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VwGH vom 02.09.1998, 98/12/0163

VwGH vom 02.09.1998, 98/12/0163

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der A in I, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom , Zl. 56.054/2-I/D/7a/97, betreffend Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde, der ergänzten Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Die 1966 geborene Beschwerdeführerin besuchte nach Erlangung der Reifeprüfung 1985 bis 1987 die Wirtschafts- und Fremdsprachenakademie (WFA) in Salzburg, die von der Handelskammer Salzburg geführt wird. Um den Absolventen des viersemestrigen Lehrganges staatliche Zeugnisse zu verschaffen, empfiehlt die WFA den Lehrgangsteilnehmern, an der Universität Salzburg in den Fächern Anglistik bzw. Romanistik zu inskribieren und dort die Hochschulsprachprüfung zu absolvieren. Die Sprachenausbildung erfolgt jedoch zur Gänze an der WFA; es besteht auch ein entsprechendes Übereinkommen zwischen der Kammer und der Universität Salzburg.

Dieser Empfehlung entsprechend war die Beschwerdeführerin in den Studienjahren 1985/86 und 1986/87 an der Universität Salzburg in den Studienrichtungen Anglistik und Romanistik inskribiert und legte dort auch die Hochschulsprachprüfungen für Englisch und Französisch ab.

Einen Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin auf Schulfahrtbeihilfe für seine Tochter nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) während dieser Zeit wies die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (FLD) mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom rechtskräftig ab. Sie begründete dies im wesentlichen damit, nach dem für den Anspruch maßgebenden FLAG sei Voraussetzung für die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe, daß das Kind eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besuche. Die WFA sei keine Schule mit Öffentlichkeitsrecht. Vom Besuch der Universität (Anmerkung: gemäß § 30a Abs. 3 FLAG gelten auch Hochschulen als Schulen im Sinne dieses Gesetzes) könne nicht gesprochen werden, wenn an der Universität "lediglich Prüfungen abgelegt werden". Diese Feststellung stützte sich offenbar auf ein vom Vater der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegtes Schreiben der Universität Salzburg vom , in dem bescheinigt wurde, daß die Schüler im Rahmen der Ausbildung an der WFA die Hochschulsprachprüfung aus Französisch und Englisch an der Universität ablegten. Der gesamte Lehrgang werde aber vom Wirtschaftsförderungsinstitut der Handelskammer Salzburg durchgeführt, wobei die Schüler lediglich an der Universität Salzburg zur Hochschulsprachprüfung anträten. Um an der Universität eine Prüfung ablegen zu dürfen, sei aber die Zugehörigkeit zur Universität erforderlich.

Nach mehrjähriger Berufstätigkeit inskribierte die Beschwerdeführerin im Wintersemester 1996/97 erstmals an der Universität Innsbruck die Studienrichtung Wirtschaftspädagogik.

Ihr Antrag vom auf Gewährung einer Studienbeihilfe für dieses Studium wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß die Beschwerdeführerin in den Studienjahren 1985/86 und 1986/87 durch vier Semester hindurch die Studienrichtungen Anglistik und Romanistik an der Universität Salzburg parallel zum Besuch der WFA Salzburg inskribiert habe und sie nach ihren eigenen Angaben nicht die Durchführung eines Studiums an der Universität Salzburg beabsichtigt habe. Gemäß § 6 Z. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG 1992) sei Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe, daß ein günstiger Studienerfolg nachgewiesen werde. Ein günstiger Studienerfolg sei gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996) dann nicht gegeben, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt worden sei. Es sei daher von entscheidender Bedeutung, ob die von der Beschwerdeführerin in den Studienjahren 1985/86 und 1986/87 vorgenommene Inskription an der Universität Salzburg als Studium zu werten sei. Aus § 3 StudFG 1992 sei abzuleiten, daß für den Anspruch auf Studienbeihilfe die Eigenschaft als ordentlicher Hörer und die Inskription maßgebend sei. In weiterer Folge werde bei der Beurteilung des Studienerfolges (§ 20 Abs. 1 leg. cit) immer auf die inskribierten Semester abgestellt. Daraus ergebe sich, daß der Begriff des Studiums nicht inhaltlich (Studien- und Prüfungstätigkeit), sondern formal zu verstehen sei und daher auf Inskription von Semestern abzustellen sei. In Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen verwies die belangte Behörde darauf, daß die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Entscheidung der FLD betreffend Schulfahrtbeihilfe auf einer Auslegung des FLAG beruhe; die Anspruchsvoraussetzungen für die Schulfahrtbeihilfe nach dem FLAG/Rechtsstand 1987 seien mit denen nach dem Studienförderungsgesetz (für die Studienbeihilfe) nicht identisch. Zwar treffe es zu, daß die (zuständigen akademischen Organe der) Universität Salzburg über die Inskription, die in diesem Verfahren eine Vorfrage sei, zu entscheiden habe. Aus den Akten sei aber kein Anhaltspunkt dafür zu gewinnen, daß die Universität Salzburg jemals die Tatsache der Inskription der Beschwerdeführerin, die im übrigen von ihr nicht bestritten werde, in Frage gestellt hätte. Bindungswirkung könne zudem nur ein Bescheid entfalten, nicht aber ein Schreiben (der Universität), das im Rahmen eines von einer anderen Behörde geführten Ermittlungsverfahrens ergangen sei. Der Hinweis, daß die geänderten Bestimmungen über den Studienwechsel nur für Studienwechsel gelten könne, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt seien, gehe im Beschwerdefall ins Leere, da der Studienwechsel der Beschwerdeführerin mit Beginn des Wintersemesters 1996/97, also nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, () erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe daher in den Studienjahren 1985/86 und 1986/87 "ein Studium betrieben", das nicht identisch mit dem nunmehr von ihr aufgenommenen Studium an der Universität Innsbruck sei. Da ein Studienwechsel im Sinn des Studienförderungsgesetzes 1992 vorliege, der nach dem dritten Semester des Vorstudiums erfolgt sei, liege der Ausschlußgrund nach § 17 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, in der sie u.a. geltend machte, § 17 StudFG 1992 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 komme in der von der belangten Behörde vertretenen Auslegung faktisch eine Rückwirkung zu, die in vitale Interessen der Beschwerdeführerin eingreife und sie in ihrem geschützten Vertrauen auf die frühere Rechtslage (nach der ein Studienwechsel wie der vorliegende für den Anspruch auf Studienbeihilfe unschädlich gewesen sei) verletze. Keine Bedenken bestünden dann, wenn die neue Rechtslage nur auf jene Studierende anzuwenden sei, die ab dem Wintersemester 1996/97 ihr erstes Studium begännen; sie wüßten im voraus, daß sie ihr Studium spätestens im dritten Semester wechseln dürften. Gleichheitswidrig rückwirkend wirke der im Beschwerdefall angewandte § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, das offenbar keine Übergangsfrist vorsehe, aber jedenfalls für Studenten, die vor dem Inkrafttreten der Novelle das Studium gewechselt hätten.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom , B 1278/97, die Behandlung der Beschwerde ab. Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Frage tatsächlich berühre, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum Vertrauensschutz - Hinweis auf VfSlg. 12.639/1991 und die dort zitierte Vorjudikatur) die behauptete Rechtsverletzung als sowenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Der Verfassungsgerichtshof trat jedoch über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführerin mit Beschluß vom die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In ihrer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde aufgrund der zeitlichen Lagerung (Studienwechsel aus einem Vorstudium nach dem dritten inskribierten Semester in diesem Studium durch Aufnahme eines neuen Studiums ab dem Wintersemester 1996/97) das StudFG 1992 BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Strukturanpassungesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, angewendet. (Paragraphenzitate ohne Angabe des Gesetzes beziehen sich in der Folge auf das StudFG 1992).

Vorab ist festzuhalten, daß die belangte Behörde zutreffend von der Anwendbarkeit des StudFG 1992 in der genannten Fassung, die am in Kraft getreten ist (§ 78 Abs. 7), ausgegangen ist. Dies ist aus § 75 Abs. 9 in der Fassung des Strukturanpassungesetzes 1996 abzuleiten, der folgende Übergangsbestimmung trifft:

"(9) Studienwechsel vor dem Studienjahr 1996/97, die gemäß § 17 in der bis geltenden Fassung nicht den Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe bewirkt haben, bewirken auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keinen Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe."

Die EB zur RV zu dieser Bestimmung (Art. 89 Z. 22 des Strukturanpassungsgesetzes 1996), 72 Blg StenProt NR 20. GP, 311, führen dazu aus, die Übergangsbestimmung für die verschärfte Form des Ausschlusses von der Studienbeihilfe wegen Studienwechsels solle Studierenden, die vor Inkrafttreten der Novelle noch unter Berücksichtigung der alten Bestimmungen über den Studienwechsel die Studienrichtung gewechselt hätten, die zügige Weiterführung dieses Studiums ermöglichen.

Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich nur die Anwendbarkeit der neuen Rechtslage für Studienwechsel ausschließt, die vor dem vorgenommen wurden - insofern liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine Übergangsbestimmung vor, sodaß der diesbezüglich darauf aufgebaute Vorwurf der Verfassungswidrigkeit ins Leere geht - muß daraus abgeleitet werden, daß die neue Rechtslage gilt, wenn das abgebrochene Vorstudium vor dem Inkrafttreten dieser Novelle begonnen wurde, der Studienwechsel jedoch - wie im Beschwerdefall - erst nach deren Inkrafttreten erfolgte.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles gegen eine derartige gesetzliche Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Abgesehen von der im obzitierten Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes genannten Rechtsprechung zum Vertrauensschutz, steht die gegenüber der früheren Rechtslage verschärfte Neuregelung betreffend die Auswirkungen eines Studienwechsels auf den Anspruch auf Studienbeihilfe auf dem Boden des schon nach dem Studienförderungsgesetz 1992 in der Stammfassung klar erkennbaren Grundsatzes, daß nur zügig betriebene Studien zu fördern sind. Eine Neuregelung, die sich vor dem Hintergrund einer ausgabenseitigen Sanierung des Bundesbudgets diesem Grundsatz stärker verpflichtet fühlt als die bisherige Rechtslage und den Anspruch auf Studienförderung nicht drastisch einschränkt, liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers. Dazu kommt, daß § 17 Abs. 2 zweiter Tatbestand eine (neue) Ausnahmeregelung enthält, um Härtefälle zu vermeiden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag nach Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen.

Im Beschwerdefall ist der Sachverhalt (Inskription der Studienrichtungen Anglistik und Romanistik durch die Beschwerdeführerin in den Studienjahren 1985/86 und 1986/87 an der Universität Salzburg - im folgenden Vorstudium - und Ablegung der Hochschulsprachprüfung; Inskription der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik an der Universität Innsbruck ab dem Wintersemester 1996/97) unbestritten. Strittig ist, ob das Vorstudium der Beschwerdeführerin ein Studium im Sinn des § 17 Abs. 1 Z. 2 ist oder nicht; davon hängt nämlich ab, ob die Aufnahme des Studiums der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik an der Universität Innsbruck durch die Beschwerdeführerin im Wintersemester 1996/97 als Studienwechsel im Sinn des § 17 Abs. 1 anzusehen ist oder nicht. Zwar enthält das StudFG 1992 - abgesehen vom § 14 Abs. 1 letzter Satz, der für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft - keine Definition, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom , 89/12/0175, zu diesem im § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 verwendeten Begriff ausgesprochen hat, liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetz fallendes Studium beginnt. Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt.

Dies gilt auch für das Studienförderungsgesetz 1992. Es wird zwar in der Regel der Fall sein, daß der Abbruch des Vorstudiums und der Beginn eines neuen Studiums unmittelbar zeitlich aufeinanderfolgen. Dem Gesetz läßt sich aber kein Hinweis dafür entnehmen, daß nur bei einer solchen zeitlichen Abfolge ein Studienwechsel im Sinn des Studienförderungesetzes 1992 vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß es für einen Studienwechsel im Sinn des § 17 Abs. 1 ohne rechtserhebliche Bedeutung ist, ob der Studierende unmittelbar im Anschluß an den Abbruch des Vorstudiums ein anderes Studium neu aufnimmt oder ob dazwischen ein mehr oder weniger langer Zeitraum liegt.

Die Beschwerdeführerin bestreitet - wie bereits im Verwaltungsverfahren - die von der belangten Behörde offenbar vertretene Auslegung des Begriffes Studium, für dessen Vorliegen die pro forma Inskription ausreiche. Das Gesetz verfolge offenkundig den Zweck, daß Studenten, die ein Studium bereits tatsächlich aufgenommen und in der Folge abgebrochen hätten (mit Ausnahme der im Gesetz anerkannten "unschädlichen" Fälle) nicht für ein zweites Studium noch einmal Studienbeihilfe beantragen könnten. Gemessen an diesem Gesetzeszweck sei ihr Vorstudium an der Universität Salzburg aber kein Studium im Sinn des Studienförderungsrechtes gewesen. Sie habe an der Universität Salzburg bloß inskribiert, um für ihre im Rahmen der WFA erfolgte Sprachausbildung durch Ablegung der Hochschulsprachprüfung ein staatliches Zeugnis zu erlangen. Die von ihr absolvierte Hochschulsprachprüfung, die auf die Monarchie zurückgehe und die darauf abziele, einen akademischen Nachweis der Sprachbeherrschung zu erlangen, sei niemals Teil eines Universitätsstudiums gewesen und habe mit einem Sprachstudium an der Universität nichts zu tun (wird näher ausgeführt). Die Beschwerdeführerin habe niemals tatsächlich die von ihr inskribierten Studienrichtungen studieren wollen, sondern sei vier Semester "pro forma" mit dem ausschließlichen Ziel, die Hochschulsprachprüfung ablegen zu können, inskribiert gewesen. Eine Inskription mit einer derartigen Zielsetzung, die im übrigen auf Anraten der Handelskammer Salzburg erfolgt sei, sei von vornherein kein "Studium" im Sinn des § 17 Abs. 1 Z. 2.

Dieses Vorbringen trifft nicht zu.

Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 können österreichische Staatsbürger, die ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten sind, Förderungen erhalten. Nach Abs. 5 Satz 1 dieser Bestimmung ist Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.

Nach § 6 Z. 3 ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).

Gemäß § 13 Abs. 1 ist unter Studium eine aufgrund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes-AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes-KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) zu verstehen (alte Fassung vor BGBl. I Nr. 98/1997).

§ 17 lautet in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes:

"(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende


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1.
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2.
das Studium nach dem jeweiligen dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sowie Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1."

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß ein Studium im Sinn des § 17 Abs. 1 bereits bei Inskription vorliegt, soweit eine solche - wie im Beschwerdefall - in den Studien- bzw. Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Zutreffend hat die belangte Behörde dies aus § 3 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 5 abgeleitet. In diesem Sinn ist auch der Begriff Studium im Sinn des § 13 Abs. 1 zu verstehen, zumal der Verweis auf die Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen eine Verbindung mit den beiden obzitierten Bestimmungen herstellt und für das Studium außerdem die einschlägigen Studienvorschriften - zu denen auch das AHStG (bzw. nunmehr UniStG) zählt - maßgebend sind. Mit der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen erstmaligen Inskription (jetzt: Zulassung nach dem UniStG) beginnt der Studierende sein Studium, mit jeder folgenden Inskription (Zulassung) setzt er es fort. Aus welchem Grund der Studierende inskribiert hat oder ob er tatsächlich studiert, d.h. das Ausbildungsangebot der betreffenden Bildungseinrichtung annimmt und sich z.B. durch den Besuch von Lehrveranstaltungen dieser Einrichtung Wissen aneignet, das er allenfalls durch die Ablegung von Prüfungen nachweist, ist rechtlich unerheblich. Dafür, daß § 17 Abs. 1 Z. 2 von einem anderen Begriff des Studiums ausgeht, gibt das Gesetz keinen Anhaltspunkt; im übrigen stellt auch diese Vorschrift auf die Inskription ab.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Frage, ob ihr abgebrochenes "Vorstudium" an der Unversität Salzburg von 1985-1987 ein "Studium" im Sinn des § 17 gewesen sei, hätte anhand der damals geltenden maßgeblichen Vorschriften beurteilt werden müssen, ist folgendes zu bemerken: Ob eine zeitraumbezogene Beurteilung dieser Frage geboten ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben - die für die Lösung dieser Frage anhand des StudFG 1992 maßgebenden Bestimmungen galten nämlich inhaltlich bereits auch nach dem Studienförderungsgesetz 1983 (vgl. dazu z.B. die §§ 1, 2 Abs. 3 und 4 und 8).

Davon ausgehend erübrigt sich aber eine nähere Auseinandersetzung mit den Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin (insbesondere Fehlen entsprechender Begründung; keine Auseinandersetzung mit dem Bescheid der FLD für Vorarlberg vom sowie der Bescheinigung der Universität Salzburg vom ), da sie auf der als unzutreffend erkannten Vorstellung aufbauen, nur ein tatsächlich betriebenes Studium sei ein Studium im Sinn des Studienförderungsrechts.

Konnte die belangte Behörde aber davon ausgehen, daß das abgebrochene Vorstudium der Beschwerdeführerin in den Jahren 1985-1987 ein Studium im Sinn des § 17 Abs. 1 Z. 2 war, so liegt in der Aufnahme des Studiums der Wirtschaftspädagogik an der Universität Innsbruck im Wintersemester 1996/97 ein Studienwechsel, der mangels Vorliegens eines günstigen Studienerfolges den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe ausschloß.

Da die Beschwerde bereits ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung und ohne weitere Kosten für die Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am