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VwGH vom 16.12.1998, 98/12/0197

VwGH vom 16.12.1998, 98/12/0197

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der C in I, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 120.342/6-II/2/98, betreffend Feststellung des Bestandes eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin trat am in den Sicherheitswachedienst bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck (im folgenden BPD) ein und stand jedenfalls bis zum Ablauf des als Inspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Sie wurde am nach Durchführung einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachtes, einer kriminellen Organisation anzugehören, verhaftet und in der Folge im Landesgendarmeriekommando für Tirol (LGK) von Beamten der Kriminalabteilung mehrere Stunden verhört. Wielange das Verhör am dauerte, geht aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervor. Laut "Niederschrift Nr. 2" über die am ab 9.24 Uhr fortgesetzte Befragung der Beschwerdeführerin wurde ihr mitgeteilt, daß an diesen Tagen um

12.45 Uhr mit Staatsanwalt Dr. L. telefoniert und ihre Enthaftung nach Abschluß der Einvernahme verfügt worden sei. Im Anschluß daran erklärte die Beschwerdeführerin laut Niederschrift, sie wolle aus der Polizei austreten. Sie sehe keine Zukunft mehr in diesem Beruf; außerdem schäme sie sich. Diese Entscheidung habe sie keinesfalls getroffen, weil ihr irgendwelche Versprechungen gemacht worden seien. Dies sei eine freiwillige Entscheidung.

Nachdem dieser Entschluß Major P. (BPD) mitgeteilt worden war, begab sich dieser zum LGK und händigte der Beschwerdeführerin einen Bescheid aus, in dem ihre (vorläufige) Suspendierung vom Dienst angeordnet war. In der Folge legte P. der Beschwerdeführerin eine Austrittserklärung vor, die auch von ihr unterschrieben wurde.

Diese Erklärung hat folgenden Wortlaut:

Claudia H... (Beschwerdeführerin)

Inspektorin

BPD I.- Wz. Innere Stadt I, am

Betreff: Austritt aus dem Dienstverhältnis

An das

Zentralinspektorat

im Hause

Erklärung

Ich erkläre hiemit gemäß § 21 (1) BDG 1979 meinen Austritt aus

dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei der BPD I. mit

Wirkung vom .

Unterschrift der Beschwerdeführerin"

Die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Erklärung weist

unter anderem folgenden AV vom auf:

"Original bei Pers.Akt!"

Sie trägt ferner eine unleserliche Paraphe mit der Angabe "31/10" und den Eingangsstempel: "Bundespolizeidirektion Innsbruck

EING. 6. NOV. 1997"

Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin der BPD mit, daß ihre Austrittserklärung vom rechtsunwirksam sei. Sie betrachte sich daher als weiterhin im Dienstverhältnis - wenn auch vorläufig suspendiert - stehend. Sie begründete dies im wesentlichen damit, sie sei durch ihre Festnahme und vorläufige Verwahrung am in einen Schockzustand geraten, den sie bis heute nicht habe überwinden können. Verstärkt sei dieser Zustand dadurch worden, daß sie am 30. Oktober etwa zehn Stunden und am etwa fünf Stunden ununterbrochen verhört worden sei, die Nacht erstmals in einer zugigen Zelle habe verbringen müssen und sie kaum Schlaf gefunden habe. Dazu sei noch die im Zuge ihrer Einvernahme erfolgte Zustellung des Suspendierungsbescheides gekommen. Sie sei nervlich am Ende gewesen und habe Angstzustände gehabt. Ihr einziges Sinnen und Trachten sei darauf gerichtet gewesen, diesem Martyrium zu entkommen. Als dann nach Beendigung der Einvernahme am um ca. 14.00 Uhr das Gespräch auf den Austritt gekommen und ihr mitgeteilt worden sei, daß man ohnehin mit dem zuständigen Staatsanwalt sprechen müsse und dabei auch ihren eventuellen Austritt erwähnen würde, sei sie nur mehr vom Zwang beherrscht gewesen, ihren Austritt "freiwillig" erklären zu müssen, um nicht in Untersuchungshaft zu kommen. Ihr sei dabei die Tragweite ihrer Erklärung keinesfalls bewußt gewesen. Erschwerend sei für sie noch gewesen, daß ihr keine Überlegungsfrist angeboten und es ihr nicht ermöglicht worden sei, ihre Eltern oder einen Rechtsanwalt zu sprechen. Sie habe sich zweifelsohne in einer seelischen Zwangslage befunden, habe sich "total einem Druck" ausgesetzt gefühlt und nicht mehr logisch denken können. Unter normalen Umständen hätte sie sich keinesfalls für einen Austritt entschieden. Dies würde sicherlich durch ein fachärztliches Gutachten bestätigt werden können. Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Austrittserklärung könne nur gegenüber der BPD erfolgen. Ihre Erklärung sei jedoch an das Zentralinspektorat adressiert. Das Zentralinspektorat sei nicht Dienstbehörde und daher kein tauglicher Adressat. Ihre Erklärung könne somit keine rechtliche Wirkung erzeugen.

Nachdem ihr die BPD ihre Auffassung zur Wirksamkeit der Austrittserklärung mit Note vom mitgeteilt hatte, beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom die Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Bestand ihres Dienstverhältnisses, wobei sie unter Hinweis auf ihre Darlegung vom neuerlich die Auffassung vertrat, daß ihre Erklärung aus den dort angeführten Gründen unwirksam gewesen sei. Sollte die Note der BPD vom jedoch als Bescheid und nicht bloß als Bekanntgabe einer Rechtsansicht anzusehen sein, sei ihre Eingabe als Berufung zu werten.

Am gab Major P. im Zuge von Ermittlungen aus Anlaß einer vom Vater der Beschwerdeführerin beim Bundesminister für Inneres erhobenen Beschwerde eine umfangreiche Stellungnahme unter anderem auch zum Vorwurf ab, die Beschwerdeführerin sei insgesamt 15 Stunden ohne Möglichkeit der Verständigung eines Rechtsbeistandes verhört worden, und zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Austrittserklärung der Beschwerdeführerin (Seiten 4 und 5 dieser Stellungnahme). Zu letzterem Vorwurf wird in der Stellungnahme nach wörtlicher Wiedergabe der (oben dargestellten) Erklärung der Beschwerdeführerin laut "Niederschrift Nr. 2" vom betreffend die Absicht, aus dem Dienst auszutreten, auf Seite 5 dieser Stellungnahme von P. folgendes ausgeführt:

"Nachdem mir dieser Umstand von den vernehmenden Beamten mitgeteilt wurde, habe ich nach Rücksprache mit dem Behördenleiter beim Personalreferat des Zentralinspektorates vorgesprochen und es wurde mir eine Austrittserklärung für H. (Beschwerdeführerin) ausgefolgt.

Ich fuhr in der Folge zum LGK Tirol und übergab H. den Suspendierungsbescheid und erklärte ihr das weitere Verfahren hinsichtlich der Suspendierung. Dabei erklärte sie, daß sie das nicht mehr betreffe, da sie ohnehin schon gesagt habe, daß sie austreten werde.

Erst daraufhin wurde ihr von mir die Austrittserklärung vorgelegt. Es wurde ihr ausdrücklich erklärt, daß diese Austrittserklärung aufgrund des Datums (31.10.) mit Ablauf des heutigen Tages rechtskräftig sei. Ich habe ihr ausdrücklich gesagt, daß sie sich diesen Schritt überlegen solle, da er morgen nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.

H. unterschrieb die Austrittserklärung. Zu diesem Zeitpunkt war sie keinen polizeilichen Zwangsbefugnissen mehr unterworfen.

Zu ihrem Zustand wird bemerkt, daß sie meines Erachtens sehr gut in der Lage war, die Tragweite ihres Handelns einzusehen, ein psychischer Ausnahmezustand war keinesfalls gegeben."

In der Folge wurden dem Beschwerdevertreter am die Seiten 4 und 5 der Stellungnahme von Major P. vom und die Niederschrift Nr. 2 vom in Kopie ausgefolgt. Eine vom Beschwerdevertreter binnen zwei Wochen angekündigte Stellungnahme erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom stellte der Polizeidirektor der BPD (Dienstbehörde erster Instanz) fest, daß sich die Beschwerdeführerin "in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich" befinde und somit auch keine Beamtin der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion I. sei. In der Begründung hielt die Dienstbehörde erster Instanz - nach knapper Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens - fest, daß ihre Note vom bloß eine informative Mitteilung und kein Bescheid gewesen sei. In der Sache selbst wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am ihren Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei der BPD mit Wirkung vom erklärt. Dies sei am nämlichen Tage auch durch den Behördenleiter der BPD HR Dr. St. persönlich zur Kenntnis genommen worden. Nach der Organisationsstruktur der BPD würden die dienst- und besoldungsrechtlichen Agenden der Beamten der Sicherheitswache durch das Zentralinspektorat der Sicherheitswache in Wahrung der monokratischen Struktur der Behörde für den Polizeidirektor wahrgenommen werden. Die Erledigung sei daher an den richtigen Adressaten gerichtet. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Entscheidung nicht freien Willens getroffen zu haben, sei entgegenzuhalten, daß sie eindeutig über die Konsequenz ihres Tuns aufgeklärt worden sei. Die entsprechenden Schriftstücke seien aktenkundig und auch dem Beschwerdevertreter zugemittelt worden. Für die Behörde bestehe keinerlei Zweifel, daß diese Entscheidung "freiwillig und wachen Geistes" von der Beschwerdeführerin getroffen worden sei. Zusammenfassend gehe daher die Dienstbehörde erster Instanz davon aus, daß das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin rechtswirksam mit Ablauf des beendet worden sei.

In ihrer (umfangreichen) Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr sei am eine vorverfaßte Austrittserklärung zur Unterschrift vorgelegt worden. Sie sei zu diesem Zeitpunkt im LGK festgehalten worden. Ihre an das "Zentralinspektorat im Hause" adressierte Austrittserklärung sei also der Bundesgendarmerie gegenüber erklärt worden, die jedoch nicht ihre für den Empfang zuständige Dienstbehörde (= BPD) gewesen sei. Es wäre aber auch eine Austrittserklärung an das Zentralinspektorat der BPD nicht ordnungsgemäß gewesen, weil die erstgenannte Stelle keine Behörde sei. Die Beschwerdeführerin bestritt ferner, daß die Austrittserklärung persönlich vom Polizeidirektor zur Kenntnis genommen worden sei. Dies erscheine nach den Umständen (Veranlassung der Beschwerdeführerin, am Nachmittag des - einem Freitag vor Allerheiligen - ihre Austrittserklärung im Gebäude der LGK zu unterschreiben) unwahrscheinlich. Dem erstinstanzlichen Bescheid sei nicht zu entnehmen, daß die Austrittserklärung noch am selben Tag dem Polizeidirektor überbracht worden sei. Sie beantrage daher den Aktenvorgang zu überprüfen, insbesondere auch, wo sich der Polizeidirektor am Nachmittag bzw. frühen Abend des aufgehalten habe. Durch die auf der Austrittserklärung angegebene Adresse der Beschwerdeführerin (Dienststelle) blieben die Umstände, unter denen deren Unterfertigung erfolgt sei, für den unbefangenen Leser verborgen. In diesem Zusammenhang beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme des Beamten, der die Erklärung vorbereitet habe, insbesondere auch zur Frage, wo der Text verfaßt und ob er zur Einvernahme der Beschwerdeführerin mitgebracht worden sei. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Entscheidung aus freiem Willen oder unter Druck und in seelischer Zwangslage getroffen habe, hätte die Dienstbehörde die Umstände der Verhaftung, ihre körperliche und psychische Verfassung zum Zeitpunkt der Unterschrift sowie die Erwähnung eines eventuellen Austritts bei dem mit der Staatsanwaltschaft zu führenden Gespräch als positives Faktum für eine Enthaftung klären müssen. Wäre dies geschehen, wäre hervorgekommen, daß die Beschwerdeführerin durch die Verhaftung und Festhaltung über eineinhalb Tage mit einer Verhördauer von 15 Stunden unterbrochen nur durch die Gewährung einer Nachtruhe in geradezu unzumutbaren Verhältnissen ein psychisches Trauma erlitten habe. Der von ihr konsultierte Sachverständige Dr. B. habe der Beschwerdeführerin in seinem am erstellten Gutachten attestiert, bereits durch die Verhaftung schwer schockiert worden zu sein; sie habe den anschließenden Belastungen und dem viele Stunden dauernden Verhör psychisch nicht standhalten können. Vom Beginn an sei sie in eine von Angst und Depression geprägte abnorme Belastungsreaktion, die mit psychosomatischen Begleitstörungen verbunden gewesen sei, gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich zu diesem Zeitpunkt zweifellos in einem psychischen Ausnahmezustand mit andauernd wechselnder und heftiger Gemütsbewegung befunden. Dieser Zustand habe sich nochmals zugespitzt, als sie sich von der Möglichkeit einer weiter andauernden Untersuchungshaft bedroht gefühlt habe. Die dadurch ausgelöste Panik habe einen Zustand "erheblicher affektiver und cognitiver Einengung" bewirkt, in dem sie sich über die Tragweite ihres Tuns ganz sicher nicht mehr klar gewesen sei. Sie sei im Zeitpunkt des Unterschreibens ihrer Austrittserklärung nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Situation zu überblicken und richtig einzuschätzen als auch allenfalls vorhandenen Einsichten gemäß zu handeln. Die Beschwerdeführerin sei vom zwanghaften Impuls beherrscht gewesen, die für sie unerträgliche Situation zu beenden bzw. aus ihr zu flüchten, wobei der Impuls derart übermächtig gewesen sei, daß ihr ein freigewähltes Handeln nicht mehr möglich gewesen sei. Das Ausmaß der komplexen Belastungsreaktion sei daran zu messen, daß "die reaktive Situation bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt andauert". Insgesamt sei nach der Beurteilung des Sachverständigen sohin die Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Austrittserklärung nicht mehr gegeben und sie nicht in der Lage gewesen, den Austritt rechtswirksam zu erklären. Die vom Sachverständigen festgestellte psychische Ausnahmesituation der Beschwerdeführerin, die nach außen hin unübersehbar gewesen sein müßte (sie habe ständig geweint, sei völlig verzweifelt gewesen, habe ständig die Toilette aufsuchen müssen, sei nicht in der Lage gewesen zu essen) hätte die einschreitenden Beamten veranlassen müssen, die Beschwerdeführerin nicht zur Unterfertigung der Austrittserklärung zu nötigen, die mit dem Strafverfahren in keinem unmittelbaren Zusammenhang gestanden und nicht Gegenstand des Einschreitens gewesen sei. Im übrigen sei die äußerst schlechte Verfassung der Beschwerdeführerin in der Haft auch einem sie dort besuchenden Kriminalbeamten, Oberstleutnant M., aufgefallen. Als Beweis für ihr Vorbringen bot die Beschwerdeführerin an:

"Oberstleutnant M., Gutachten, Akt, Einvernahme der einschreitenden Beamten".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung gemäß §§ 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG ab. Nach Darstellung des § 21 BDG 1979 ging die belangte Behörde in der Begründung davon aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Austritt sehr wohl der Dienstbehörde gegenüber erklärt, da das Zentralinspektorat der Sicherheitswache eine organisatorische Untergliederung der BPD sei, die mit der Wahrung der dienstbehördlichen Agenden in bezug auf Angehörige des Sicherheitswachedienstes betraut sei. Major P. sei vom Leiter der BPD bzw. vom Zentralinspektorat der Sicherheitswache beauftragt worden, die Austrittserklärung der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen. Deshalb sei davon auszugehen, daß die Austrittserklärung mit deren Übergabe an Major P. der BPD zugegangen sei.

Zum Einwand der mangelnden Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung betreffend die Austrittserklärung, verwies die belangte Behörde auf die Stellungnahme von Major P. vom . Daraus gehe hervor, daß er der Beschwerdeführerin die Austrittserklärung erst zur Unterfertigung vorgelegt habe, nachdem sie selbst im Hinblick auf ihre vorläufige Suspendierung erklärt habe, daß sie diese Maßnahme nicht mehr betreffe, da sie aus dem Polizeidienst austreten wolle. Dabei habe Major P. ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Erklärung mit Ablauf des wirksam werde und die Beschwerdeführerin sich diesen Schritt noch einmal überlegen solle, da er nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Dennoch habe die Beschwerdeführerin die Austrittserklärung unterfertigt. Zu diesem Zeitpunkt sei sie keinen polizeilichen Zwangsbefugnissen unterworfen gewesen. Zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin habe Major P. angegeben, daß sie sehr gut in der Lage gewesen sei, die Tragweite ihres Handelns einzusehen. Es bestehe kein Anlaß, diese Angaben von Major P. in Zweifel zu ziehen, da vor allem die Reaktion auf die vorläufige Suspendierung zeige, daß die Beschwerdeführerin entschlossen gewesen sei, den Polizeidienst zu verlassen. An diesem Ergebnis könne auch das in der Berufung zitierte Gutachten des Sachverständigen Dr. B. nichts ändern, da es erst am - also nahezu sieben Wochen nach dem in Rede stehenden Vorfall - erstellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 21 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, dessen Absatz 3 in der Fassung der Novelle

BGBl. Nr. 43/1995, lautet:

"Austritt

§ 21.(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat."

Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach § 2 Abs. 1 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.

Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.

Nach § 1 Abs. 1 Z. 7 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV 1981), BGBl. Nr. 162, wird unter anderem für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, die Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung auf die in § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen, soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind.

Nach § 2 Z. 5 lit. b DVV 1981 sind nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 im Bereich des Bundesministeriums für Inneres die Bundespolizeidirektionen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, die Auffassung der belangten Behörde, die Austrittserklärung sei gegenüber der Dienstbehörde erklärt worden, sei nicht nachvollziehbar. Die Austrittserklärung sei an das "Zentralinspektorat im Hause" gerichtet und im Gebäude des Landesgendarmeriekommandos von der Beschwerdeführerin unterfertigt worden. Bei dieser Behörde sei kein Zentralinspektorat eingerichtet. Die Willenserklärung weise keinen geeigneten Adressaten auf und könne schon aus diesem Grunde nicht rechtswirksam sein. Abgesehen davon, sei das Zentralinspektorat keine Behörde, der gegenüber eine Austrittserklärung rechtswirksam vorgenommen werden könne.

Dem ist folgendes zu erwidern: Vorab ist festzuhalten, daß der angefochtene Bescheid, mit dem der Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz bestätigt wurde, in Verbindung mit der Begründung so zu verstehen ist, daß sich die Beschwerdeführerin ab Ablauf des in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mehr zum Bund befindet.

Die Austrittserklärung ist eine einseitige empfangs-, aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 93/12/0289, und vom , 94/12/0288) des Beamten, die an die Schriftform

(zu deren Bedeutung siehe das hg. Erkenntnis vom , 96/12/0176) gebunden ist.

Sie wird lege non distinguente mit dem Zugang der Erklärung an den Empfänger (= Dienstgeber) rechtsverbindlich. In diesem Sinn ist das Wort "abgegeben" in § 21 Abs. 2 BDG 1979 zu verstehen.

Offen läßt das Gesetz, wer als empfangsberechtigtes Organ des Dienstgebers anzusehen ist. Theoretisch kommen der unmittelbare Dienstvorgesetzte, bei dem der Beamte nach § 54 Abs. 1 BDG 1979 grundsätzlich unter anderem auch Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder seine dienstlichen Aufgaben beziehen, einzubringen hat und den die Verpflichtung trifft, das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten, oder die Dienstbehörde in Betracht. Diese Unterscheidung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Beamten einer Dienststelle angehört, die nicht Dienstbehörde ist.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Dienstbehörde das empfangsberechtigte Organ des Dienstgebers für die Entgegennahme der Austrittserklärung (in diesem Sinn wohl auch Zach, Beamten-Dienstrecht, Band I, Fußnote 6 zu § 21 BDG 1979, wonach die Austrittserklärung "abgegeben" ist, wenn sie bei der Dienstbehörde einlangt).

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die ausschließlich vom Willen des Beamten abhängige Willenserklärung beendet sein im Regelfall durch Ernennung durch die Dienstbehörde begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Als Empfänger dieser Erklärung, die gleichsam einen "contrarius actus" zur Ernennung darstellt (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 93/12/0289, das die bescheidmäßige Feststellung nach § 1 Abs. 1 Z. 7 DVV 1981 als Pendant zum Ernennungsbescheid bezeichnete), kommt daher nur dieselbe Ebene in Betracht, die im Regelfall auch für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zuständig ist, d.h. also die Dienstbehörde.

Bestätigt wird dies durch die Entstehungsgeschichte des § 21 BDG 1979. Die vor dem BDG 1979 in den §§ 84 ff DP geregelte Auflösung des Dienstverhältnisses machte die Austrittserklärung, die schriftlich bei der Dienstbehörde abgegeben werden mußte (§ 84 Abs. 1 letzter Satz DP), von der Annahme durch die nach den geltenden Vorschriften berufene Stelle (§ 84 Abs. 2 Satz 1 DP) abhängig. Zuletzt delegierte § 1 Z. 18 DVV 1969 die Annahme oder Verweigerung der Annahme einer Austrittserklärung an die nachgeordneten Dienstbehörden. Das BDG 1979 regelte umfassend die Auflösung des Dienstverhältnisses in den §§ 20 ff neu. Der Austritt wurde - abweichend von den §§ 84 ff DP, die in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum BDG 1979, 11 Blg. Sten.Prot. NR 14. GP, als einigermaßen schwerfällige Konstruktion mit überflüssigen Kautelen, die entfallen sollten, bezeichnet wurde, da geldliche Verbindlichkeiten auf dem Rechtsweg eingetrieben werden könnten und der Beamte nach Abgabe einer Austrittserklärung gegen seinen Willen nicht mehr zu einer effizienten Dienstleistung heranzuziehen sein dürfte - nunmehr als bloß empfangsbedürftige Willenserklärung vorgesehen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte, daß aber an der bisherigen Abgabe der Austrittserklärung gegenüber der Dienstbehörde nichts geändert werden sollte. Diese Auslegung ist auch mit dem Wortlaut des § 21 BDG 1979 vereinbar.

Welche Dienstbehörde für den Empfang der Austrittserklärung zuständig ist, läßt sich gleichfalls aus der Entstehungsgeschichte zum BDG 1979 ableiten: Unter Berücksichtigung der materiell-rechtlichen Neugestaltung der Austrittserklärung sollte dies wie bisher jene Dienstbehörde sein, die für die Durchführung eines Dienstrechtsverfahrens zuständig ist, das sich auf die Austrittserklärung bezieht. Entsprechend der materiell-rechtlichen Neugestaltung der Austrittserklärung als bloß empfangsbedürftige Willenserklärung ist dies die in § 1 Abs. 1 Z. 7 DVV 1981 für die vorgesehene Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung delegierte nachgeordnete Dienstbehörde (Verknüpfung der Zuständigkeit zur Empfangnahme der Willenserklärung nach § 21 BDG mit einer verfahrensrechtlichen Annexkompetenz).

Als Ergebnis ist daher festzuhalten:

Die empfangsbedürftige Austrittserklärung erlangt ihre Rechtsverbindlichkeit mit dem Einlangen bei der zuständigen Dienstbehörde. Zuständig zur Empfangnahme dieser Willenserklärung des Beamten ist nach § 21 BDG 1979 jene Dienstbehörde, die zur Durchführung eines Dienstrechtsverfahrens berufen ist, das sich auf die Austrittserklärung bezieht. Dies ist wegen der in § 21 BDG 1979 vorausgesetzten Verknüpfung nach § 2 DVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z. 7 und § 2 DVV 1981 die nachgeordnete Dienstbehörde, in allen übrigen Fällen die oberste Dienstbehörde.

Für den Beschwerdefall ergibt sich daher, daß die BPD I. gemäß § 21 BDG 1979 in Verbindung mit § 2 DVG, § 1 Abs. 1 Z. 7 und § 2 Z. 5 lit. b DVV 1981 die zur Empfangnahme zuständige Dienstbehörde war.

Was die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage betrifft, ob ihre Austrittserklärung vom an den richtigenAdressaten gerichtet war, hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken, daß dies zutrifft. Der Beschwerdeführerin ist zwar einzuräumen, daß in der im Betreff verwendeten Adressierung "An das Zentralinspektorat im Hause" die BPD I. nicht angeführt wird. Unter Berücksichtigung des Inhaltes der Erklärung (Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis "bei der BPD I.") kann es jedoch keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß die Erklärung an die zuständige Dienstbehörde erster Instanz gerichtet war. Dem Umstand der Unterfertigung der Austrittserklärung in den Räumen des LGK kommt in diesem Zusammenhang keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Die unvollkommene Bezeichnung des Empfängers der Austrittserklärung im Betreff (bloße Angabe eines Organteiles der BPD ohne ausdrückliche Nennung der Dienstbehörde) schadet vor dem Hintergrund des sonstigen Inhaltes der Austrittserklärung nicht. Im übrigen ist die bei der BPD eingerichtete Organisationseinheit ("Zentralinspektorat") jene Organisationseinheit, die nach der internen Geschäftseinteilung die dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten von Sicherheitswachebeamten im Namen des Behördenleiters (Polizeidirektor) wahrzunehmen hat, worauf schon die Dienstbehörde erster Instanz im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend hingewiesen hat.

Die Beschwerdeführerin bringt ferner unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde versuche das Adressatenproblem dadurch zu umgehen, in dem sie darauf hinweise, daß Major P. vom "Leiter der BPD I. bzw. vom Zentralinspektorat der Sicherheitswache" beauftragt worden wäre, die Austrittserklärung entgegenzunehmen. Wann diese Beauftragung erfolgt sein solle, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Im übrigen hätten diesbezügliche Beweisergebnisse der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Außerdem habe die belangte Behörde nicht über den Beweisauftrag der Beschwerdeführerin betreffend Weiterleitung der Erledigung an den Polizeidirektor (zum Beweis dafür, daß dieser am frühen Abend des die Austrittserklärung nicht entgegengenommen habe) abgesprochen. Gemessen an der aus § 37 AVG abzuleitenden Verpflichtung, den für die Erledigung der konkreten Verwaltungsangelegenheit maßgebenden Sachverhalt festzustellen, sei das Verfahren im Beschwerdefall jedoch vor allem zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterfertigung der Austrittserklärung auf Grund ihres psychischen Zustandes noch in der Lage gewesen sei, die Tragweite ihrer Erklärung einzusehen, mangelhaft geblieben, weil sich die belangte Behörde nicht mit dem von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringen und den dazu angebotenen Beweismitteln hinreichend auseinandergesetzt habe. So hätte die belangte Behörde auf das von der Beschwerdeführerin angeführte Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. eingehen müssen, weil es sich auf den Zeitpunkt der Austrittserklärung bezogen habe und schlüssig und nachvollziehbar den Zustand der Beschwerdeführerin darlege. Die von der belangten Behörde herangezogene Stellungnahme des Major P., der zweifellos im Fachgebiet der Psychiatrie unkundig und daher nicht befähigt sei, über den Zustand der Beschwerdeführerin eine auf dem Niveau eines Fachgutachters stehende Stellungnahme abzugeben, reiche nicht aus, das von der Beschwerdeführerin angeführte Sachverständigen-Gutachten zu übergehen. Die belangte Behörde habe auch völlig den von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen Oberst M. außer acht gelassen, der am Morgen des nach dem Besuch der Beschwerdeführerin in ihrer Zelle ihrer Mutter telefonisch mitgeteilt habe, daß sich die Beschwerdeführerin in einem sehr schlechten seelischen Zustand befunden habe.

Dieses Vorbringen ist im Ergebnis berechtigt.

Ob die von der Beschwerdeführerin unterfertigte Austrittserklärung mit ihrer offenkundig am an Major P. erfolgten Übergabe der Dienstbehörde zugegangen ist, hängt davon ab, welche Funktion Major P., der Leiter des Referates 3a der Abteilung II (Kriminalpolizeiliche Abteilung) der BPD ist, bei diesem Vorgang hatte. In seiner Stellungnahme vom beruft sich P. bloß auf eine Rücksprache mit dem Behördenleiter und eine Vorsprache beim Personalreferat des Zentralinspektorates, was auf seine Stellung als Bote hindeutet. Träfe dies zu, dann würde erst mit dem Einlangen der Austrittserklärung bei der Dienstbehörde die Austrittserklärung im Sinne des § 21 BDG 1979 von der Beschwerdeführerin abgegeben worden sein. Die bei Zutreffen der bloßen Boteneigenschaft von Major P. rechtserheblichen Ermittlungen, wann die Austritterklärung bei der Dienstbehörde einlangte, wurden nicht angestellt; diese Frage läßt sich auch nicht anhand der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten eindeutig beantworten (siehe dazu die oben in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Vermerke auf der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Austrittserklärung der Beschwerdeführerin). Sollte die Austrittserklärung erst im November 1997 bei der BPD eingelangt sein, hätte dies (bei Zutreffen der Boteneigenschaft von Major P.) jedenfalls Auswirkungen für den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit im Sinne des § 21 Abs. 2 BDG 1979 (sofern eine gültige Willenserklärung der Beschwerdeführerin vorliegt).

Die belangte Behörde ist hingegen im angefochtenen Bescheid ohne nähere Angaben, wie sie zu dieser Feststellung gelangte, offenbar davon ausgegangen, daß Major P. vom Leiter der BPD bzw. vom Zentralinspektorat bevollmächtigt gewesen sei, dieses Schriftstück namens der Dienstbehörde auch entgegenzunehmen, weil sie nur auf dem Boden dieser Annahme zur (in diesem Fall zutreffenden) Auffassung gelangen konnte, die Austrittserklärung sei mit der Übergabe an Major P. der Dienstbehörde zugegangen. Soweit sich die belangte Behörde dabei auf die Stellungnahme von Major P. vom stützen sollte, läßt sich diese Annahme daraus nicht ableiten. Im übrigen hätte die belangte Behörde die beabsichtigte Verwertung der Stellungnahme von Major P. in diesem Punkt der Beschwerdeführerin (ungeachtet des von der Dienstbehörde erster Instanz zu dieser Stellungnahme gewährten Parteiengehörs) neuerlich bekanntgeben müssen, weil die Dienstbehörde erster Instanz den Zugang der Austrittserklärung mit der zum erfolgten Kenntnis des Polizeidirektors begründet hatte, und die Beschwerdeführerin deshalb im Berufungsverfahren nicht gehalten war, zu den bisher nicht verwerteten Ausführungen von Major P. zur Problematik des Zuganges Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde geänderte Begründung zur Zugangsfrage war die belangte Behörde allerdings nicht gehalten, den von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrag zur Feststellung des Zeitpunktes, wann die Austrittserklärung dem Polizeidirektor zur Kenntnis gekommen sei, nachzukommen, weil dies unter dem Gesichtspunkt ihrer neugewählten Begründung rechtlich unerheblich war. Die diesbezügliche Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere.

Es trifft auch zu, daß sich die belangte Behörde mit der durch ein Gutachten unterstützten Behauptung der Beschwerdeführerin hätte auseinandersetzen müssen, sie sei im Zeitpunkt der Unterschrift ihrer Austrittserklärung nicht mehr in der Lage gewesen, frei zu entscheiden und die Tragweite der von ihr unterfertigten Erklärung zu erfassen. Mangels ausdrücklicher Regelungen im Dienstrecht, wann eine gültige Willenserklärung vorliegt, ist nämlich auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom , 97/12/0271, und die dort genannte Vorjudikatur sowie das hg. Erkenntnis vom , 87/12/0165). Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrer Berufung darauf verwiesen, daß das Gutachten des von ihr beigezogenen Sachverständigen aus ihrem Zustand im Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens auf ihren Zustand im maßgebenden Zeitpunkt () Rückschlüsse gezogen habe. Ohne nähere Kenntnis dieses Gutachtens und der Auseinandersetzung mit seinen Annahmen und Schlußfolgerungen kann aber dieses Gutachten nicht von vornherein damit abgetan werden, es sei nahezu sieben Wochen nach dem in Rede stehenden Vorfall erstellt worden. Dazu kommt, daß die Beschwerdeführerin auch einen Zeugen dafür angeboten hat, daß sie sich am Morgen des (offenbar noch vor dem Zeitpunkt der Fortsetzung ihrer Vernehmung) in einem sehr schlechten psychischen Zustand befunden habe. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Zustand der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt unter Einvernahme aller Beteiligten (einschließlich des von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen) insbesondere auch unter Beachtung ihrer Reaktionen und Erklärungen während der Vernehmung und im Zeitpunkt zu ihrer Unterschriftsleistung zu erheben, um daraus mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen, der allenfalls auch schon für die Fragestellungen an die Zeugen heranzuziehen wäre, zu klären, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in ihrer Erkenntnis- und Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt war, um sodann die allein von ihr zu lösende Rechtsfrage zu beantworten, ob eine rechtswirksame Willenserklärung der Beschwerdeführerin vorliegt oder nicht .Diese Frage kann auf Grund des derzeitigen Ermittlungsergebnisses nicht hinreichend beantwortet werden.

Da die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am