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VwGH vom 11.09.2003, 2002/07/0023

VwGH vom 11.09.2003, 2002/07/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Dkfm. Eduard D in H, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. 1- 0074/00/K3, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Laut Sachverhaltsdarstellung der Bezirkshauptmannschaft B (BH) vom sei das Umweltinstitut des Landes Vorarlberg am über eine starke Verschmutzung des Mühlbachs unterhalb der Stärkefabrik der Firma D. informiert worden, worauf am selben Tag ein Lokalaugenschein durch das Umweltinstitut (Mitarbeiter B.) und das Landeswasserbauamt Bregenz (Mitarbeiter M.) durchgeführt, dabei je eine Probe aus dem Mühlbach oberhalb der Fabrik nach der Brücke beim Zollamt U. und unterhalb der Fabrik vor der Brücke bei der ARA L. sowie zusätzlich fortlaufende Proben aus dem Mühlbach in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 11.30 Uhr entnommen worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass die Wassertemperatur des Mühlbachs oberhalb der Stärkefabrik 4 (C und unterhalb 18 (C und somit auf dem kurzen Gerinneabschnitt der Temperaturunterschied 14 (C betragen habe. Die vom Umweltinstitut vorgenommenen Untersuchungen der entnommenen Proben hätten ergeben, dass der chemische Sauerstoffbedarf (CSB) im Mühlbach oberhalb der Stärkefabrik < 15mg/l und unterhalb der Stärkefabrik über 4000 mg/l betragen habe. Die in zeitlichen Abständen entnommenen Proben hätten neben einem trüben Aussehen, der milchig-grauen Farbe und dem Ekel erregenden Geruch einen über 300-fach erhöhten chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ergeben. So habe der CSB-Wert um 10.00 Uhr 7520 mg/l, 10.20 Uhr 6920 mg/l, 11.00 Uhr 5570 mg/l und 11.20 Uhr 4270 mg/l betragen.

Nach Einholung von Stellungnahmen des Beschwerdeführers als Beschuldigten, des Landeswasserbauamtes Bregenz und des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg erließ die BH gegen den Beschwerdeführer das Straferkenntnis vom mit folgendem Spruch:

"Sie haben es in ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K. D. & Co., H., zu verantworten, dass am zwischen 10.00 Uhr und 11.30 Uhr im Mühlbach in H., Seestraße 10, 12 und 12a, Höhe Firma 'K. D. & Co' eine die Beschaffenheit von Gewässern unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigende Einwirkung ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen und dadurch eine erhebliche Gewässerverunreinigung bewirkt wurde, indem ohne die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Abwässer in den vorbeifließenden und angrenzenden Mühlbach, Gst. (...), KG H., eingeleitet wurden. Es wurde ein mehr als 300-fach erhöhter chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) festgestellt. Der Grenzwert des CSB-Wertes liegt bei max. 60 mg/l. Eine entnommene Probe aus dem Mühlbach vor der Brücke bei der ARA-L. ergab einen Wert von über 4.000 mg/l.

Nach der Brücke beim Zollamt U. sowie unterhalb der Firma D. vor der Brücke bei der ARA-L. wurde je eine Probe aus dem Mühlbach entnommen. Dabei wurde festgestellt, dass die Wassertemperatur oberhalb der Stärkefabrik D. 4 (C und unterhalb der Firma D. 18 (C betrug.

Übertretung gem. § 137 Abs. 5 lit. e iVm § 137 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz

Geldstrafe gemäß § 137 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz S 30.000,--

Ersatzfreiheitsstraße 10 Tage

..."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (die belangte Behörde).

Im Berufungsverfahren erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom , das Mitglied der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Kammer der belangten Behörde, Dr. B., als befangen abzulehnen.

Die belangte Behörde führte am eine mündliche Verhandlung durch, in der (u.a.) dem Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers vom keine Folge gegeben wurde sowie der Beschwerdeführer, der Mitarbeiter des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg, B., der Klärwärter Ha. und Mag. B. als Amtssachverständiger für Gewässergüte (des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg) vernommen wurden.

Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer vor, zu den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen sowie zu den Betriebsabläufen in seinem Unternehmen Mag. Konstantin D. und Mag. Dorothee D. als weitere Zeugen anzubieten. Diese beiden Zeugen könnten aus eigener Wahrnehmung bestätigen, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unberechtigt seien. Sie würden zum gesamten Vorbringen aussagen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm mit "§ 137 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz 1959 idF vor der Novelle BGBl. I 1999/155" präzisiert werde und die Tatbildumschreibung sowie die Übertretungsnorm wie folgt zu lauten hätten:

"Dkfm. Eduard D. hat als Inhaber der Firma K. D. & Co., Seestraße 10, H., zu verantworten, dass von der Betriebsanlage dieser Firma in H., Seestraße 10, 12 und 12a, am zwischen 10.00 Uhr und 11.30 Uhr eine die Beschaffenheit von Gewässer unmittelbar beeinträchtigende Einwirkung vorgenommen und dabei eine erhebliche Gewässerverunreinigung bewirkt wurde, indem ohne die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 Abwässer in den Mühlbach, GST-NR (...), KG H., eingeleitet wurden. Durch die Einleitung der Abwässer ergab sich im Mühlbach unterhalb der Firma K. D. & Co., vor der Brücke bei der ARA L., ein ca. 300-fach erhöhter CSB (chemischer Sauerstoffbedarf)-Wert.

Dkfm. Eduard D. hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 5 lit. e iVm Abs. 3 lit. g und § 32 Abs. 1 und 2 WRG 1959 idF vor der Novelle BGBl. I 1999/155, begangen."

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers aus, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Einwirkung (Einleitung von Abwässern) nicht vorgelegen sei und der Beschwerdeführer Inhaber der Firma "K. D. & Co" sei. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt sei insbesondere auf Grund der Aussage des Zeugen B. und auf Grund des Gutachtens des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen als erwiesen angenommen worden. Der Klärwärter der Abwasserreinigungsanlage L. (ARA) habe ausgeführt, er wäre vom Obmann des Abwasserverbandes L. am telefonisch aufgefordert worden, im Mühlbach Proben zu ziehen, weil eine Verschmutzung des Bachs gegeben wäre. Er hätte hierauf bei der Brücke vor dem Eingang zur Kläranlage u. a. um 10.00 h, 10.20 Uhr und 11.00 Uhr jeweils eine Probe gezogen.

Diese drei Proben hätten nach dem Prüfbericht des Umweltinstituts des Landes Vorarlberg CSB-Werte von 7518, 6919 und 5567 mg/l aufgewiesen.

Der Zeuge B. habe angegeben, dass er nach der Verständigung des Umweltinstituts durch den genannten Abwasserverband von einer Gewässerverschmutzung des Mühlbachs über Auftrag des Landeswasserbauamtes zur ARA gefahren wäre und hierauf bei der Brücke vor der ARA (ca. 200 m unterhalb der Firma D.) und anschließend im Bereich der Brücke beim Zollamt U. (oberhalb der Firma D.) jeweils eine Probe gezogen hätte. Da die Plastikflasche nach der Probenentnahme warm gewesen wäre, hätte er jeweils die Temperatur des entnommenen Wassers gemessen.

Nach dem Prüfbericht des Umweltinstitutes habe die erste Probe einen CSB-Wert von 4267 mg/l und eine Temperatur von 18 (C und die zweite Probe einen CSB-Wert von < 15 mg/l und eine Temperatur von 4 (C aufgewiesen.

Für die Annnahme, dass die Mühlbachverschmutzung durch Abwässer verursacht worden sei, die von der Firma D. in den Mühlbach eingeleitet worden seien, sprächen zunächst einmal die beiden Proben, die von B. aus dem Mühlbach oberhalb und unterhalb der genannten Firma gezogen worden seien und sich hinsichtlich CSB-Wert und Temperatur, wie oben beschrieben, unterschieden. Der Zeuge B. habe dazu ausgeführt, bei der Entnahmestelle oberhalb des Betriebes wäre das Wasser klar, farb- und geruchlos gewesen, bei der Entnahmestelle unterhalb des Betriebes wäre das Wasser hingegen milchig-trüb gewesen und hätte stark gestunken. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Verschmutzung durch die Firma D. erfolgt sei, sei auch, dass zufolge des Prüfberichtes des Umweltinstitutes vom in der von B. unterhalb der Firma D. entnommenen Probe Stärkekörner nachgewiesen worden seien. Der gewässerschutztechnische Amtssachverständige, der die mikroskopische Analyse durchgeführt habe, habe darauf hingewiesen, dass es sich hiebei um Mais-Stärkekörner gehandelt hätte. Das Vorhandensein von solchen Körnern deute darauf hin, dass die Verschmutzung von einem stärkeverarbeitenden Betrieb stamme. Weiters sei auf die Ausführungen des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen hinzuweisen, wonach das festgestellte Verhältnis von CSB zu Nitrat und Phosphat auf eine Emission hindeuten würde, die auf einer Verarbeitung von primär kohlenstoffhaltigen Substraten fußen würde.

Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, zum Tatzeitpunkt hätte es sich beim Mühlbach nicht um ein fließendes Gewässer gehandelt, weil die Einleitungsschleuse bei der L. erst um 15.00 Uhr des Tattages geöffnet worden wäre. Diesbezüglich habe der Klärwärter Ha. als Zeuge angegeben, er hätte die Proben mit einem Schöpfbecher gezogen, und über Frage des Beschwerdeführers ausgeführt, ihm wäre bekannt gewesen, dass der Mühlbach damals gefroren gewesen und daher kein Wasser geflossen wäre. Demgegenüber habe der Zeuge B. dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Probennahme ein leichtes Fließen des Gewässers sowohl bei der Entnahmestelle oberhalb des Betriebes als auch bei jener unterhalb des Betriebes vorhanden gewesen wäre. Bei der Entnahmestelle oberhalb des Betriebes wäre das Gewässer ca. 10 cm tief gewesen, wobei das Gewässer auf der ganzen Breite des Bachbetts im Ausmaß von ca. 3 m geflossen wäre.

Die belangte Behörde schenke der Aussage des Zeugen B. deshalb mehr Glauben als der gegenteiligen Aussage des Zeugen Ha. und gelange zur Auffassung, dass der Mühlbach zum Tatzeitpunkt leicht geflossen sei, weil die Aussage des Zeugen B. viel präziser als jene des Zeugen Ha. gewesen sei. Weiters spreche gegen die Aussage des Zeugen Ha., dass dieser angegeben habe, drei Proben (mit jeweils unterschiedlichen CSB-Werten) gezogen zu haben. Wäre der Bach damals tatsächlich gefroren gewesen, hätte er jedoch keine Proben, schon gar nicht mit unterschiedlichen Werten, ziehen können. Weiters habe nach der eindeutigen Aussage des Zeugen B. die von ihm gezogene Wasserprobe eine Temperatur von 18 (C aufgewiesen. Gegen diese Angaben bestünden keine Bedenken, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass er diese Temperatur in einem Vermerk vom festgehalten habe. Habe das Mühlbachwasser jedoch eine Temperatur von 18 (C aufgewiesen, so sei es unmöglich, dass der Mühlbach gefroren gewesen sei. Bei diesem Ergebnis erübrige es sich, auf die Behauptung des Beschwerdeführers einzugehen, die stehenden Tümpel beim Betriebsgebäude hätten sich auf die Umgebungstemperatur, somit auf 18 (C, erwärmt. Im Übrigen habe sich die Probeentnahmestelle ca. 200 m unterhalb des Betriebsgeländes der Stärkefabrik befunden.

Soweit der Beschwerdeführer den Temperaturunterschied zwischen den beiden Messungen damit zu erklären versuche, dass der Mühlbach im Bereich des Unternehmens überdacht wäre, so seien ihm die gutachterlichen Ausführungen des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen entgegenzuhalten, wonach allein mit der Überdachung der festgestellte Temperaturanstieg von 4 (C auf 18 (C in keiner Weise erklärbar wäre. Auch habe der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu seiner Rechtfertigung (im erstinstanzlichen Strafverfahren), wonach der Mühlbach nicht geflossen wäre - an anderer Stelle behauptet, dass der Mühlbach am Tattag nach mehreren trockenen Monaten wieder durchgespült worden wäre. Dieser letzteren Behauptung sei entgegenzuhalten, dass erst um 15.00 Uhr des Tattages, somit nach dem Tatzeitpunkt, eine Zuspeisung von L.- Wasser in den Mühlbach erfolgt sei. Im Übrigen habe der gewässerschutztechnische Amtssachverständige dargetan, dass durch ein Ausspülen solche hohen CSB-Werte nicht auftreten könnten und das Wasser eine starke minerogene Trübung aufweisen würde.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, Oberflächenwässer und Einträge aus Getreidetransporten kämen ebenfalls für erhöhte Werte in Betracht, habe der Amtssachverständige dargetan, dass von diesen Quellen allein keine Belastung ausgehen könnte, die derart hohe CSB-Konzentrationen im Gewässer verursachen könnte; ausgenommen hievon wären massive Störfälle.

Wenn der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, die festgestellten CSB-Werte wären mit der aus den Feldern ausgebrachten Gülle und dem Blütenstaub zu erklären, so sei - abgesehen davon, dass es sich hiebei lediglich um ein allgemeines Vorbringen handle - auf die Ausführungen des gewässerschutztechnischen Sachverständigen hinzuweisen, der dargetan habe, dass im Einzugsbereich des Mühlbachs jahreszeitlich unterschiedliche diffuse Einträge aus Landwirtschaft, Straßenabwässern usw. stattfinden würden und die gegenständliche Gewässerbelastung jedoch keine Anzeichen einer diffusen Belastung zeigte, sondern als "Punkt-Belastung" zu charakterisieren wäre. Alleinige Einflüsse von Oberflächenabflüssen wären auszuschließen.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei der bei der unterhalb der Firma D. entnommenen Probe festgestellte pH-Wert von 5 für Oberflächengewässer und Straßengewässer als unnatürlich einzustufen.

An der von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung, die Verschmutzung des Mühlbachs wäre von der Firma D. verursacht worden, ändere auch die Aussage des Zeugen Ha. nichts, wonach das Abwasser der Firma D. einen charakteristischen Geschmack hätte und er einen solchen charakteristischen Geruch bei der Probennahmestelle nicht wahrgenommen hätte. Der gewässerschutztechnische Amtssachverständige habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Zuordnung auf Grund des Geruchs deshalb nicht möglich wäre, weil der Geruch weitgehend davon abhinge, aus welcher Prozessstufe das Abwasser stammte.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass nach § 32 WRG 1959 eine Bewilligungspflicht immer dann gegeben sei, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen sei. Die gegenständliche Einleitung von Abwässern, die eine Erhöhung des CSB-Wertes im Mühlbach (< 15 mg/l) um das ca. 300-fache bewirkt habe, stelle eine nach § 137 Abs. 3 lit. g leg. cit. zu ahndende Vornahme einer Einwirkung auf Gewässer dar. Die Erhöhung des CSB-Wertes im Mühlbach und die damit verbundene Verunreinigung des Gewässers erreichten ein solches Ausmaß, dass sie unter das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit des § 137 Abs. 5 lit. e leg. cit. subsumiert werden könnten. Ergänzend dazu werde zur Veranschaulichung darauf hingewiesen, dass in der Emissionsverordnung für stärkeverarbeitende Betriebe (um einen solchen handle es sich bei dem genannten Betrieb) als Anforderung an die Einleitung in ein Fließgewässer u.a. ein chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) von 100 mg/l festgehalten sei. Auch der gewässerschutztechnische Amtssachverständige habe ausgeführt, dass die vorliegende Einwirkung die Beschaffenheit des Mühlbachs beeinträchtigt, es sich dabei um eine Veränderung im chemischphysikalischer Hinsicht gehandelt und die Einwirkung eine erhebliche Verunreinigung des Mühlbachs zur Folge gehabt hätte.

Zum einen handelte es sich um eine Verunreinigung des fließenden Wassers, zum anderen um eine Belastung des Gewässerbetts, wo sich organische Belastungen dieser Art akkumulieren und zu verstärkten Sauerstoffzehrungen führen würden. Dies würde in weiterer Folge bewirken, dass sich die Biozynose des Gewässers entsprechend umstellen würde. Zum anderen würde das Wachstum spezieller Bakterienarten massiv gefördert. Das Summenbild dieser Biologie ergäbe letztlich eine Güteeinstufung des Gewässers in Güteklasse IV.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass Schutzzweck der gegenständlichen Norm sei, eine Verunreinigung der Gewässer hintanzuhalten, und der Beschwerdeführer durch die Tatbegehung in nicht unerheblichem Ausmaß die Interessen verletzt habe, deren Schutz die Strafdrohung diene. Zwar habe der gewässerschutztechnische Amtssachverständige darauf hingewiesen, dass es in Ermangelung eines schützenswerten Tier- oder Pflanzenbestandes durch die gegenständliche Einwirkung zu keinen maßgeblichen Schädigungen des Mühlbaches gekommen wäre, allerdings habe er auch ausgeführt, dass die gegenständliche Einleitung von Abwässern für das unmittelbare Bodenseeufer im Mündungsbereich des Mühlbaches naturgemäß eine Belastung bedeuten würde. Als Verschulden sei zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen.

Soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit des Kammermitgliedes Dr. B. geltend gemacht habe, werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/06/0007, hingewiesen, dem die gleichen Einwände desselben Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zugrunde gelegen seien.

Wenn sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Probennahme insofern als in seinen Rechten verletzt erachte, als er bisher nicht beigezogen und ihm keine Gegenprobe ausgehändigt worden sei, so sehe das WRG 1959 keine Verpflichtung vor, eine Gegenprobe auszuhändigen. Im Übrigen habe der Zeuge Ha. ausgeführt, er hätte den Beschuldigten nicht beigezogen, weil er nicht gewusst hätte, ob allenfalls ein Verschulden der Firma D. vorläge, und die Verschmutzung keiner bestimmten Quelle zugeordnet. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, an diejenigen Personen, die die Proben entnommen hätten, als Zeugen und an den Sachverständigen sämtliche Fragen zu richten und seinen Standpunkt dazu darzulegen. Abgesehen davon habe er nie ausdrücklich die Richtigkeit der Probeentnahmen und des Gutachtens bestritten.

Im Hinblick darauf, dass das gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht Feldkirch anhängige Strafverfahren wegen § 180 StGB gemäß § 90 StPO eingestellt worden sei, und auf Grund der Prüfung durch die belangte Behörde sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 180 StGB nicht vorlägen und insbesondere durch die gegenständliche Gewässerverunreinigung keine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand "in einem größeren Gebiet" habe entstehen können. Die Umweltbeeinträchtigung habe sich auf ein kleineres, eng umgrenztes Gebiet beschränkt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Sachverständigen und die an diesen in der mündlichen Verhandlung gerichteten Fragen sei darauf hinzuweisen, dass an den Sachverständigen in der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Wesentlichen jene Fragen gerichtet worden seien, die der Beschwerdeführer selbst in seiner Berufung aufgeworfen habe. Dieser habe weiters die Möglichkeit gehabt, auch in der mündlichen Verhandlung alle von ihm gewünschten Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Überdies hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, ein Privatgutachten vorzulegen. Von dieser Möglichkeit habe er jedoch nicht Gebrauch gemacht.

Dem nach Schluss der Beweisaufnahme gestellten Beweisantrag auf Vernehmung von Mag. Konstantin D. und Mag. Dorothee D. sei nicht nachzukommen gewesen, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich das Beweisthema nicht konkret dargetan habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der sie nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom , B 1236/00-3) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom , B 1236/00-5).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer unter Geltendmachung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt, diesen aufzuheben.

Die Beschwerde rügt, dass der Beschwerdeführer zur Probenziehung nicht beigezogen worden sei und ihm keine Gegenproben ausgehändigt worden seien, um ihm so zu die Möglichkeit zu geben, die Probenergebnisse zu widerlegen. Auch hätte die belangte Behörde den von ihm geführte Zeugen Mag. Konstantin D. vernehmen müssen, der eigene Wahrnehmungen hätte beisteuern können, sei er doch regelmäßig im Betrieb tätig gewesen. Dem Vorhalt der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte ein Privatgutachten vorlegen können und habe das Beweisthema in seinem Beweisantrag vom nicht näher konkretisiert, sei zu erwidern, dass ein Privatsachverständiger vor der Verhandlung (bzw. dem Vorliegen des Verhandlungsprotokolls) nicht habe wissen können, worüber er sein Gutachten zu erstatten habe. Ohne Verhandlungsprotokoll habe ein Privatsachverständiger nicht beauftragt werden können, zumal der Beschwerdeführer in der Ladung zur Verhandlung nicht davon in Kenntnis gesetzt worden sei, welche Fragen in der Verhandlung an den Sachverständigen gestellt werden würden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ohnedies die Vernehmung seiner Tochter, Mag. Dorothee D., als sachverständigen Zeugin beantragt, deren Vernehmung mit dem "rüden" Hinweis darauf, er hätte das Beweisthema nicht konkret dargetan, abgelehnt worden sei. Es gebe keine Bestimmung, die einem Beschuldigten vorschreibe, den Beweisgegenstand präzis zu umschreiben, und es sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen, dass nur eine mündliche Verhandlung durchgeführt und zu dieser der Sachverständige geladen werde. Ferner sei der Amtssachverständige bereits anlässlich der Ermittlung des strafbaren Sachverhalts gegen den Beschwerdeführer führend tätig gewesen und schließe die Tätigkeit als Untersuchungsorgan, also als "Belastungszeuge der ersten Stunde" eine Tätigkeit in unabhängiger Position vor einem Tribunal stets aus. Auf Grund der "institutionellen Struktur mit anderen handelnden Belastungszeugen des Verfahrens" sei der äußere Anschein der Unbefangenheit des Amtssachverständigen ausgeschlossen. Ein Beschuldigter habe das Recht vor einem Tribunal, dass der Sachverständige nicht weisungsgebundener Mitarbeiter der Exekutive sei, und es sei dem Beschwerdeführer dieses Recht verweigert worden.

Darüber hinaus habe die belangte Behörde mit Stillschweigen übergangen, dass niemand das Vorhandensein eines Abwasserkanals des Beschwerdeführers in den Mühlbach behauptet habe. Wäre ein Abwasserkanal vorhanden, müssten die Probleme nämlich ständig bestehen. Auch sei nicht nachvollziehbar, woher Wasser geflossen sein sollte, wenn der Mühlbach erst am Nachmittag (des ) dotiert worden sei, sodass nur die Aussage des Zeugen Ha. mit den Denkgesetzen in Einklang stehe. Ferner spreche gegen die Annahme, dass die Gewässerverunreinigung durch betriebliche Abwässer verursacht worden sei, die Aussage des Zeugen B., wonach das Wasser einen "fäkalischen" Geruch gehabt habe. Auch habe Mag. B. (der Amtssachverständige) angegeben, es wäre möglich, dass die festgestellten Maisstärkekörner durch einen oberflächlichen Eintrag in das Gewässer gelangt seien.

Darüber hinaus sei der im angefochtenen Bescheid enthaltene Strafvorwurf unklar und lasse der angefochtene Bescheid offen, welcher CSB-Wert rechtlich zulässig gewesen wäre. Auch habe es zum Tatzeitpunkt keine "Firma Karl D. & Co" gegeben. Die Behauptung, Dkfm. Eduard D. sei Inhaber der Firma K. D. & Co. (bzw. sei dies im Tatzeitpunkt gewesen), sei demnach unrichtig. Auch sei es unzulässig gewesen, die Verantwortlichkeit von der Verantwortung des Beschwerdeführers als "handelsrechtlicher Geschäftsführer" auf die Verantwortlichkeit als "Inhaber" - überdies ohne Vorhalt - abzuändern. Ferner sei zu prüfen, ob ein unabhängiger Verwaltungssenat ein "Tribunal" sei und die von ihm geführten Verfahren allen Anforderungen des Art. 6 EMRK entsprächen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 137 Abs. 3 lit. g und Abs. 5 lit. e Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 in der gemäß § 1 Abs. 2 VStG hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 und § 32 Abs. 1 und 2 leg. cit. haben folgenden Wortlaut:

"§ 137. ...

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer

...

g) ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt;

...

(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, wer

...

e) im Fall des Abs. 3 lit. g (§ 32) eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt;

..."

"§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung;


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f)
das Ausbringen von Düngemitteln, ...;
g)
das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere, ... ."
Nach der hg. Rechtsprechung bedarf das Einbringen von Betriebsabwässern in ein Gewässer einschließlich der dazu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 und nicht einer solchen nach § 9 Abs. 1 leg. cit. und trifft die Bewilligungspflicht denjenigen, dem die anlagenbedingten Einwirkungen auf ein Gewässer zuzurechnen sind, also den Anlageninhaber (vgl. etwa die in Oberleitner, WRG (Wien 2000(, zu § 32 WRG E 38 zitierte Judikatur).
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, dass am zwischen 10.00 Uhr und 11.30 Uhr von der Betriebsanlage der Firma K.D. & Co Abwässer in den Mühlbach eingeleitet wurden, die zu dem im angefochtenen Bescheid genannten ca. 300-fach erhöhten CSB-Wert des Mühlbachwassers geführt haben, und stützte sich dabei insbesondere auf die Aussage des Zeugen B., die von ihm und vom Zeugen Ha. gezogenen Wasserproben und das Gutachten des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen. Hiebei ging die belangte Behörde auch auf den Widerspruch zwischen den Aussagen der von ihr in der Verhandlung am vernommenen Zeugen B. und Ha. ein und begründete, warum sie der Aussage des Zeugen B. folgte (vgl. oben I.). U.a. wies die belangte Behörde in Bezug auf die Frage, ob der Mühlbach am zugefroren war, bei Würdigung der Aussage des Zeugen Ha., der unbestrittenermaßen an diesem Tag drei Wasserproben mit unterschiedlichen CSB-Werten im Mühlbach gezogen hatte, in schlüssiger Weise darauf hin, dass eine solche Probenziehung, wäre der Bach tatsächlich zugefroren gewesen, wohl nicht möglich gewesen wäre. Die Beschwerde geht auf diese beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde nicht ein, sondern bringt insoweit vor, es sei nicht nachvollziehbar, woher das Wasser geflossen sein solle, wenn der Mühlbach erst am Nachmittag dotiert worden sei, sodass nur die Aussage des Zeugen Ha. mit den Denkgesetzen in Einklang stehe. Dieses Vorbringen ist indes nicht geeignet, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern. So ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B., dass im Zeitpunkt der Probenziehung der Mühlbach (der an einer Stelle eine Tiefe von ca. 10 cm bei einer Breite von ca. 3 m aufwies) zwar Niedrigwasser führte, aber ein leichtes Fließen des Gewässers vorhanden war. Insoweit steht dazu auch nicht die Aussage des Zeugen Ha. in Widerspruch, der angab, die Proben mit einem Schöpfbecher gezogen zu haben, ohne dass es dabei zu einem Aufwirbeln des Bachbodens gekommen sei.
Ebenso zeigt die Beschwerde mit dem weiteren Vorbringen, es sei von niemandem die Rede davon gewesen, dass es einen Abwasserkanal (von der Betriebsanlage des genannten Unternehmens) in den Mühlbach gebe, keine Unschlüssigkeit der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung auf, hat doch ein Einleitungsvorgang von Betriebsabwässern nicht denknotwendig zur Voraussetzung, dass ein solcher Kanal errichtet wurde. Wenn der Zeuge B. bei seiner Vernehmung in der genannten Verhandlung davon gesprochen hat, dass bei der unteren Entnahmestelle das Gewässer milchig getrübt, fäkalisch und stark stinkend gewesen sei, und die Beschwerde meint, dies spreche gegen die Verursachung durch betriebliche Abwässer, so legt sie nicht dar und ist auch nicht zu erkennen, inwieweit ein solcher Geruch die Annahme, dass Betriebsabwässer eingeleitet wurden, ausschließt.
Ferner ist auch der Beschwerdehinweis darauf, dass, wie der Amtssachverständige in der Verhandlung am ausgeführt hat, die festgestellten Maisstärkekörner einen Schluss auf eine Verursachung durch den Betrieb lediglich nahe legten und diese nicht zwingend vom Betrieb des Beschwerdeführers stammen müssten, sondern es möglich sei, dass diese auch durch einen oberflächlichen Eintrag in das Gewässer gelangt seien, nicht zielführend. So übergeht die Beschwerde die weitere Aussage des Amtssachverständigen, dass durch solche oberflächliche Einträge eine derart hohe CSB-Konzentration im Gewässer mit Ausnahme massiver Störfälle nicht erklärbar wäre (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls zur Frage 4.d). Darüber hinaus sei der pH-Wert bei der unteren Messstelle als unnatürlich hoch einzustufen gewesen und könnte eine derart saure Reaktion und pH-Wert-Änderung, wie sie festgestellt wurden, nicht durch Oberflächenwässer oder Straßenabläufe verursacht werden (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls zu Frage 4.f und Seite 10 unten).
Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die Verwertung der Probenziehungen gesetzwidrig sei, weil der Beschwerdeführer diesen nicht beigezogen worden sei und ihm keine Gegenproben ausgehändigt worden seien, so zeigt sie damit keinen Verfahrensmangel auf. So ist eine persönliche Anwesenheit einer Partei bei der Beweisaufnahme durch eine Verwaltungsbehörde - außerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. § 51e Abs. 6, § 51g Abs. 2 VStG) - grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 45 AVG E 300 ff zitierte hg. Judikatur), zumal im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Probenziehung noch gar nicht festgestanden ist, gegen wen ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten sein würde. Ebenso besteht für einen Anspruch der Partei auf Aushändigung von Proben im Gesetz keine Grundlage.
Auch mit dem Vorbringen, die belangte Behörde hätte Mag. Konstantin D. und Mag. Dorothee D. als Zeugen vernehmen müssen, die "eigene Wahrnehmungen hätten beisteuern können", zeigt der Beschwerdeführer keinen Verfahrensmangel auf, hat er es doch unterlassen, darzulegen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen durch die Zeugen unter Beweis gestellt hätten werden sollen.
Wenn die Beschwerde meint, es gebe keine Bestimmung im AVG, die einem Beschuldigten vorschreibe, den Beweisgegenstand präzise zu umschreiben, so setzt sie sich in Widerspruch zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde nicht verpflichtet ist, bloße Erkundungsbeweise durchzuführen, und ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag nur dann beachtlich ist, wenn auch das Beweisthema, also die Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen, konkret angegeben worden sind, wobei Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen nicht aufgenommen werden müssen (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, zu § 25 VStG E 55 ff und zu § 51g VStG E 12, ferner die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 39 AVG E 100 und 103 zitierte hg. Judikatur).
Wenn die belangte Behörde ausgeführt hat, "dem nach Schluss der Beweisaufnahme gestellten Beweisantrag auf Einvernahme von Mag. Konstantin D. und Mag. Dorothee D. war nicht nachzukommen, da der Berufungswerber diesbezüglich das Beweisthema nicht konkret dargetan hat", und die Beschwerde meint, dass es im Verwaltungsstrafverfahren keinen Schluss der Beweisaufnahme gebe, so verkennt sie zum einen die Bestimmung des § 51h Abs. 2 VStG, wonach der unabhängige Verwaltungssenat die Beweisaufnahme zu schließen hat, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Zum anderen verkennt die Beschwerde auch, dass die belangte Behörde, die ihren Bescheid nach Schluss der Verhandlung nicht (sofort) verkündet hat (vgl. dazu § 51h Abs. 4 VStG), an den Schluss der Beweisaufnahme (bzw. der Verhandlung) keine Präklusionsfolgen geknüpft hat. So hat sie etwa den vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom gestellten Antrag auf Vernehmung von Mag. Konstantin D. und Mag. Dorothee D. nicht als verspätet zurückgewiesen, sondern ihm mangels Konkretisierung des Beweisthemas nicht stattgegeben. Wenn der - bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters vorbringt, es sei nicht erkennbar gewesen, dass die belangte Behörde nur eine mündliche Verhandlung durchführen würde, so ist er auf die Bestimmung des § 51h Abs. 1 erster Satz VStG aufmerksam zu machen, wonach das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat möglichst in einer Verhandlung abzuschließen ist.
Auch der weitere Beschwerdevorwurf, der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen können, dass in der Verhandlung ein Amtssachverständiger ein Gutachten erstatten würde, und er hätte dieses daher auch nicht durch ein Privatgutachten in der Verhandlung widerlegen können, ist nicht zielführend. Abgesehen davon, dass der Amtssachverständige in der Verhandlung auf die in der Berufung aufgeworfenen Fragen eingegangen ist und der Beschwerdeführer daher insoweit bereits in der Verhandlung seine Berufungsbehauptungen durch ein Privatgutachten hätte untermauern können, hätte er jedenfalls nach der Verhandlung - so etwa mit seinem Schriftsatz vom - ein Privatgutachten vorlegen und so den Ausführungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten können. Dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bis dahin kein Verhandlungsprotokoll in Händen gehabt habe, ist zu erwidern, dass - unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer die Übermittlung eines Verhandlungsprotokolls in der Verhandlung begehrt hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 44 AVG E 8 zitierte hg. Judikatur) - ihm in der Verhandlung das Gutachten des Amtssachverständigen mündlich zur Kenntnis gebracht und damit dem Grundsatz des Parteiengehörs Rechnung getragen wurde. Schon von daher ist der weitere Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer vor der Verhandlung die an den Amtssachverständigen zu stellenden Fragen nicht bekannt gegeben, nicht zielführend, zumal keine gesetzliche Verpflichtung besteht, dem Beschuldigten vor der Verhandlung einen solchen Fragenkatalog zu übermitteln.
Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit dem Vorbringen, der Amtssachverständige sei bereits im Zusammenhang mit der Strafanzeige tätig geworden, als weisungsgebundener Mitarbeiter "in einer institutionellen Struktur mit anderen handelnden Belastungszeugen des Verfahrens beschäftigt gewesen" und daher nicht objektiv und unabhängig gewesen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. So ergibt sich bereits aus Art. 20 Abs. 1 B-VG die grundsätzliche Weisungsgebundenheit von Amtsorganen und ist die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ein wesentliches Kennzeichen, sodass dessen Weisungsgebundenheit kein besonderer Umstand ist, dessen Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrens I2, zu § 53 E 35 und 38 zitierte hg. Judikatur). Abgesehen davon würde, selbst wenn ein Amtssachverständiger als befangen anzusehen wäre, dies nur dann zur Aufhebung des Bescheides führen, wenn sachliche Bedenken gegen die Richtigkeit seines Gutachtens bestünden (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 53 AVG E 4 zitierte hg. Judikatur). Eine Unrichtigkeit des Amtssachverständigengutachtens wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht aufgezeigt und ist auch nicht hervorgekommen.
Wenn die Beschwerde vorbringt, es habe zum Tatzeitpunkt keine "Firma K. D. & Co" gegeben und es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer Inhaber dieser Firma sei, so ist ihr zu erwidern, dass laut offenem Firmenbuch - in den vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich ein bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeholter Firmenbuchauszug - mit Stichtag die Firma "K. D. & Co" mit der Geschäftsanschrift in H., als Rechtsform "Einzelkaufmann" und als Inhaber "Dkfm. Eduard Karl D."
eingetragen waren (vgl. in diesem Zusammenhang §§ 2 und 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991 idF BGBl. Nr. 521/1995). Bei seiner Vernehmung vor der BH am und in seinen durch seinen Rechtsvertreter erstatteten Stellungnahmen vom und stellte der Beschwerdeführer keine Behauptung dahingehend auf, dass er nicht Inhaber der gegenständlichen Betriebsanlage in H. sei oder dass er nicht - wie in der an ihn ergangenen Aufforderung der BH vom zur Rechtfertigung zum Ausdruck gebracht - für das unter der Firma K. D. & Co. betriebene Handelsgewerbe verantwortlich sei. Vielmehr brachte er (u.a.) vor, dass die Wasserproben illegal von seinem Grundstück gezogen worden seien (vgl. Vernehmungsprotokoll vom ). In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid brachte der Beschwerdeführer insoweit im Wesentlichen lediglich vor, dass es keine Gesellschaft "K. D. & Co." gebe, sodass er nicht als handelsrechtlicher Gesellschafter verantwortlich sei. Zutreffend ist, dass im Firmenbuch am unter der genannten Firma als Rechtsträger Dkfm. Eduard Karl D. als Einzelkaufmann und keine Gesellschaft eingetragen war. Demzufolge hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Formulierung, "... in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K. D.& Co, H., zu verantworten ...", nicht übernommen, sondern den Beschwerdeführer als verantwortlichen Inhaber der genannten Firma - dies bezogen auf den Tatzeitpunkt - bezeichnet. Inwieweit diese Beurteilung dennoch unrichtig sei, wird vom Beschwerdeführer - dieser hat in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde (dort auf Seite 3) vorgebracht, Einzelunternehmer zu sein und in H. eine Maisstärke-, Glukose- und Dextrosefabrik zu betreiben - nicht näher konkretisiert. Die Annahme der belangten Behörde, dass er am Inhaber des unter der Firma K. D. & Co. betriebenen Unternehmens und der genannten Betriebsanlage gewesen ist und ihm deshalb die anlagenbedingten Einwirkungen auf das Gewässer des Mühlbachs zuzurechnen sind, begegnet daher keinem Einwand. Entgegen der Beschwerdeansicht war die belangte Behörde auch berechtigt, den Schuldausspruch dahin abzuändern, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K. D. & Co, sondern in eigener Verantwortung in Anspruch genommen werde (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5, zu § 9 Abs. 1 VStG E 70a ff und in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, zu § 32 VStG E 72 zitierte hg. Judikatur).
Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Tat im Spruch des angefochtenen Bescheides ausreichend konkretisiert und hinreichend umschrieben und geht daraus der gegen den Beschwerdeführer erhobene Strafvorwurf eindeutig hervor. Wenn die Beschwerde die Nennung eines CSB-Grenzwertes vermisst, so zeigt sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach der (u.a.) zu § 32 Abs. 1 WRG 1959 ergangenen hg. Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Oberleitner, aaO, § 32 WRG E 37) stellt jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wasser in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht eine Gewässerverunreinigung iS des § 30 Abs. 2 leg. cit. dar, ohne dass noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier eintritt, Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligungspflicht nach § 32 leg. cit. ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. Oberleitner, aaO, § 32 WRG E 12). Es besteht kein Zweifel daran, dass die Vervielfachung eines in einem Gewässer natürlich vorhandenen CSB-Wertes (chemischer Sauerstoffbedarf; organische Belastung des Wassers) um das ca. 300-fache durch die Einleitung von Betriebsabwässern, wobei es hier auch noch zu einer Wassertemperaturerhöhung um 14 (C auf 18 (C gekommen ist, eine erhebliche Verunreinigung iS des § 137 Abs. 5 lit. e WRG 1959 bewirkt. Im Übrigen zeigt die Beschwerde nicht auf, inwieweit die in der Verhandlung am erstatteten Ausführungen des Amtssachverständigen unrichtig seien, denen zufolge der Mühlbach durch die mit der Einleitung der Betriebsabwässer hervorgerufene organische Belastung erheblich verunreinigt worden sei, weil eine organische Belastung in dem festgestellten Ausmaß zu verstärkten Sauerstoffverzehrungen führe, nur noch sauerstofftolerante Lebewesen überdauern könnten und das Wachstum von Bakterienarten massiv gefördert werde, was als biologisches Summenbild eine Güteeinstufung der Klasse IV darstelle. Von daher ist auch das Beschwerdevorbringen, der festgestellte CSB-Wert von 4267 m/l dividiert durch 300 ergebe einen Wert von 14,2233 mg/l, der unter dem von der Erstbehörde genannten Grenzwert von 60 m/l gelegen sei, nicht zielführend.
Wenn die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung des Mitgliedes der belangten Behörde, Dr. B., auf einen (im Verwaltungsverfahren erstatteten) Schriftsatz (vom ) verweist, so stellt dieser Verweis keine gesetzmäßige Ausführung von Beschwerdegründen dar und ist dieser daher unbeachtlich (vgl. dazu etwa die in Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 250 zu § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG zitierte hg. Judikatur).
Entgegen der Beschwerdeauffassung ist die belangte Behörde als Tribunal im Sinn des Art. 6 EMRK anzusehen. Zur näheren Begründung wird auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/09/0094, und vom , Zl. 2000/09/0091, verwiesen.
Da somit die Beschwerde unbegründet ist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im vorliegenden Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinn der belangten Behörde, Genüge getan (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2000/09/0091, mwN).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am