VwGH vom 16.12.1998, 98/12/0240
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des G in Z, vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf und Dr. Rainer M. Kappacher, Rechtsanwälte in Landeck, Malserstraße 34, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom , Zl. 56.041/16-I/D/7a/98, betreffend Rückforderung der Studienbeihilfe nach § 51 Abs. 3 Z. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 und Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wird, wegen Rechtswidrikgeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom sprach der Rektor der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck die Zulassung des Beschwerdeführers zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtung Medizin aus und schrieb ihm gleichzeitig nach § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Studienberechtigungsgesetzes die Ablegung bestimmter Prüfungen (darunter drei Pflichtfächer und ein Wahlfach) vor.
Auf Grund seines Antrages gewährte die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom zur Vorbereitung für die Studienberechtigungsprüfung für das Studienjahr 1996/97 Studienbeihilfe nach § 27 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG 1992) in der Höhe von S 8.800,-- monatlich. Dieser Bescheid enthält im Anschluß an den Spruch folgenden Hinweis:
"Bitte beachten Sie die Nachweispflichten des § 48 StudFG". Auf der Rückseite dieses Bescheides findet sich unter anderem folgender Passus:
"2. Nachweispflichten des § 48 StudFG.
2.1. Wenn Sie in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr) Studienbeihilfe beziehen, sind Sie verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist Nachweise über Ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn Sie erstmals im zweiten Semester Studienbeihilfe beziehen.
Beziehen Sie Studienbeihilfe im ersten Semester und inskribieren nach diesem Semester nicht weiter oder setzen Ihr Studium nicht unmittelbar fort, dann haben Sie zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern Ihres Studiums im Umfang von vier Semesterwochenstunden vorzulegen.
Andernfalls ist die gesamte in den ersten beiden Semestern (im ersten Ausbildungsjahr) bezogene Studienbeihilfe zurückzuzahlen.
2.2. Als Bezieher von Studienbeihilfe haben Sie der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen Ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat."
Mit Bescheid vom sprach die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, aus, der Beschwerdeführer habe die in den ersten beiden Semestern seines Studiums bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von S 88.000,-- zurückzuzahlen. Begründet wurde die Rückzahlungspflicht damit, der Beschwerdeführer habe den nach § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 geforderten Nachweis über seinen Studienerfolg im Ausmaß des § 48 Abs. 2 leg. cit. nicht innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist vorgelegt.
In seiner (bei der Studienbeihilfenbehörde am eingelangten) Vorstellung legte der Beschwerdeführerin Abschlußzeugnisse des Berufsförderungsinstitutes Tirol vom 8. April und vor, in denen ihm der Besuch der mit Erlaß der belangten Behörde anerkannten "bfi-Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung" bestätigt und die positive Beurteilung der Fachprüfung in den Pflichtfächern (die der Beschwerdeführer im Sommersemester 1997 erfolgreich abgelegt hatte) beurkundet wurden. Der Beschwerdeführer machte in seiner Vorstellung - soweit es aus der Sicht des Beschwerdefalles noch von Bedeutung ist - geltend, er habe sich im Juni 1997 zur Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, begeben und mitgeteilt, er werde im Wintersemester 1997/98 keine Studienbeihilfe mehr beantragen, da er nebenbei arbeiten werde. Der Organwalter der Stipendienstelle B. habe ihm die - wie sich jetzt herausstelle - offenkundig falsche Auskunft erteilt, er habe keinen Nachweis des günstigen Studienerfolges mehr zu erbringen. Der Beschwerdeführer habe sich auf diese Auskunft verlassen und den Nachweis des günstigen Studienerfolges, den er ja jederzeit hätte erbringen können, nicht mehr vorgelegt. Zum Beweis dafür beantragte er die Einvernahme des B. In diesem Fall komme § 51 StudFG 1992, und zwar auch dessen Abs. 3 Z. 2, nicht zur Anwendung, weshalb er den Antrag stelle, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ferner stellte er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Aus dem obigen Sachverhalt gehe hervor, daß ihn kein Verschulden, äußerstenfalls ein bloß minderer Grad des Versehens, treffe. Er habe erst mit der Zustellung des Rückzahlungsbescheides der Stipendienstelle I. von der Verpflichtung zum Nachweis des günstigen Studienerfolges erfahren.
Mit Bescheid vom wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Innsbruck (im folgenden Senat) den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Rückzahlungsbescheides der Studienbeihilfenbehörde vom ab, verminderte jedoch gleichzeitig gemäß § 51 Abs. 3 Z. 2 StudFG 1992 die Verpflichtung zur Rückzahlung auf S 8.800,-- (Spruchpunkt 1). Ferner wies er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 71 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 AVG ab (Spruchpunkt 2). Der Senat begründete seine Entscheidung zu Spruchpunkt 1 damit, die gemäß § 1 Z. 3 der Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten der Studienberechtigungsprüfung zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung erfolgte Gleichstellung mit ordentlichen Hörern habe im Beschwerdefall zwei Semester betragen und das Wintersemester 1996/97 sowie das Sommersemester 1997 umfaßt; gemäß § 3 Abs. 2 der genannten Verordnung seien zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen. Im Beschwerdefall habe die Antragsfrist in dem nach § 3 Abs. 2 der Verordnung maßgebenden Wintersemester 1997/98 nach § 39 Abs. 2 StudFG 1992 am geendet. Der Beschwerdeführer habe die von ihm abgelegten Abschlußzeugnisse über bestimmte Fachprüfungen der Stipendienstelle am verspätet vorgelegt. Deshalb sei die Rückzahlungspflicht gemäß § 51 Abs. 3 Z. 2 StudFG 1992 auf 10 % zu verringern gewesen, weil der Beschwerdeführer die zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der Frist erworben, jedoch erst nach deren Ablauf vorgelegt habe.
Zu Spruchpunkt 2 wies der Senat auf die Mitteilung auf der Rückseite des Bewilligungsbescheides vom über die Nachweispflichten gemäß § 48 StudFG 1992 hin, die damit dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden seien. Das Einholen diesbezüglicher Auskünfte könne die Vorlagen von Nachweisen nicht ersetzen. Nur die Versäumung verfahrensrechtlicher Fristen könne ihrer Folgen entkleidet werden, nicht dagegen die Versäumung materiell-rechtlicher Fristen. Die Frist gemäß § 48 Abs. 1 StudFG 1992 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der obzitierten Verordnung sei keine verfahrensrechtliche Frist. Der Beschwerdeführer sei durch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die ihm mit Bescheid vom zur Kenntnis gebrachte Frist einzuhalten und die erforderlichen Studiennachweise vorzulegen.
In seiner Berufung wiederholte der Beschwerdeführer - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles noch von Bedeutung ist - seine Auffassung, § 51 Abs. 3 Z. 2 StudFG 1992 sei nicht anzuwenden. Er habe bei B. vorgesprochen und hätte ihm jederzeit die mit seiner Vorstellung vorgelegten Abschlußzeugnisse vorlegen können, da er diese an jenem Tag bei sich gehabt habe. Zutreffend habe der Senat festgestellt, daß die Nachweispflicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Frist erfüllt werden könne. Er habe diesen Nachweis im Juni 1997 erbringen wollen; offensichtlich habe sich B. für ihn nicht zuständig erachtet oder gemeint, daß der Beschwerdeführer den Nachweis zu früh erbringen wolle. B. habe ihm jedenfalls mitgeteilt, daß er keinen Nachweis mehr erbringen müsse. Zum Beweis dafür beantragte er die Einvernahme von B. Aus diesen und anderen in der Beschwerde nicht mehr aufrechterhaltenen Gründen fordere er die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes 1 des Bescheides des Senates. Zu Spruchpunkt 2 dieses Bescheides machte der Beschwerdeführer geltend, der Senat sei unzuständig gewesen, über seinen Wiedereinsetzungs-Antrag zu entscheiden. Da der geforderte Studiennachweis der Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle vorzulegen gewesen sei, wäre diese Behörde nach § 71 Abs. 4 AVG zur Entscheidung zuständig gewesen. Er stelle daher den Antrag, Spruchpunkt 2 des Bescheides des Senates ersatzlos aufzuheben und der Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle I. zur Entscheidung vorzulegen. Der Vollständigkeit halber sei auch inhaltlich auf die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages einzugehen: Entgegen der Auffassung des Senates handle es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, weil die Unterlassung der Vorlage des Studiennachweises zur Folge habe, daß das Rückzahlungsverfahren nach § 51 StudFG 1992 eingeleitet werde. Die Studienbeihilfenbehörde habe sowohl bei Vorlage vor Ablauf der genannten Frist als auch nach Ablauf dieser Frist, wenn der Studiennachweis nicht vorgelegt werde, tätig zu werden. Dies spreche für das Vorliegen einer prozessualen Frist, da durch die Vornahme der versäumten Handlung eine prozessuale Rechtswirkung, nämlich der Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung, ausgelöst werde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse der Gesetzgeber die Wirkung einer Frist als materiell-rechtliche im Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck bringen; ansonsten liege eine verfahrensrechtliche Frist vor. Auch deshalb sei die strittige Frist eine verfahrensrechtliche. Außerdem treffe ihn wegen des Verhaltens von B. kein Verschulden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 51 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 3 StudFG 1992 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 98/1997 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 573/1992 und der §§ 66 Abs. 4 und 71 AVG ab und bestätigte den Bescheid des Senates. Sie begründete dies - soweit dies aus der Sicht der Beschwerde noch von Bedeutung ist - damit, es stehe unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer die am abgelaufene Frist für den Nachweis des günstigen Studienerfolges nicht eingehalten habe. Die Verpflichtung zur Rückzahlung einer Studienbeihilfe sei zwingendes Recht; sie trete jedenfalls bei Versäumung dieser Frist ein, und zwar unabhängig davon, was zu dieser Versäumnis geführt habe. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer behauptete unrichtige Auskunft von einem Mitarbeiter der Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle I. erteilt worden sei oder nicht. Das Gesetz sehe lediglich die Reduktion auf 10 % der ursprünglichen Forderung vor, wenn der Studienerfolg innerhalb der Frist erlangt, aber nicht rechtzeitig der Studienbeihilfenbehörde vorgelegt worden sei. Zur behaupteten unrichtigen Auskunft verwies die belangte Behörde auch auf die unter Punkt 2 auf der Rückseite des Studienbeihilfengewährungsbescheides vom gegebene Information. Die vom Beschwerdeführer behauptete unrichtige Auskunft von B. als Grund für die versäumte Nachweispflicht erscheine daher nicht überzeugend. Von einem weiteren Ermittlungsverfahren dazu, das erfahrungsgemäß zu keinem Ergebnis führe, habe daher Abstand genommen werden können, da dies auf die Entscheidung in der Sache keinen Einfluß habe. Was den Wiedereinsetzungs-Antrag betreffe, treffe den Beschwerdeführer schon deshalb kein minderer Grad des Verschuldens, weil er dem auf der Rückseite des Bescheidformulars (Bescheid betreffend die Gewährung der Studienbeihilfe) enthaltenen Hinweis betreffend die Nachweispflichten nicht die gehörige Aufmerksamkeit geschenkt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das StudFG 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung zuletzt BGBl. I Nr. 98/1997, anzuwenden.
Paragraphenbezeichnungen ohne Angabe des Gesetzes beziehen sich auf das StudFG 1992; eine Zitierung dieses Gesetzes erfolgt im folgenden nur bei Verwechslungsgefahr.
Nach § 5 Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 619/1994 hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums ordentlichen Hörern im Hinblick auf den Anspruch auf Studienbeihilfe gleichzustellen sind. Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 573/1992 (im folgenden Gleichstellungsverordnung), werden Personen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 192/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1991, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruches auf Studienbeihilfe nach dem StudFG 1992 gleichgestellt.
Nach § 1 Abs. 3 der Gleichstellungsverordnung gilt als erstes Semester frühestens das Semester, in dem der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde und spätestens das auf die Zulassung nächstfolgende Semester. Die Wahl steht dem Bewerber frei.
Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester (§ 2 der Gleichstellungsverordnung).
§ 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung lautet:
"(2) Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z. 4 StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2 StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen."
(Anmerkung: Das Zitat des § 51 Abs. 1 Z. 4 geht auf das StudFG 1992 - Stammfassung zurück; seit der Novelle BGBl. Nr. 619/1994 ist dieser Tatbestand in der Z. 5 geregelt. Eine Anpassung der Gleichstellungsverordnung erfolgte nicht.)
Das StudFG 1992 bestimmt zur Rückzahlung - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - folgendes:
Nach § 51 Abs. 1 Z. 5 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996) haben Studierende den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern oder in den ersten beiden Semestern eines an das Diplomstudium anschließenden Doktoratsstudiums bezogen wurde, zurückzuzahlen, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden (Anmerkung: § 48 Abs. 2 sieht zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 1 im Ausmaß von wenigstens der Hälfte der für den weiteren Bezug von Studienbeihilfen benötigten Nachweise bzw. beim Studium an bestimmten Akademien der Hälfte der vorgesehenen Einzelprüfungen vor. Nach § 48 Abs. 1 sind die Nachweise spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist - § 39 Abs. 2 - vorzulegen. Die Regelung entspricht daher im wesentlichen § 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung).
Gemäß § 51 Abs. 3 Z. 2 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 619/1994 ist unter anderem im Fall des Abs. 1 Z. 5 die Rückforderung bis auf 10 %, wenigstens aber auf S 1.000,-- zu verringern, wenn die Studierenden die zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt haben.
Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 98/1997) sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung sind Anträge auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie am letzten Tag der Frist nachweislich zur Post gegeben wurden.
Gemäß § 33 Abs. 1 hat die Studienbeihilfenbehörde ihren Sitz in Wien.
§ 34 sieht die Einrichtung von Stipendienstellen vor, wobei die Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörden in Wien, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt kraft Gesetzes (Abs. 1 dieser Bestimmung) errichtet sind.
Nach § 35 Abs. 1 ist die Studienbeihilfenbehörde in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf
1. Studienbeihilfe
2. Beihilfe für Auslandsstudien.
§ 36 legt die örtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen fest.
Nach § 37 Abs. 1 ist bei jeder Stipendienstelle für jede zu ihrem örtlichen Wirkungsbereich gehörende Universität und Kunsthochschule ein Senat der Studienbeihilfenbehörde einzurichten. Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann nach § 42 die Partei binnen zwei Wochen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Vorstellung erheben.
Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat nach § 45 Abs. 1
1. über Vorstellungen, über die keine Vorentscheidung erfolgt ist, sowie
2. über Vorlageanträge gegen eine Vorentscheidung zu entscheiden.
Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde ist nach Z. 1 der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unter anderem für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden zuständig.
Nach § 70 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1997 ist auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe und Beihilfe für Auslandsstudien das AVG unter Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Vorab ist festzuhalten, daß das StudFG 1992 (auf Grund einer mißglückten Gesetzestechnik) keine ausdrückliche Regelung enthält, welche Behörde zur Erlassung eines Rückzahlungsbescheides zuständig ist. Der Rückforderungsanspruch nach § 51 ist im Ergebnis eine Rückabwicklung der Zuerkennung von hoheitlich gewährten Leistungen nach dem StudFG 1992, für deren Gewährung die Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle in erster Instanz zuständig ist. Daher ist auch für die Erlassung von Rückzahlungsbescheiden nach dem StudFG 1992 in jedem Fall die Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle in erster Instanz zuständig. Zwar besteht seit der Novelle BGBl. Nr. 619/1994 nach § 48 Abs. 4 (vor dieser Novelle: Abs. 2) nur mehr eine eingeschränkte Meldepflicht der Studierenden gegenüber der Studienbeihilfenbehörde, die - anders als die frühere Rechtslage nach § 48 Abs. 2 - keine Meldepflicht für Sachverhalte vorsieht, die eine Rückzahlungsverpflichtung zur Folge haben. Doch ändert dies nichts an dem für die Zuständigkeit maßgebenden inhaltlichen Zusammenhang zwischen (hoheitlicher) Gewährung der Studienbeihilfe und der Verpflichtung zur Rückzahlung, der sich schon aus den einzelnen Rückforderungstatbeständen nach § 51 Abs. 1 klar und unmißverständlich ergibt. Im übrigen besteht auch nach der neuen Rechtslage ein Zusammenhang zwischen § 48 Abs. 4 und § 51 Abs. 1 Z. 3 (vgl. das zur früheren Rechtslage nach § 48 Abs. 2 ergangene hg. Erkenntnis vom , 94/12/0259).
Außerdem ist auch § 70 (Anwendung des AVG) ausdehnend auszulegen. Der Ausdruck "Zuerkennung" (von Studienbeihilfen und Beihilfen für Auslandsstudien) umfaßt alle Angelegenheiten in bezug auf die dort genannten Leistungen, über die hoheitlich (mit Bescheid) abzusprechen ist (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung das hg. Erkenntnis vom , 97/12/0152). Das AVG findet daher z.B. auf Rückzahlungsbescheide nach § 51 Anwendung. Es gilt aber auch für damit im Zusammenhang stehende verfahrensrechtliche Bescheide (hier: Erledigung eines Wiedereinsetzungs-Antrages).
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung nach § 48 StudFG 1992 und in seinem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde über seinen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 4 AVG verletzt. In der Folge enthält die Beschwerde - wie noch darzustellen sein wird - ausschließlich Ausführungen, die im Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag stehen.
Zwar hat der Beschwerdeführer mit dieser Formulierung des Beschwerdepunktes zutreffend erkannt, daß die belangte Behörde durch die Abweisung seiner Berufung einen mit dem Bescheid des Senates inhaltsgleichen Bescheid erlassen hat, der zwei Absprüche enthält, nämlich
1. die Verpflichtung zur Rückzahlung von S 8.800,-- Studienbeihilfe nach § 51 Abs. 3 Z. 2 und
2. die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 AVG.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht bestritten, daß die Tatbestandsvoraussetzungen für die ihm vorgeschriebene Rückzahlung nach § 51 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 3 derzeit gegeben sind. Offenbar geht er aber davon aus, daß im Falle der - seiner Meinung nach gebotenen - Zuerkennung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen Versäumung der Vorlagefrist für Nachweise eines günstigen Studienerfolges nach § 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 1 StudFG 1992) der Tatbestand der geltend gemachten Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr gegeben wäre. Unabhängig davon, ob der vom Beschwerdeführer gestellte Wiedereinsetzungsantrag überhaupt zulässig ist oder nicht und wer zu dessen Erledigung zuständig ist, wäre dies aber erst die Rechtsfolge der Bewilligung der Wiedereinsetzung (vgl. § 72 Abs. 1 AVG), die jedoch im Beschwerdefall im maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorlag. Es ist auch nicht die in § 72 Abs. 3 AVG geregelte Fallkonstellation gegeben, sodaß die Rechtsmittelbehörden im Beschwerdefall auch berechtigt gewesen wären, nur über die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers allein abzusprechen, ohne die Entscheidung über seinen Wiedereinsetzungsantrag, dem auch keine aufschiebende Wirkung nach § 71 Abs. 6 AVG zuerkannt worden war, abzuwarten. Daraus folgt aber auch, daß der Abspruch über die Rückzahlungspflicht im angefochtenen Bescheid in dem für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war und daran selbst eine nachträgliche Aufhebung der negativen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag durch den Verwaltungsgerichtshof nichts ändern würde. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Vorschreibung zur Rückzahlung von Studienbeihilfe im Ausmaß von S 8.800,-- richtete, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Bescheid gehe davon aus, daß die Frist zur Erbringung des Nachweises über den Studienerfolg eine materiell-rechtliche Frist sei. Ein Nachweis dafür werde nicht erbracht. Dieser Frist komme jedoch auch verfahrensrechtlicher Charakter zu, weil dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens betreffend Gewährung der Studienbeihilfe eine bestimmte Frist gesetzt worden und innerhalb dieser Frist eine Verfahrenshandlung (Vorlage der Fachprüfungszeugnisse) zu tätigen sei, die die Rückzahlungsverpflichtung ausschließe. Daß die Frist nicht nach Zeiträumen, sondern mit einem Endtermin bestimmt werde (hier: ), sei ohne Bedeutung. Aus dem StudFG 1992 lasse sich nicht entnehmen, daß die strittige Frist eine ausschließlich materiell-rechtliche sei; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei in einem solchen Fall von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen. Es liege eine doppelfunktionelle Frist vor, bei der die Anwendbarkeit des § 71 AVG jedenfalls gegeben sei.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Der Beschwerdeführer strebt mit seinem Wiedereinsetzungs-Antrag die Beseitigung des Rechtsnachteiles an, der ihm dadurch entstanden ist, daß er die von ihm (rechtzeitig) erworbenen Studiennachweise über einen günstigen Studienerfolg nicht innerhalb der nach § 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung in Verbindung mit § 39 Abs. 2 StudFG 1992 bestimmten Frist (im folgenden kurz: Vorlagefrist) vorgelegt hat. Hätte er den erforderlichen Nachweis in diesem Sinne fristgerecht vorgelegt, wäre ein Rückforderungsanspruch gemäß § 51 Abs. 1 Z. 5 dem Grunde nach gar nicht entstanden, sodaß auch die im Beschwerdefall herangezogene Bestimmung des § 51 Abs. 3, die lediglich bezüglich der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen eine Begünstigung gegenüber § 51 Abs. 1 Z. 5 vorsieht, nicht anzuwenden gewesen wäre.
Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht jedoch einer materiell-rechtlichen Frist in Betracht kommt (vgl. dazu z.B. Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Rz 612, sowie die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, unter E 1 zu § 71 AVG angeführte Rechtsprechung).
Entgegen seiner Auffassung handelt es sich jedoch bei der strittigen Vorlagefrist um eine materiell-rechtliche Frist, wie der Senat der Studienbeihilfenbehörde in seiner Entscheidung zutreffend erkannt hat. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Verweis auf § 39 Abs. 2 StudFG 1992 in § 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung legt - ähnlich wie z.B. § 48 Abs. 1 - zum einen bloß den Zeitraum fest, innerhalb dessen
a) der erforderliche Studiennachweis für den Nachweis des günstigen Studienerfolges spätestens erworben (dies ist aus § 51 Abs. 3 Z. 2 abzuleiten) und
b) vorgelegt werden muß.
Auch wenn in § 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung (ebenso wie in § 48 Abs. 1 bis 3 StudFG 1992) nicht ausdrücklich normiert ist, wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß dies die Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle ist. Zum anderen erfaßt der Verweis mangels erkennbarer Einschränkung auch den letzten Satz des § 39 Abs. 2. Dies bedeutet, daß der Rückzahlungsanspruch nach § 51 Abs. 1 Z. 5 dann nicht entsteht, wenn der Studierende spätestens innerhalb der Vorlagefrist nach § 39 Abs. 2 die notwendigen Studiennachweise erworben und diese im Falle der Übermittlung im Postweg - adressiert an die zuständige Stipendienstelle der Studienbeihilfenbehörde - am letzten Tage dieser Frist nachweislich zur Post gegeben hat (sofern die Postsendung jemals bei der Behörde einlangt). Sonstige Rückschlüsse können aus dem Verweis auf § 39 Abs. 2 nicht gezogen werden.
Die Unterlassung der fristgerechten (d.h. innerhalb der Frist auf § 39 Abs. 2 im obigen Sinn erfolgten) Vorlage der Nachweise eines günstigen Studienerfolges im Ausmaß des § 3 Abs. 2 Gleichstellungsverordnung läßt demnach den dem materiellen Recht zugeordneten Rückforderungsanspruch jedenfalls dem Grunde nach entstehen, wie sich aus § 51 Abs. 1 Z. 5 in Verbindung mit Abs. 3 StudFG 1992 ergibt. Deshalb ist auch die Vorlagefrist nach § 39 Abs. 2 - in bezug auf den Rückforderungsanspruch - eine materiell-rechtliche Frist.
Die Höhe des Rückforderungsanspruches hängt vom weiteren Verhalten des Studierenden ab: Legt er nach Ablauf der Vorlagefrist den geforderten Studiennachweis vor, tritt eine Verminderung der Höhe der Rückzahlung ein. Auch dies betrifft eine Frage des materiellen Rechts, weshalb die zeitliche Begrenzung dieser Nachholungsmöglichkeit gleichfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Wielange die Nachholungsmöglichkeit im Falle des § 51 Abs. 3 Z. 2 eingeräumt wird, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Die Klärung dieser Frage kann im Beschwerdefall aber dahingestellt bleiben, weil der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers auf die Beseitigung der Rechtsfolgen der Versäumnis der (zeitlich vorgelagerten) Vorlagefrist nach § 39 Abs. 2 (und nicht der Nachholungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 3 Z. 2) abzielt.
Die Pflicht zur Vorlage des Nachweises eines günstigen Studienerfolges entsteht im Falle der Gewährung der Studienbeihilfe nach § 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung unmittelbar kraft Verordnung; zu ihrer Entstehung bedarf es keiner darauf gerichteten besonderen behördlichen Anordnung im Studienbeihilfengewährungsverfahren. Der im Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom enthaltene Hinweis auf die Nachweispflicht hat daher lediglich informativen Charakter, macht jedoch die Vorlagefrist nicht zu einer verfahrensrechtlichen Frist.
Die Erfüllung der Nachweispflicht erfolgt vielmehr außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Dem Gesetz läßt sich auch kein Hinweis dafür entnehmen, daß automatisch mit dem ungenützten Verstreichen der Vorlagefrist nach § 39 Abs. 2 die amtswegige Einleitung eines Rückzahlungsverfahrens nach § 51 gegen den "säumigen" Studierenden verbunden wäre. Die Vorlagefrist weist daher auch nicht den Charakter einer doppelfunktionellen Frist auf, weil ihr Ablauf keine prozessualen Rechtswirkungen auslöst (anders hingegen die Rechtsfolge eines Antrages auf Gewährung der Studienbeihilfe - vgl. dazu das zu § 13 StudFG 1983 ergangene hg. Erkenntnis vom , 90/12/0250).
Da sich die Wertung der hier strittigen Vorlagefrist im Zusammenhang mit dem Rückforderungsanspruch unzweifelhaft aus dem Gesetz bzw. der Verordnung ergibt, liegt im Beschwerdefall auch kein Anwendungsfall der zugunsten der Einordnung als verfahrensrechtlicher Frist nach der Rechtsprechung bestehenden Zweifelsregel (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom , 82/08/0070) vor.
Dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag war daher schon aus diesen Gründen nicht stattzugeben, sodaß auf die weitere in der Beschwerde angeschnittene Frage, ob die Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 AVG im Beschwerdefall nicht entgegen der Auffassung der belangten Behörde erfüllt worden seien, nicht einzugehen ist. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt könnte aber (wenn er sich so abgespielt hat, wie es der Beschwerdeführer behauptet hat) allenfalls bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Amtshaftungsanspruch begründen.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde macht der Beschwerdeführer geltend, der Senat hätte nicht über den Wiedereinsetzungs-Antrag entscheiden dürfen. Zuständig hiefür sei die zuständige Stipendienstelle der Studienbeihilfenbehörde (hier: Außenstelle Innsbruck) gewesen, bei der auch die versäumte Handlung vorzunehmen gewesen sei. Der (zuständige) Senat der Studienbeihilfenbehörde sei funktionell ausschließlich für Entscheidungen über die Vorstellung zuständig.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Da gemäß § 71 Abs. 4 AVG jene Behörde zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungs-Antrag zuständig ist, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen ist und, wie oben dargelegt, der Nachweis des günstigen Studienerfolges nach § 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung gegenüber der Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle zu erbringen ist, wäre im Beschwerdefall die Stipendienstelle Innsbruck als Außenstelle der monokratisch organisierten Studienbeihilfenbehörde mit dem Sitz in Wien zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungs-Antrag zuständig gewesen. Für die Zuständigkeit ist es rechtlich unerheblich, wie über den Wiedereinsetzungs-Antrag zu entscheiden ist.
Der Einwand der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, es habe im Beschwerdefall ohnehin die Studienbeihilfenbehörde entschieden, weil auch die Entscheidung des Senates dieser Behörde zuzurechnen sei, verkennt die unterschiedlichen funktionellen Zuständigkeiten zwischen den Stipendienstellen einerseits und den Senaten andererseits. Die Stipendienstellen haben als dislozierte Außenstellen der Studienbeihilfenbehörde (ohne eigene Behördenqualität) die Zuständigkeit nach § 35 (im oben dargestellten extensiven Sinn) wahrzunehmen, während dem zuständigen Senat der Studienbeihilfenbehörde nach § 45 Abs. 1 ausschließlich eine Rechtsmittelfunktion (Vorstellung; Vorlageantrag) eingeräumt ist (vgl. dazu näher mit ausführlicher Begründung das hg. Erkenntnis vom , 94/12/0081). Unter Berücksichtigung dieser funktionellen Zuständigkeitsverteilung wäre aber der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Innsbruck nicht berufen gewesen, über den gleichzeitig mit der Vorstellung gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle Innsbruck vom eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen Versäumung der Vorlagefrist für Studiennachweise) zu entscheiden. Er wäre vielmehr verpflichtet gewesen, den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zu seiner Entscheidung zuständigen Stipendienstelle der Studienbeihilfenbehörde weiterzuleiten. Stattdessen hat er mit seiner Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukam. Die belangte Behörde hätte daher den Spruchpunkt 2 des bei ihr mit Berufung bekämpften Bescheides des Senates gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufheben müssen, um auf diese Weise den Weg für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag durch die zuständige Behörde frei zu machen. Da sie dies unterlassen hat, hat sie den Bescheid insoweit als sie damit die Berufung gegen den Spruchpunkt 2 des Bescheides des Senates abgewiesen hat, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 49 und 50 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am