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VwGH vom 18.09.2002, 2002/07/0073

VwGH vom 18.09.2002, 2002/07/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft X, vertreten durch den Obmann K in H, dieser vertreten durch Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt Innsbruck, Bozner Platz 1/IV, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS-727/3- 02, betreffend Aufhebung eines Vollversammlungsbeschlusses (mitbeteiligte Partei: J, H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Drei Mitglieder der Agrargemeinschaft X (der beschwerdeführenden Partei), darunter der Obmann und dessen Stellvertreter, wollen auf eigenem Grund einen Gemeinschaftsstall errichten, benötigen dafür aber eine Restfläche aus dem Grundstück Nr. 1717/7, GB T, welches im Eigentum der beschwerdeführenden Partei steht.

Die drei Mitglieder der Agrargemeinschaft haben daher bei dieser den Antrag gestellt, ihnen die erforderliche Fläche aus dem Grundstück Nr. 1717/7 zu verkaufen.

Der Obmann der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft berief für eine außerordentliche Vollversammlung ein, deren Tagesordnungspunkt 2 die Behandlung des Ansuchens der drei Agrargemeinschaftsmitglieder sein sollte.

Da sich der Obmann und dessen Stellvertreter bei Tagesordnungspunkt 2 für befangen erklärten, übergaben sie die Vorsitzführung dem Kassier und beteiligten sich weder an der Diskussion noch an der Beschlussfassung.

Es wurde der Beschluss gefasst, an den Obmann, den Obmann-Stellvertreter und ein weiteres Mitglied der Agrargemeinschaft ca. 300 bis 400 m2 Grund aus dem Grundstück 1717/7 zu verkaufen. Gegen diesen Verkauf stimmte lediglich die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Gegen den Beschluss der Vollversammlung über den Verkauf eines Grundstücksteils an den Obmann, den Obmann-Stellvertreter und ein weiteres Mitglied der Agrargemeinschaft erhob die mitbeteiligte Partei Einspruch, wobei sie ausschließlich inhaltliche Argumente vorbrachte, sich aber nicht gegen die Vorsitzführung durch den Kassier bei der Vollversammlung wandte.

Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen ein. Dieser vertrat die Auffassung, die Errichtung des Gemeinschaftsgebäudes am beabsichtigten Standort sei zweckmäßig und der Grundkauf notwendig. Eine Verletzung von wesentlichen Interessen der mitbeteiligten Partei könne nicht erkannt werden.

Mit Bescheid vom wies die AB den Einspruch der mitbeteiligten Partei als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass der Vollversammlungsbeschluss der Agrargemeinschaft X vom aufgehoben wird.

In der Begründung heißt es, gemäß § 8 Abs. 1 der mit Bescheid der AB vom erlassenen neuen Satzung der Agrargemeinschaft X könne die Vollversammlung nur unter dem Vorsitz des Obmannes, seines Stellvertreters oder unter Leitung der Agrarbehörde gültige Beschlüsse fassen. Diese Satzungsbestimmung korrespondiere mit der Bestimmung des § 35 Abs. 7 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74 (TFLG 1996), wonach der Obmann in den Sitzungen der Vollversammlung und (bei Agrargemeinschaften mit mindestens 15 Mitgliedern) des Ausschusses den Vorsitz zu führen habe. Sei der Obmann verhindert, so seien seine Geschäfte vom Obmannstellvertreter zu führen (§ 35 Abs. 9 TFLG 1996 bzw. § 11 Abs. 2 der Satzung).

Der von der mitbeteiligten Partei bekämpfte Vollversammlungsbeschluss sei, wie aus dem vorliegenden Protokoll hervor gehe, weder unter dem Vorsitz des Obmannes oder seines Stellvertreters noch unter der Leitung der Agrarbehörde gefasst worden. Auch wenn man, obwohl weder Gesetz noch Satzung eine Stimmenthaltung in der Vollversammlung wegen Befangenheit vorschreibe, eine Befangenheit des Obmannes und seines Stellvertreters und dadurch bedingt, den Ausschluss von der Teilnahme an der Abstimmung annehmen wollte, würde dies nicht ausschließen, dass der befangene Obmann trotzdem den Vorsitz führe. Dem Kassier den Vorsitz zu übergeben, sei jedenfalls nicht statthaft gewesen, was zur Folge habe, dass ein gültiger Beschluss nicht gefasst worden sei.

Allein aus dem Grund der mangelnden Gültigkeit sei der von der mitbeteiligten Partei beeinspruchte Verkaufsbeschluss, der sich darin manifestiere, dass in der Vollversammlung am die Anteilsmehrheit für den Grundverkauf gestimmt habe, aufzuheben gewesen. Ein weiterer Verstoß gegen das Gesetz oder den Regulierungsplan (einschließlich der Satzung) sei in dem Grundverkauf nicht zu erblicken. Der Gutsbestand der Agrargemeinschaft X habe ein katastrales Flächenausmaß von 663,5748 ha, weshalb der Verkauf einer 395 m2 großen Grundfläche am Rand des Gemeinschaftsbesitzes nicht ins Gewicht falle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die mitbeteiligte Partei habe sich weder in ihrem Einspruch noch in der Berufung dadurch beschwert erachtet, dass nicht die befangenen - weil selbst als Käufer auftretenden - Agrargemeinschaftsmitglieder, nämlich der Obmann und sein Stellvertreter, sondern der Kassier den Vorsitz bei der Behandlung des Tagesordnungspunktes Nr. 2 (Verkauf eines Grundstücksteiles an den Obmann, seinen Stellvertreter und ein weiteres Agrargemeinschaftsmitglied) gebührt hätten.

Die belangte Behörde habe für die beschwerdeführende Partei überraschend eine rechtliche Beurteilung vorgenommen, die mit den Interessen der beschwerdeführenden Partei, aber auch mit jenen der mitbeteiligten Partei, im Widerspruch stehe. Zu dieser "Kehrtwendung" in der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung hätte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei Parteiengehör gewähren müssen. Wäre dies geschehen, so wäre von allen Verfahrensparteien unzweifelhaft vorgebracht worden, dass die Art der Vorsitzführung von allen Parteien als richtig empfunden und gut geheißen worden wäre.

Weiters habe die belangte Behörde das Gutachten der Abteilung Agrarwirtschaft nicht berücksichtigt, in welchem der Amtssachverständige zum Schluss komme, dass die Errichtung des Gemeinschaftsgebäudes am beabsichtigten Standort zweckmäßig und der anhängige Grundkauf notwendig sei und dass eine Verletzung wesentlicher Interessen der mitbeteiligten Partei nicht erkannt werden könne.

Für die beschwerdeführende Partei sei überdies auch nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides den Vollversammlungsbeschluss vom aufhebe und in der Begründung ausführe, dass dieser Beschluss ohnehin nicht gültig sei, da etwas von vornherein Ungültiges nicht noch zusätzlich aufgehoben werden könne oder müsse.

Bei dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren handle es sich um eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Aus einem solchen habe aber die belangte Behörde nicht ein amtswegiges Aufsichtsverfahren machen dürfen, was sie aber tatsächlich getan habe, weil sie auf mögliche wesentliche Interessenverletzungen der mitbeteiligten Partei gar nicht eingehe, sondern wegen einer ausschließlich von der belangten Behörde behaupteten objektiven Rechtswidrigkeit den Vollversammlungsbeschluss aufhebe.

Eine Aufhebung von Beschlüssen der Vollversammlung einer Agrargemeinschaft dürfe im amtswegigen Aufsichtsverfahren nach § 37 Abs. 6 TFLG 1996 nur erfolgen, wenn wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzt würden und im Verfahren nach § 37 Abs. 7 leg. cit. nur dann, wenn wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt werden. Diese Voraussetzung sei aber im Beschwerdefall nicht gegeben.

Aus den Erläuterungen zur TFLG-Novelle 1998 ergebe sich, dass nicht jede "Bagatelle" als Grund für eine Aufhebung von Beschlüssen einer Agrargemeinschaft herangezogen werden dürfe. Die belangte Behörde gestehe selbst zu, dass keine materiellen Interessen der mitbeteiligten Partei durch den Vollversammlungsbeschluss vom verletzt würden. Sie nehme lediglich die Vorsitzführung durch den Kassier zum Anlass einer Aufhebung. Sie lasse auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht, die ebenfalls nur bei gravierenden Verletzungen von Rechten eines Agrargemeinschaftsmitgliedes eine Aufhebung von Beschlüssen einer Vollversammlung zulasse (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/07/0045, vom , 2001/07/0060, vom , 97/07/0216, und vom , 92/07/0084).

§ 8 Abs. 1 der Satzung der Agrargemeinschaft sei eine bloße Ordnungsvorschrift; dem Satzungsgeber könne nicht zugesonnen werden, er habe Handlungsunfähigkeit der Agrargemeinschaft herbeiführen wollen. Aus § 8 Abs. 1 der Satzung sei keine Nichtigkeit von Beschlüssen ableitbar. Derartiges würde mit der gesetzlichen Regelung des § 35 Abs. 7 und 9 TFLG 1996 im Widerspruch stehen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Die beschwerdeführende Partei hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Aufsichtsbefugnisse der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften sind im § 37 TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 77/1998 geregelt. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"§ 37

Aufsicht über die Agrargemeinschaften;

Streitigkeiten

(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

a) die Einhaltung dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie

b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.

...

(6) Beschlüsse, die gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.

(7) Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

(8) In Verfahren nach Abs. 7 sind die Agrargemeinschaft und die antragstellenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Parteien, im Verfahren nach den Abs. 3, 4 und 6 ist nur die Agrargemeinschaft Partei."

Die TFLG-Novelle 1998 hat Änderungen am § 37 TFLG 1996 vorgenommen.

Für den Beschwerdefall maßgeblich sind jene Änderungen, die die Voraussetzungen für die Aufhebung von Beschlüssen einer Agrargemeinschaft betreffen.

Nach § 37 Abs. 6 TFLG 1996 in der Fassung vor der Novelle 1998 waren "Beschlüsse, die Gesetze verletzen", von der Agrarbehörde aufzuheben. Auf die Art und Schwere des Gesetzesverstoßes wurde nicht abgestellt. Allerdings wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon vor der TFLG-Novelle 1998 zu Bestimmungen in Flurverfassungslandesgesetzen anderer Bundesländer, die mit jenen des TFLG 1996 vor der Novelle 1998 vergleichbar sind, die Auffassung vertreten, dass nicht jeder auch noch so belanglose Verstoß gegen Gesetzes- oder Satzungsbestimmungen zur Aufhebung eines Beschlusses eines agrargemeinschaftlichen Organs führen konnte (vgl. das Erkenntnis vom , 94/07/0045 u.a.)

Mit der TFLG-Novelle 1998 wurde nun für das amtswegige Aufsichtsverfahren im § 37 Abs. 6 TFLG 1996 die Befugnis der Agrarbehörde zur Aufhebung von Beschlüssen einer Agrargemeinschaft dahin eingeschränkt, dass nicht jeder Verstoß gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung zum Anlass für eine Aufhebung des Beschlusses genommen werden darf, sondern nur ein solcher Verstoß, der dazu führt, dass wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzt werden.

Auch im Fall der Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sieht § 37 Abs. 7 TFLG 1996 eine Einschränkung der Aufhebungsbefugnisse dahin vor, dass ein Beschluss einer Agrargemeinschaft, der gegen Gesetz oder Satzung verstößt, nur dann aufgehoben werden darf, wenn durch diesen Verstoß wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt werden.

In den Erläuterungen zur TFLG-Novelle 1998 heißt es dazu:

"Nach dem vorliegenden Entwurf wird die Aufsicht über die Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde auf eine neue Basis gestellt.

...

Agrargemeinschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechtes (§ 34 Abs. 3 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996). Sie sind Selbstverwaltungseinrichtungen, die nach Gesetz, Regulierungsplan, Wirtschaftsplan und Satzungen ihre Entscheidungen grundsätzlich autonom und eigenverantwortlich zu treffen haben. Von diesem Grundverständnis ist bei allen Aufsichtsmaßnahmen der Agrarbehörde, einschließlich bei Streitentscheidungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis auszugehen. Durch die Einschränkung auf die Verletzung "wesentlicher" Interessen soll vermieden werden, dass nicht jede "Bagatelle", die ein Mitglied bei der Agrarbehörde geltend macht, zur Aufhebung der Entscheidung eines Organes der Agrargemeinschaft führt. Die Agrarbehörde soll weder als "Geschäftsführer" einer Agrargemeinschaft in Anspruch genommen werden, noch die Agrargemeinschaften bevormunden. Sie soll nur bei wesentlichen Rechtsverstößen kontrollierend eingreifen, vor allem wenn es um den Schutz wesentlicher materieller Mitgliedschaftsrechte geht.

Durch das Wort "wesentlich" soll aber auch gewährleistet werden, dass in Streitverfahren vor der Agrarbehörde die eine Entscheidung tragende Mehrheit der Agrargemeinschaft Anspruch auf Schutz vor einer Minderheit hat, welche die Handlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft durch die Anfechtung von Verstößen gegen formelle Normen, durch die sie aber in ihren materiellen Rechten nicht verletzt wird, zu beeinträchtigen sucht. Die den Vorgang der Willensbildung regelnden Bestimmungen für eine Agrargemeinschaft sind nicht Selbstzweck, sondern dienen vielmehr der Verwirklichung der körperschaftlichen Autonomie, indem sie die anteilsentsprechende Teilhabe des einzelnen Körperschaftsmitgliedes am Willensbildungsprozess ebenso gewährleisten sollen, wie die Handlungsfähigkeit der Körperschaft selbst (vgl. Erkenntnis des ).

Bei Streitigkeiten über Beschlüsse und Verfügungen von Organen der Agrargemeinschaften (§ 37 Abs. 7 des Entwurfes) soll eine Behebung daher nur dann erfolgen, wenn wesentliche Interessen des beschwerdeführenden Mitgliedes der Agrargemeinschaft verletzt werden. Nur objektive Rechtsverletzungen durch einen Beschluss eines Organes der Agrargemeinschaft kann ein Mitglied somit nicht geltend machen. Auch ist es nicht Aufgabe eines Mitgliedes, die Agrargemeinschaft selbst zu schützen. Die fällt vielmehr in den Aufgabenbereich der gesetzlich eingerichteten Organe der Agrargemeinschaft. Die Agrargemeinschaft steht ja auch unter der Aufsicht der Agrarbehörde.

Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der verletzten Interessen werden auch der Zweck der Agrargemeinschaft und die in § 37 Abs. 5 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 vorgegebenen weiteren Kriterien wie etwa "die zu erwartenden Belastungen", die "Größe und finanzielle Leistungsfähigkeit der Agrargemeinschaft", "der Umfang und die Art der von der Agrargemeinschaft zu besorgenden Aufgaben" zu berücksichtigen sein."

Die Absicht des Gesetzgebers der TFLG-Novelle 1998 war es demnach, nicht jeden "Bagatellverstoß" gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen.

Die belangte Behörde lastet dem Vollversammlungsbeschluss der beschwerdeführenden Partei vom einen Verstoß gegen die §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 2 der Satzung der Agrargemeinschaft und gegen § 35 Abs. 7 und 9 TFLG 1996 an.

Nach § 8 Abs. 1 der Satzung kann die Vollversammlung nur unter dem Vorsitz des Obmannes, seines Stellvertreters oder unter Leitung der Agrarbehörde gültige Beschlüsse fassen. Nach § 11 Abs. 2 der Satzung sind, wenn der Obmann verhindert ist, seine Geschäfte vom Obmann-Stellvertreter zu führen.

Nach § 35 Abs. 7 zweiter Satz TFLG 1996 hat der Obmann in den Sitzungen der Vollversammlung den Vorsitz zu führen.

Nach § 35 Abs. 9 leg. cit. sind, wenn der Obmann verhindert ist, seine Geschäfte vom Obmann-Stellvertreter zu führen.

Zunächst ist zu untersuchen, ob der Vollversammlungsbeschluss der beschwerdeführenden Partei vom gegen Gesetz oder Satzung verstieß, weil der Vorsitz vom Kassier geführt wurde.

Die Satzung der Agrargemeinschaft zählt im § 4 bei der Nennung der Organe der Agrargemeinschaft den Kassier nicht als Organ der Agrargemeinschaft auf. Dass es aber einen Kassier geben muss, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Satzung, wonach der Kassier und die Rechnungsprüfer von der Vollversammlung gewählt oder bestellt werden.

Keine Bestimmung der Satzung oder des TFLG 1996 sieht hingegen eine Vorsitzführung in der Vollversammlung durch den Kassier vor.

Gesetz und Satzung sehen vor, dass der Vorsitz in der Vollversammlung vom Obmann, im Fall seiner Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter zu führen ist.

Für den Fall, dass beide verhindert sind, ist keine ausdrückliche Regelung getroffen. Es liegt aber trotzdem keine Lücke vor, die allenfalls dadurch geschlossen werden könnte, dass Obmann oder Obmann-Stellvertreter im Falle ihrer Verhinderung ihrerseits eine andere Person, etwa den Kassier, mit der Vorsitzführung betrauen könnten.

Eine Antwort auf die Frage, wer den Vorsitz zu übernehmen hat, wenn sowohl der Obmann als auch sein Stellvertreter verhindert sind, ergibt sich nämlich aus § 8 Abs. 1 der Satzung. Aus der Anordnung, dass die Vollversammlung nur unter dem Vorsitz des Obmannes, seines Stellvertreters oder unter Leitung der Agrarbehörde gültige Beschlüsse fassen kann, folgt, dass im Falle der gleichzeitigen Verhinderung von Obmann und Obmann-Stellvertreter die Leitung der Vollversammlung der Agrarbehörde obliegt.

Die Satzung der beschwerdeführenden Partei wurde durch die Agrarbehörde rechtskräftig genehmigt. An diese Satzung waren daher sowohl die Agrargemeinschaft selbst als auch die Agrarbehörden gebunden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/07/0021, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Ein Verstoß der Bestimmung des § 8 Abs. 1 der Satzung gegen das TFLG 1996, wie ihn der Beschwerdeführer auszumachen glaubt, liegt nicht vor, da § 35 Abs. 7 zweiter Satz lediglich bestimmt, dass der Obmann in den Sitzungen der Vollversammlung den Vorsitz zu führen hat und § 35 Abs. 9 leg. cit. vorsieht, dass bei Verhinderung des Obmannes seine Geschäfte vom Obmann-Stellvertreter zu führen sind. Darüber hinaus Vorsorge für den Fall zu treffen, dass beide verhindert sind, ist Sache der Satzung. Auch bezüglich der Anordnung, dass die Vollversammlung gültige Beschlüsse nur unter der Vorsitzführung des Obmannes, seines Stellvertreters oder unter der Leitung der Agrarbehörde fassen kann, ist nicht ersichtlich, inwieweit darin ein Verstoß gegen das Gesetz gelegen sein sollte.

In der Vorsitzführung durch den Kassier liegt somit ein Verstoß gegen die Satzung.

Ein solcher Verstoß kann aber nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 nur dann zur Aufhebung des Beschlusses führen, wenn dadurch wesentliche Interessen des Antragstellers, also im Beschwerdefall der mitbeteiligten Partei, verletzt werden.

§ 8 Abs. 1 der Satzung der Agrargemeinschaft sieht aber nicht bloß vor, dass der Obmann in der Vollversammlung den Vorsitz führt, sondern lässt gültige Beschlüsse nur dann zustande kommen, wenn die Beschlüsse der Vollversammlung unter dem Vorsitz des Obmannes, seines Stellvertreters oder unter der Leitung der Agrarbehörde gefasst wurden.

Diese Vorschrift ist keine bloße Ordnungsvorschrift. Einer Deutung als bloße Ordnungsvorschrift steht der eindeutige Wortlaut entgegen.

§ 8 Abs. 1 der Satzung ordnet damit der Vorsitzführung durch bestimmte Organe insofern besonderes Gewicht zu, als das Zustandekommen gültiger Beschlüsse ausdrücklich davon abhängig gemacht wird.

Ist aber ein Beschluss unter dem Vorsitz des Kassiers auf Grund der Anordnung des § 8 Abs. 1 der Satzung gar nicht gültig zustande gekommen, dann stellt sich erst gar nicht die Frage, ob durch diesen Beschluss wesentliche Interessen der mitbeteiligten Partei verletzt wurden. Vielmehr liegt ein gravierender Fehler vor, der schon im Vorfeld dieser Frage angesiedelt ist und zur Aufhebung des Vollversammlungsbeschlusses berechtigt. Auch ein ungültiger Beschluss der Vollversammlung kann nämlich von der Agrarbehörde aufgehoben werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 87/07/0150, VwSlg. 13449/A). Es liegt nicht etwa ein Nichtbeschluss vor, sondern nur ein Beschluss, dem die Satzung Rechtswirkungen versagt, der aber einer Aufhebung zugänglich ist und dessen Aufhebung zur Herstellung der Rechtsklarheit auch notwendig ist.

Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe der Aufsichtsbehörde das Aufgreifen von Fehlern in Beschlüssen versagen wollen, die so gravierend sind, dass sie zur Ungültigkeit des Beschlusses führen.

Dass dies nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, geht aus den Erläuterungen zur TFLG-Novelle 1998 mit aller Deutlichkeit hervor.

Diesen Erläuterungen zufolge soll durch die Einschränkung auf die Verletzung wesentlicher Interessen vermieden werden, dass nicht jede "Bagatelle", die ein Mitglied bei der Agrarbehörde geltend macht, zur Aufhebung der Entscheidung eines Organes der Agrargemeinschaft führt. Die Agrarbehörde soll nur bei wesentlichen Rechtsverstößen kontrollierend eingreifen, vor allem wenn es um den Schutz wesentlicher materieller Mitgliedschaftsrechte geht.

Daraus ergibt sich, dass die Beschränkung der Aufhebungsbefugnis lediglich geringfügige Verstöße gegen Gesetz oder Satzung betreffen sollte, oder, wie sich die Erläuterungen auch ausdrücken, "Bagatellen". Hingegen sollte bei wesentlichen Rechtsverstößen die volle Aufhebungsbefugnis der Aufsichtsbehörde unangetastet bleiben, wobei aus der zur Erläuterung des Begriffes der "wesentlichen Rechtsverstöße" gebrauchten Formulierung ("vor allem, wenn es um den Schutz wesentlicher materieller Mitgliedschaftsrechte geht"), hervor geht, dass ein wesentlicher, zur Aufhebung berechtigender Rechtsverstoß nicht nur bei einer Verletzung wesentlicher materieller Mitgliedschaftsrechte vorliegt.

Ein Verstoß gegen Satzungsbestimmungen, der zur Ungültigkeit des betreffenden Beschlusses führt, ist eben keine "Bagatelle" im Sinne der Erläuterungen zur TFLG-Novelle 1998, sondern ein wesentlicher Rechtsverstoß.

An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/07/0045, vom , 2001/07/0060, vom , 97/07/0216, und vom , 92/07/0084, nichts.

Im Erkenntnis vom , 94/07/0045, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:

"Die Verletzung von Organisationsvorschriften einer der behördlichen Aufsicht unterworfenen Körperschaft zieht die Aufhebung körperschaftlicher Beschlüsse nur dann nach sich, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Organisationsvorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung der Organisationsvorschrift geltend macht. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz der Mitgliedschaftsrechte nicht dient oder die Rechtsposition des Mitglieds im Fall des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung keine andere geworden wäre."

Ausgehend von dieser Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im besagten Erkenntnis eine Verletzung von Rechten eines Mitglieds einer Bringungsgemeinschaft durch den Umstand verneint, dass ein Vorstandsmitglied der Bringungsgemeinschaft entgegen den Satzungsbestimmungen die Einberufung der außerordentlichen Vollversammlung nicht unterschrieben hat, weil durch den darin liegenden Satzungsverstoß nur der Rechtsanspruch des Vorstandsmitgliedes und insoweit des von diesem vertretenen Wirtschaftskörpers berührt wurde, dass eine außerordentliche Vollversammlung nicht ohne (auch) die von diesem Vorstandsmitglied erklärte Willensbildung einberufen wird.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Rechte eines Mitglieds einer Bringungsgemeinschaft nicht dadurch berührt würden, dass der an der Vollversammlung teilnehmende Bedienstete der Agrarbehörde in der Versammlung Agenden wahrgenommen hat, die nach den Bestimmungen der Satzung dem den Vorsitz führenden Obmann vorbehalten waren.

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Auffassung vertreten, dass ein Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen, der darin besteht, dass jemand zur Abstimmung in der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft zugelassen wird, obwohl er entgegen den Satzungsbestimmungen eine schriftliche Vollmacht des Anteilsinhabers nicht vorweisen kann, nicht zur Aufhebung der unter dessen Mitwirkung zustande gekommenen Beschlüsse führt, wenn auch der Ausschluss dieser Person von der Abstimmung das Ergebnis der Vollversammlung nicht in einer die Rechtsposition eines Mitgliedes berührenden Weise verändern kann.

Aus dieser Entscheidung ist für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen, weil im Beschwerdefall in Gestalt des § 8 Abs. 1 ihrer Satzung eine Bestimmung vorliegt, die für Beschlüsse der Vollversammlung, die nicht unter dem Vorsitz des Obmannes, seines Stellvertreters oder unter der Leitung der Agrarbehörde gefasst wurden, die Sanktion der Ungültigkeit vorsieht. Gegen eine solche Vorschrift aber vermögen die in den erwähnten Erkenntnis dargestellten Grundsätze nicht durchzuschlagen. Dieses Erkenntnis erging auf der Basis einer anders gearteten Rechtslage.

Gleiches gilt für die übrigen, von der beschwerdeführenden Partei angeführten Verwaltungsgerichtshofentscheidungen, wobei zu diesen noch Folgendes zu bemerken ist:

Was die beschwerdeführende Partei mit ihrem Hinweis auf das Erkenntnis vom , 2001/07/0060, dartun will, ist unklar. Diese Entscheidung beschäftigte sich mit der Parteistellung eines Agrargemeinschaftsmitgliedes in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren und hat daher mit dem Beschwerdefall nichts zu tun.

In seinen Erkenntnissen vom , 97/07/0216, und vom , 92/07/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass "grobe, demokratischen Gepflogenheiten zuwiderlaufende Unzukömmlichkeiten" grundsätzlich dazu geeignet sind, eine Verletzung der Mitgliedschaftsrechte einer Partei auf Teilhabe an der Willensbildung in der Agrargemeinschaft zu bewirken. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist aber in diesen Erkenntnissen nicht davon die Rede, dass nur grobe, demokratischen Gepflogenheiten zuwiderlaufende Unzukömmlichkeiten zu einer Aufhebung von Beschlüssen eines agrargemeinschaftlichen Organs führen können.

Es begründet auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde dem Vollversammlungsbeschluss auf Grund der Vorsitzführung durch den Kassier aufgehoben hat, obwohl die mitbeteiligte Partei diesen Satzungsverstoß im Verwaltungsverfahren nie geltend gemacht hat. Dies aus mehreren Gründen.

Wie bereits ausgeführt, ist die Prüfung der Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses im Beschwerdefall bereits vor der Prüfung einer Verletzung wesentlicher Interessen des Mitbeteiligten angesiedelt. Die Prüfung der Gültigkeit des Beschlusses war daher eine Voraussetzung für die Prüfung solcher Interessenverletzungen. Hatte die Behörde aber diese Gültigkeit zu prüfen, war sie auch zur Wahrnehmung der Ungültigkeit und damit zur Aufhebung des Beschlusses berechtigt.

Weiters beschränkt § 37 Abs. 7 TFLG 1996 die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde nicht auf die vom Mitglied geltend gemachten Gründe.

Zum Aufgreifen des Satzungsverstoßes war die belangte Behörde schließlich auch deswegen berechtigt, weil die Aufsichtsbehörde nach § 37 Abs. 6 TFLG 1996 zur amtswegigen Behebung von Beschlüssen berechtigt ist. Auf eine solche amtswegige Behebung hat zwar der Antragsteller in einem Streitschlichtungsverfahren keinen Anspruch; umgekehrt ist aber entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei die Agrarbehörde in einem Streitschlichtungsverfahren nicht gehindert, auch von jenen Kompetenzen Gebrauch zu machen, die ihr § 37 Abs. 6 für amtswegige Aufsichtsverfahren an die Hand gibt.

Bei der Frage, ob die Vorsitzführung in der Vollversammlung durch den Kassier einen zur Aufhebung berechtigenden Verstoß gegen die Satzung darstellt, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage. Zu der diesbezüglich von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung aber brauchte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei kein Parteiengehör zu geben (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 707, angeführte Rechtsprechung).

Nichts zu gewinnen vermag die beschwerdeführende Partei auch mit ihrem Hinweis auf das positive Gutachten des in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen, da dieses mit der im Beschwerdefall zu lösenden Frage nichts zu tun hat.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am