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VwGH 16.12.1993, 93/11/0103

VwGH 16.12.1993, 93/11/0103

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §52 Abs1;
RS 1
Wurde von der belangten Behörde einerseits die Gegenschrift nicht nur zu der vorliegenden Beschwerde, sondern auch zu den zu anderen Zahlen protokollierten Beschwerden erstattet, und ist andererseits auch nur eine einmalige Vorlage der sämtliche Beschwerdefälle betreffenden Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erfolgt, ist der Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand auf diese drei Beschwerdefälle gleichmäßig aufzuteilen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/05/0159 2
Normen
AZG §19 Abs2;
AZG §19 Abs3;
AZG §28 Abs1;
VStG §6;
VStG §9 Abs1;
RS 2
Haben die bestimmter Übertretungen des AZG beschuldigten handelsrechtlichen Geschäftsführer einer Krankenanstalten-GmbH es unterlassen, einen Antrag nach § 19 Abs 3 AZG zu stellen, so können sie sich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen von Notstand berufen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/30 92/18/0118 4
Norm
VStG §9;
RS 3
Daß die Vertretungsbefugnis einer juristischen Person (hier: Krankenanstalten-GmbH) einem Kollektivorgan übertragen ist, hindert weder die Bestrafung lediglich eines Mitgliedes dieses Organs noch die Bestrafung jeder einzelnen der kollektivvertretungsbefugten Personen. Dafür aber, daß über sämtliche Mitglieder eines Kollektivorganes nur eine einzige Strafe verhängt werden dürfte, mangelt es an der gesetzlichen Grundlage; insbesondere § 9 VStG stellt eine solche nicht dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/30 92/18/0118 7
Normen
AZG §14 Abs1;
AZG §5 Abs1;
RS 4
Folgt man der Lehre und Rechtsprechung, so handelt es sich bei Arbeitsbereitschaft um "jene Zeit, während der sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an einer von diesem bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeit verrichtet (dies gilt nicht für Rufbereitschaft)". Wesentlich für die Arbeitsbereitschaft ist demnach die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Aufenthaltspflicht), wobei diese Bestimmung dem Arbeitgeber zukommt, sowie die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten (Bereitschaftspflicht). Hinzuzufügen ist, daß dem Sinn dieser Form von Bereitschaft entsprechend, nämlich das Bereitsein zur möglichst umgehenden Arbeitsaufnahme, der vom Arbeitgeber zu bestimmende Aufenthaltsort in der Regel der Betrieb (die Arbeitsstätte) und nicht ein beliebiger Ort außerhalb desselben (wie etwa auch die Wohnung des Arbeitnehmers) zu sein hat. Neben der Bereitschaftspflicht führt auch diese Anwesenheitspflicht im Betrieb zu einer weitgehenden Einschränkung des Arbeitnehmers, über die Verwendung der davon betroffenen Zeit zu entscheiden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/02 91/19/0248 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des U in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 5-212 Bo 36/11-93, betreffend Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.782,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der X-Gesellschaft m.b.H. (GmbH) schuldig erkannt, zu verantworten zu haben, daß von namentlich genannten Arbeitnehmern der GmbH im Krankenhaus M zu näher bezeichneten Zeiten im Mai 1990 die höchstzulässige tägliche und wöchentliche Arbeitszeit nicht eingehalten worden sei. Er habe dadurch insgesamt

16 Übertretungen nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 19 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes und § 9 Abs. 1 VStG begangen. Über ihn wurden gemäß § 28 Abs. 1 AZG acht Geldstrafen zu je S 300,-- und acht Geldstrafen zu je S 400,-- (16 Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 92/18/0118 bis 0125, wurde über Beschwerden des Beschwerdeführers sowie des zweiten Geschäftsführers der GmbH entschieden. Die angefochtenen Bescheide wurden mit diesem Erkenntnis insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als die damaligen Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach § 12 Abs. 1 AZG schuldig erkannt und bestraft wurden, was mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid - wie ausgeführt - nicht erfolgt ist. Im übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Das nunmehrige Beschwerdevorbringen gleicht dem damaligen in praktisch allen wesentlichen Einzelheiten. Dies betrifft sowohl die Anwendbarkeit des AZG auf die Arbeitnehmer der GmbH, im besonderen die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 133/91 u.a., als auch die Stellung des Beschwerdeführers als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der GmbH im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG, ferner den geltend gemachten Schuldausschließungsgrund des Notstandes gemäß § 6 VStG, die Qualifikation der "Anwesenheitsbereitschaft" der Arbeitnehmer der GmbH als Arbeitszeit und die Strafbemessung. Hinsichtlich dieser Punkte kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des zitierten Erkenntnisses vom verwiesen werden.

Was die behaupteten Verstöße gegen § 44a Z. 1 VStG in Ansehung der Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeiten anlangt, hat die belangte Behörde in Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Graz vom die vermißten Konkretisierungen in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen.

Was die im Vorerkenntnis nicht behandelte Frage der Verfolgungsverjährung anlangt, so ist mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren vom , der die Strafanzeige des zuständigen Arbeitsinspektorates vom angeschlossen war, innerhalb der Verjährungsfrist eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung hindernde Verfolgungshandlung gesetzt worden.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf den letzten Satz des § 59 Abs. 3, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Der Aufwandersatz war in der Höhe der Hälfte des dort genannten Pauschalsatzes für Vorlageaufwand zuzusprechen, weil sich der vorgelegte Verwaltungsakt auch auf einen anderen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall bezieht, über den ein anderer nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes zuständiger Senat zu entscheiden hat.

Zusatzinformationen


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Normen
AZG §14 Abs1;
AZG §19 Abs2;
AZG §19 Abs3;
AZG §28 Abs1;
AZG §5 Abs1;
VStG §6;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §52 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110103.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAE-47903