VwGH vom 28.01.1994, 93/11/0239
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. A in L, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. SanRL-10.091/17-1993-K/Fr, betreffend Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers in seiner zuletzt vorgenommenen Modifikation vom auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Institutes für physikalische Medizin nach dem O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt novelliert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/1992, abgewiesen.
2. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich vorerst veranlaßt, die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zu prüfen. Die Behörde wurde nämlich säumig, weil sie nicht fristgerecht ihrer Entscheidungspflicht in Ansehung des Antrages des Beschwerdeführers nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer erhob eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die vom Verwaltungsgerichtshof zur Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzte Frist verstrich ungenützt. Der nach Ablauf der Frist erlassene, den Antrag des Beschwerdeführers erledigende (abweisende) Bescheid der belangten Behörde vom führte zwar zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 1 VwGG (Beschluß vom , Zl. 92/11/0129). Der Bescheid wurde aber vom Verwaltungsgerichtshof über Beschwerde des Beschwerdeführers, in der diese Unzuständigkeit der belangten Behörde ausdrücklich gerügt worden war, mit Erkenntnis vom , Zl. 92/11/0229, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufgehoben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Säumnisbeschwerdeverfahrens wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom , Zl. 93/11/0140, wegen Versäumung der Frist nach § 45 Abs. 2 VwGG als verspätet erhoben zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu die Auffassung, daß seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Verwaltungssache selbst, die mit ungenütztem Ablauf der nach § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist begründet wurde, mit der Zustellung des die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens verfügenden Beschlusses an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wieder weggefallen ist. Dies hat aber nicht etwa zur Folge, daß zur Entscheidung in der Verwaltungssache weder eine Verwaltungsbehörde noch der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist, sondern es ist jene Situation wieder hergestellt, die vor dem Übergang der Zuständigkeit an den Verwaltungsgerichtshof bestanden hat. Da der die Sache in der Zwischenzeit erledigende Bescheid der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wurde, bestand auch das Entscheidungshindernis der entschiedenen Sache nicht mehr. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Sachentscheidung der belangten Behörde über den ursprünglichen Antrag ist daher zulässig. Die Bewilligung der Wiederaufnahme des Säumnisbeschwerdeverfahrens über einen rechtzeitig gestellten Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG hätte lediglich bewirkt, daß der Einstellungsbeschluß aufgehoben und damit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (und damit die neuerliche Unzuständigkeit der belangten Behörde) zur Entscheidung über den dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag begründet worden wäre.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich in der Sache selbst veranlaßt, die in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebrachte Auffassung der belangten Behörde zu überprüfen, daß die vom Beschwerdeführer ins Auge gefaßte Einrichtung eine Krankenanstalt im Sinne des § 2 Z. 7 O.ö. KAG 1976 ist. Nach dieser Bestimmung sind Krankenanstalten im Sinne des Gesetzes selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist.
In diesem Zusammenhang ist auch § 1 Abs. 4 leg. cit. zu beachten, wonach Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und deren Organisation der einer Anstalt entspricht, nicht als Ordinationsstätten von Ärzten anzusehen sind und den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen.
Daraus ergibt sich, daß nicht jede Einrichtung, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dient, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, eine Krankenanstalt in Form eines selbständigen Ambulatoriums im Sinne des § 2 Z. 7 leg. cit. ist. Erforderlich ist dafür vielmehr zusätzlich ein organisatorisches Moment, welches in § 1 Abs. 4 leg. cit. mit "einer Anstalt entsprechende Organisation", in § 2 Z. 7 leg. cit. mit "organisatorisch selbständig" umschrieben wird. Dies sind die entscheidenden Kriterien, um eine Krankenanstalt der in Rede stehenden Art von einer ärztlichen Ordinationsstätte abzugrenzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem das Tiroler Krankenanstaltengesetz 1976 betreffenden Erkenntnis vom , Zl. 92/11/0141, ausgeführt, daß diesbezüglich auf objektive Kriterien und nicht auf bloße Bezeichnungen und subjektive Erklärungen abzustellen ist.
Wenngleich sich der vorliegende Beschwerdefall von dem dem zitierten Erkenntnis vom zugrundeliegenden auch dadurch unterscheidet, daß der Beschwerdeführer das "Institut für physikalische Medizin" an einem anderen Standort und mit eigenem Personal betreiben möchte, stellt es sich in Wahrheit nicht als selbständige Krankenanstalt, sondern als zweite Ordinationsstätte dar. Das vom Beschwerdeführer seinem Antrag zugrundegelegte Vorhaben, bei dem ein Arzt von zwei Masseuren als Hilfskräften unterstützt wird, stellt von vornherein keine Einrichtung dar, die die Organisation einer Anstalt im Sinne des O.ö. KAG 1976 erfordert. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht die beantragte krankenanstaltenrechtliche Bewilligung versagt.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.