VwGH vom 16.12.1993, 93/11/0103
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des U in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 5-212 Bo 36/11-93, betreffend Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.782,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der X-Gesellschaft m.b.H. (GmbH) schuldig erkannt, zu verantworten zu haben, daß von namentlich genannten Arbeitnehmern der GmbH im Krankenhaus M zu näher bezeichneten Zeiten im Mai 1990 die höchstzulässige tägliche und wöchentliche Arbeitszeit nicht eingehalten worden sei. Er habe dadurch insgesamt
16 Übertretungen nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 19 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes und § 9 Abs. 1 VStG begangen. Über ihn wurden gemäß § 28 Abs. 1 AZG acht Geldstrafen zu je S 300,-- und acht Geldstrafen zu je S 400,-- (16 Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 92/18/0118 bis 0125, wurde über Beschwerden des Beschwerdeführers sowie des zweiten Geschäftsführers der GmbH entschieden. Die angefochtenen Bescheide wurden mit diesem Erkenntnis insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als die damaligen Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach § 12 Abs. 1 AZG schuldig erkannt und bestraft wurden, was mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid - wie ausgeführt - nicht erfolgt ist. Im übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Das nunmehrige Beschwerdevorbringen gleicht dem damaligen in praktisch allen wesentlichen Einzelheiten. Dies betrifft sowohl die Anwendbarkeit des AZG auf die Arbeitnehmer der GmbH, im besonderen die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 133/91 u.a., als auch die Stellung des Beschwerdeführers als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der GmbH im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG, ferner den geltend gemachten Schuldausschließungsgrund des Notstandes gemäß § 6 VStG, die Qualifikation der "Anwesenheitsbereitschaft" der Arbeitnehmer der GmbH als Arbeitszeit und die Strafbemessung. Hinsichtlich dieser Punkte kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des zitierten Erkenntnisses vom verwiesen werden.
Was die behaupteten Verstöße gegen § 44a Z. 1 VStG in Ansehung der Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeiten anlangt, hat die belangte Behörde in Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Graz vom die vermißten Konkretisierungen in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen.
Was die im Vorerkenntnis nicht behandelte Frage der Verfolgungsverjährung anlangt, so ist mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren vom , der die Strafanzeige des zuständigen Arbeitsinspektorates vom angeschlossen war, innerhalb der Verjährungsfrist eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung hindernde Verfolgungshandlung gesetzt worden.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf den letzten Satz des § 59 Abs. 3, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Der Aufwandersatz war in der Höhe der Hälfte des dort genannten Pauschalsatzes für Vorlageaufwand zuzusprechen, weil sich der vorgelegte Verwaltungsakt auch auf einen anderen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall bezieht, über den ein anderer nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes zuständiger Senat zu entscheiden hat.