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VwGH vom 11.11.1998, 98/12/0193

VwGH vom 11.11.1998, 98/12/0193

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der J in L, vertreten durch Dr. Peter Banwinkler, Rechtsanwalt in Linz, Dinghoferstraße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Bi - 131786/1 - 1997 - Zei, betreffend Studienbeihilfe (Studienwechsel nach § 17 nach dem Studienförderungsgesetz 1992), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem aus:

Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester (WS) 1994/95 das Studium der Betriebswirtschaft, das sie bis einschließlich Sommersemester (SS) 1996 fortsetzte. Sie bezog für dieses Studium während dieser Zeit Studienbeihilfe nach dem Studienförderungesetz 1992 (StudFG 1992) und hat nach ihren Angaben den erforderlichen Studienerfolg in diesem Studium nachgewiesen.

Im WS 1996 (d.h. nach dem 4. Semester ihres Universitätsstudiums) wechselte sie das Studium: sie absolviert seither die Ausbildung zur Physiotherapeutin an der medizinisch-technischen Akademie in Steyr.

Ihren am bei der zuständigen Studienbeihilfenbehörde eingelangten Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Studium an der Akademie für Physiotherapie wies der Landeshauptmann von Oberösterreich (belangte Behörde) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom im Instanzenzug als unbegründet ab. Er begründete dies im wesentlichen damit, daß die Beschwerdeführerin im 5. Semester ihr Studium gewechselt habe, was von ihr auch gar nicht bestritten worden sei. Sie bringe im wesentlichen nur vor, daß die durch die geänderte Rechtslage (Novellierung des StudFG 1992 durch das Strukturanpassungsgesetz 1996) - verschärfte Neuregelung im Fall des Studienwechsels - das rechtsstaatliche Prinzip grob verletze. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, daß sie die bestehenden Gesetze anzuwenden habe. Ihr sei nach der maßgebenden Rechtslage kein Ermessensspielraum eingeräumt; es gebe auch keine Übergangs- und Ausnahmebestimmungen (zugunsten der Beschwerdeführerin). Die behauptete Verfassungswidrigkeit könnte nur beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom , B 1071/97, die Behandlung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in der sie im wesentlichen einen Verstoß des § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 geltend gemacht hatte, ab; er trat in der Folge die Beschwerde auf Grund eines nachträglich nach Art. 144 Abs. 3 B-VG gestellten Antrages an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In ihrer über Auftrag ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist aufgrund der zeitlichen Lagerung das StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, maßgebend. Paragraphenzitate ohne Angabe eines Gesetzes beziehen sich in der Folge auf das StudFG 1992.

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist nach § 6 Z. 3 unter anderem, daß der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).

§ 17 lautet in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996:

"(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende


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1.
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2.
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sowie Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1."

Die EB zur RV zu dieser Bestimmung (Art. 89 Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes), 72 Blg StenProt NR 20 GP, 309 f, begründen diese im Vergleich zur früheren Rechtslage, die innerhalb des ersten Studienabschnittes den zweimaligen Studienwechsel ohne Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe zuließ, verschärfte Neuregelung damit, diese Einschränkung des Förderungsanspruches, die auf eine raschere Studienwahl abziele, lasse sich mit dem Grundsatz des Studienförderungsgesetzes, nur zügig betriebene Studien zu finanzieren, durchaus in Einklang bringen. Nach der neuen Regelung würden maximal zwei Studienwechsel nach dem zweiten Semester in einer Studienrichtung möglich sein. Es sei sowohl durch eine Ausnahmeregelung, derzufolge etwa durch Erkrankung oder Unfall erzwungene Studienwechsel den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht beseitigten, als auch durch eine Übergangsbestimmung dafür vorgesorgt, daß Härtefälle vermieden werden könnten.

§ 75 Abs. 9 trifft folgende Übergangsbestimmung:

"(9) Studienwechsel vor dem Studienjahr 1996/97, die gemäß § 17 in der bis geltenden Fassung nicht den Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe bewirkt haben, bewirken auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keinen Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe."

Die EB zur RV zu dieser Bestimmung (Art. 89 Z. 22 des Strukturanpassungsgesetzes 1996), 72 Blg. Sten. Prot. NR 20. GP, 311, führen dazu aus, die Übergangsbestimmung für die verschärfte Form des Ausschlusses von der Studienbeihilfe wegen Studienwechsel solle Studierenden, die vor Inkrafttreten der Novelle noch unter Berücksichtigung der alten Bestimmungen über den Studienwechsel die Studienrichtung gewechselt hätten, die zügige Weiterführung dieses Studiums ermöglichen.

Die obzitierten Bestimmungen sind am in Kraft getreten (§ 78 Abs. 7).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin am Beginn des fünften Semesters im WS 1996/97 ihr Studium der Betriebswirtschaft abgebrochen und das Studium an einer medizinisch-technischen Akademie (im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 8 idF BGBl. Nr. 618/1994) aufgenommen hat. Damit hat sie einen Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 (vgl. zur Auslegung dieses Begriffes z.B. das hg. Erkenntnis vom , 98/12/0099) vorgenommen. Da der Studienwechsel bereits unter der Geltung der neuen Rechtslage vorgenommen wurde und § 75 Abs. 9 unter Berücksichtigung der obzitierten EB zur RV des Strukturanpassungsgesetzes zu dieser Bestimmung nur im Falle eines Studienwechsels vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage () von Bedeutung ist, ist im Beschwerdefall bereits die neue Rechtslage anzuwenden (vgl. dazu z.B. auch das hg. Erkenntnis vom , 97/12/0371).

Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zunächst vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, sie zu einer Antragsergänzung im Sinne des § 17 Abs. 2 aufzufordern, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, zumal die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe bereits am ausgefüllt habe. Sie habe ihr Studium deshalb gewechselt, weil ihr bei Abschluß der Betriebswirtschaft keine positiven Berufsaussichten prognostiziert worden seien. Diese negative Prognose sei erst im Laufe ihres Betriebswirtschaftsstudiums eingetreten. Daher sei der Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden herbeigeführt worden.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Mit ihrem ersten Einwand macht die Beschwerdeführerin der Sache nach eine Verletzung der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG geltend. Die Manuduktionspflicht bezieht sich aber nur auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen; die Behörden sind aber nicht verhalten, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrengesetze, I. Band, 2. Auflage, angeführte Judikatur, insbesondere E 10 zu § 13a AVG sowie die zum StudFG 1992 ergangene Entscheidung vom , 98/12/0099). Daran ändert auch nichts der von der Beschwerdeführerin angegebene Zeitpunkt, zu dem sie das für ihren Antrag auf Gewährung der Studienbeihilfe erforderliche Formular ausfüllte. Daß ihr Antrag bei der Studienbeihilfenbehörde - wie im angefochtenen Bescheid angegeben - erst am einlangte - hat sie nicht bestritten. Im übrigen sind die von ihr als Motiv für den Studienwechsel angegebenen ungünstigen Berufsaussichten im Fall der Absolvierung ihres Betriebswirtschaftsstudiums (wann immer diese Prognose erstellt wurde) von vornherein kein Umstand, der als unabwendbares Ereignis, das ohne Verschulden des Studierenden zwingend im Sinne des § 17 Abs. 2 den Studienwechsel herbeigeführt hat, anerkannt werden könnte. Damit hat die Beschwerdeführerin auch nicht die Verfahrensrelevanz der von ihr behaupteten Verletzung des Parteiengehörs dargetan.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die Beschwerdeführerin geltend, § 17 Abs. 1 Z. 2 sei so auszulegen, daß die Studienförderung nur dann zu versagen sei, wenn als weitere Voraussetzung kein günstiger bisheriger Studienerfolg zum Studienwechsel geführt habe. Dies treffe aber in ihrem Fall gerade nicht zu.

Dem ist zu erwidern, daß dieser von der Beschwerdeführerin geforderte Zusatz in § 17 Abs. 1 Z. 2 nicht enthalten ist. Der günstige Studienerfolg aus dem vorhergehenden Studium spielt nur im Fall der Z. 3 des § 17 Abs. 1 eine Rolle. Dafür, daß § 17 Abs. 1 Z. 3 dem in Z. 2 geregelten Tatbestand vorgeht und dessen Anwendbarkeit ausschließt, findet sich kein Anhaltspunkt: Vielmehr sind die zwischen den Z. 1 bis 3 verwendeten Bindewörter "oder" so zu verstehen, daß die jeweils geregelten Tatbestände gleichrangig nebeneinander bestehen und gesondert zu prüfen sind.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für die Beschwerdeführerin in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am