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VwGH vom 04.07.2001, 98/12/0174

VwGH vom 04.07.2001, 98/12/0174

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom , Zl. 228.880/2- I/C/10C/98, betreffend Definitivstellung nach § 178 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1953 geborene Beschwerdeführer stand vom bis zum (Zustellung des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit § 178 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 -

BDG 1979) als Universitätsassistent am Institut für Germanistik der Universität Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde er in das provisorische Dienstverhältnis übergeleitet. Vom bis zum war er zur Ausübung eines Lektorats für deutsche Sprache und österreichische Literatur an der Universität Tartu in Estland gegen Entfall der Bezüge nach § 160 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 freigestellt.

Mit Antrag vom begehrte der Beschwerdeführer die Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979. Dem Antrag lagen ein Lebenslauf und ein Tätigkeitsbericht für den Zeitraum von 1991 bis 1997 bei. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass der Abschluss seiner Dissertation und die provisorische Definitivstellung ab Oktober 1991 eine Veränderung seines Aufgabenbereichs im Rahmen des Instituts gebracht hätten. Kurz vor der Zusammenlegung der drei Institutsteile im Hauptgebäude sei er in Verwaltungssachen dem Institutsvorstand zugeteilt worden. Um die gleiche Zeit habe er ein Habilitationsprojekt unter Betreuung von Univ. Prof. Dr. S. übernommen, eine Romanästhetik der 50er-Jahre. Nicht lange darauf habe der mit dem Aufbau des Österreichlektorates an der Universität Tartu verbundene Einsatz neuerlich eine sehr interessante Veränderung mit einer Dienstfreistellung von September 1992 bis Jänner 1995 gebracht. In Tartu habe er, wie er näher ausführte, wichtige Erfahrungen in der Lehre gesammelt, mit denen er sich im Moment auch theoretisch auseinander setze. Die verschiedenen Aktivitäten und der vollkommene Mangel an wissenschaftlicher Literatur seines Fachs hätten aber andererseits eine Fortsetzung seiner wissenschaftlichen Arbeit während der zweieinhalb Jahre des Lektorates verhindert. Die Rückkehr nach Wien im Sommersemester 1995 habe unter einem neuen Institutsvorstand eine Erweiterung seines Aufgabenbereichs in der Verwaltung durch die Übernahme aller allgemeinen Agenden des Institutsvorstandes gebracht. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers umfasse nunmehr:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
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Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen für den Institutsvorstand
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Koordination der Agenden der 17 Fachreferenten
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Bearbeitung der Erhebungsblätter zum Vorlesungsverzeichnis und
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Betreuung des Vorlesungsverzeichnisses selbst
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Abfassung von Statistiken, Broschüren und Informationsblättern über das Institut
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Betreuung der Umlaufmappen, dazu immer wieder Aussendungen von Rundschreiben
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Betreuung der Aushänge
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Beantwortung von Anfragen durch Ministerium, verschiedene Ämter und Institutionen
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Interne Mitteilungen, Rundschreiben zu wichtigen Ereignissen oder Terminen
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Funktion als zentrale Informationsstelle
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Betreuung der Institutsmailbox
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Evidenthaltung der EDV-Lizenzen und immer wieder Zeit raubende Hilfestellungen in EDV-Fragen und Programmbetreuung.
Wissenschaftliches Arbeiten sei von Februar 1995 bis September 1996 nur halbstundenweise und in dem dafür offiziell zwar zustehenden Dienstzeitdrittel von 13 1/2 Wochenstunden möglich gewesen; durch die nicht sehr koordinierte Organisation des Instituts sei dazu aber praktisch keine Ruhe zu finden gewesen. Nunmehr hoffe er auf Veränderungen durch eine eventuelle Umstrukturierung des Instituts. Seit dem Wintersemester 1996 habe sich die Belastung durch Verwaltungsagenden allerdings bereits verringert, sodass für eigene Arbeiten mehr Zeit zur Verfügung stehe. Unter diesen Umständen sei für den Beschwerdeführer deutlich gewesen, dass er sein Habilitationsvorhaben kaum in der entsprechenden Zeit würde abschließen können; es sei daher notwendig gewesen, Prioritäten zu setzen, weshalb er sich vorerst auf die Drucklegung der Edition der "Lebensbeschreibung Gertruds von Ortenberg" konzentriert habe; dieses Werk erscheine im Herbst 1997 in zwei Bänden, etwa 500 Druckseiten, mit Kommentar und Übersetzung ins Neuhochdeutsche. Die Umarbeitung der Kommentare sei weit gehend (ein umfangreicher Einzelkommentar sei in den Text einzuarbeiten, andere Teile zu kürzen gewesen), die Rohübersetzung ganz fertig, im Wesentlichen auch die technische Druckaufbereitung, die er ebenfalls selbst besorge; einige Abschnitte seien noch zu kürzen und das Register neu zu erstellen. Diese Arbeit sei aufwendiger als gedacht, ihr Abschluss sei aber bereits abzusehen. Die Vorstudien für seine Habilitation habe der Beschwerdeführer nach der Rückkehr im Sommersemester 1995 ebenfalls wieder aufgenommen und weiter fortgeführt. Die nach dem Druck der Edition gewonnene Zeit werde ihr jedenfalls zugute kommen.
Im Verzeichnis der wissenschaftlichen Arbeiten nannte der Beschwerdeführer folgende Werke:
"Wissenschaftliche Veröffentlichungen
1. Die Lebensbeschreibung der Gertrud von Ortenberg. Phil. Diss. (masch.), Wien 1990.
2. Die Lebensbeschreibung der Gertrud von Ortenberg, Stuttgart, frommann & holzboog, Reihe 'Mystik in Geschichte und Gegenwart'. Text der Edition, Übersetzung und Kommentare, ca. 500 Druckseiten, Erscheinen geplant für Herbst 1997 (Arbeitsausdruck liegt bei).
Zeitschriften- und Lexikonartikel
3. Die Vita der Gertrud von Ortenberg - Historische Aspekte eines Gnaden-Lebens.
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In: Die Ortenau. Veröffentlichungen des Historischen Vereins für Mittelbaden.
Offenburg 1991.
4. 'Wolfgang Schmeltzl'.
-
In: Literaturlexikon, Autoren und Werke deutscher Sprache. Hg. von Walther Killy, Bd. 10, München 1991, S. 297f.
In Arbeit:
5. Artikel über spätmittelalterliche Mystikerhandschriften des Klosters St. Nikolaus in undis (Strassburg)
6. Artikel über positivistische und ganzheitliche Sichtweise in der Literaturinterpretation (im Vergleich zum Paradigmenwechsel in der Physik des 20. Jahrhunderts)
7. Artikel über Literaturproduktion und -rezeption im Licht systempsychologischer Ansätze
Sonstige Veröffentlichung
8. 'Gertrud von Ortenberg - die Wiederentdeckung einer Offenburger Begine'.
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In: 'Offenburger Tageblatt' vom ; Abdruck des Artikels unter Chiffre 'hd' (und mit entstellender Einleitung)."
Außerdem lag dem Antrag des Beschwerdeführers ein Verzeichnis der umfangreichen Lehr- und Vortragstätigkeit in Estland bei.
Der Dekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien als Vorsitzender der Personalkommission holte zur Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers eine Stellungnahme des Institutsvorstands Univ. Prof. Dr. W. und Gutachten von Univ. Prof. Dr. S. und Univ. Prof. Dr. N. ein.
Der Institutsvorstand befürwortete in seinem Schreiben vom wärmstens die Übernahme des Beschwerdeführers in ein definitives Dienstverhältnis. Auf diese Weise wäre, so der Institutsvorstand, auch weiterhin über viele Jahre ein gedeihliches und erfolgreiches Arbeiten am Institut gesichert. An einem Institut, das so groß sei wie das Institut für Germanistik der Universität Wien, könne es nicht genügen, dass Universitätsassistenten innerhalb einer abgegrenzten Lehr- und Forschungseinheit bestimmte administrative Aufgaben übernähmen, da noch eine Vielzahl von Agenden verbleibe, die das Gesamtinstitut beträfen und die regelmäßig erledigt werden müssten. Auf diesem Gebiet seien in erster Linie die drei wissenschaftlichen Beamten des Instituts tätig, doch seien im Laufe der Jahre die Verwaltungsagenden derart gewachsen, dass schließlich gewisse Aufgaben einem vierten, akademisch ausgebildeten Mitarbeiter, nämlich dem Beschwerdeführer, zur eigenverantwortlichen Betreuung übertragen worden seien. Bei den von ihm übernommenen Aufgabenbereichen des Gesamtinstituts handle es sich um ganz wichtige, zeitaufwendige und verantwortungsvolle Tätigkeiten, die er zur vollsten Zufriedenheit des Institutsvorstands selbständig und eigenverantwortlich erfülle. Der Beschwerdeführer sei außerdem sehr erfolgreich wissenschaftlich tätig und werde in Kürze auf Grund seiner Erfahrungen als Auslandslektor auch mit Lehraufgaben betraut werden.
Univ. Prof. Dr. S. vom Institut für Germanistik der Universität Wien legte mit ein Schreiben vor, in dem er erklärte, dass ihm die gutachterliche Stellungnahme außerordentlich schwer falle. Zum Einen sei der Beschwerdeführer im Bereich der Organisation des Instituts als einer der verlässlichsten und sorgfältigsten Mitarbeiter zu schätzen, zum Anderen sei das, was an wissenschaftlichen Arbeiten vorliege, sehr wenig. Manches sei - ohne definitive Ankündigung auf Publikation - sehr interessant zu lesen, doch würden solche Texte nur denjenigen "kund, denen sie der Verfasser in die Hand drückt". Das gelte für die Arbeiten über Literaturrezeption und Literaturproduktion in systempsychologischer Hinsicht. Der vorgelegte Artikel über Gertrud von Ortenberg beweise die Arbeitsintensität und Akkuratesse des Verfassers, gehöre aber zum Bereich der vom Gutachter anlässlich der Weiterbestellung vor sechs Jahren einlässlich gewürdigten Dissertation. Der Tätigkeitsbericht sei ein Zeugnis einer eindrucksvollen und intensiven pädagogischen Arbeit; der Beschwerdeführer sei in Tartu allseits geschätzt worden. Von der geplanten Habilitationsschrift lägen leider keine Ansätze in schriftlicher Form vor. Dies sei bedauerlich, da im Zeitraum von sechs Jahren trotz der Belastung durch Institutsarbeit Proben dieser Studie in Aufsatzform hätten vorgelegt werden können. Es sei dem Gutachter leider in Bezug auf die wissenschaftlichen Arbeiten nicht mehr möglich als die Feststellung dieses Defizits.
Univ. Prof. Dr. N. vom Institut für deutsche Sprache und Literatur der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt gliederte in seinem Gutachten vom die wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers in die Bereiche organisatorische Arbeiten, Lehrtätigkeit und Publikationen. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich großes Interesse an und ebensolches Geschick bei der Durchführung von wissenschaftsorganisatorischen Tätigkeiten. Dem Tätigkeitsbericht sei zu entnehmen, dass die Felder, auf denen er organisatorisch aktiv geworden sei, besonders weit gesteckt seien. Der dem Beschwerdeführer in Wien zugewiesene organisatorische Aufgabenbereich sei umfangreich und könne nicht allein als quasi technischer Dienst bezeichnet werden, sondern setze zweifelsohne fachwissenschaftliche Kenntnisse voraus (etwa Beantwortung von Anfragen durch Ministerium, verschiedene Ämter und Institutionen; Funktion als zentrale Informationsstelle; Betreuung der Institutsmailbox etc.). Die Zuteilung solcher Aufgabenbereiche offenbare jedoch auch ein Problem, das dem Institut für Germanistik zuzurechnen sei: solche dienstlichen Verpflichtungen fielen doch eher in den Aufgabenbereich eines wissenschaftlichen Beamten als in den eines Assistenten, der, entsprechend seiner Stellung als auszubildender Wissenschaftler, auch wissenschaftlich betreut und gefördert werden müsste, und zwar durch einen Professor, dem der Assistent zugeordnet sei. Dies scheine im Fall des Beschwerdeführers unterblieben zu sein (Zuordnung an den jeweils wechselnden Institutsvorstand), was auch die wissenschaftliche Ausbildung in Mitleidenschaft ziehen müsse. Die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers könne als mehr denn zufrieden stellend bezeichnet werden; sie sei thematisch weit gestreut und offensichtlich auch erfolgreich gewesen. Es stelle sich die Frage, warum das Wiener Institut sich bisher die Kompetenz des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der akademischen Lehre habe entgehen lassen; der Beschwerdeführer schreibe, dass er ab Herbst 1997 immerhin Gelegenheit dazu erhalten werde. Unbestreitbar habe der Beschwerdeführer ein sehr geringes publizistisches Oeuvre aufzuweisen, was jedoch wohl ursächlich mit der Konstellation am Institut zusammenhänge. Da der Beschwerdeführer von der Altgermanistik herkomme, sich aber in der "Neueren Abteilung" habilitieren wolle, könne ihm nur geraten werden, thematisch möglichst weit gestreut und intensiv zu publizieren - eine Maßnahme, die seitens des Instituts durch entsprechende Förderung abzustützen wäre. Denn es bestehe wenig Zweifel, dass der Beschwerdeführer bestens befähigt sei, wissenschaftlich zu arbeiten. Neben einem durchaus gelungenen Lexikonartikel zu Wolfgang Schmeltzl und einer reduzierten Fassung der Thesen aus der Dissertation stehe die in Vorbereitung befindliche Publikation der überarbeiteten Doktorarbeit zur "Lebensbeschreibung der Gertrud von Ortenberg" zur Diskussion. Es spreche für die Qualität der Arbeit, dass ein renommierter Verlag sich der Publikation annehme. Die Edition des Textes aus dem 15. Jahrhundert sei sorgfältig und philologisch aufwendig; die neuhochdeutsche Übertragung als schlüssig und flüssig erkennbar, obwohl sie als provisorisch gekennzeichnet sei; die Erschließung und Kommentierung des Textes differenziert, jederzeit nachvollziehbar und von beeindruckender Akribie in der Recherche. Literaturwissenschaftlich besonders überzeugend sei die Interpretation der Vita im Spannungsfeld von genustypischer Darstellungskonvention und historischem Gehalt - die vom Beschwerdeführer hier gelieferten Erkenntnisse klärten gattungsgeschichtliche, lesersoziologische wie auch realhistorische Probleme und trügen entschieden zur nicht allein germanistischen Wissenserweiterung bei. Nach den vorliegenden Unterlagen spreche vieles für eine Überleitung des Beschwerdeführers in ein definitives Dienstverhältnis, weniges dagegen: die geringen Publikationen. Hier könne eine gezielte Förderung und Anleitung die zweifellos vorhandenen Begabungen und Kenntnisse fördern. Das Ansuchen werde daher im Sinne des Antragstellers befürwortet.
Mit Schreiben vom teilte der Vorsitzende der Personalkommission der belangten Behörde mit, dass der Antrag des Beschwerdeführers in der Sitzung vom einstimmig abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar im Bereich der Verwaltung und der Lehre, nicht aber in der wissenschaftlichen Forschung die zu erwartenden Leistungen erbracht. Er könne kaum wissenschaftliche Aufsätze und publizistische Beiträge vorweisen, die über seine Dissertation hinausgingen. Von der geplanten Habilitationsschrift lägen keine Ansätze in schriftlicher Form vor. Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Forschung nicht die notwendige qualitativ hochwertige Leistung erbracht habe und dass er somit die Voraussetzungen für die Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis nicht erfülle. Die Stellungnahmen der Gutachter und die Aussagen des Institutsvorstandes hätten die Personalkommission nicht von der Qualifikation des Antragstellers überzeugen können.
Die belangte Behörde regte daraufhin eine ergänzende Begutachtung bzw. die Einholung eines weiteren Gutachtens über die wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers an.
Dem kam der Vorsitzende der Personalkommission nach, indem er Univ. Prof. Dr. B. vom Institut für Germanistik der Universität Innsbruck um die Erstellung eines Gutachten ersuchte, das dieser mit vorlegte. Er kam darin zu dem Schluss, dass die bisher erbrachten wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers eine Übernahme in das definitive Dienstverhältnis in keiner Weise rechtfertigten: die Bearbeitung und Vorbereitung der Dissertation für die Drucklegung habe fast sieben Jahre gedauert. Vorher - seit 1984 - sei überhaupt keine Publikation erfolgt. Das angeführte Habilitationsthema bei Univ. Prof. Dr. S. erscheine zu vage und sei wohl noch unausgegoren, auch fehlten diesbezügliche vorbereitende Publikationen. Im Rahmen der administrativen Verpflichtungen seien die für den Beschwerdeführer anfallenden Aufgaben tatsächlich vielfältig und ohne Zweifel belastend. Ein Teil der angeführten Aufgaben entspreche allerdings dem Verwendungsprofil eines Akademikers an einem Universitätsinstitut nicht. Der Gutachter schlug aber vor, dem Beschwerdeführer wegen seiner unbestreitbaren Verdienste für die Verwaltung des Wiener Instituts einen Posten "in administrativer Hinsicht" zu geben oder ihm noch eine Frist einzuräumen, um seine Habilitationspläne präzisieren zu können.
Univ. Prof. Dr. W. vom Institut für deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters der Universität Augsburg legte auf Ersuchen des Beschwerdeführers ein mit datiertes Gutachten zur Lebensbeschreibung der Gertrud von Ortenberg vor. Er erklärte, dass an der großen Bedeutung des Textes von Gertrud von Ortenberg für eine Geschichte der Mystik keinerlei Zweifel bestünden. Die Ausgabe des Beschwerdeführers scheine diesem Text in seiner Bedeutung gerecht zu werden. Die Entscheidung, den Text "diplomatisch" abzudrucken, werde ausführlich und einleuchtend begründet. Zwar hätte der Gutachter einen Text mit modifizierter moderner Interpunktion bevorzugt, aber die Argumente des Beschwerdeführers, der die mittelalterliche Zäsurierung für aufschlussreich halte, seien durchaus überzeugend. Durch die genaue Übersetzung des Beschwerdeführers werde der Text erfreulicherweise auch nicht altgermanistischen Benutzerkreisen zur Verfügung gestellt. Beeindruckend seien die historischen Untersuchungen, die Gertrud sozialgeschichtlich genauer orten ließen. Mit beachtlicher Akribie habe der Beschwerdeführer eine Vielzahl von außerliterarischen Indizien zusammengetragen, die es erlaubten, weitaus mehr über Gertruds Leben auszusagen als über das anderer Mystikerinnen. Der Kommentar sei sehr informativ und zeige für eine zunächst als Dissertation konzipierte Arbeit beachtliche Sachkenntnisse. Die Arbeit an einem Text dieser Art verlange von jedem Dissertanten eine immense Einarbeitungszeit. Ein Germanist vermöge sich in die Texte der Mystik nicht so rasch einzuarbeiten wie etwa in die Artusromane; viel Wissen, unter anderem in Bereichen der Theologie, der Kirchen- und Mentalitätsgeschichte, sei erforderlich. Arbeiten zur Mystik seien wegen des immensen Aufwandes anders zu bewerten als die üblichen altgermanistischen Dissertationen. Insgesamt stelle diese zuverlässige Edition eine große Bereicherung der Mystikforschung überhaupt (nicht nur der germanistischen) dar, deren baldiges Erscheinen zu wünschen sei.
Mit Schreiben vom verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Erhebungen im Ermittlungsverfahren und erklärte, dass beabsichtigt sei, auf Grund der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen sowie auf Grund der überwiegend negativen Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) den Antrag auf Definitivstellung abzulehnen.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom Stellung. Er bemängelte zunächst, dass das Gutachten von Univ. Prof. Dr. W. von der belangten Behörde nicht erwähnt worden sei. Was das Gutachten von Univ. Prof. Dr. S. betreffe, so sei sein Ziel die Bewertung der wissenschaftlichen Arbeit des Beschwerdeführers; eine Würdigung seiner sonstigen Tätigkeiten am Institut sei darin nicht enthalten. Wenn hingegen die Stellungnahme des Institutsvorstands, dem der Beschwerdeführer in Verwaltungsagenden zugeteilt sei, diesen Teil seiner Tätigkeit bewerte, sei dies konsequent. Bei der Fortsetzung der Arbeit an der Edition der Lebensbeschreibung Gertruds von Ortenberg handle es sich nicht einfach um eine Drucklegung, sondern um die Fortführung einer als Dissertation ja längst abgeschlossenen und angenommenen Arbeit. Die Übersetzung des dort edierten mystisch philosophischen Textes aus dem Spätmittelalter sei in keinem der Gutachten entsprechend gewürdigt worden. Es sei auch verwunderlich, dass die Begründung der belangten Behörde in ihren Ansprüchen an die wissenschaftliche Tätigkeit ausschließlich auf Quantität ziele, ohne die Bedeutung der unternommenen Arbeit oder den zeitlichen Aufwand dafür in Betracht zu ziehen. Die zitierten Gutachten gingen überdies davon aus, dass der Beschwerdeführer sich all die Jahre ungestört seiner wissenschaftlichen Tätigkeit hätte widmen können. Gerade das sei aber durch die besonderen Umstände nicht möglich gewesen. Tatsächlich sei in der Zeit manches entstanden, was bedauerlicherweise und ohne Schuld des Beschwerdeführers keinen Niederschlag in Publikationen gefunden habe. Von Februar 1984 bis Dezember 1988 habe er an dem Editionsprojekt einer zweisprachigen Ausgabe der Weltchronik des Marcus Antonius Sabellicus mitgearbeitet. Seine Aufgabe dabei sei die Erstellung des Druckmanuskripts des lateinischen Originals gewesen. Im Studienjahr 1989/90 habe er (der Stellungnahme beiliegende) Druckmanuskripte für eine Textausgabe der Wenzelsbibel, einer Prunkhandschrift der Wiener Nationalbibliothek, erstellt. Beide Arbeiten seien bisher nicht im Druck erschienen. Im Institut sei der Beschwerdeführer mehr und mehr zu Sekretariats- und Verwaltungsarbeiten herangezogen und im Oktober 1991 schließlich zur Gänze dem Institutsvorstand in Verwaltungsangelegenheiten zugeteilt worden. Ein Forschungsdrittel sei ihm in den beiden ersten Jahren seiner Tätigkeit nicht zugestanden, der größte Teil der Forschungsarbeit habe sich in seiner Freizeit vollzogen. Während seines Aufenthaltes in Estland sei wegen des Mangels an Büchern keine wissenschaftliche Arbeit möglich gewesen. Der dortige Botschafter sowie die estnische Universitätslektorin Mag. S. hätten positive Stellungnahmen über die Tätigkeit des Beschwerdeführers abgegeben, welche er dem Schreiben beilegte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Definitivstellung abgewiesen. Nach der Wiedergabe sämtlicher vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen und der Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer dem Definitivstellungserfordernis im Bereich der Verwaltung im überdurchschnittlichen Ausmaß entsprochen habe. Bezüglich der Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sei festzuhalten, dass er vor allem durch seine Tätigkeit als Lektor für deutsche Sprache und österreichische Literatur an der Universität Tartu in Estland seine Eignung in diesem Bereich hinreichend erwiesen habe, obwohl darauf verwiesen werden müsse, dass keinerlei Lehrtätigkeit am Institut für Germanistik festgestellt werden könne. Die Qualifikation im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) erschließe sich vor allem auf Grund der wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die der belangten Behörde im Zuge des Definitivstellungsverfahrens zugänglich gemacht worden seien. Die wissenschaftlichen Arbeiten seien rein formal an den für die Habilitation geltenden Kriterien des § 36 Abs. 3 des Universitäts-Organisationsgesetzes 1975 (UOG 1975) zu messen. Grundsätzlich sei eine Gesamtschau der wissenschaftlichen Tätigkeiten als Universitätsassistent heranzuziehen, doch liege der Schwerpunkt der diesbezüglichen Evaluierung im Zeitraum des provisorischen Dienstverhältnisses, also vom bis zum Ablauf desselben im Jahre 1998. Der belangten Behörde seien insgesamt vier Gutachten sowie die Stellungnahme des Institutsvorstandes zur Verfügung gestanden. Es müsse festgehalten werden, dass keine der vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten im Zeitraum des provisorischen Dienstverhältnisses entstanden sei. Auch die mit Schreiben vom vorgelegten Manuskripte für eine Textausgabe der Wenzelsbibel datierten aus dem Studienjahr 1989/90. Auf Grund der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben bezüglich seines Arbeitsanteiles an dieser Textedition, welche sich in der Erledigung von zwei Drittel der bezughabenden Schreib- und Editionsarbeit, der Erstellung von Computerprogrammen für Textvergleich, Textaufarbeitung sowie der Erstellung der Rohapparate erschöpft habe, könne dieses Werk nicht als wissenschaftliche Arbeit im Sinne der Kriterien des Hochschullehrerdienstrechts gewertet werden und die entsprechende Begutachtung unterbleiben. Außerdem wäre dieses Werk im Einklang mit der im Verwaltungsverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht noch während des "regulären" Dienstverhältnisses vorzulegen gewesen, um eine seriöse Begutachtung zu ermöglichen. Das Privatgutachten von Univ. Prof. Dr. W. habe lediglich die Textedition der Lebensbeschreibung der Gertrud von Ortenberg zum Inhalt. Der Gutachter würdige die Arbeit als sehr informativ und halte fest, dass diese für eine "zunächst als Dissertation konzipierte Arbeit" beachtliche Sachkenntnisse erweise - die Erstellung eines solchen Kommentars verlange von jedem Dissertanten eine immense Einarbeitungszeit. Sämtliche weitere Gutachter kämen im Wesentlichen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer ein sehr geringes publizistisches Oeuvre aufzuweisen habe. Die bisher erbrachten wissenschaftlichen Leistungen würden eine Übernahme in ein definitives Dienstverhältnis in keiner Weise rechtfertigen. Besonders das Gutachten von Univ. Prof. Dr. B. hebe hervor, dass der Beschwerdeführer für die Bearbeitung und Vorbereitung der Dissertation für die Drucklegung fast sieben Jahre benötigt habe und sonst keine wesentliche wissenschaftliche Arbeit vorweisen könne. Lediglich der Gutachter Univ. Prof. Dr. N. spreche sich für eine Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis aus, weise jedoch ebenso auf die extrem geringe Publikationsrate hin. Der Gutachter könne sich die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers lediglich auf Grund gezielter Förderung und Anleitung der ansonsten vorhandenen Begabungen und Kenntnisse vorstellen. Die Stellungnahme des Institutsvorstandes enthalte zum Großteil die Verwendungsbeschreibung einer Kraft, welche in einem wissenschaftlichen Sekretariat tätig sei. Bezüglich der wissenschaftlichen Leistungen ließen sich weder hinsichtlich der Qualität noch hinsichtlich der Quantität Angaben daraus entnehmen. Die Personalkommission der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien spreche sich einstimmig gegen die Definitivstellung aus und begründe diesen Beschluss dahingehend, dass im Bereich der Forschung nicht die notwendige qualitativ hochwertige Leistung vorliege. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die gemäß Dienstpflichtenfestlegung zustehende Forschungszeit realiter nicht zur Verfügung gestanden sei und er deshalb nicht ausreichend wissenschaftlich arbeiten habe können, sei nicht geeignet, sein Vorbringen zu stützen. Gemäß § 180a Abs. 4 BDG 1979 bzw. § 180 Abs. 5 BDG 1979 (alt), sei er jederzeit berechtigt gewesen, eine Abklärung der Dienstpflichten zu beantragen, sodass in diesem Punkt jedenfalls auch von einem schuldhaften Versäumnis seinerseits ausgegangen werden könne. Dies sei nicht zuletzt aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erschließen, der ausgesprochen habe, dass es einem Universitätsassistenten im provisorischen Dienstverhältnis sehr wohl offen stehe, sich gegenüber seinem Vorgesetzten auf die §§ 181 und 186 Abs. 1 BDG 1979 zu berufen, woraus sich ein Rechtsanspruch des Assistenten darauf ableiten lasse, ein Drittel seiner Wochendienstzeit für die selbständige wissenschaftliche Tätigkeit zu verwenden. Die belangte Behörde schließe sich im Ergebnis der negativen Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen an und sehe die Qualifikation im Bereich der Forschung insoweit nicht als gegeben an, als der Beschwerdeführer nicht die Fähigkeit zu einer selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit besitze, die es dem zuständigen Organ in Hinkunft ermöglichen würde, ihm auf Dauer entsprechende Arbeiten in der Forschung zuzuteilen. Dieser Schluss stütze sich insbesondere auf die Beurteilung des Gutachters Univ. Prof. Dr. N., welcher feststelle, dass die Verwendung des Beschwerdeführers für die Zukunft von einer gezielten Förderung und Anleitung der zweifellos vorhandenen Begabungen und Kenntnisse abhänge. Im gegenwärtigen Stadium des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers müsse jedoch, so die belangte Behörde, ein so hoher Grad von Selbständigkeit vorausgesetzt werden, dass gerade dieses Förderungs- bzw. Anleitungsbedürfnis ausgeschlossen sei, da die Ausbildungsphase in der Laufbahn eines Universitätsassistenten zu diesem Zeitpunkt schon längst überwunden sein müsse. Insgesamt komme die belangte Behörde auf Grund aller vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten im Ergebnis zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer dem Definitivstellungserfordernis im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) für eine dauernde Verwendung am Institut für Germanistik der Universität Wien nicht in dem vom Gesetz geforderten Ausmaß entsprochen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
Im Beschwerdefall ist das Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) - soweit dies maßgeblich ist - in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 148/1988, BGBl. Nr. 522/1995 und BGBl. I Nr. 109/1997 anzuwenden.
Nach § 155 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/1997 umfassen die Aufgaben der Hochschullehrer Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
Das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist nach § 177 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 148/1988 zunächst provisorisch. Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten nach Abs. 3 der genannten Bestimmung (in dieser Fassung) mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 BDG 1979 von Gesetzes wegen.
§ 178 BDG 1979 (Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 522/1995, das Paragraphenzitat in Abs. 2 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/1997, die übrigen Bestimmungen in der Fassung BGBl. Nr. 148/1988) lautet auszugsweise:

"(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitäts(Hochschul)assistent folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 21.4 (bei Ärzten und Tierärzten auch der Z 21.5) und

2. a) eine vierjährige Dienstzeit als Universitäts(Hochschul)assistent nach Erbringung der in Anlage 1

Z 21.2 lit. a oder b bzw. Z 21.3 lit. b Angeführten Erfordernisse und

b) eine sechsjährige Gesamtdienstzeit aus Zeiten als Universitäts(Hochschul)assistent oder Vertragsassistent oder in einer Tätigkeit an einer Universität (Hochschule), die nach ihrem Inhalt der

eines Vertragsassistenten entspricht.

Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid

festzustellen.

(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitäts(Hochschul)assistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das für Personalangelegenheiten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren oder von Universitäts(Hochschul)professoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über

1. die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 180 oder § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und

2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitäts(Hochschul)assistenten in die internationale Forschung (Erschließung der Künste)

zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.

(3) Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 2 nicht vor dem in § 177 Abs. 3 genannten Zeitpunkt getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert.

(4) ..."

Die Definitivstellungserfordernisse für Universitäts(Hochschul)assistenten sind - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - in der Anlage 1 zum BDG 1979 wie folgt geregelt (der letzte Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 109/1997):

"21.4.Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, dass der Universitäts(Hochschul)assistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche

a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise Erschließung der Künste),

b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie

c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit

aufweist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Definitivstellung nach § 178 BDG 1979 in Verbindung mit den weiteren Gesetzesbestimmungen, auf welche diese Norm verweist, durch unrichtige Anwendung all dieser Normen, insbesondere des § 178 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979, sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt er aus, dass die belangte Behörde die von ihm erstattete Stellungnahme in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar wiedergegeben, inhaltlich sich aber kaum darauf eingelassen habe. Vor allem habe sie verkannt, dass sie in Bezug auf die darin angesprochenen fachwissenschaftlichen Fragen nicht als "Obergutachter" zu fungieren habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme geltend gemacht, dass er erheblich mehr wissenschaftliche Publikationstätigkeit entfaltet habe, als bei den einschränkenden oder negativen Beurteilungen der Gutachter berücksichtigt worden sei; insbesondere seine sehr umfangreiche Tätigkeit bezüglich Edition der "Wenzelsbibel" werde in der Bescheidbegründung nur in Wiedergabe seines Vorbringens erwähnt und sei sonst überhaupt nicht berücksichtigt worden. Völlig tatsachenwidrig sei die behördliche Behauptung, dass keine der vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten im Zeitraum des provisorischen Dienstverhältnisses entstanden sei. In dieser Zeit habe er sich speziell mit der Arbeit betreffend Gertrud von Ortenberg befasst. Ein Mangel der vorliegenden Gutachten bestehe auch darin, dass die Übersetzungsarbeit in Bezug auf einen diesbezüglich besonders schwierigen mystisch-philosophischen Text im Ausmaß von nicht weniger als 150 Seiten der Druckfahnen keinerlei Beachtung und Würdigung gefunden habe. Der entscheidende verfahrensrechtliche Mangel bestehe darin, dass die belangte Behörde keine Gutachtensergänzungen unter Einbeziehung des Vorbringens in der Stellungnahme, insbesondere betreffend all jene Arbeiten veranlasst habe, welche gemäß diesem Vorbringen von den Gutachtern überhaupt nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Ob sich daraus ein anderes Fachurteil ergeben hätte können, habe nicht die belangte Behörde beurteilen können und dürfen, sondern sei von den Sachverständigen in Ergänzung ihrer Gutachten zu beurteilen gewesen. Bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels wäre, so der Beschwerdeführer, außer Zweifel gestellt worden, dass er auch in quantitativer Hinsicht ausreichende Leistungen in Wissenschaft und Forschung erbracht habe. Was den Inhalt der vorliegenden Gutachten betreffe, so weise gerade das einzige eindeutig negative Gutachten, nämlich von Univ. Prof. Dr. B., einen entscheidenden Mangel auf. Es habe sich überhaupt nicht in einer wissenschaftlich qualifizierten Weise mit dem Inhalt der Publikation des Beschwerdeführers auseinander gesetzt, sondern nur apodiktisch behauptet, die von ihm bisher erbrachten wissenschaftlichen Leistungen rechtfertigten seine Übernahme in das definitive Dienstverhältnis in keiner Weise. Er habe fälschlich behauptet, die Bearbeitung und Vorbereitung der Publikation der Dissertation hätte fast sieben Jahre gedauert; in Wahrheit seien während dieser sieben Jahre die wesentliche Vertiefung und Erweiterung der Arbeit vorgenommen worden, überdies hänge die Zeitdauer damit zusammen, dass der Beschwerdeführer anderweitig arbeitsmäßig besonders stark belastet gewesen sei, nämlich einerseits durch die administrativen Tätigkeiten, andererseits aber durch die Lehrtätigkeit in Tartu in Estland. Die belangte Behörde hätte daher, so der Beschwerdeführer, zur Einsicht gelangen müssen, dass gerade dieses Gutachten völlig unverwertbar und keine taugliche Entscheidungsgrundlage sei.

2.2. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde so argumentiere, als käme es vor allem auf ein bestimmtes Quantum, insbesondere an Publikationen, an. Das stehe im klaren Widerspruch zum Wortlaut des § 178 Abs. 2 BDG 1979, der auf die übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung der Qualifikation (Unterstreichungen im Original) des Universitätsassistenten in Forschung und Lehre abstelle, und zweifellos auch im Widerspruch zum Gesetzessinn. Auch dieser könne nämlich nur darin erblickt werden, dass die Eignung und Fähigkeit zu dieser Art von wissenschaftlicher Tätigkeit gegeben seien und nicht, dass irgendeinem angenommenen Mengenerfordernis entsprochen werde. Dieses gesetzliche Erfordernis könne auch durch ein einziges Werk erfüllt werden. Entscheidend sei, dass an einem solchen Werk ablesbar sei, ob der Universitätsassistent allen Anforderungen, die sein wissenschaftliches Fach stelle, in jenem erforderlichen Niveau entspreche, das im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unmittelbar unter dem Niveau einer Habilitation einzuordnen sei. Die Erfüllung dieses Erfordernisses durch den Beschwerdeführer komme in den vorliegenden Beweisergebnissen eindeutig zum Ausdruck. Alle Gutachter, die sich inhaltlich mit den Arbeiten befasst hätten, kämen zu entsprechenden Ergebnissen. Der quantitative Aspekt spiele insofern eine Rolle, als naturgemäß ein für die Qualifikationsbeurteilung ausreichender Umfang der vorliegenden Arbeiten unerlässlich sei. Außerdem sei dann eine negative Schlussfolgerung denkbar, wenn die Arbeitsquantität relativ gering sei, obgleich dem Universitätsassistenten ausreichende Zeit zur Verfügung gestanden sei; das lasse den Schluss zu, dass er zu langsam arbeite und deshalb den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht gerecht werde. Im Fall des Beschwerdeführers hingegen erkläre die außerordentlich hohe Belastung durch andere Tätigkeiten voll und ganz, dass er keine umfangreicheren Forschungsarbeiten aufzuweisen vermöge. Es stelle überhaupt keinen entscheidenden Aspekt dar, ob er darauf hätte dringen können oder sollen, dass ihm mehr Zeit für die wissenschaftliche Forschungstätigkeit zur Verfügung gestellt werde. Der Universitätsassistent, der Entlastung von administrativen Tätigkeiten verlange, könne sich dadurch leicht den Unmut seines Vorgesetzten zuziehen. Keineswegs aber könne man wie die belangte Behörde davon sprechen, dass es dem Universitätsassistenten als Verschulden zuzurechnen sei, wenn er ein Verlangen dieser Art nicht stelle. Der Vorgesetzte sei mit dem Dienstgeber zu identifizieren, und auch die Dienstbehörde (belangte Behörde) sei dessen Organ. Diese behördliche Auffassung würde daher darauf hinauslaufen, so der Beschwerdeführer, dass der Dienstgeber einerseits repräsentiert durch den Vorgesetzten des Universitätsassistenten die Forschungsmöglichkeiten durch Übertragung eines Übermaßes an administrativen Aufgaben beschneide und es ihm andererseits repräsentiert durch die Dienstbehörde zum Schuldvorwurf mache, dass er sich dagegen nicht zur Wehr gesetzt habe. In Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne höchstens gesagt werden, dass der Universitätsassistent die Konsequenz daraus zu tragen habe, dass er sich nicht zur Wehr setze, dies allerdings eben nur unter der Voraussetzung, dass dadurch seine Qualifikation im Sinne des Gesetzes nicht als gegeben anzunehmen sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei jedoch die Qualifikation positiv zu beurteilen gewesen.

3. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

3.1. Voraussetzung für die Definitivstellung eines Universitätsassistenten sind die für eine dauernde Verwendung erforderlichen positiven Leistungen sowohl im Bereich der Forschung als auch im Lehrbetrieb und bei der Verwaltungstätigkeit. Da diese grundsätzlich kumulativ gegeben sein müssen, kann weder eine überdurchschnittliche Belastung noch eine besondere Leistung auf den Gebieten der Lehre und Verwaltung Mängel in der Qualität der - im Beschwerdefall strittigen - Forschungstätigkeit aufwiegen; außergewöhnliche Belastungen können allenfalls bei der Quantität der wissenschaftlichen Arbeiten berücksichtigt werden. Ein krasses Abweichen von dem im betreffenden Fach üblichen Standard muss jedoch zur Verneinung einer ausreichenden Qualifikation als Forscher führen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 96/12/0019). Dabei ist, da es Kennzeichen des provisorischen Dienstverhältnisses ist, dass die Zeit dieses Dienstverhältnisses zur Erprobung für die Übernahme in ein unkündbares öffentlichrechtliches Dienstverhältnis bestimmt ist, vor allem die in diese Periode fallende Forschungstätigkeit zu bewerten (so der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0202).

Der Beschwerdeführer hat für die Zeit seiner vierzehnjährigen Assistententätigkeit insgesamt vier wissenschaftliche Werke vorgelegt (die Dissertation über Gertrud von Ortenberg, die zur Publikation angenommene Lebensbeschreibung der Gertrud von Ortenberg mit Textedition, einen Artikel über Gertrud von Ortenberg in den Veröffentlichungen des Historischen Vereins für Mittelbaden und einen Lexikonartikel über Wolfgang Schmeltzl), wovon nur ein Werk, nämlich die Lebensbeschreibung Gertruds von Ortenberg mit Textedition, wenigstens teilweise in der Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses entstanden ist. Alle Gutachter stimmen darin überein, dass dieses Ergebnis quantitativ sehr mager sei.

3.2. Was die vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom vorgelegten, im Studienjahr 1989/90 erstellten Druckmanuskripte für eine Textausgabe der Wenzelsbibel betrifft, so hat er weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof dargelegt, worin bei dieser Arbeit die im eigentlichen Sinn wissenschaftliche Tätigkeit bestanden hat; in seiner Stellungnahme hat er neben der Erstellung des "Konzepts" nur Schreib- und Editionsarbeit sowie die Erstellung der Computerprogramme für Textvergleich und Textaufbereitung und der Rohapparate genannt - Verrichtungen, die sich wohl von vornherein der nach § 36 UOG 1975 bei wissenschaftlichen Werken vorzunehmenden Beurteilung nach den Kriterien der methodisch einwandfreien Durchführung und Neuheit der Ergebnisse entziehen; im ursprünglich vorgelegten Verzeichnis der wissenschaftlichen Werke hat der Beschwerdeführer selbst die Arbeit an der Wenzelsbibel unberücksichtigt gelassen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer weiteren Begutachtung abgesehen hat; es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie andernfalls zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte kommen können, zumal die fragliche Arbeit unbestritten noch in der Zeit des befristeten Dienstverhältnisses entstanden ist und sich folglich auf die Quantität der wissenschaftlichen Leistungen im nach der oben zitierten Rechtsprechung vorrangig interessierenden provisorischen Dienstverhältnis nicht auswirken konnte.

3.3. Was die Übersetzungsarbeit bei der Gertrud von Ortenberg-Edition betrifft, so ist diese entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl von zwei Gutachtern (nämlich Univ. Prof. Dr. N. und Univ. Prof. Dr. W.) und von der belangten Behörde ausdrücklich berücksichtigt worden.

3.4. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass der Gutachter Univ. Prof. Dr. B. offensichtlich "auf schnellem Weg" und insbesondere ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Arbeiten des Beschwerdeführers zu seinem negativen Urteil gekommen ist. Der belangten Behörde sind aber insgesamt ausreichende Ermittlungsergebnisse vorgelegen, um die mangelnde wissenschaftliche Qualifikation des Beschwerdeführers feststellen zu können. Bei Vorliegen eines einzigen Werks aus der Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses, das sich überdies inhaltlich zumindest stark an das Dissertationsthema anlehnt (mag auch die Bearbeitung vergleichsweise zeitaufwendig gewesen sein) und bei Fehlen jeglicher greifbarer Ansätze zur Inangriffnahme des gewählten Habilitationsthemas kann von einer für die Definitivstellung ausreichenden wissenschaftlichen Bewährung des Universitätsassistenten nicht gesprochen werden. Daraus, dass der Gutachter Univ. Prof. Dr. N. dem Beschwerdeführer unter der Voraussetzung entsprechender Förderung und Anleitung eine erfolgreiche Tätigkeit als Wissenschafter zutraut, ist schon deshalb nichts für ihn zu gewinnen, weil bei der Definitivstellung anders als bei der Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis keine Prognose für die Zukunft anzustellen ist, sondern der Nachweis der wissenschaftlichen Beherrschung des Fachs zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits gegeben sein muss (vgl. dazu das bereits genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 96/12/0019).

3.5. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der quantitative Aspekt der wissenschaftlichen Tätigkeit nur insofern eine Rolle spiele, als anhand dieses Kriteriums sozusagen das Arbeitstempo gemessen werde, dass also bei wenig zur Verfügung stehender Zeit auch wenig Leistung genüge, ist mit dem aus dem BDG 1979 (insbesondere aus der Normierung der Definitivstellungserfordernisse und aus § 155 Abs. 1 leg. cit. über die allgemeinen Aufgaben der Hochschullehrer) ableitbaren Verwendungsprofil eines Universitätsassistenten nicht in Einklang zu bringen. Danach ist die Aktivität auf dem Gebiet von Wissenschaft und Forschung neben der Lehre und (mit einer geringeren Gewichtung) der Verwaltung ein wesentliches Element der Dienstpflichten; dass grundsätzlich eine gleichmäßige Aufteilung dieser Aufgaben vorzunehmen ist, ergibt sich für Universitätsassistenten auch aus den §§ 180 f. BDG 1979, die nur ausnahmsweise die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung zulassen.

Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben obliegt dem Dienstvorgesetzten ebenso wie dem Universitätsassistenten selbst, der gegebenenfalls ausreichende Zeit zur wissenschaftlichen Betätigung verlangen muss, aber auch sonst seine übrigen Entscheidungen bzw. Planungen, insbesondere während der Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses, danach auszurichten hat, den erforderlichen Leistungsnachweis in diesem Bereich während dieser Zeit zu erbringen.

Die angeblich die Forschungstätigkeit beeinträchtigenden Umstände an der Universität Tartu in Estland hat der Beschwerdeführer im Übrigen schon deshalb selbst zu verantworten, weil es sich bei seiner dortigen Tätigkeit nicht um dem österreichischen Dienstgeber gegenüber bestehende Dienstpflichten gehandelt hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0202). Im Übrigen hätte er den auf Grund zweier von ihm gestellter Verlängerungsanträge insgesamt zweieinhalb Jahre dauernden Aufenthalt an der genannten ausländischen Universität schon früher abbrechen können, nachdem sich nach seinen eigenen Angaben seine ursprüngliche Hoffnung, dort mehr Zeit für die Forschung zu haben, insbesondere auch wegen der fehlenden Ausstattung, als nicht zutreffend herausgestellt hatte, um sich die zum Ausgleich seines Leistungsmankos im Bereich der Forschung benötigte Zeit zu verschaffen. Er kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit als Lektor keine Forschungstätigkeit möglich gewesen sei.

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob unter besonderen Umständen auch mit einem einzigen Werk der wissenschaftliche Verwendungserfolg nachgewiesen werden kann, da keiner der Gutachter der vorliegenden Publikation eine so herausragende Qualität zugesprochen hat, dass eine siebenjährige Arbeit an diesem Werk, in dem sich die Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers erschöpfte, das Leistungsmanko aufgewogen hätte.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am