VwGH 18.09.2002, 2002/07/0061
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Weder gewerbebehördliche Genehmigungsbescheide noch ein nach § 31a Abs 6 WRG idF BGBl 1969/207 ergangener Bewilligungsbescheid können eine nach § 32 Abs 2 lit c WRG erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für die Vornahme von Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich ersetzen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 92/07/0097 E RS 5
(Hier: Genehmigungsverfahren nach dem Oö AWG 1997 bzw Anzeige nach
der Kompostieranlagenverordnung) |
Normen | WRG 1959 §32 Abs1; WRG 1959 §32 Abs2 litc; |
RS 2 | Ein Vorhaben (wie z.B. der Betrieb einer Kompostierungsanlage) kann schon deshalb bewilligungspflichtig sein, weil es "an sich geeignet ist" ein Gewässer zu verunreinigen(Hinweis E , 1095/66, VwSlg 7122 A/1967). |
Normen | WRG 1959 §32 Abs1; WRG 1959 §32 Abs2 litc; |
RS 3 | Maßnahmen oder Anlagen, die dazu dienen, die an sich gegebenen schädlichen Einwirkungen eines Vorhabens auf ein Gewässer zu beseitigen, müssen schon dann als bewilligungspflichtig angesehen werden, wenn nicht von vornherein feststehen kann, dass die Anlage oder Maßnahme die ihr vom Einschreiter zugeschriebenen Eigenschaften besitzt und dass es selbst bei Zutreffen einer solchen Behauptung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anlage oder Maßnahme ihrer Bestimmung nur unter Einhaltung konkreter Auflagen gerecht wird (Hinweis E , 1986/62). Nur dann, wenn eine Anlage oder Maßnahme so gestaltet ist, dass von vornherein und mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dass eine Einwirkung auf Gewässer in jedem Fall ausgeschlossen ist, entfällt die wasserrechtliche Bewilligungspflicht. |
Normen | AbfallG OÖ 1975 §24 Abs1; AbfallG OÖ 1975 §24 Abs8; WRG 1959 §32 Abs1; |
RS 4 | Eine Kompostieranlage, die an sich geeignet ist, eine Gewässerverunreinigung herbeizuführen, bedarf auch dann einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn bereits das Projekt alle jene Vorkehrungen vorsieht, die erforderlich sind, um schädliche Einwirkungen auf ein Gewässer auszuschließen. Denn nur eine wasserrechtliche Bewilligung ermöglicht es der Behörde, die projektmäßige Herstellung der Anlage und deren Erhaltung in diesem Zustand durchzusetzen (Hinweis E , 1907/63, VwSlg 6223 A/1964). Es ist daher nicht Sache der Behörden des Verfahrens nach dem OÖ AbfallG zu prüfen, ob die bei der Anlage vorgesehenen Maßnahmen Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Grundwassers derart ausschließen, daß weder eine Verunreinigung der Gewässer zu besorgen noch auch eine nur geringfügige Beeinträchtigung iSd § 32 Abs 1 WRG (die Anwendbarkeit der Bestimmung vorausgesetzt) zu erwarten ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 91/12/0174 E RS 5
(hier ohne den letzten Satz) |
Norm | VwGG §59 Abs3; |
RS 1 | "Bis zur Entscheidung" iSd letzten Satzes des § 59 Abs. 3 VwGG bedeutet bis zur Beschlussfassung über das die Beschwerdesache erledigende Erkenntnis (Hinweis B , 85/11/0152). |
Normen | VwGG §59 Abs2 idF 1984/298; VwGG §59 Abs3 idF 1984/298; |
RS 2 | Die im ersten Satz des Absatzes 2 des § 59 VwGG enthaltene Befristung von Aufwandersatzanträgen hat durch die durch die Novelle BGBl. Nr. 298/1984 eingeführte neue Bestimmung des § 59 Abs. 3 letzter Satz ihren Anwendungsbereich verloren (Hinweis E , 85/10/0125). |
Normen | VwGG §45 Abs2; VwGG §59 Abs3 idF 1984/298; VwRallg; |
RS 3 | Gegen eine Auslegung des § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG idF 1984/298 in dem Sinn, dass der Antrag bis zur Entscheidung des VwGH bei diesem eingelangt sein müsse, spricht, dass der Gesetzgeber davon spricht, dass der Antrag bis zur Entscheidung "gestellt" werden muss. Der Gesetzgeber verwendet damit einen Ausdruck, der an anderen Stellen des VwGG in der Bedeutung verwendet wird, dass es genügt, wenn ein Antrag am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist innerhalb einer bestimmten Frist "zu stellen", wobei in diesem Fall die Antragstellung rechtzeitig erfolgt, wenn der Antrag innerhalb der Frist zur Post gegeben wird (Hinweis B , 95/17/0149). |
Normen | |
RS 4 | Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiell-rechtliche Frist dar (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, o5te Auflage, RZ 229). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 95/19/0138 E RS 1 |
Normen | |
RS 5 | Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden, ansonsten ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen. |
Normen | |
RS 6 | Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG idF 1984/298 soll eine Entscheidung des VwGH auslösen, ist also auf prozessuale Rechtswirkungen gerichtet und stellt somit eine Verfahrenshandlung dar. Die Frist des § 59 Abs. 3 letzter Satz legcit stellt daher eine verfahrensrechtliche Frist dar. Der VwGH hat § 17 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1983 (auch) als verfahrensrechtliche Frist eingestuft (Hinweis E , 90/12/0250). Begründet wurde die Einstufung dieser Frist als verfahrensrechtliche Frist damit, dass der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfen, der innerhalb dieser Fristen zu stellen ist, auf Erlassung eines Bescheides gerichtet ist und dass verspätet gestellte Anträge zurückzuweisen sind. Daraus wurde der prozessuale Charakter der Frist abgeleitet. Das Gleiche trifft auf § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG idF 1984/298 zu. Der Umstand, dass die Frist nicht nach Zeiträumen bemessen ist, sondern ein Endtermin gesetzt ist, bis zu dem der Antrag gestellt werden muss, ändert am Charakter der Frist selbst nichts (Hinweis E , 90/12/0250). Diese Aussage ist auf § 59 Abs. 3 letzter Satz legcit übertragbar. Es reicht deshalb aus, wenn der Antrag "bis zur Entscheidung" des VwGH zur Post gegeben wird. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Sch in P, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-602348/1-2002-Kes/Pir, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Parteien: G und HX, P), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (BH) gemäß § 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) den Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages "zur sofortigen Schließung der Kompostieranlage" der mitbeteiligten Parteien.
Zur Begründung führte er aus, im Jahr 1993 hätten die Mitbeteiligten beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) einen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ihre Kompostieranlage gestellt. Es sei ein wasserrechtliches Verfahren durchgeführt und vom LH ein Bewilligungsbescheid erlassen worden. Dieser sei auf Grund einer Berufung des Beschwerdeführers vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom aufgehoben und die Angelegenheit an die erste Instanz zurückverwiesen worden. In der Begründung dieses Bescheides habe der Bundesminister ausgeführt, die Anlage sei wasserrechtlich bewilligungspflichtig und grundsätzlich auch bewilligungsfähig. Der vom Bundesminister beigezogene Amtssachverständige habe jedoch die Auswirkungen der Ausbringung der gesammelten Sickerwässer nicht beurteilen können. Des Weiteren habe es einer Ergänzung des hydrogeologischen Gutachtens durch eine genauere Ermittlung der Grundwasserströmungsrichtung und - geschwindigkeit bedurft, um den Kreis der bei der allfälligen Versagung der Dichtung Betroffenen eingrenzen zu können. Der Bundesminister habe daher ein neues Verfahren vor der Erstbehörde für erforderlich erachtet. In weiterer Folge hätten die mitbeteiligten Parteien den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kompostieranlage zurückgezogen und betrieben bis heute ohne wasserrechtliche Bewilligung die Anlage. Vom Bürgermeister der Gemeinde P seien mit Schreiben vom die betroffenen Anrainer schriftlich informiert worden, dass der Standort für eine Kompostieranlage mit biogenen Materialien nicht in Frage komme. Tatsächlich aber würden in immer größeren Mengen von der Gemeinde biogene Abfallstoffe, Strauchschnitt, Grasschnitt und Material aus der Biotonne angeliefert und auf der Anlage kompostiert.
Erst am habe der Beschwerdeführer vom Büro des LH die Information erhalten, dass die Kompostieranlage mit Bescheid vom wasserrechtlich bewilligt und mit Bescheid vom an die Bestimmungen des Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 angepasst worden sei. Hiezu sei zu bemerken, dass mit diesem Bescheid keineswegs eine wasserrechtliche Bewilligung der Kompostieranlage, wie sie im Verfahren 1993 beantragt worden sei, erteilt worden sei, sondern lediglich die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der beim Betrieb der Kompostieranlage anfallenden überschüssigen Oberflächenwässer in die Ortskanalisation von P. In diesem Bescheid sei auch ausgeführt, dass das Gefälle des Kompostierungsplatzes so zu gestalten sei, dass ausschließlich die auf der im Projekt vorgesehenen Fläche (eine Miete + Fahrstreifen = 370 m2) anfallenden Niederschlagsabwässer in den Kanal abfließen könnten. Die übrigen anfallenden Niederschlagswässer aus der Fläche von 787 m2 (diese Fläche ergebe sich rechnerisch aus der Gesamtkompostplatzfläche von 1157 m2 - 370 m2 = 787 m2 gemäß dem Bescheid vom ) dürften keinesfalls in den Kanal entsorgt werden und seien in die dafür vorgesehene Sammelgrube einzuleiten. Eine Interpretation dahingehend, dass auf Grund dieses Bescheides eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich wäre, widerspreche eindeutig den Ausführungen im Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, da über die Auswirkungen der Ausbringung der auf der 787 m2 großen Fläche anfallenden Sickerwässer kein Gutachten eingeholt worden sei und darüber hinaus auch das aus diesem Grunde erforderliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren unter Beiziehung der betroffenen Anrainer nicht erfolgt sei.
Mit Bescheid vom sei festgestellt worden, dass die Anlage bewilligungspflichtig sei und weiterbetrieben werden dürfe. In der Beschreibung der Anlage sei festgehalten worden, dass von der Gemeinde P Gras-, Grün-, Baum- und Strauchschnitt sowie Friedhofsabfälle und Biotonnenmaterial angenommen würde. In beiden Bescheiden sei auch die Kompostplatzfläche mit über 1000 m2 angegeben.
Durch die Kompostieranlage der mitbeteiligten Parteien sei der Hausbrunnen des Beschwerdeführers verseucht und unbrauchbar gemacht worden.
Für den Betrieb der Kompostieranlage sei eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, die aber nicht vorliege. Es werde daher die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur sofortigen Schließung der Kompostieranlage gestellt sowie der Antrag, zu veranlassen, dass weitere unerlaubte Einwirkungen auf die Grundwasserqualität hintangehalten würden.
Mit Bescheid vom wies die BH gemäß § 138 WRG 1959 iVm § 8 AVG den Antrag des Beschwerdeführers auf Schließung der Kompostieranlage der mitbeteiligten Parteien als unzulässig zurück.
In der Begründung heißt es, nach § 138 WRG 1959 habe die Behörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unter bestimmten Voraussetzungen zu veranlassen, das heißt einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Der Antrag des Beschwerdeführers stütze sich ganz offensichtlich auf die nicht zutreffende Meinung, für die Kompostieranlage sei eine wasserrechtliche Bewilligung nach den Vorschriften des § 32 Abs. 2 WRG 1959 erforderlich. Maßnahmen zum Grundwasserschutz seien bereits im Genehmigungsverfahren für diese Kompostieranlage berücksichtigt worden, denn sowohl die Bestimmungen des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes als auch die der Oö. Kompostieranlagenverordnung erklärten den Grundwasserschutz zu einem allgemeinen Grundsatz. Da der Bewilligungstatbestand des § 32 Abs. 2 WRG 1959 nicht gegeben sei, fehle es dem Beschwerdeführer an der Antragslegitimation und somit auch an der Parteistellung, weshalb sein Antrag zurückzuweisen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück.
In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer behaupte, die mitbeteiligten Parteien hätten die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten, indem sie eine Anlage errichtet und Maßnahmen ausgeführt hätten, ohne die hiefür notwendige wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. eingeholt zu haben.
Den mitbeteiligten Parteien sei gemäß § 39 des Oö. AWG 1997 mit Bescheid (der oberösterreichischen Landesregierung vom ) die Übernahme von kompostierenden Fremdmaterialien untersagt worden. Eigene Materialien wie Mist, Jauche etc. seien von diesem Bescheid nicht betroffen, da es sich dabei gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 leg. cit. um keine Abfälle handle. Somit seien seit dieser bescheidmäßigen Untersagung der Übernahme von Fremdmaterial zur Kompostierung die betreffenden Maßnahmen nicht mehr unter die Bestimmungen des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 subsumierbar und es handle sich bei der Anlage nicht um den Betrieb einer Kompostierungsanlage im Sinne des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997. Die derzeit erfolgenden Maßnahmen seien als Verarbeitung solcher organischer Materialien, die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfielen und im unmittelbaren Bereich dieses Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt würden, zu verstehen. Es handle sich also um Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung.
Sowohl das derzeit in Kraft befindliche Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 als auch dessen Vorgängerbestimmungen hätten den Grundwasserschutz zu einem allgemeinen Grundsatz erklärt. Konkretisiert werde dieser allgemeine Grundsatz in der Oö. Kompostierungsanlagenverordnung, welche bei Mittel- und Großkompostierungsanlagen auf den Grundwasserschutz besonders Bedacht nehme. Vor der bescheidmäßigen Untersagung der Kompostierung von Fremdmaterialien hätten die mitbeteiligten Parteien, "wie kommissionell von der Umweltrechtsabteilung festgestellt worden" sei, eine Mittelkompostierungsanlage entsprechend der Oö. Kompostierungsanlagenverordnung betrieben. Daraus ergebe sich, dass im vorliegenden Fall nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer bzw. des Grundwassers nicht zu rechnen sei und folglich die bekämpften Maßnahmen nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig seien bzw. nicht in den Zuständigkeitsbereich der Wasserrechtsbehörde fielen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und "Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung" geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Betreiben einer Mittelkompostieranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung sei rechtswidrig. Gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bedürften der wasserrechtlichen Bewilligung mehr als geringfügige Maßnahmen, die zur Folge hätten, dass durch Eindringen von Stoffen das Wasser verunreinigt werde. Im Übrigen ergebe sich zwangsläufig aus dem Umstand, dass ein wasserrechtliches Verfahren durchgeführt worden sei, der LH einen Bewilligungsbescheid erlassen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft diesen Bescheid aufgehoben habe, dass für den Betrieb der Kompostieranlage eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei und dieser Standpunkt werde auch dadurch erhärtet, dass für die zweite in P bestehende Kompostieranlage eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Eine wasserrechtliche Bewilligung zur teilweisen Einleitung anfallender Niederschlagswässer könne das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren nicht ersetzen, zumal zu diesem Verfahren Anrainer nicht geladen worden seien. Zum Thema Beeinträchtigung des Grundwassers und Ausbringung seien vom Amtssachverständigen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft eindeutige gutachtliche Ausführungen erstellt worden, sodass der Standpunkt der Wasserrechtsbehörde, für die Anlage unzuständig zu sein, rechtswidrig sei. Da für den Betrieb der Kompostieranlage eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, diese aber nicht vorliege und, wie vom Amtssachverständigen ausgeführt, mit Beeinträchtigungen der Grundwasserqualität zu rechnen sei, sei die Wasserrechtsbehörde zuständig und verpflichtet, die gegenständliche Anlage zu schließen sowie die Herstellung des ursprünglichen Zustandes einzufordern.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligten Parteien haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Eine Betriebsschließung, wie sie der Beschwerdeführer beantragt hat, sieht § 138 WRG 1959 nicht vor. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch aus dem Antrag, zu veranlassen, dass weitere unerlaubte Einwirkungen auf die Grundwasserqualität hintangehalten würden, war aber klar, worauf er mit seinem Antrag abzielte, nämlich auf die Vornahme von nach § 138 WRG 1959 möglichen Maßnahmen. Der Antrag war daher nicht schon deswegen zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer formell etwas im Gesetz nicht Vorgesehenes beantragt hat.
Unter einer "eigenmächtigen Neuerung" im Sinne des § 138 WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, für die eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/07/0106).
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, für die Anlage der mitbeteiligten Parteien sei eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 erforderlich gewesen, welche aber nicht eingeholt worden sei.
Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bedürfen nach Maßgabe des Abs. 1 einer Bewilligung insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/07/0007).
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren handelt es sich bei der Anlage der mitbeteiligten Parteien um eine Kompostieranlage, auf der Gras-, Grün-, Baum- und Strauchschnitt sowie Friedhofsabfälle und Biotonnenmaterial gelagert und kompostiert werden, wobei sich diese Kompostierung auch in das Jahr 2001 hinein erstreckt haben soll.
Ob diese Behauptungen zutreffen, ist weder dem angefochtenen Bescheid noch dem erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen.
Sollten dieses Angaben zutreffen, so wäre jedenfalls ohne fachlich untermauerte Feststellungen nicht von vornherein auszuschließen, dass von einer solchen Anlage Beeinträchtigungen des Grundwassers im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 ausgehen und dass diese Anlage daher wasserrechtlich bewilligungspflichtig wäre.
Entsprechende fachlich untermauerte Ausführungen dazu fehlen aber.
Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass Maßnahmen zum Gewässerschutz bereits "im Genehmigungsverfahren für die Kompostierungsanlage" berücksichtigt worden seien, da sowohl das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz als auch die Kompostieranlagenverordnung den Grundwasserschutz zu einem allgemeinen Grundsatz erklärten.
Abgesehen davon, dass nicht klar ist, auf welches "Genehmigungsverfahren" sich die Erstbehörde bezieht, könnte weder ein Genehmigungsverfahren nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz noch eine Anzeige nach der Kompostieranlagenverordnung eine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung ersetzen. Es wird im erstinstanzlichen Bescheid auch in keiner Weise konkretisiert, welche Maßnahmen zum Grundwasserschutz "im Genehmigungsverfahren berücksichtigt" worden seien.
Hiezu kommt, dass ein Vorhaben (wie z.B. der Betrieb einer Kompostierungsanlage) schon deshalb bewilligungspflichtig sein kann, weil es "an sich geeignet ist" ein Gewässer zu verunreinigen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1095/66, VwSlg. 7122). Denn auch Maßnahmen oder Anlagen, die dazu dienen, die an sich gegebenen schädlichen Einwirkungen eines Vorhabens auf ein Gewässer zu beseitigen, müssen schon dann als bewilligungspflichtig angesehen werden, wenn nicht von vornherein feststehen kann, dass die Anlage oder Maßnahme die ihr vom Einschreiter zugeschriebenen Eigenschaften besitzt und dass es selbst bei Zutreffen einer solchen Behauptung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anlage oder Maßnahme ihrer Bestimmung nur unter Einhaltung konkreter Auflagen gerecht wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1986/62). Nur dann, wenn eine Anlage oder Maßnahme so gestaltet ist, dass von vornherein und mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dass eine Einwirkung auf Gewässer in jedem Fall ausgeschlossen ist, entfällt die wasserrechtliche Bewilligungspflicht. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in Bezug auf eine Kompostieranlage in seinem Erkenntnis vom , 91/12/0174, ausgesprochen, dass eine Kompostieranlage, die an sich geeignet ist, eine Gewässerverunreinigung herbeizuführen, auch dann einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, wenn bereits das Projekt alle jene Vorkehrungen vorsieht, die erforderlich sind, um schädliche Einwirkungen auf ein Gewässer auszuschließen. Denn nur eine wasserrechtliche Bewilligung ermöglicht es der Behörde, die projektsmäßige Herstellung der Anlage und deren Erhaltung in diesem Zustand durchzusetzen.
Auch zu der Frage aber, ob von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass von der Kompostieranlage nachteilige Einwirkungen auf Gewässer im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 ausgehen, fehlen sowohl im angefochtenen als auch im erstinstanzlichen Bescheid jegliche Feststellungen. Die belangte Behörde hat die wasserrechtliche Bewilligung mit der Begründung verneint, den mitbeteiligten Parteien sei mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom gemäß § 39 des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 die Übernahme von kompostierenden Fremdmaterialien untersagt worden; die Kompostierung der eigenen Materialien aber stelle eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung dar.
Nach § 32 Abs. 8 WRG 1959 gilt als ordnungsgemäß die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie bei besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.
Die Begründung der belangten Behörde ist in mehrfacher Hinsicht mangelhaft.
Allein der Umstand, dass den mitbeteiligten Parteien die Übernahme von kompostierenden Fremdmaterialien untersagt wurde, besagt nichts darüber, ob diese Übernahme von Fremdmaterialien auch tatsächlich eingestellt wurde.
Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht könnte sich aber auch dann ergeben, wenn die beschwerdeführenden Parteien auf Grund des von der belangten Behörde angeführten Untersagungsbescheides die Übernahme von kompostierenden Fremdmaterialien nach der Erlassung dieses Bescheides im Jahr 2001 aufgegeben hätten. Dies aus zwei Gründen.
Zum einen könnte schon der bis zu diesem Zeitpunkt geschaffene Zustand so gestaltet sein, dass er eine Einwirkung auf Gewässer nach sich zieht und daher trotz Beendigung der Übernahme von Fremdmaterialien wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist.
Zum anderen kann ohne nähere Feststellungen auch nicht ohne weiteres gesagt werden, dass die Kompostierung im eigenen Betrieb anfallender Materialien keine Auswirkungen im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 nach sich zieht. Solche Feststellungen, die eines Sachverständigengutachtens bedurft hätten, fehlen im angefochtenen Bescheid aber zur Gänze. Der Umstand, dass es sich bei den im eigenen Betrieb anfallenden Materialien nicht um Abfall im Sinne des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 handeln soll, ist für sich allein für die Frage einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht einer solchen Kompostierung ohne jede Bedeutung.
Die belangte Behörde erwähnt auch die den mitbeteiligten Parteien vom LH erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der beim Betrieb der Kompostierungsanlage anfallenden überschüssigen Oberflächenwässer in die Ortskanalisation von P im Darstellungsteil ihres Bescheides, knüpft daran aber im Erwägungsteil keine weiteren Schlussfolgerungen an.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren mit entsprechender Begründung behauptet, diese Bewilligung decke nicht den gesamten Abwasseranfall der Kompostieranlage ab. Es kann daher nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass auf Grund dieser wasserrechtlichen Bewilligung keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Abwässer mehr anfielen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über den Antrag des Dr. J in P, auf Zuerkennung von Aufwandersatz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa- 602348/1-2002-Kes/Pir, betreffend einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. In der Beschwerde wurde kein Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt.
In einem mit datierten, am zur Post gegebenen und am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz (Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde) stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/07/0061, wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz erfolgte nicht, da der Antrag zu diesem Zeitpunkt im Verwaltungsgerichtshof noch nicht vorlag.
Nach § 59 Abs. 1 VwGG ist Aufwandersatz vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen.
Nach § 59 Abs. 2 VwGG ist der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz (Z. 1), für Leistungen betreffend Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht einzubringen (Z. 4).
Nach § 59 Abs. 3 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Stempelgebühren im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen.
"Bis zur Entscheidung" im Sinne des letzten Satzes des § 59 Abs. 3 VwGG bedeutet bis zur Beschlussfassung über das die Beschwerdesache erledigende Erkenntnis (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 85/11/0152).
Die im ersten Satz des Absatzes 2 des § 59 VwGG enthaltene Befristung von Aufwandersatzanträgen hat durch die durch die Novelle BGBl. Nr. 298/1984 eingeführte neue Bestimmung des § 59 Abs. 3 letzter Satz ihren Anwendungsbereich verloren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 85/10/0125).
Ob der am , also vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , zur Post gegebene, aber erst am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz rechtzeitig gestellt wurde, hängt davon ab, ob § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG, der eine Antragstellung bis zur Entscheidung vorsieht, so zu verstehen ist, dass der Antrag bis zur Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt sein muss oder ob es genügt, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt zur Post gegeben wurde.
Das VwGG selbst enthält darüber keine ausdrückliche Aussage.
Es könnte die Auffassung vertreten werden, aus der Festsetzung des Entscheidungszeitpunktes des Verwaltungsgerichtshofes als letztmöglicher Zeitpunkt für die Antragstellung sei abzuleiten, dass der Antrag bis zu diesem Zeitpunkt beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt sein müsse, weil der Gesetzgeber mit dieser Regelung die Absicht verfolgt habe, dem erkennenden Senat die Möglichkeit zu geben, in der Entscheidung über die Hauptsache auch die Kostenentscheidung zu fällen.
Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu.
§ 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG entstammt der Novelle BGBl. Nr. 298/1984.
Im Bericht des Verfassungsausschusses (347 Blg NR XVI. GP, 2) heißt es dazu:
"Die Verzeichnung von Kosten soll so vereinfacht werden, dass der Beschwerdeführer (die Behörde), der (die) in irgend einem Zeitpunkt vor der Entscheidung des Gerichtshofes Aufwandsersatz auch nur allgemein begehrt hat, die Pauschbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die nach der Aktenlage entrichteten Stempelgebühren ersetzt erhält, und zwar selbstverständlich nur im gebührenden Ausmaß."
Aus diesen Ausführungen ist für eine Auslegung in der Richtung, dass der Antrag bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bei diesem eingelangt sein müsse, nichts zu gewinnen.
Dazu ist aber zu bedenken, dass selbst dann, wenn § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG im Sinne eines Einlangens des Antrages beim Verwaltungsgerichtshof bis zu dessen Entscheidung gedeutet würde, ein allfälliges Ziel des Gesetzgebers, Entscheidung in der Hauptsache und Kostenentscheidung gemeinsam zu treffen, nicht erreicht würde. Langt nämlich der Antrag auf Aufwandersatz am Entscheidungstag oder kurz vorher beim Verwaltungsgerichtshof ein, wird er dem erkennenden Senat in der Regel wegen der erforderlichen kanzleimäßigen Behandlung am Entscheidungstag noch nicht bekannt sein. Überdies rechnet das VwGG selbst damit, dass über Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in manchen Fällen nicht gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache entschieden werden kann und sieht für diese Fälle im § 59 Abs. 3 erster Satz eine Entscheidung mit abgesondertem Beschluss vor.
Gegen eine Auslegung des § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG im oben dargelegten Sinn spricht schließlich auch, dass der Gesetzgeber davon spricht, dass der Antrag bis zur Entscheidung "gestellt" werden muss. Der Gesetzgeber verwendet damit einen Ausdruck, der an anderen Stellen des VwGG in der Bedeutung verwendet wird, dass es genügt, wenn ein Antrag am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird. So spricht etwa § 45 Abs. 2 VwGG im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens davon, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten Frist "zu stellen" ist, wobei in diesem Fall die Antragstellung eindeutig rechtzeitig erfolgt, wenn der Antrag innerhalb der Frist zur Post gegeben wird (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/17/0149, u.a.).
Nach § 62 Abs. 1 VwGG gilt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG, soweit das VwGG nicht anderes bestimmt.
Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
§ 33 Abs. 3 AVG findet allerdings nur auf prozessuale Fristen Anwendung (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 458, E 11, angeführte Rechtsprechung).
Die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen (prozessualen) und materiell-rechtlichen Fristen wird in der Rechtsprechung wie folgt getroffen:
Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiellrechtliche Frist dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/19/0138, u.v.a.).
Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden, ansonsten ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 450, E 5, angeführte Rechtsprechung).
Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG soll eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auslösen, ist also auf prozessuale Rechtswirkungen gerichtet und stellt somit eine Verfahrenshandlung dar. Die Frist des § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG stellt daher eine verfahrensrechtliche Frist dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 90/12/0250, § 17 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1983 (auch) als verfahrensrechtliche Frist eingestuft. Diese Bestimmung sieht vor, dass Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfen im Wintersemester in der Zeit vom 15. September bis 30. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai gestellt werden können und dass verspätet eingebrachte Anträge zurückzuweisen sind. Begründet wurde die Einstufung dieser Frist als verfahrensrechtliche Frist damit, dass der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfen, der innerhalb dieser Fristen zu stellen ist, auf Erlassung eines Bescheides gerichtet ist und dass verspätet gestellte Anträge zurückzuweisen sind. Daraus wurde der prozessuale Charakter der Frist abgeleitet. Das Gleiche trifft auf § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom auch ausgesprochen, dass der Umstand, dass die Frist nicht nach Zeiträumen bemessen ist, sondern ein Endtermin gesetzt ist, bis zu dem der Antrag bei der Behörde gestellt werden muss, am Charakter der Frist selbst nichts ändert. Auch diese Aussage ist auf § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG übertragbar.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Frist des § 59 Abs. 3 VwGG (auch) verfahrensrechtlichen Charakter hat und es deshalb ausreicht, wenn der Antrag "bis zur Entscheidung" des Verwaltungsgerichtshofes zur Post gegeben wird.
Der Antrag des Beschwerdeführers war daher rechtzeitig.
Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Aufwandersatz vorliegen, war ein Aufwandersatz in Höhe von EUR 1.088,-- zuzuerkennen. Dieser setzt sich aus einem Betrag von EUR 908,-- (§ 1 Z. 1 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501/2001) und einem Betrag von EUR 180,-- (§ 24 Abs. 3 VwGG) zusammen.
Aus den dargestellten Erwägungen war dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz in Höhe von EUR 1.088,-- zuzuerkennen.
Wien, am
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2002:2002070061.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAE-47976