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VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0018

VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0018

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/07/0045

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerden 1.) des Richard L in B, vertreten durch Mag. Markus Huber, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Arenbergstraße 2, und 2.) der V GesmbH in B, vertreten durch DDr. Manfred König, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Lofererstraße 46, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , UVS-6/10077/45-2001, betreffend gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 angeordnete Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt,

Spruch

I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Die Anträge der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof wolle "wegen offensichtlicher Überforderung des belangten Senates über die Beschwerde aus eigenem befinden," und "die Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Personenrechte der Beschwerdeführer durch den Verfassungsgerichtshof prüfen lassen," werden zurückgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Zell/See (BH) erlangte im Rahmen eines hinsichtlich der Grundparzellen 91/6 und 91/7 je KG B durchgeführten wasserpolizeilichen Auftragsverfahrens am Kenntnis von der Existenz eines mit datierten Untersuchungsberichts der Intergeo Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GesmbH. Auftraggeberin dieser Studie war die Brennstoffvertrieb Tirol GmbH (BVT), die diese Untersuchung aus Anlass der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit als (Teil-)Pächterin des Areals in der Bahnhofstraße 6 in B (Parzellen .132 und 46/3 je KG B) in Auftrag gegeben hatte; die Durchführung einer derartigen Untersuchung war in Bezug auf Haftungsfragen ausdrücklich als Klausel in den Pachtvertrag aufgenommen worden. Ziel dieser Untersuchung war die Feststellung allfälliger Kontaminationen des Untergrundes des im Eigentum der L.-GesmbH stehenden Areals in der Bahnhofstraße 6 mit Mineralöl.

Insgesamt waren im Verlaufe dieser Untersuchung 7 Rammkernsondierungen bis in Endteufen von max. 10 m unter Geländeoberkante (GOK) durchgeführt worden. Die Festlegung der Bohrpunkte erfolgte in Absprache mit der Auftraggeberin und dem Grundstückseigentümer (L.-GesmbH) in Bereichen möglicher Kontaminationen. Die Bohrkerne wurden geologisch erfasst, organoleptisch untersucht und anschließend im Labor analysiert. Das Ergebnis zeigte eine eindeutige und deutliche Kontamination des Untergrundes durch Mineralöle. In diesem Bericht wurde weiters explizit darauf hingewiesen, dass die Kontamination abgegrenzt und insbesondere festgestellt werden sollte, ob das Grundwasser unbelastet geblieben sei.

Dieser Bericht wurde von der BH noch am Tag der Kenntnisnahme () dem hydrogeologischen und der chemischtechnischen Amtssachverständigen vorgelegt; diese attestierten die konkrete Gefahr einer Grundwasserverunreinigung (Gefahr im Verzug) und empfahlen die dringende Durchführung von Bodenuntersuchungen (Ursache, Abgrenzung, Auswirkungen des Schadens).

Die BH traf am (dokumentiert durch einen Aktenvermerk) gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 Anordnungen dahin, dass wegen Gefahr im Verzug näher bezeichnete Untersuchungen (Kernbohrungen im Grundwasserabstrombereich, Bodenaufschlussbohrungen, Abteufung eines Brunnens, Dokumentation) unmittelbar durch die BH gegen Ersatz der Kosten durch die Verpflichteten durchzuführen seien. Als Verpflichtete dieser Anordnung wurden die V.-GesmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Richard L (in weiterer Folge: RL), und die L.- GesmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführerin Ingrid L. (in weiterer Folge: IL) genannt; die BH ging davon aus, dass die verpflichteten Gesellschaften auf der Betriebsstätte in der Bahnhofstraße 6 Ölhandel betrieben.

Im Zuge dieser Vorabklärung wurden 73 Nutstangenrammsondierungen, 20 Kernbohrungen und 2 Greiferbrunnenbohrungen vorgenommen. Die Bohrstellen wurden vermessungstechnisch festgehalten und dokumentiert. Von fachlicher Seite wurden (hydro-)geologische, chemisch-technische, maschinenbautechnische und bautechnische Sachverständige beigezogen.

Die gewonnenen Bohrkerne wurden geologisch aufgenommen, organoleptisch vor Ort untersucht, im Labor auf ihren Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen hin analysiert und dokumentiert, in welcher Tiefe die Kontamination bei den einzelnen Bohrkernen angetroffen wurde (Schichtverzeichnisse). Mit der ermittelten Datenmenge wurde von der Fa. Geobyte ein dreidimensionales Modell der Kontamination gefertigt, das den Schaden plastisch macht und auch den Ausgangspunkt der Ölkontamination veranschaulicht.

Zusammengefasst wurde in den End- bzw. Zwischenberichten der (hydro-)geologischen Sachverständigen festgestellt, dass der einzige Eintragsherd im Keller des Gebäudes Bahnhofstraße 6 gelegen sei. Die Kontamination erreiche ihre größte flächige Ausdehnung im Grundwasserschwankungsbereich in einer Tiefe von ca. 6 bis 7 m unter der GOK. In einer zungenartigen SW-NO erstreckten Form umfasse sie von der Grundparzelle 98 über die ÖBB-Trasse (Parzelle 77/2) Teile der Kindergartengrundparzellen 94/2, 95/1, 96/1 und .25, die Grundparzellen der L.-GesmbH .132 und 46/3, Teile der Bahnhofstraße (663/2), einen Teil der Grundparzelle 75/13 (Familie V.) und Teile der Grundparzelle 77/1 (landwirtschaftliche Berufsschule). Die Fläche betrage rund

6.750 m2. Die größte Mächtigkeit weise die Kontamination unter dem Gebäude der L.-GesmbH, Bahnhofstraße 6, mit rund 4,5 bis 5 m auf. Diese Mächtigkeit nehme flach-pyramidenförmig nach allen Richtungen rasch bis auf den Grundwasserschwankungsbereich hin ab. Das Volumen des kontaminierten Untergrunds betrage 7.200 m3, die versickerte Menge Mineralöl 100.000 l. Die höchste Konzentration des Mineralölgehalts im Untergrund befinde sich unter dem Firmengebäude L., Bahnhofstraße 6.

Weitere Eintragungsherde - so die Gutachten weiter - hätten zum einen durch die pyramidenförmige Ausbreitung der Kontamination mit der "Spitze" unter dem Firmengebäude L. und zum Anderen auf Grund der Überprüfung sämtlicher sonstiger potenzieller Ursachen (Ölfeuerungsanlagen mit Tanks und Ölleitungen in der Umgebung des Betriebsareals L., Bahnhofstraße 6; behauptete Ölunfälle auf dem Abschlauchgleis auf ÖBB-Grund; Ortskanal) ausgeschlossen werden können. Dies einerseits durch Nachschau seitens maschinenbau- und bautechnischer Sachverständiger und andererseits anhand gezielt durchgeführter Bohrungen im Nahbereich der möglichen Ursachen (ÖBB-Gleise; Kanal), die eine Kontamination erst in größeren Tiefen erkennen ließen, als direkt unter dem Firmengebäude L. Zudem verlaufe der Kanal mitten durch eine undurchlässige Deckschicht.

Auf Grund mehrerer chemischer Analysen von Bodenproben, die von der chemisch-technischen Amtssachverständigen gezogen worden seien, habe hinsichtlich des Schwefelgehalts und der Art des Schwefels durch das Labor der OMV und des Fichte-Instituts eruiert werden können, dass es sich bei den im Untergrund vorgefundenen Mineralölprodukten (Gasöle oder Mitteldestillate: Heizöl extra leicht; Diesel) um solche handeln müsse, die zwischen 1983 bis 1989 bzw. vor 1990 gehandelt worden seien (nach 1990 sei Heizöl mit einem Schwefelgehalt im vorgefunden Ausmaß - mehr als 0,2% - zum Handel nicht mehr zugelassen gewesen); weiters zeige sich, dass unterschiedliche Mineralöle versickert seien (es seien an verschiedenen Bohrstellen auch Proben mit einem Gehalt von 0,21% und 2% gezogen worden). Eine nähere zeitliche Eingrenzung der Herstellung der betreffenden Mineralölprodukte sei nicht möglich. Auch besagten diese Fakten nicht, wann das Mineralöl tatsächlich versickert sei.

In einer Stellungnahme vom gab die chemischtechnische Amtssachverständige an, ein Eintrag von Mineralölprodukten mit einem wesentlich geringeren Schwefelgehalt, als er heutzutage üblich sei, führe zu einer allenfalls geringfügigen Verringerung des vorgefundenen Schwefelgehalts, die aber möglicherweise durch andere Effekte bei der Analyse überlagert würde. Somit könne ein Eintrag von Mineralölprodukten, die einen ähnlichen Siedebereich, aber einen geringeren Schwefelgehalt haben, nach den vorliegenden Analysen nicht ausgeschlossen werden.

Zum Verunreinigungshergang wird in einem gemeinsamen Gutachten von maschinenbau- und bautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass die Kontamination nicht unbemerkt vonstatten gegangen sei. Die sechs Öllagertanks wie auch die ölführenden Leitungen im Kellertanklager ("Tanklager II") wiesen keine Lecks auf. Der Betonboden sei zwar auch nicht 100%ig dicht gewesen (und habe auch keineswegs den Anforderungen für einen Tanklagerraum entsprochen), doch könne eine (unbemerkte) Versickerung durch den Kellerboden im vorgefundenen Ausmaß (100.000 l) dadurch nicht erklärt und damit ausgeschlossen werden. Es seien jedoch mehrere Durchbrüche im Boden gefunden worden, die mittels Betonpfropfen wieder verschlossen worden seien. Unterhalb des Bodens seien im Bereich dieser Durchbrüche massive Mineralölkontaminationen angetroffen worden und auch Mengen von kontaminierten Sägespänen, die in früheren Zeiten als Ölbindemittel benutzt worden seien. Der Boden selbst habe aus zwei Betonschichten bestanden, einer ca. 5 bis 25 cm dicken Betonschicht und einer ca. 2 cm dicken Estrichschicht. Zwischen den Schichten hätte sich Öl befunden, weswegen diese beiden Betonbeläge keine feste Bindung hätten eingehen können und sich leicht voneinander hätten trennen lassen. Unter dem öldichten Anstrich, der auf der Estrichschicht aufgebracht gewesen sei, seien ebenfalls Ölschlieren vorgefunden worden. Der Anstrich habe sich deswegen leicht abziehen lassen und das Mineralöl habe auch organoleptisch wahrgenommen werden können. Diese Ölspuren hätten auch Laien leicht wahrnehmen können.

Die Tanks im Tanklager II seien sicherheitstechnisch schlecht ausgestattet gewesen. Sie hätten insbesondere keine Sicherung vor Überfüllungen besessen und der Befüllungsvorgang (manuelle Peilstabmessung) sei daher sehr risikobehaftet gewesen. Auf Grund der zahlreichen Gefahrenpotenziale hätten die Tankanlagen nur mit besonderer Sorgfalt, Erfahrung und ausreichender personeller Ausstattung unfallfrei betrieben werden können. Beim Füllvorgang sei es notwendig gewesen, laufend Begleitmessungen mit dem Peilstab durchzuführen, wozu die Anwesenheit von zumindest zwei Arbeitern erforderlich gewesen sei. Fehleinschätzungen, die zu Überfüllungen führten, könnten etwa dadurch hervorgerufen werden, dass die bereits im Tank befindliche Ölmenge unterschätzt, das Volumen und die Füllgeschwindigkeit temperaturbedingt (Ausdehnung; Ventilöffnung) falsch abgeschätzt und der Anstieg des Tankinhalts, der nicht gleichmäßig linear erfolge, sondern - bedingt durch die kreisförmige Querschnittsfläche - gegen Erreichen des zulässigen Füllstandes unverhältnismäßig schnell steige, falsch beurteilt worden sei. Dies seien erfahrungsgemäß die Ursachen, die auch bei Bestehen einer Überfüllsicherung immer wieder zum Überlaufen derartiger Tanks führten. Im Fall der Überfüllung habe bei der gegenständlichen Tankanlage durch die Öffnungen für den Peilstab am Tankdeckel völlig ungehindert Öl austreten können.

Die Öleinträge in den Untergrund wurden von den Sachverständigen dergestalt rekonstruiert, dass es beim Befüllen der Tanks zu Überfüllungen gekommen sei. Das Öl, das sich am Boden des Tanklagers gesammelt habe, sei daraufhin mittels der Durchbrüche ins Erdreich versickert worden. Estrich- und Anstrichüberzüge sollten diesen Vorgang nur verheimlichen. Zur enormen Menge (100.000 l) wurde beispielhaft ausgeführt, dass bei einer durchschnittlichen Fließgeschwindigkeit von ca. 4 m/s (zB. beim Abschlauchen von Tankwaggons; ähnlich auch bei Tanklastzügen) bei bereits überlaufendem Tank pro Minute 400 l Öl austreten würden, wobei es durchaus denkbar sei, dass man sich bei Zusammentreffen mehrerer der oben geschilderten Umstände bei der möglichen Füllzeit um bis zu 10 Minuten (oder mehr) verschätzen könne. Dann wären bereits 4.000 l Öl ausgeflossen. Bei der Grundfläche des Tanklagerraums II würde ein derartiger Austritt noch nicht der Eindruck einer Katastrophe erwecken, da dann das Öl "erst" ca. 4 cm hoch stünde (10 cm = 10.000 l). Bei einem Öldurchsatz von ca. 5 Millionen Liter pro Jahr, das seien im Laufe von 38 Jahren 190 Millionen Liter, machten die festgestellten 100.000 l gerade einmal 0,5 Promille aus. Diese Fehlmengen würden in Anbetracht der in dieser Branche geläufigen oder typischen Umstände nicht zu Buche schlagen, sie würden also in der Umsatzstatistik nicht auffallen.

Der Eindruck der Sachverständigen vom Betrieb lief darauf hinaus, dass das Arbeits- und Ausrüstungsniveau ca. 20 bis 30 Jahre hinter dem heutigen Stand hinterher hinke. Insgesamt habe sich ein Eindruck grober Sorglosigkeit im Umgang mit Mineralöl geoffenbart. Darüber hinaus schilderten die Sachverständigen Beobachtungen der Arbeitsweise der im Betrieb L. angestellten Arbeiter, die auf keinen umsichtigen und geschulten Arbeitsprozess - insbesondere im Umgang mit einem derart sensiblen Produkt - schließen ließen.

Von geologischer und hydrogeologischer Seite wurde bemerkt, dass aus den hydrogeologischen Besonderheiten des vorliegenden Untersuchungsgebietes abgeleitet werden könne, dass unter der Voraussetzung eines durch künstliche Eingriffe unbeeinflussten, natürlichen Grundwasserspiegel-Jahresganges im Großteil des Jahres nur eine sehr geringe weitere seitliche Ausbreitung der Ölkontamination erfolgt sei. Da aber die Konzentration der Ölphase sowohl im ungesättigten Untergrund als auch im Grundwasserschwankungsbereich noch deutlich über einer Residualsättigung gelegen sei, bewirke eine erhöhte seitliche Ausbreitungsgeschwindigkeit der Ölkontamination bei extremen Hoch- oder Tiefständen des Grundwasserspiegels eine unkontrollierte Ausweitung des mit Öl in Phase verunreinigten Bereiches im Untergrund, und zwar weiterhin in die bevorzugten Richtungen der Neigung der Grundwasseroberfläche (NO und SW). Auf diese Weise hätte sich auch der nunmehr dokumentierte Kontaminationsbereich im Untergrund, ausgehend vom Betriebsgelände der L.-GesmbH, Bahnhofstraße 6, in unregelmäßigen Ausbreitungsphasen zur vorgefundenen Form ausgeweitet.

Sinngemäß das Gleiche gelte auch für ein Abströmen von gelöstem Öl im Grundwasser. Bei normalen Grundwasserspiegellagen fließe das Grundwasser bevorzugt in die tiefer liegenden, gut durchlässigen Kiesschichten zum Vorfluter in Richtung Salzach ab. Diese seien von der Ölkontamination, die sich im Bereich der Grundwasseroberfläche befunden habe, derzeit noch unberührt. Bei entsprechenden und jederzeit möglichen Extremspiegellagen könnten aber auch gelöste Ölfahnen vom Kontaminationsherd abströmen und dadurch grundwasserstromabwärts gelegene Gebiete für eine Grundwassernutzung unbrauchbar machen.

Das ausgetretene Öl "schwimme also auf dem Grundwasser in Phase auf". Eine Abgrenzung der Verunreinigung sei auf Grund fehlender chemischer bzw. physikalischer Barrieren nicht möglich, weshalb eine Mobilisierung und Verfrachtung und damit eine weitere Ausbreitung der Verunreinigung jederzeit zu gewärtigen sei.

Von den Sachverständigen wurde einhellig Gefahr im Verzug bescheinigt.

Diese Sachverständigenäußerungen lagen der BH als Zwischen- oder Endbericht auf Grund der in Auftrag gegebenen Untersuchungen vor.

Am wurde von der BH in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unter Anwendung des § 31 Abs. 3 WRG 1959 wegen der konkreten Gefahr einer (weiteren) Gewässerverunreinigung und des Vorliegens von Gefahr im Verzug gegenüber der L.-GesmbH, vertreten durch deren Masseverwalter, der V.-GesmbH, vertreten durch den Geschäftsführer RL, gegenüber RL und gegenüber IL, eine mit Aktenvermerk dokumentierte notstandspolizeiliche Anordnung erlassen und gemäß §§ 31 Abs. 5 in Verbindung mit 72 WRG 1959 näher dargestellte Duldungsverpflichtungen verfügt.

Die Ausführung der Maßnahmen sollte bis spätestens begonnen und bis abgeschlossen werden. Im Falle der Untätigkeit der Verpflichteten, bei Eintritt eines Terminverlustes oder wenn versucht werden sollte, die angeordneten Maßnahmen mit offensichtlich untauglichen Mitteln zu erfüllen, erfolge nötigenfalls die unverzügliche amtswegige Durchführung auf Kosten der Verpflichteten.

Unter anderem wurde angeordnet, das Firmengebäude Bahnhofstraße 6 und das Kindergartengebäude fachgerecht zu demolieren, die Bahnhofstraße im fraglichen Bereich abzutragen und am Bahnkörper umfangreiche Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, um den Schienenverkehr nicht zu behindern. Der Aushub des Untergrunds sollte auf ca. 0,7 ha Fläche ungefähr bis zu 10 m Tiefe erfolgen. Dazu sollten nach den Anordnungen in der ausgehobenen Grube und um diese herum Sanierungsanlagen (Brunnen) und andere Sicherungsmaßnahmen vorgenommen und Leitungen (Post, Kanal) anders verlegt werden. Eine Reihe von Leitungen und Anlagen sollten am Standort errichtet werden, um das Grundwasser und kontaminiertes Erdreich zu behandeln, zu reinigen, zu sichern und einem Abtransport und einer Ablagerung (Entsorgung) zuzuführen.

Gegen diese Anordnung erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer als ihren Geschäftsführer, mit Eingabe vom Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG.

In dieser Beschwerde wird geltend gemacht, es sei auf unzulängliche Sachverständigengutachten zurückgegriffen worden. So kämen auch andere Verursacher der Kontamination ernstlich in Frage, es sei nur unzureichend in diese Richtung ermittelt worden. Als mögliche Verursacher nannte der Erstbeschwerdeführer Ölunfälle am Abschlauchgleis der ÖBB und andere umliegende Ölfeuerungsanlagen und Tanks (Kindergarten; landwirtschaftliche Berufsschule), wo Ölaustritte durch Zeugenaussagen belegt bzw. in Akten dokumentiert seien. Auch der undichte Ortskanal sei nicht zur Genüge als Schadensquelle untersucht worden. Auch läge Gefahr im Verzug nicht vor, die angeordneten Maßnahmen seien weder notwendig noch verhältnismäßig und stellten nicht die gelindesten Mittel dar. Zudem sei die aufgetragene Art der Sanierung unzulänglich und nicht fachgerecht. Diese Ausführungen fänden eine Untermauerung in den vom Erstbeschwerdeführer beigebrachten Gutachten des DI C. aus dem Jahre 1988, wonach auf Grund durchgeführter Bohrungen eine Verunreinigung des Untergrunds mit Mineralöl ausgeschlossen werden könne, und dem Gutachten des Dr. S. vom , wonach die Grundwasserverhältnisse nicht ausreichend geklärt worden seien und es Hinweise auf einen weiteren Eintragungsherd gäbe. Die Durchbrüche im Kellerboden seien nur zur Ableitung von eindringenden Oberflächenwässern geschlagen worden und es hätten im Laufe der Jahre zahlreiche behördliche Überprüfungen der Anlage stattgefunden, bei denen es niemals Beanstandungen gegeben hätte. Die Betriebsanlage in der Bahnhofstraße 6 sei 1989 bzw. 1990 an die L.-GesmbH veräußert worden, weshalb § 31 Abs. 6 WRG 1959 anzuwenden sei.

Die BH ging indes ab an die faktische Ausführung der Maßnahmen, da die den Verpflichteten auferlegte Frist ungenutzt verstrichen war.

Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein und führte (insgesamt vier) mündliche Verhandlungen (auch vor Ort) durch, in deren Rahmen die Gutachten der beigezogenen Sachverständigen, auch das in Bezug auf das von der Geobyte hergestellte 3D-Modell der Verunreinigung, wiedergegeben und - auch über Befragen der Parteien - erläutert wurden; in den Verhandlungen wurden auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des DI C. und des Dr. S. in Anwesenheit der beigezogenen Sachverständigen erörtert.

Weiters wurde eine Vielzahl von Zeugen einvernommen, so ehemalige Arbeitnehmer der V.-GesmbH bzw. der L.-GesmbH, ehemalige Geschäftspartner, ein Vertreter der Pächterin des Areals, der (ehemalige) Masseverwalter der V.-GesmbH und der Masseverwalter der L.-GesmbH.

Die belangte Behörde schaffte weiters Firmen- und Grundbuchsauszüge, Auszüge aus dem Gewerberegister und Dienstgeberkonten von der Gebietskrankenkasse bei. Vertreter der Pächterin legten Schriftstücke über die geschäftlichen Vorgänge zwischen ihr und den Firmen L. vor (Belieferungsübereinkommen; Liefernachweise und Rechnungen bezüglich Ölabgaben an die L.- GesmbH bzw. an die "Fa. L. in der Bahnhofstraße" im Zeitraum von 1989 bis 2001).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführer, soweit sie sich auf die auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützte Anordnung der BH vom (Bodenaushub bis in das Grundwasser und Verfüllung der Baugrube bzw. kombinierte Extraktion des mineralölbelasteten Bodens und Entsorgung des mineralölverunreinigten Erdreiches, Demolierung des Kindergartengebäudes sowie des Firmengebäudes der L.-GesmbH sowie Durchführung umfangreicher begleitender Beprobungs- und Dokumentationsmaßnahmen) bezog, gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG als unbegründet ab (Spruchpunkte 1 und 2).

Soweit sich die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen eine auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützte Anordnung der BH vom betreffend die Grundparzellen 91/6 und 91/7, je KG B, richtete, wurde sie als verspätet eingebracht zurückgewiesen (Spruchpunkte 3 und 4).

Mit den Spruchpunkten 5 und 6 wurde den Beschwerdeführern nach § 79a AVG Aufwandersatz vorgeschrieben, mit den Spruchpunkten 7 und 8 wurde das Kostenbegehren der Beschwerdeführer abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens - insbesondere des Inhaltes der Gutachten der beigezogenen Sachverständigen - hielt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheid beweiswürdigend fest, auf Grund der aufgenommenen Beweise sei ohne verbleibende Zweifel davon auszugehen, dass die vorgefundene Mineralölkontamination ihren Ausgangspunkt im Tanklager II, somit im Keller des Gebäudes Bahnhofstraße 6, habe. Die Sachverständigenausführungen seien vor allem auch deshalb überzeugend, weil bei der Ermittlung der Kontaminationsursache nachvollziehbar in der Weise vorgegangen worden sei, dass sämtliche möglichen Kontaminationsherde im Schadensbereich nebeneinander untersucht worden und alle als mögliche Verursacher ausgeschieden seien. Es sei überzeugend der Schluss gezogen worden, dass weder der Kindergarten, noch die Landeslandwirtschaftschule oder eine andere Mineralöllagerung im Kontaminationsbereich als Ursache in Frage komme. Auch der Bereich rund um das Abschlauchgleis der ÖBB oder der Kanal komme nicht in Frage. Weiters sei zweifelsfrei der Schluss zu ziehen, dass Mineralöl - durch welche Person und zu welchem Zeitpunkt auch immer - durch die später wieder verschlossenen Betonaufbrüche ins Erdreich gelangt sei. Ob dies zur Vertuschung eines Ölunfalles oder zur "Entsorgung" von seit 1990 nicht mehr für den Handel zulässigen Mineralöl erfolgt sei, sei nicht entscheidungswesentlich. Die diesbezüglich beantragte Einvernahme des DI C. habe sich schließlich erübrigt, weil dieser bei seiner Untersuchung im Jahr 1989 von anderen Prämissen ausgegangen sei und ein viel kleineres Gebiet in einer geringeren Tiefe beprobt habe.

Zur gewerbe- und handelsrechtlichen Situation stellte die belangte Behörde fest, die Richard L-Handels-GesmbH (nunmehr V.- GesmbH) sei ursprünglich Eigentümerin der Grundstücke .132 und 46/3 (Areal Bahnhofstraße 6) gewesen. Die Parzelle 46/3 sei mit Kaufvertrag vom und die Parzelle .132 mit Kaufvertrag vom an die L.-GesmbH veräußert worden. Die L.-GesmbH habe seit Anbeginn ihren Sitz in der Bahnhofstraße 6 gehabt und dort seit das Handelsgewerbe angemeldet.

Weiters wurde von der belangten Behörde festgehalten, die Richard L.-Handels-GesmbH bzw. später die V.-GesmbH habe von bis das Handelsgewerbe und von bis das Güterbeförderungsgewerbe in der Bahnhofstraße 6 angemeldet. Über das Vermögen der V.-GesmbH sei am der Konkurs eröffnet worden, der mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom nach Verteilung des Massevermögens wieder aufgehoben worden sei.

Nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 31 Abs. 1, 2 und 3 WRG 1959 und der diesbezüglichen Rechtsprechung führte die belangte Behörde in ihren rechtlichen Erwägungen aus, bezüglich des Vorliegens von Gefahr im Verzug sei der Wertung aus Sachverständigensicht jedenfalls beizutreten gewesen. Eine Verfrachtung bzw. Ausdehnung der Verunreinigung im Grundwasser sei keinesfalls auszuschließen gewesen, weil schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden sei, dass eine Abgrenzung der angetroffenen Kontamination auf Grund fehlender chemischer bzw. physikalischer Barrieren nicht möglich sei.

Diese Sachverständigenfeststellung habe auch durch das Gutachten Dris. S. nicht entkräftet werden können, da die durch die BH durchgeführten Ermittlungen bzw. die in diesem Verfahren vorgetragenen gutachterlichen Stellungnahmen auf weitaus größerem Datenmaterial basierten und dieses Datenmaterial (Kernbohrungen, Nutstangenrammsondierungen, Boden- und Wasserproben) ein vollständiges, in sich geschlossenes und in seiner Gesamtheit widerspruchsfreies Schadensbild ergeben habe. Demgegenüber beschränke sich das Gutachten Dris. S. auf wesentlich weniger umfangreiches Datenmaterial; das Vorliegen von Gefahr im Verzug werde darin mit der Begründung "der bereits langen Verweilzeit und der erkannten klaren Abgrenzung der Kontamination" verneint. Die Problematik einer Verfrachtung von auf dem Grundwasser in Phase aufschwimmendem Mineralöl sei in diesem Gutachten nicht thematisiert worden, ebenso wenig lasse sich daraus ein Hinweis auf das Vorhandensein chemischer oder physikalischer Barrieren, die eine Ausbreitung zu verhindern geeignet wären, entnehmen. Deshalb sei dieses Gutachten nicht in der Lage, das schlüssige und nachvollziehbare und in seiner Vollständigkeit überzeugende Gutachten der (beiden) beigezogenen (hydro-)geologischen Sachverständigen zu erschüttern.

Auf Grund dieser Situation habe die BH wegen Vorliegens von Gefahr im Verzug zu Recht von der Anordnungsalternative des § 31 Abs. 3 WRG 1959 in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie Maßnahmen zur Sicherung bzw. Sanierung unmittelbar angeordnet und auch durchführt habe.

Auch der Umstand, dass nach dem Intergeo-Gutachten die Kontamination schon 1996 festgestellt worden sei, habe an der Beurteilung von Gefahr im Verzug nichts ändern können, hätten doch die Sachverständigen festgestellt, dass die Möglichkeit einer jederzeitigen Ausbreitung sowohl zum Zeitpunkt der Anordnung als auch zum Zeitpunkt der Überprüfung im Verfahren vor der belangten Behörde gegeben sei. Auch ändere der mehrmonatige Zeitraum, der zwischen der Kenntniserlangung durch die BH von den umfangreichen Kontaminationen im Februar 2001 und der bekämpften Anordnung der Maßnahme am vergangen sei, nichts an der rechtlichen Beurteilung des Vorliegens von Gefahr im Verzug, weil dieser Zeitraum notwendig gewesen sei, um sich überhaupt ein Schadensbild machen zu können und Beseitigungsvorschläge erstellen zu lassen.

Zweifelsfrei habe die BH durch die an die Beschwerdeführer gerichtete Anordnung vom diese Personen verpflichten wollen, die verfahrengegenständlichen Maßnahmen zur Vermeidung der weiteren Ausbreitung der festgestellten Gewässerverunreinigung bis zu einem bestimmten Termin zu setzen. Der Umstand der Adressierung des Leistungsbefehls an die Beschwerdeführer berechtige sie jeweils dazu, die erlassenen Anordnungen zu bekämpfen.

Wenn sich die Beschwerdeführer darauf beriefen, dass die gegenständliche Gewässerverunreinigung bzw. das im Grundwasser angetroffene Mineralöl - wie sich aus den durchgeführten Altersbestimmungen ergeben habe - in den 80er Jahren eingetreten bzw. gehandelt worden sei, so sei dazu auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer während dieses Zeitraums als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Richard L. Handels-GesmbH (nunmehr V.-GesmbH) einen Mineralölhandel und damit das Tanklager II in dargestellter Weise betrieben habe, weshalb er für diesen Zeitraum als Verpflichteter zu benennen sei. Wie durch das Ermittlungsverfahren und die Zeugenaussagen der zahlreichen, bei den Firmen L. bediensteten Arbeitnehmer hervorgekommen sei, sei eine Zuordnung des Betriebes zu einer bestimmten Person bzw. zu einer bestimmten Gesellschaft auf Grund der wechselnden Firmenkonstruktionen nicht immer klar erkennbar gewesen. Insbesondere hätten die Arbeitnehmer in der Regel nicht einmal gewusst, wer konkret ihr Dienstgeber gewesen sei. Beim Erstbeschwerdeführer sei dazu festzustellen, dass das Beweisverfahren unzweifelhaft ergeben habe, dass er - unabhängig davon, welche Stellung er aus handelsrechtlicher Sicht in den einzelnen auf den Liegenschaften Bahnhofstraße 6 situierten Firmen ausgeübt habe - de facto die Geschäftsführung innegehabt habe und von den beschäftigten Mitarbeitern auch als ihr Vorgesetzter gesehen worden sei. Dies sei durch sämtliche im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde einvernommenen ehemaligen Arbeitnehmer des Erstbeschwerdeführers bzw. der "Firmen L." eindrücklich bestätigt worden und der Erstbeschwerdeführer habe auch selbst vor der belangten Behörde in Hinblick auf seine Tochter IL - der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der L.- GesmbH - vorgetragen, dass der belangten Behörde bekannt sein müsse, wer "eher das Sagen habe".

Auch in jenem Zeitraum, in dem eine Teilverpachtung des Betriebs von der L.-GesmbH an die BVT erfolgt sei, hätten die L.- GesmbH und auch die V.-GesmbH weiterhin Ölumschlagsaktivitäten entfaltet, wie sich aus der schlüssigen Zeugenaussage des Vertreters der Pächterin und sohin Geschäftspartners des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am und in den von ihm vorgelegten Unterlagen (Pachtverträge, Belieferungsübereinkommen, Liefernachweise) für die belangte Behörde zweifelsfrei ergeben habe. Auch den Aussagen weiterer Vertreter der Pächterin könne entnommen werden, dass der Erstbeschwerdeführer nicht nur an allen relevanten Besprechungen zur Vertragserrichtung (Pachtvertrag, Belieferungsübereinkommen, Kauf des Kundenstocks, Überlassung von Tankwägen) teilgenommen habe, sondern dass diese Verhandlungen mit dem Erstbeschwerdeführer und nicht mit der ebenfalls anwesenden IL, die die Verträge unterzeichnet habe, geführt worden seien. Sowohl aus der vorliegenden handels- und gewerberechtlichen Situation vor 1995 als auch aus der ermittelten faktischen Betriebsführung durch den Erstbeschwerdeführer nach diesem Zeitraum ergebe sich zweifelsfrei, dass er bis zur Anordnung der Maßnahmen am jedenfalls für die im Bereich des Betriebs L. durchgeführten Mineralölmanipulationen und damit für die daraus folgenden Kontaminationen eine maßgebliche Mitverantwortung trage. Auch der Verpachtungszeitraum werde hinsichtlich der Verantwortlichkeit nicht ausgenommen, da neben der BVT auch stets die L.-GesmbH und die V.-GesmbH Aktivitäten entfaltet hätten und dem Erstbeschwerdeführer im Falle der L.-GesmbH, ohne dort eine handelsrechtliche Funktion bekleidet zu haben, faktisch volle Anordnungsbefugnis im Betrieb zugekommen sei, die er entsprechend ausgeübt habe.

Hinsichtlich der auch auf seine Funktion als Geschäftführer der Zweitbeschwerdeführerin gestützten Beschwerde sei anzuführen, dass sich diese Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wie sich aus den vorliegenden Akten bzw. der Aussage des ehemaligen Masseverwalters Dr. H. ergebe, nach Aufhebung des über die Gesellschaft verhängten Konkurses am in Liquidation befunden habe und der Erstbeschwerdeführer lediglich die Rolle des Liquidators zur Veräußerung der noch im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Grundparzelle 91/7 bekleidet habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei deshalb zu Recht als Verpflichtete geführt worden, weil sie nach Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen am weiterhin Mineralölhandel, ausgehend von der Liegenschaft Bahnhofstraße 6, betrieben habe, wie sich aus der von einem Zeugen vorgelegten Rechnungsaufstellung in Zusammenhalt mit dessen zeugenschaftlichen Darstellung zweifelsfrei ableiten lasse.

Diesen Firmenkonstruktionen auf der einen Seite stehe auf der anderen Seite die Tatsache entgegen, dass die vorliegende Altersbestimmung des im Untergrund angetroffenen Mineralöls zwar eine Eingrenzung des Alters auf etwa fünf Jahre zulasse, daraus jedoch keinerlei Aussage darüber zu treffen sei, wann das Mineralöl nun tatsächlich ins Erdreich eingebracht worden sei. Die vorliegende Altersbestimmung, die allerdings auch nicht für alle Proben vorgenommen worden sei, lasse vielmehr nur den Schluss zu, wann bestimmte Produkte im Handel erhältlich gewesen, enthalte jedoch keine Aussage darüber, wann diese in den Untergrund gelangt seien. Dieser Umstand könne aber nicht dazu führen, dass keine der abstrakt als Verpflichtete in Betracht kommenden juristischen oder natürlichen Personen als "jedermann" im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 herangezogen werden könne. Resultierend daraus gehe die belangte Behörde von einer Solidarhaftung aller in Betracht kommenden Verpflichteten aus.

Dazu komme die weitere Tatsache, dass sich aus der Zeugenaussage des Mag. W. in der mündlichen Verhandlung am , an deren Schlüssigkeit die belangte Behörde ebenso wenig Zweifel habe wie an deren inhaltlicher Richtigkeit, relativ klar ableiten lasse, dass sowohl dem Erstbeschwerdeführer als auch IL der Inhalt des dieses Verfahren auslösenden Intergeo-Gutachtens aus dem Jahr 1996, in welchem von beträchtlichen Ölkontaminationen im Bereich der Liegenschaft in der Bahnhofstraße 6 die Rede sei, bekannt gewesen sei.

Der Erstbeschwerdeführer könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Behörde vor Einleitung der jetzt gegenständlichen Ermittlungsschritte untätig geblieben sei bzw. über Jahre hinweg angeblich alle notwendigen gewerbe- und wasserrechtlichen Bewilligungen bzw. Zustimmungen vorgelegen seien, da selbst bei Zutreffen dieser Behauptung eine Anwendung des § 31 WRG 1959 keinesfalls ausgeschlossen sei.

In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers eine Ausweisung der Grundparzellen 46/3 und .132 als Verdachtsfläche erst mit , sohin im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch die BH erfolgt sei. Aus der Gesamtbetrachtung all dieser Umstände erhelle, dass die Beschwerdeführer wegen der Unterlassung der Unterbindung von Öleinträgen ins Erdreich bzw. der Unterlassung der Beseitigung derselben zu Recht als Verpflichtete gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 geführt worden seien.

Wenn der Erstbeschwerdeführer einwende, dass im vorliegenden Fall Maßnahmen angeordnet worden seien, die über die Sicherung der vorliegenden Kontamination hinausgingen, so sei darauf hinzuweisen, dass die Frage, welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich seien, um eine bereits eingetretene Gewässerverunreinigung bzw. deren Fortschreiten hintan zu halten, sachverständig zu lösen sei. Dazu sei auszuführen, dass die Bestimmung des § 31 WRG 1959 zwischen Sicherung und Sanierung nicht unterscheide, sondern allein darauf abstelle, welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung erforderlich seien. Gegenständlich sei durch den hydrogeologischen Amtsachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom schlüssig und nachvollziehbar dargetan worden, dass die angeordneten Maßnahmen die einzige Möglichkeit darstellten, die vorliegende Gewässerverunreinigung zu beseitigen. Aus dem Begriff der notstandspolizeilichen Maßnahme ergebe sich keine Einschränkung der Anordnungsbefugnis der Behörde; diese Anordnung habe sich daher auch auf die vollständige Sanierung des eingetretenen Gefährdungsfalles und der dazu erforderlichen Maßnahmen erstrecken können, weil diese unter dem Aspekt des Gewässerschutzes - wie sich aus den vorliegenden Gutachten ergäbe -

jedenfalls zwangsläufig erforderlich gewesen sei.

Zur eingeräumten Paritionsfrist habe der hydrogeologische Amtsachverständige schließlich überzeugend ausgeführt, dass diese im gewährten Ausmaß auf Grund der Schwierigkeit der durchzuführenden Maßnahmen erforderlich gewesen wäre. In inhaltlicher Hinsicht sei an der Anordnung von den Beschwerdeführern nichts moniert worden. Die Behörde habe sich diesbezüglich auch an die Vorschläge der zugezogenen Sachverständigen gehalten, weswegen die belangte Behörde auch an der fachlichen Richtigkeit derselben keine Zweifel hege.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden des Erstbeschwerdeführers einerseits (Zl. 2002/07/0018) und der Zweitbeschwerdeführerin, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, andererseits (Zl. 2002/07/0045).

Den Beschwerden und den ergänzenden Schriftsätzen kann folgender wesentlicher Inhalt entnommen werden:

Der Erstbeschwerdeführer wiederholt (auch in seiner Eigenschaft als Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin) zum Teil das schon in der Beschwerde gegen die wasserpolizeiliche Anordnung der BH vom Vorgebrachte, teilweise in detaillierterer Darstellung.

Dass die Kontamination vom Tanklager II auf dem Areal Bahnhofstraße 6 ihren Ausgang genommen habe, wird vom Erstbeschwerdeführer weiterhin bestritten. Das vorgefundene Mineralöl stamme vielmehr von Unfällen bzw. Austritten aus dem Abschlauchgleis des benachbarten ÖBB-Grundstücks. Die ölundurchlässige Deckschicht in diesem Bereich sei durch die baulichen Anlagen auf diesem Grundstück (Eisenbahnviadukt etc.) durchdrungen worden. Durch Einsickern von Mineralöl in diesen Bereichen und auch durch direktes Einleiten sei Mineralöl in den vorbeiführenden Ortskanal gelangt, der auch über die Liegenschaft Bahnhofstraße 6 führte. Dieser Kanal wiederum sei undicht gewesen und das Öl dort über den Kanal in den Untergrund des Betriebsareals in der Bahnhofstraße 6 gelangt, da der Kanal nicht von einer dichten Deckschichte umgeben gewesen sei, sondern diese im Zuge der Kanalgrabungsarbeiten durchstoßen worden sei. Durch Kapillar- und Adhäsionswirkungen sei das Mineralöl dann direkt unter das Tanklager II aufgestiegen bzw. "gezogen" worden. Das erkläre auch den Kindergartenvorfall im Jahre 1988, wo durch den Gully aus dem Kanal Ölschlamm in den Keller geschwemmt worden sei.

Diese in den 60er Jahren stattgefundenen Ölunfälle mit Kesselwaggons seien von der ÖBB dokumentiert. Es gäbe auch eine Reihe von Zeugen, die dies bestätigen könnten. Die belangte Behörde habe hier gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, da sie die Unfallberichte nicht beigeschafft und die angebotenen Zeugen (zB. den ehemaligen Fahrdienstleiter) nicht einvernommen habe. Auch sei der Kanal nicht auf seine Dichtheit hin überprüft worden. Auch habe der den Untersuchungs- und Sanierungseinsatz in der Bahnhofstraße 6 leitende Katastrophenreferent der BH eine von sachverständiger Seite geforderte Beweisaufnahme durch die Herstellung von Baggerschlitzen zwischen den Geleisen der ÖBB in eine Tiefe von 6-7 m absichtlich verhindert.

Überfüllungen der Tanks hätten in dem von der belangten Behörde festgestellten Ausmaß nie stattgefunden. Die Durchbrüche im Boden des Tanklagers II, die vor 1985 geschlagen worden seien, hätten nur dazu gedient, eingedrungenes Oberflächenwasser abzuleiten. Überhaupt widerspreche die Darstellung des Eintragungsherdes den physikalischen Grundgesetzen.

Die belangte Behörde habe auch trotz seines Angebotes nicht die Buchhaltungsunterlagen als Beweismittel dafür eingesehen, dass niemals eine Fehlmenge von 100.000 l verzeichnet worden sei. Auch sei die Tankanlage laufend behördlich überprüft und niemals ein Mangel festgestellt worden.

Gefahr im Verzug sei nie vorgelegen. Zum Einen sei das Intergeo-Gutachten, welches dem Erstbeschwerdeführer niemals von Vertretern der Pächterin zur Kenntnis gebracht bzw. ihm verheimlicht worden sei, unrichtig und mangelhaft, sodass man anhand dieses Gutachtens nicht auf Gefahr im Verzug schließen könnte. Zum Anderen sei nicht untersucht worden, ob tatsächlich durch die Kontamination noch eine Gefahr für das Grundwasser bestehe, da nach vierzig Jahren wegen biologischen Abbaus die Gefährlichkeit des Mineralöls wegfalle. Die mindestens 20-jährige Verweilzeit der Verunreinigung im Untergrund rechtfertige nicht die Annahme von Gefahr im Verzug.

Bei den Entnahmen von Bodenproben sei fachlich unrichtig und rechtswidrig vorgegangen worden. Ebenso sei die chemische Analyse fehlerhaft erfolgt. Insgesamt müsse an den Schlussfolgerungen und an der Fachkompetenz der chemisch-technischen Sachverständigen gezweifelt werden. Der vorgefundene Schwefelgehalt sei weder Heizöl noch Gasöl zuzuordnen und könne somit nicht aus dem Tanklager stammen, da dort nur Heizöl eingelagert worden sei. Mit den nicht beigeschafften Unfallberichten von der ÖBB hätte auch die Identität der eingesickerten Produkte geklärt werden können.

Weiters sei der Sanierungsaufwand zu hoch und habe auch nicht dem Stand der Technik entsprochen.

Allgemein hätten die beigezogenen Sachverständigen unrichtige Berichte vorgelegt und falsch vor der belangten Behörde ausgesagt.

Die Grundflächen in der Bahnhofstraße 6 seien schon seit 1990 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft als Verdachtsflächen gemeldet gewesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und nunmehr Liquidator der Beschwerdeführer gewesen sei bzw. sei, habe auch seit ihrer Konkurseröffnung im Jahre 1995 keinerlei Geschäftstätigkeit auf dem Betriebsgelände in der Bahnhofstraße 6 mehr ausgeübt. Die belangte Behörde sei zu Unrecht (näher genannten) gegenteiligen Zeugenaussagen gefolgt und habe damit Beweise unrichtig gewürdigt. Dasselbe gelte für die Annahme seiner Kenntnis des Intergeo-Gutachtens, was sich ebenfalls auf die Aussagen dieser Personen stütze.

Der Erstbeschwerdeführer sei auch nie Eigentümer der Liegenschaft Bahnhofstraße 6 gewesen. Unklarheiten in der Betriebsführung hätte es auch nicht gegeben, da es sich bei der V.- GesmbH und der L.- GesmbH um getrennt bilanzierende Unternehmen handle, deren Tätigkeiten nachvollzogen werden könnten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung beider Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe erhoben, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom das im September 2001 eingeleitete Amtslöschungsverfahren hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin von Amts wegen eingestellt wurde, weil die Notwendigkeit des Weiterbestandes der Gesellschaft als Rechtssubjekt im Zusammenhang mit den im vorliegenden Fall erhobenen Verunreinigungen dargestellt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres inhaltlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr in Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, nach § 31 Abs. 3 leg. cit. die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus § 31 Abs. 3 WRG 1959 mehrere Handlungsalternativen für die Behörde ergeben:

Liegt keine Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Liegt hingegen Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde mit unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorzugehen, die stufenförmig ablaufen kann, aber nicht muss. Wenn eine bloße Anordnung an den Verpflichteten reicht, hat es damit sein Bewenden; befolgt er die Anordnung nicht sofort, ist die Anordnung von der Behörde unverzüglich durchführen zu lassen. Die bloße Anordnung (Befehl an den Verpflichteten) kann demnach auch für sich allein bestehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 93/07/0126, VwSlg. 14.193/A, u.a.).

Welche der aufgezeigten Alternativen nun zu wählen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall entschied sich die BH wegen des Vorliegens von Gefahr in Verzug für die Anordnungsalternative; mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise bestätigt.

Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit zahlreichen Argumenten. Mit ihrem Vorbringen, wonach die vorgefundene Kontamination nicht vom Tanklager II in der Bahnhofstraße 6, sondern von Ölversickerungen auf ÖBB-Gelände ihren Ausgang genommen habe, unterstellen sie der belangten Behörde eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung und eine, weil auf unrichtigen Gutachten basierende, mangelhafte Beweiswürdigung, die auch ihren Niederschlag in der unrichtigen Wertung näher genannter Zeugenaussagen fände.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle allerdings nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, d.h. ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber in Hinblick auf ihre Richtigkeit (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , 90/07/0018, und vom , Zl. 94/07/0154, u.a.). Vor dem Hintergrund dieses Prüfungskalküls war die von der belangten Behörde getroffene und von den Beschwerdeführern als unzutreffend gerügte Beweiswürdigung einer Prüfung zu unterziehen.

Wesentlich für die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde getroffene Beweiswürdigung waren - neben den Zeugenaussagen - die eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen. Die Wertung des Sachverständigenbeweises unterliegt inhaltlich der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/12/0125). Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung der Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 90/10/0001).

Genau dies hat die belangte Behörde, nach Prüfung der ihr vorliegenden Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit, getan. Die belangte Behörde hat sich insbesondere auch mit dem schon im Verfahren von den Beschwerdeführern erstatteten Vorbringen, es lägen andere Eintragungsherde vor, befasst und es - auf sachverständiger Ebene - widerlegt. Die negativen Ergebnisse der gezielten Probebohrungen im Nahebereich der von den Beschwerdeführern genannten potenziellen Verursachungsstätten, nämlich im Bereich des Abschlauchgleises der ÖBB und in unmittelbarer Umgebung des Ortskanals, wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt, gewürdigt und daraus nachvollziehbar der Schluss gezogen, dass einzig das Tanklager II als Eintragstelle in Betracht komme.

Die belangte Behörde hat sich auch mit dem diesbezüglich von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten Dris. S. und DI C. befasst und im Vergleich mit den anderen ihr vorliegenden Gutachten dargelegt, dass und aus welchen Gründen diesen Gutachten geringerer Beweiswert zukomme als den Gutachten der Amtssachverständigen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt im Rahmen seines oben dargestellten Überprüfungskalküls keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit der diesbezüglich von der belangten Behörde getroffenen Beweiswürdigung.

Aber auch den von den Beschwerdeführern gegen die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Gutachten der Sachverständigen vorgebrachten Bedenken kann nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden, während ein Widerspruch eines Sachverständigengutachtens zu den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne fachkundige Stütze erfolgreich eingewendet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/07/0126, mit weiteren Nachweisen).

Dass die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten den an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen würden, konnte von den Beschwerdeführern nicht dargetan werden; wie zu zeigen sein wird, erhoben sie auch weder fachlich fundierte Argumente gegen diese Gutachten noch konnten sie offenkundige Widersprüche der Gutachten zu den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung erfolgreich aufzeigen.

Die Beschwerdeführer bezweifeln in ihren Beschwerden, wie schon im Verwaltungsverfahren, zwar die Richtigkeit der von einem ganzen Team von Sachverständigen (auf dem Gebiet der Geologie, der Hydrogeologie, des Maschinenbaus, der Bautechnik, der Geodäsie und der Chemie) erhobenen Ursache der Kontamination, allerdings mit bloßen Behauptungen ohne Bezugnahme auf eine fachliche Grundlage. Dass die von den Beschwerdeführern vertretene Version des Hergangs der Kontamination nicht zutreffen kann, wurde auf sachverständiger Ebene begründet dargetan, sodass für die belangte Behörde vor dem Hintergrund der diesbezüglich von ihr getroffenen und - im Rahmen des Prüfungskalküls des Verwaltungsgerichtshofes - nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung auch keine Notwendigkeit bestand, diesbezüglich weitere Beweise wie die geforderte Einvernahme des ehemaligen Fahrdienstleiters, die Beischaffung von Unfallberichten der ÖBB oder die Grabung von Baggerschlitzen zwischen den Geleisen aufzunehmen.

Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen in der Beschwerde, die sich gegen die fachliche Richtigkeit des Vorgangs der Bodenprobenentnahme und der chemischen Analysen der Proben und deren Auswertung richten. Die Beschwerdeführer konnten mit ihren pauschalen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstatteten Vorbringen weder eine Unschlüssigkeit der Ausführungen von chemisch-technischer Seite noch Gründe aufzeigen, an der fachlichen Qualifikation der chemisch-technischen Amtssachverständigen oder der mit den chemischen Analysen betrauten Labors zu zweifeln.

Auch keineswegs fachlich fundiert ist der allgemeine Vorwurf der Beschwerdeführer, der Sanierungsaufwand sei zu hoch gewesen und hätte nicht dem Stand der Technik entsprochen. Die belangte Behörde konnte davon ausgehen, dass die von der BH aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen dem Stand der Technik entsprechen und auch nicht zu aufwändig sind, wurden diese doch von sachverständiger Seite nach Evaluierung möglicher Alternativen vorgeschlagen und in der Anordnung von der BH dementsprechend umgesetzt.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass Gefahr im Verzug nicht anzunehmen gewesen sei, weil das Intergeo-Gutachten unrichtig und mangelhaft sei und die Kontamination wegen ihres biologischen Abbaus das Grundwasser nicht mehr habe gefährden können. Auch bei diesem Vorbringen handelt es sich um unbelegte und nicht auf gleicher fachlicher Ebene geäußerte Vermutungen der Beschwerdeführer, die keinerlei Anlass für die Behörde boten, das von der BH - sachverständig untermauert - angenommene Vorliegen von Gefahr im Verzug zu verneinen. Die Annahme des Vorliegens von Gefahr im Verzug stützte sich zudem zum Zeitpunkt der vor der belangten Behörde angefochtenen Anordnung der BH vom nicht mehr auf das Intergeo-Gutachten allein, sondern auf die Ergebnisse der zu diesem Zeitpunkt bereits von der BH veranlassten umfassenden Untersuchungen; auch diese ergaben das Vorliegen einer aktuellen Gefahrensituation, die die Annahme der BH, es sei Gefahr in Verzug vorgelegen, jedenfalls gerechtfertigt erscheinen ließ.

Auch mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Betriebsanlage in der Bahnhofstraße 6 laufend behördlich kontrolliert, kein Mangel festgestellt worden und das Areal angeblich seit 1990 als Verdachtsfläche einer möglichen Kontamination im Untergrund gemeldet worden sei, können sie für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Selbst wenn trotz laufender Kontrollen keine Mängel festgestellt worden wären, änderte dies nichts an der Tatsache, dass im Untergrund unter dem Betriebsareal Mineralöl im Ausmaß von 100.000 l aufgefunden wurde. Gleiches gilt für die von den Beschwerdeführern als Beweismittel angebotenen Buchhaltungsunterlagen, in denen eine Fehlmenge im Ausmaß von 100.000 l Mineralöl nicht aufscheine und für die angebliche Meldung als Verdachtsfläche schon 1990, die der Erstbeschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde nicht belegen konnte, weil auch das Nichtaufscheinen dieser Fehlmengen in den Unterlagen bzw. die Meldung als Verdachtsfläche keine entscheidende Änderung der Sachlage bewirken würde.

Die belangte Behörde konnte daher davon ausgehen, dass der Vorgangsweise der BH, nämlich - gestützt auf die mängelfreie Annahme des Vorliegens von Gefahr im Verzug - mit Anordnungen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 vorzugehen, keine Rechtswidrigkeit anhaftete.

Hinsichtlich des Kreises der Verpflichteten sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass entgegen ihrer Ansicht jeder, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen kann, bereits bei Eintritt einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu einem bestimmten Handeln verpflichtet ist und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die eingetretene Gefährdung verschuldet oder unverschuldet war (vgl. das Erkenntnis vom , 569/70, VwSlg 7893 A/1970). Es kommt lediglich darauf an, dass durch die Anlage objektiv die Gefahr einer Verunreinigung eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/07/0105).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass diese Verpflichtung mehrere Personen, und zwar durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhend, treffen kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/07/0186). Derjenige, der eine von den in § 31 Abs. 1 WRG 1959 genannten Maßnahmen bzw. Unterlassungen betroffene Anlage betreibt bzw. betrieben hat, kann als Verpflichteter nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 herangezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/07/0108, mwN).

Für die Zweitbeschwerdeführerin (vor der Umbenennung: Richard L.-HandelsGesmbH) war nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde von bis das Handelsgewerbe, von bis das Güterbeförderungsgewerbe am Betriebsstandort Bahnhofstraße 6 angemeldet. Auch nach Eröffnung des Konkurses bis zu dessen Aufhebung (1995 bis 2000) war die Zweitbeschwerdeführerin an dieser Betriebsstätte weiterhin wirtschaftlich aktiv.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in diesem Zusammenhang keinen Grund, die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. Dass (auch) die Zweitbeschwerdeführerin in dem Zeitraum, in dem es zur Verunreinigung des Untergrundes gekommen ist, die Anlage (Betriebsareal mit dem Gebäude Bahnhofstraße 6, in welchem sich das Tanklager II befindet) betrieben hat, wurde schlüssig dargetan; die Zweitbeschwerdeführerin konnte daher zu Recht als Verpflichtete der Anordnung nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 herangezogen werden.

Ergänzend wird bemerkt, dass die Konkurseröffnung im Jahr 1995 die Rechtsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin nicht beseitigt hatte; sie blieb parteifähig, behielt auch die Sachlegitimation und war grundsätzlich prozessfähig. Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer (juristischen) Personmacht ein Verwaltungsverfahren, insbesondere ein solches, welches einen verwaltungsbehördlichen Auftrag (hier nach § 31 WRG 1959) zum Ziel und Inhalt hat, gegen einen Gemeinschuldner nicht unzulässig (vgl. das zu § 32 AWG ergangene hg. Erkenntnis vom , 96/07/0071, und das zu § 138 WRG 1959 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0104). Vorliegendenfalls war der Konkurs über die Zweitbeschwerdeführerin aber im Zeitpunkt der Anordnungen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 bereits wieder aufgehoben; selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen die Zweitbeschwerdeführerin zulässig gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0018).

Auch der Heranziehung des Erstbeschwerdeführers als Verpflichteten haftet in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation keine Rechtswidrigkeit an. Haftbar im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 ist nämlich - wie oben dargestellt -

auch derjenige, dessen Maßnahmen oder Unterlassungen zu einer Gewässerverunreinigung führen können. Demnach ist nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 ein Verhalten geboten, das eine Gewässerverunreinigung vermeidet. Den von der belangten Behörde diesbezüglich eingeholten Zeugenaussagen und ihrer diesbezüglichen, nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung zufolge kam dem Erstbeschwerdeführer eine dominierende Position in allen Angelegenheiten betrieblicher Entscheidungen (aller hier in Rede stehenden Gesellschaften) zu. Auch nach seinen eigenen Aussagen war er es, der im Betrieb "das Sagen," somit eine "de facto"- Anordnungsbefugnis für die gesamte Anlage hatte; seine Einflusssphäre erstreckte sich über die (theoretisch abgrenzbaren) Tätigkeitsbereiche aller Gesellschaften hinaus.

Dazu kommt, dass - vor dem Hintergrund des oben dargestellten Überprüfungskalküls des Verwaltungsgerichtshofes - auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffene und von den Beschwerdeführern als unrichtig gerügte Beweiswürdigung hinsichtlich der Zeugenaussagen (Mag. W und Dris. Sch) bestehen, wonach dem Beschwerdeführer der Inhalt des im Jahre 1996 erstellten Intergeo-Gutachtens, somit das Vorhandensein einer Kontamination des Untergrundes und der Notwendigkeit, weitere Schritte zu setzen, bekannt war.

Dem Erstbeschwerdeführer waren nun zum einen auf Grund seiner dominanten Stellung im Betrieb alle dort erfolgenden Vorgänge zuzurechnen, zum anderen erwuchs ihm jedenfalls ab Kenntnis des Intergeo-Berichtes eine Verpflichtung zum Handeln, der er nicht nachkam. Daraus ergibt sich aber, dass auch er (persönlich) als Verpflichteter nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 herangezogen werden konnte.

Daran vermag der Hinweis des Erstbeschwerdeführers, wonach ihm selbst kein Eigentum oder eine sonstige Berechtigung an den Tankanlagen zugekommen sei, nichts zu ändern. Die Verpflichtung zur Vornahme von Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung ist nicht an das Eigentum an Anlagen oder Grundstücken, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, geknüpft. Vielmehr ist ein gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 erteilter Auftrag durchaus nicht immer (so in allen Fällen, in denen durch das Verhalten einer vom Grundeigentümer verschiedenen Person - in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht - vom betreffenden Grundstück aus die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht) an den Eigentümer eines Grundstückes zu richten, auf dem die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0033, und vom , Zl. 96/07/0053).

Die belangte Behörde konnte daher davon ausgehen, dass (auch) die Beschwerdeführer zu Recht als Verpflichtete der genannten Anordnung herangezogen wurden; der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde haftet keine Rechtswidrigkeit an.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Antrag der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof wolle "wegen offensichtlicher Überforderung des belangten Senates über die Beschwerde (gemeint: nach § 67a AVG) aus eigenem befinden," war zurückzuweisen, weil für eine solche Vorgangsweise im Rahmen der hier vorliegenden Bescheidbeschwerde nach Art. 131 B-VG kein Raum ist. Dies gilt auch für den weiteren Antrag der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof wolle "die Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Personenrechte der Beschwerdeführer durch den Verfassungsgerichtshof prüfen lassen", zumal beim Verwaltungsgerichtshof weder Zweifel an der Verfassungskonformität der hier zur Anwendung gelangenden Normen entstanden sind, noch - sollten dies die Beschwerdeführer mit diesem Antrag im Auge gehabt haben - die Abtretung einer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgesehen ist.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am