VwGH vom 14.11.1995, 93/11/0222
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 11-39 Ko 56-1993, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 auf die Dauer von 3 Monaten ab Abgabe seines Führerscheines vorübergehend entzogen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wurde offensichtlich, wofür die Anführung der DVR-Nummer spricht, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt. Ein Bescheid wird auch dann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, wenn - wie im Beschwerdefall - der Bescheidtext, der Erwägungen zu den konkreten Umständen des Einzelfalles enthält, in einem Datenverarbeitungssystem derart gespeichert ist, daß die Ausfertigung des Bescheides mit Hilfe dieses Datenverarbeitungssystems erstellt werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/18/0398). Die Beschwerde enthält nichts, was dieser Annahme widersprechen würde. Der Name des Genehmigenden ist beigesetzt. Im Falle der Erstellung einer behördlichen Erledigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung genügt gemäß § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Die Unterschrift des Genehmigenden auf der Urschrift ist auf dem im vorgelegten Akt erliegenden Bescheidoriginal beigesetzt. Bei der angefochtenen Erledigung handelt es sich somit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers um einen Bescheid.
Im übrigen entspricht der angefochtene Bescheid entgegen dem Beschwerdevorbringen auch den Anforderungen an eine durch die Kanzlei beglaubigte Ausfertigung im Sinne des zweiten Satzes des § 18 Abs. 4 AVG, da die Beglaubigung auch die Fertigungsklausel mit dem Namen des Genehmigenden und den Umstand der eigenhändig beigesetzten Genehmigung (Fertigung) umfaßt. Der Beglaubigungsvermerk selbst ist mit der Unterschrift der beglaubigenden Person versehen; die leserliche Beisetzung ihres Namens ist nicht erforderlich
(VwSlg. 13275 A/1990).
2. Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am durch Verweigerung der Untersuchung der Atemluft eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2, durch dreimalige Mißachtung von Aufforderungen zum Anhalten seines Fahrzeuges drei Übertretungen des § 97 Abs. 5 und durch Lenken des Fahrzeuges in der Fahrbahnmitte eine Übertretung des § 7 Abs. 1 - jeweils StVO 1960 - begangen hat. Hiefür wurde der Beschwerdeführer mit zwei Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom rechtskräftig bestraft. Die belangte Behörde berücksichtigte außerdem - wie sich aus der verwiesenen und damit von ihr übernommenen Begründung des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom ergibt -, daß es sich hiebei bereits um das zweite Alkoholdelikt des Beschwerdeführers handelte und daß ihm aus Anlaß des im Jahre 1988 begangenen ersten Alkoholdeliktes die Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Wochen entzogen worden war.
Der Beschwerdeführer hält die Berücksichtigung des strafbaren Verhaltens vom im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit von rund 2 Jahren und sein Wohlverhalten während dieser Zeit für unzulässig. Er verweist dazu auch einerseits auf § 66 Abs. 3 lit. a KFG 1967 und andererseits auf den Umstand, daß er seither mit seinem Kraftfahrzeug mehr als 160.000 km unfallfrei und ohne Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften zurückgelegt habe.
Dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach § 66 Abs. 3 lit. a KFG 1967 gelten strafbare Handlungen nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und nach der Vollstreckung auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde. Das in dieser Bestimmung normierte Verwertungsverbot kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum Tragen, weil das Entziehungsverfahren bereits kurze Zeit nach dem eingeleitet wurde (mit Verfügung vom ).
Der durch § 66 Abs. 3 KFG 1967 gebotenen Bedachtnahme auf die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit wurde insofern Rechnung getragen, als wegen des vom Beschwerdeführer gezeigten Wohlverhaltens in dieser Zeit eine Entziehungszeit in der gesetzlich vorgesehenen Mindestdauer von 3 Monaten als ausreichend erachtet und vom Wiedervorliegen der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nach Ablauf dieser Frist ausgegangen wurde. Daß die belangte Behörde trotz dieses Wohlverhaltens (noch) nicht angenommen hat, seine Verkehrszuverlässigkeit sei bereits wiederhergestellt, begegnet keinen Bedenken. Bei seinem gegenteiligen Standpunkt läßt der Beschwerdeführer nicht nur die besondere Verwerflichkeit des strafbaren Verhaltens vom (es handelte sich dabei um das zweite Alkoholdelikt des Beschwerdeführers und außerdem um die dreimalige Mißachtung der Aufforderung zum Anhalten), sondern auch die Tatsache der Anhängigkeit des Straf- und des Entziehungsverfahrens in dieser Zeit außer acht. Ein Wohlverhalten während dieser Verfahren ist grundsätzlich von geringerem Gewicht als ein Wohlverhalten außerhalb solcher Verfahren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/11/0206).
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.