden sich diesbezüglich keine im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten zu Gunsten des Beschwerdeführers oder anderer Personen.

Ein dem Beschwerdeführer eingeräumtes Recht zur Querung des öffentlichen Wasserguts verliehe ihm im vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren allerdings auch keine Parteistellung. Selbst wenn vom Beschwerdeführer eine Dienstbarkeit ersessen oder ihm eine solche vertraglich eingeräumt worden wäre, hätte diese Berechtigung keine Parteistellung, sondern nur eine Beteiligtenstellung gemäß § 102 Abs. 3 WRG 1959 zur Folge gehabt, die gemäß dieser Gesetzesstelle zur Erhebung von Einwendungen nicht berechtigt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/07/0017, 0018, und vom , Zl. 89/07/0160).

Auch unter dem Aspekt der "Duldung" bzw. "Unterlassung" im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Eine solche Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren ergibt sich auf Grund einer - durch den Spruch des angefochtenen Bescheides auferlegten - Verpflichtung zu einem Dulden oder Unterlassen; damit wird die Duldungs- oder Unterlassungspflicht normativ statuiert. Eine solche Duldungspflicht spricht der angefochtene Bescheid aber nicht aus. Die bloßen Folgewirkungen eines eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht normierenden Bescheides lösen eine aus dem ersten Halbsatz des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 erfließende Parteistellung hingegen nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0059).

Schließlich kann der Beschwerdeführer auch aus der von ihm wiederholt genannten Bestimmung des § 14 WRG 1959 keine subjektiven Rechte ableiten. Der dort gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen (Herstellung von Sicherheitsvorkehrungen und Aufrechterhaltung notwendiger Verkehrsverbindungen) vermittelt niemandem ein subjektives Recht auf Durchsetzung dieses Schutzes. Die Vorschrift des § 14 WRG 1959 dient dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit von Personen und Eigentum sowie an der Aufrechterhaltung wirtschaftswichtiger Verkehrsverbindungen, nicht aber dem Einzelinteresse bestimmter Personen. Die Wahrung dieser Interessen ist vielmehr ausschließlich den damit befassten Behörden überantwortet (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN).

Wenn der Beschwerdeführer schließlich auch eine Beeinträchtigung "seines" Rechtes zur Nutzung des öffentlichen Weges Nr. 7245/1 rügt, so verschafft ihm auch dieser Hinweis keine Parteistellung im vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren, macht er damit doch kein Recht im Sinne der §§ 12, 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 geltend.

Dem Beschwerdeführer kam aus all diesen Gründen im gegenständlichen Verwaltungsverfahren gar keine Parteistellung zu; er konnte sich im vorliegenden Zusammenhang nicht auf wasserrechtlich geschützte fremde Rechte im Sinne des § 41 Abs. 4 WRG 1959 berufen.

Die Berufung des Beschwerdeführers wäre folglich von der belangten Behörde mangels Parteistellung richtigerweise zurückanstatt abzuweisen gewesen. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt jedoch die meritorische Erledigung einer richtigerweise zurückzuweisenden Berufung keine Verletzung von Rechten des Berufungswerbers (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/07/0212).

Auch der oben dargestellte Verfahrensmangel erweist sich angesichts dessen für das Verfahrensergebnis als nicht relevant.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung "vor Ort" war schließlich schon deshalb nicht durchzuführen, weil dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Durchführung einer mündlichen Verhandlung "vor Ort" fremd ist. Mit diesem Antrag zielt der Beschwerdeführer auf eine Beweisaufnahme "an Ort und Stelle" durch den Verwaltungsgerichtshof ab, übersieht damit aber, dass es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist, an Stelle der belangten Behörde eine von dieser allenfalls versäumte Beweisaufnahme nachzuholen und in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhaltes selbst Beweise aufzunehmen (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom , Zl. 2002/02/0187).

Aber selbst wenn der Antrag als solcher auf Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 VwGG zu verstehen wäre, müsste ihm deshalb nicht stattgegeben werden, weil das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann mit der MRK vereinbar ist, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. das Urteil des EGMR vom , 8/1997/792/993, Fall Jacobsson). Solche besondere Umstände erblickte der EGMR in dem Umstand, dass das Vorbringen des dortigen Beschwerdeführers im Verfahren nicht geeignet war, irgend eine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Dies trifft auf den vorliegenden Fall, in dem dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt, jedenfalls zu; von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am