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VwGH vom 08.07.2004, 2002/07/0033

VwGH vom 08.07.2004, 2002/07/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft O, vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch Dr. Dieter Poßnig, Rechtsanwalt in Villach, Moritschstraße 5/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom , Zl. - 11-FLG-34/7-2001, betreffend Aufhebung eines Beschlusses der Vollversammlung im Zuge einer Minderheitsbeschwerde nach dem Kärntner FLG (mitbeteiligte Parteien: 1. Franz O in D, und 2. Siegfried A in D), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei ist eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft (kurz: AG) im Sinne des § 48 Abs. 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 64 (kurz: FLG).

Im Rahmen der Vollversammlung der beschwerdeführenden AG wurde am unter Tagesordnungspunkt 13 mehrheitlich - gegen die Stimmen der beiden mitbeteiligten Parteien - der Beschluss gefasst, das agrargemeinschaftliche Eigenjagdgebiet an Dipl. Ing. H. H. (= Obmann der AG) und an F.H. zu einem Pachtschilling von S 100.--/ha, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1986, zu verpachten.

Mit einer an die Agrarbezirksbehörde V (kurz: ABB) gerichteten Eingabe erhoben die beiden Mitbeteiligten gegen diesen Vollversammlungsbeschluss Minderheitsbeschwerde, welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass wirtschaftliche Interessen für den Gemeinschaftsbesitz nicht berücksichtigt worden seien, weil eine öffentliche Ausschreibung zur tatsächlichen Feststellung des marktüblichen Pachtpreises, der sich in der unmittelbaren Nachbarschaft aktuell in einer Höhe von weit mehr als S 100.--/ha bewege, nicht erfolgt sei.

Mit Bescheid vom gab die ABB gemäß § 51 Abs. 2 FLG i.V.m. § 7 der Verwaltungssatzungen der AG der Minderheitsbeschwerde statt und behob den zu Tagesordnungspunkt 13 der Vollversammlung vom gefassten Beschluss ersatzlos.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende AG, vertreten durch ihren Obmann, Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde gemäß § 1 AgrVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG die Berufung als unbegründet ab.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Generalakt der AG enthalte keine Bestimmung darüber, wie bei einer Jagdverpachtung vorzugehen sei. Die Kompetenz zur Jagdverpachtung liege somit gemäß § 8 lit. b der geltenden Verwaltungssatzung bei der Vollversammlung.

Im Sinne einer bestmöglichen Nutzung des Gemeinschaftsvermögens sei bei der freihändigen Vergabe der Jagd ein bestimmtes Maß an Publizität zu wahren, um allenfalls eingehende Angebote vergleichen zu können. Die ABB habe zutreffend auf den Umstand hingewiesen, dass die AG in keiner Weise an die eingehenden Angebote gebunden sei und die Eigenjagd an den ihrer Meinung nach Bestbietenden, der jedoch keinesfalls der Meistbieter sein müsse, vergeben könne. Insgesamt sei davon auszugehen, dass bei der gegenständlichen Jagdvergabe die Publizität hinsichtlich der Jagdausschreibung nicht gegeben gewesen sei; es sei daher der angefochtene Beschluss zu Recht ersatzlos aufzuheben gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise hielt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides u.a. fest, dass auch durch das Fehlen des Gebotes der bestmöglichen Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Grundvermögens in den vorliegenden Satzungen der AG (welches im Übrigen die Pflicht zur Vergabe der agrargemeinschaftlichen Eigenjagd an den jeweiligen Höchstbieter ausgelöst hätte) der Vollversammlung der AG kein absolut freies Ermessen bei der Jagdvergabe zukomme. Vielmehr werde in einem solchen Fall (im Sinne der bisherigen Entscheidungspraxis des Landesagrarsenates) von einem (impliziten) Gebot der (zumindest) ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens auszugehen sein. Für die gegenständliche Angelegenheit bedeute dies, dass der vom (bzw. von den) Jagdpachtinteressenten gebotene Pachtschilling zumindest ortsüblich bzw. angemessen sein müsse. Die Erfüllung dieses Kriteriums werde im Regelfall durch einen entsprechenden Vergleich der Jagdpachtbeträge mit (möglichst) vergleichbaren Jagdgebieten zu prüfen sein. Vorliegendenfalls sei dazu auf die - im Übrigen durchaus nachvollziehbaren und damit glaubhaften - Ausführungen des Erstmitbeteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am verwiesen, denen zufolge ein "sachlich gerechter (im Sinne von: angemessener) Jagdpachtschilling (im Ergebnis) etwa bei S 200,--/ha liege, wobei als Beispiel vom Genannten der Jagdpachtschilling einer näher genannten Gemeindealpe in der Höhe von S 201,--/ha angeführt worden sei. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass bei der freihändigen Jagdvergabe auch das Interesse an einem geordneten Jagdbetrieb eine tragende Rolle zu spielen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der AG. Die beschwerdeführende Partei wendet u.a. ein, die belangte Behörde habe die Ladung zur Verhandlung vom entgegen der Bestimmung des § 41 Abs. 2 AVG vorgenommen. Die Ladung sei so ausgefertigt worden, dass der erste Zustellversuch am erfolgt und in der Folge am von der Haushälterin des Obmannes der AG entgegen genommen worden sei. Bei ordnungsgemäßer Ladung mit einer Zeitdifferenz zwischen Zustellung und Verhandlungstermin von 14 Tagen wäre der beschwerdeführenden Partei, vertreten durch den Obmann, die Teilnahme an der Verhandlung vor der belangten Behörde möglich gewesen. Bei rechtzeitiger Ladung bzw. ordnungsgemäßer Festsetzung des Verhandlungstermines hätte der Obmann der beschwerdeführenden Partei disponieren können und den Termin entweder selbst wahrnehmen oder für eine Vertretung in der Verhandlung sorgen können. Dabei hätte der Obmann, wie auch in der Berufung ausgeführt, nochmals darlegen können, dass die sog. "Satzungen" der AG mit ihren §§ 7 und 8 nicht Rechtsbestand der AG seien, sondern die Rechtsverhältnisse ausschließlich nach dem Regulierungsakt und dem diesem Regulierungsakt angeschlossenen Statut zu beurteilen seien.

Sowohl die ABB als auch die belangte Behörde würden ihren Beurteilungen und Überlegungen "geltende Verwaltungssatzungen" zugrunde legen, welche Mustersatzungen mit dem Titel "Satzungen der Agrargemeinschaft" darstellten. Dies sei rechtlich verfehlt. Rechtswirkungen für die AG hätten alleine der Regulierungsplan mit dem angeschlossenen Statut aus dem Jahre 1928.

Die Verpflichtung, eine freihändige Verpachtung so vorzunehmen, dass "ein bestimmtes Maß an Publizität zu wahren sei", also dass in irgendeiner Form eine Ausschreibung stattfinden müsse, sei dem geltenden und allein den Rechtsverhältnissen der beschwerdeführenden Partei zu Grunde zu legenden Statut nicht zu entnehmen. Es sei daher die Vorgangsweise, wie sie geübt worden sei - Abstimmung in der Vollversammlung und freihändige Verpachtung der Jagd -, im Einklang mit den geltenden gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen erfolgt.

Aus der Genehmigung des Pachtvertrages - Jagdpachtverträge bedürften zu ihrer Rechtswirksamkeit nach dem Kärntner Jagdgesetz der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde; der gegenständliche Pachtvertrag der AG mit dem Obmann der AG und F. H. sei rechtskräftig durch die Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt worden - sei jedenfalls abzuleiten, dass die Bezirksverwaltungsbehörde davon ausgehe, dass ein geordneter Jagdbetrieb gewährleistet sei.

Die Beurteilung, ob ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet sei oder nicht, obliege keinesfalls den Agrarbehörden, sondern sei allein und ausschließlich Sache der Bezirksverwaltungsbehörde als zur Vollziehung des Jagdrechtes zuständiger Behörde.

Die belangte Behörde impliziere bei ihrer Auffassung, dass bei der freihändigen Jagdvergabe der Eigenjagd der AG auch das Interesse an einem geordneten Jagdbetrieb eine tragende Rolle zu spielen habe, offensichtlich eine Analogie bzw. Unterstellung unter § 33 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes. Dies sei rechtlich absolut verfehlt, weil diese Bestimmung auf die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes aus freier Hand "in einer Gemeindejagd" abstelle. Eine Analogie auf die freihändige Verpachtung einer Eigenjagd, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, sei unzulässig.

Der angefochtene Bescheid erwähne zwar in der einleitenden Darstellung die Anfrage der ABB hinsichtlich der Höhe des Pachtschillings im Umfeld des gegenständlichen Eigenjagdgebietes. Im Bescheid werde aber die Antwort der Bezirkshauptmannschaft S vom nicht berücksichtigt, welche die zu der damaligen Zeit bekannten Pachtschillinge für die umgebenden Jagdgebiete mit Beträgen zwischen S 54,-- bis S 193,--/ha mitgeteilt habe. Die Unterlassung der Würdigung dieses Schreibens stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Auch habe sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen in der Berufung betreffend die Jagdpachtgebiete von näher genannten AGs sowie einer näher genannten Eigenjagd auseinander gesetzt. Materiell sei daraus abzuleiten, dass sich der Pachtschilling von S 100,--/ha, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex, durchaus im Bereich des Ortsüblichen bewege. Die belangte Behörde hätte sich jedenfalls inhaltlich mit den angegebenen ha-Sätzen für den Pachtschilling auseinander setzen müssen.

Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschluss zur Verpachtung der Eigenjagd der AG in der Vollversammlung vom in Übereinstimmung mit dem Statut zustande gekommen sei und darüber hinaus der vereinbarte Pachtschilling S 100,--/ha wertgesichert angemessen sei, im Mittelfeld der Pachtschillinge für die umgebenden Jagdgebiete liege und sohin durchaus ortsüblich sei.

Das Erfordernis einer "bestmöglichen Bewirtschaftung", wie es in den Muster-"Satzungen der Agrargemeinschaft" im § 1 Abs. 2 enthalten sei, könne im gegenständlichen Fall im Hinblick darauf, dass ausschließlich das Statut - angeschlossen dem Regulierungsakt aus dem Jahre 1929 - anzuwenden sei, nicht Parameter der Beurteilung des Vorganges der freihändigen Verpachtung sein.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Verwaltungsakten vor.

Die Mitbeteiligten gaben keine Äußerung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 41 Abs. 2 AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.

Nach § 9 Abs. 4 AgrVG hat die Anberaumung der Verhandlung und die Verständigung der Parteien unmittelbar durch den Vorsitzenden des Senates oder seinen Stellvertreter derart zu erfolgen, dass zwischen der Zustellung der Verständigung und der Verhandlung ein Zeitraum von zwei Wochen liegt. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf fünf Tage abgekürzt werden.

§ 41 Abs. 2 AVG enthält keine Bestimmung des Inhalts, dass zwischen der Ladung und der mündlichen Verhandlung zwei Wochen liegen müssen. Konkrete Fristen enthält aber § 9 Abs. 4 AgrVG, wobei dessen zweiter Satz die Abkürzung der zweiwöchigen Frist des ersten Satzes auf fünf Tage ermöglicht. Dass die Voraussetzungen für die Fristverkürzung nicht vorgelegen seien, behauptet die beschwerdeführende Partei selbst nicht. Weiters liegt auch kein Zustellmangel vor.

Die Zustellung der Ladung für die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde am erfolgte laut dem den Verwaltungsakten zuliegenden Rückschein an den Obmann der AG im Wege der Ersatzzustellung durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am und wurde von einer Angestellten des Empfängers tatsächlich am übernommen. Auf dem Rückschein ist auch der Vermerk "DRINGENDE LA" (offenbar gemeint: dringende Ladung) angebracht.

Der Rückschein stellt als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO dar und hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/06/0049).

Die behauptete Unmöglichkeit der Teilnahme des Obmannes der beschwerdeführenden Partei infolge der sehr kurzfristig erfolgten Ladung für die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde lässt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Zustellmängel erkennen. In der Beschwerde wird vielmehr selbst bestätigt, dass "der erste Zustellversuch am erfolgt" sei. Wurde aber die Ladung an den Obmann der beschwerdeführenden Partei am durch Hinterlegung zugestellt, so erfolgte dies im Lichte des § 9 Abs. 4 zweiter Satz AgrVG noch rechtzeitig. Die in diesem Zusammenhang behauptete Rechtswidrigkeit war daher nicht gegeben.

§ 51 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979,

LGBL. Nr. 64 (kurz: FLG), lautet:

"§ 51

Überwachung der Agrargemeinschaften;

Entscheidung von Streitigkeiten

(1) Die Behörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Behörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Auf Grund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Behörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde."

Nach § 95 Abs. 1 FLG können Regelungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und deren Bestandteile nur von der Behörde abgeändert werden. Die Abänderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Vorstand auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung, sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, so ist er zu genehmigen.

Gemäß § 5 des von der beschwerdeführenden Partei im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vorgelegten Planes über die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes "O. K.-Alpe" vom , welcher die Überschrift "Verwaltung" trägt, wird die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes durch das beigeschlossene, einen Bestandteil des Planes bildende Statut geregelt.

§ 1 des Statuts regelt die Verwaltung der Gemeinschaft bezüglich aller Liegenschaften und beweglichen Vermögenswerte, welche im Generalakte, dessen Beilage es bildet, angeführt sind.

Nach § 2 erster Absatz des Statuts üben die Teilhaber am Gemeinschaftsbesitze die Verwaltung


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1.
durch die Teilhaberversammlung
2.
durch den Gemeinschaftsobmann oder seinen Stellvertreter
aus.
Gemäß § 7 des Statuts gehören zum Wirkungskreis der Teilhaberversammlung alle wichtigen Gemeinschaftsangelegenheiten, insbesondere die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters, alle Verfügungen über die Substanz des Gemeinschaftsbesitzes, sowie auch die Aufnahme von Darlehen, die Rechnungsprüfung, die Abänderung des Generalaktes und Statuts, vorbehaltlich der Genehmigung der Agrarbezirksbehörde "usw."
Der aus der Verpachtung der Eigenjagd durch die mitbeteiligten Partei resultierende Streit zwischen dieser und den in der Vollversammlung vom überstimmten Beschwerdeführern stellt eine Streitigkeit im Sinn des § 51 Abs. 2 FLG dar.
Unbestritten ist, dass die Verpachtung der Eigenjagd der beschwerdeführenden Partei nach § 7 des Statuts zu den Aufgaben der Teilhaberversammlung gehört. Weder der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Regulierungsplan aus dem Jahre 1928 noch das diesem Plan angeschlossene Statut enthalten nähere Bestimmungen über die Vergabe einer Eigenjagd der AG und nach welchen Kriterien eine Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens zu erfolgen hat.
§ 51 Abs. 2 FLG enthält lediglich eine Zuständigkeitsnorm, aber keine inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung der Agrarbehörde. Aus § 51 leg. cit. folgt, dass die Agrarbehörde die bei ihr angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft jedenfalls daraufhin zu überprüfen hat, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0180, m.w.N.).
Da sich aus § 51 FLG keine inhaltlichen Kriterien als Beurteilungsmaßstab ergeben, sind diese aus den im sachlichen Regelungszusammenhang stehenden materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu erschließen. So nennt § 85 Abs. 5 leg. cit. als Beispiele für wirtschaftliche Gründe für die amtswegige Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte u.a. das Vorliegen einer unzweckmäßigen Bewirtschaftung wie auch einer der Ertragsfähigkeit nicht angepassten Nutzung. Ferner ist etwa in § 96 Abs. 1 lit. a leg. cit. ("Vorläufige Regelung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte") als Regelungszweck der Zweck "der Sicherung einer entsprechenden Nutzung und geordneten Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke, der Erreichung einer pfleglichen Behandlung und der Wahrung einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit" dieser Grundstücke genannt. Aus diesen Regelungen geht somit hervor, dass das FLG das Gebot einer zweckmäßigen und geordneten Bewirtschaftung und einer der Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung unter pfleglicher Behandlung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken vor Augen hat, sodass diese Regelungsziele als Beurteilungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit des vorliegend angefochtenen Bescheides heranzuziehen sind. Die für eine Agrargemeinschaft bestehende Verpflichtung, das Gemeinschaftsvermögen ordnungsgemäß zu bewirtschaften, hat nun keine andere Bedeutung als dass diese Bewirtschaftung (auch) zweckmäßig sein muss (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom ).
Die beschwerdeführende Partei meint, der angefochtene Bescheid sei schon deswegen rechtswidrig, weil er auf einem Grundsatz der "bestmöglichen Bewirtschaftung" aufbaue, den die Regulierungsurkunde aber nicht kenne.
Der angefochtene Bescheid ist in diesem Punkt unklar. Auf der einen Seite pflichtet die belangte Behörde der Erstbehörde hinsichtlich des Grundsatzes der "bestmöglichen Nutzung des Gemeinschaftsvermögens" bei, auf der anderen Seite geht sie davon aus, dass der Grundsatz der "bestmöglichen Bewirtschaftung" nicht zum Tragen komme, ohne dass ersichtlich ist, dass im vorliegenden Zusammenhang ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen beiden Grundsätzen bestünde.
Diese Unklarheit in der Begründung des angefochtenen Bescheides führt aber nicht zu dessen Aufhebung, weil eine Satzungsbestimmung über eine "bestmögliche Bewirtschaftung" nichts anderes zum Ausdruck bringt als das, was sich bereits aus dem Gesetz ergibt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/07/0117, ausgeführt, dass die in einer Satzung einer Agrargemeinschaft verankerte "Verpflichtung zur bestmöglichen Erfüllung" der Ansprüche ihrer Mitglieder im Kern nichts anderes besagt, als dass die Organe für "Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung" des Gemeinschaftsvermögens zu sorgen haben.
Gleiches hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0180, hinsichtlich der "bestmöglichen Bewirtschaftung" zum Ausdruck gebracht.
Die aus dem Kärntner FLG ableitbare Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens setzt jedoch im Falle der Verpachtung einer Eigenjagd voraus, dass das Verfahren, welches schließlich zur Beschlussfassung über die Vergabe der Eigenjagd im zuständigen Organ einer Agrargemeinschaft führt, so gestaltet ist, dass damit eine der Ertragsfähigkeit angepasste Nutzung der Jagd mit dem Ziel der Stärkung des gemeinschaftlichen Vermögens erzielt wird.
Dies würde es jedoch u.a. erfordern, dass einer Mehrzahl von Interessenten unter gleichen Bedingungen ermöglicht wird, ein entsprechendes Angebot für die Jagdpacht an die Agrargemeinschaft zu legen.
Sofern gravierende Auffassungsunterschiede über die Angemessenheit des Pachtzinses unter den Mitgliedern der Agrargemeinschaft gegeben sind, wäre vor Beschlussfassung auch ein Gutachten über die ortsüblichen Pachtzinse für vergleichbare Eigenjagden einzuholen.
Die von der beschwerdeführenden Partei in der Vollversammlung am durchgeführte freihändige Vergabe der Verpachtung der Eigenjagd ohne erkennbare Möglichkeit der Beteiligung weiterer Bieter und ohne hinreichende vorherige Abklärung des ortsüblichen Pachtzinses für eine derartige Verpachtung trotz entsprechender schwer wiegender Einwendungen von Mitgliedern der AG widerspricht jedoch den dargelegten Grundsätzen.
Die Aufhebung des Vollversammlungsbeschlusses zu TOP 13 vom ist daher schon aus diesen Gründen zu Recht erfolgt, ohne dass es noch eines näheren Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedürfte.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am