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VwGH vom 19.12.2001, 98/12/0139

VwGH vom 19.12.2001, 98/12/0139

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

99/12/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Novak, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerden des Ing. G in W, vertreten durch Mag. Eleonore Wawra, Rechtsanwältin in Wien IX., Türkenstraße 19/2a, gegen

1. Spruchabschnitt II des Bescheides des Bundeskanzlers vom , Zl. 102.943/12-I/2/97, betreffend Einstellung der Bezüge gemäß § 13 Abs. 2 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (Zeitraum: bis einschließlich ) - protokolliert unter Zl. 98/12/0139, und

2. den Bescheid des Bundeskanzlers vom , Zl. 102.943/12/-I/2/98, betreffend Einstellung der Bezüge gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, Zl. 102.943/12-I/2/98 (Zeitraum: ab bis dato) - protokolliert unter Zl. 99/12/0028,

zu Recht erkannt:

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird, soweit er den Zeitraum vom bis einschließlich betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Bescheid ebenso wie die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer im Verfahren zu Zl. 98/12/0139 Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,--, der Beschwerdeführer dem Bund im Verfahren zu Zl. 99/12/0028 Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1943 geborene Beschwerdeführer stand bis zur Rechtskraft des seine Entlassung aussprechenden Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt vom als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Österreichische Statistische Zentralamt (Dienststellenbezeichnung nach dem Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide - kurz ÖStZA), dem auch die Stellung einer Dienstbehörde erster Instanz zukam. Die angefochtenen Bescheide betreffen Zeiträume aus der Zeit seines aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses.

Seit gehörte der Beschwerdeführer (mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH) auf Grund des Bescheides des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom zum Kreis der begünstigt Behinderten nach § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes ( BEinstG).

Die Ernennung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse VII erfolgte mit Wirkung vom . Nach den vorgelegten Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer (jedenfalls) bis zum Zeitpunkt der Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides nicht für das neue durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 geschaffene Funktionszulagenschema optiert, sodass er im fraglichen Zeitraum Beamter der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe B (nach dem alten Dienstklassensystem) war.

Ab bis zum war der Beschwerdeführer Leiter des Hauptreferates "Pflanzenproduktion" in der Abteilung 2 des ÖStZA. Laut der an die belangte Behörde gerichteten Mitteilung der ÖStZA vom habe der Beschwerdeführer anlässlich einer dienstlichen Aussprache Ende Februar 1996 erklärt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, die Funktion als Referatsleiter ordnungsgemäß auszuüben, weshalb ihm die Leitung des Referats entzogen worden sei. Seit März 1996 ist er als Sachbearbeiter "Ernteberichterstattung für Feldfrüchte, Gemüse und Wein" in der genannten Abteilung tätig.

Ab dem Jahr 1994 häuften sich die Krankenstände des Beschwerdeführers signifikant. Er war in diesem Jahr insgesamt 172 Kalendertage im Krankenstand. Dies führte neben mehreren Untersuchungen beim Vertrauensarzt der belangten Behörde (im Folgenden kurz Vertrauensarzt) Dr. R. Ende 1994 auch zur Einholung einiger Sachverständigen-Gutachten (Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom und dessen Ergänzung vom auf Grund eines von Univ.Prof. Dr. M. erstellten Büro-, Psycho- und Arbeitstests; Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. Schm. vom ), in denen die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers (aus medizinischer Sicht) bejaht wurde.

Mit Schreiben vom traf das ÖStZA aus Anlass eines konkreten Krankenstandes (vom 11. November bis ) gegenüber dem Beschwerdeführer folgende Anordnung (Namen wurden anonymisiert; Hervorhebungen wie im Original):

"Da aus den eingeholten Sachverständigengutachten ebenfalls ersichtlich ist, dass diese Abwesenheit vom Dienst ungerechtfertigt war, wird die Weisung erteilt, dass Sie sich bei jedem Krankenstand - auch bei nur einem Tag Krankenstand - zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei Obermedizinalrat Dr. R. einzufinden haben.

...

Sie werden darauf hingewiesen, dass nach den derzeit geltenden Bestimmungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass jede Krankheit eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst darstellt. Die Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit ist nur dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn

1. durch die Krankheit die ordnungsgemäße Dienstverrichtung verhindert oder

2. die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung mit sich bringen würde oder

3. die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde.

Sobald Sie in Hinkunft einen anderen Arzt als Obermedizinalrat Dr. R. konsultieren, haben Sie sich - ohne dass es noch einer gesonderten Aufforderung seitens der Dienstbehörde bedarf - spätestens am nächstfolgenden Arbeitstag in der Ordination von Obermedizinalrat Dr. R. ... (Adresse) zur Vornahme einer vertrauensärztlichen Untersuchung einzufinden.

Falls der Vertrauensarzt des Bundeskanzleramtes Ihre Dienstfähigkeit feststellt, haben Sie noch am selben Tag unverzüglich Ihren Dienst beim Leiter der Präsidialabteilung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes anzutreten.

Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die obigen Aufforderungen Weisungen im Sinne des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 darstellen und somit deren Nichtbefolgung disziplinarrechtliche Konsequenzen zur Folge hat. Sollten Sie der Verpflichtung, sich auch bei nur einem Tag Krankenstand bei Obermedizinalrat Dr. R. einzufinden, nicht nachkommen, so wird dies als unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst gewertet und Sie verlieren gemäß § 13 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst den Anspruch auf Ihre Bezüge."

Noch vor den in den beiden Beschwerdefällen relevanten Abwesenheiten des Beschwerdeführers vom Dienst, die er auf Krankheit stützte, beantragte er mit Schreiben vom seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Dieses Verfahren endete mit dem Bescheid der belangten Behörde vom (Abweisung), also knapp vor Abschluss des ersten Bezugseinstellungsverfahrens. Die Ergebnisse von ärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers in diesem Ruhestandsversetzungsverfahren (insbesondere durch Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt (PVAng) im November und Dezember 1996, aber auch die Folgeuntersuchung durch den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. F. (siehe sein Gutachten vom ) sowie die am 28. April und durchgeführten Untersuchungen des Vertrauensarztes Dr. R., die in dessen Äußerungen vom 7. Mai und ihren Niederschlag fanden) wurden auch in den beiden Bezugseinstellungsverfahren berücksichtigt. Festzuhalten ist, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers ab bis zur Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides vom ohne Unterbrechung andauerte.

A) Zum erstangefochtenen Bescheid (Zl. 98/12/0139)

Am meldete sich der Beschwerdeführer krank. Am fand er sich zur Untersuchung beim Vertrauensarzt Dr. R. ein, dem er die Krankenbestätigung des praktischen Arztes Dr. S. vorlegte. Dr. R. stellte die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers ab fest.

Da der Beschwerdeführer am nicht seinen Dienst antrat, forderte ihn die Dienstbehörde erster Instanz (ÖStZA) auf, unverzüglich einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen und wies ihn u.a. auf die besoldungsrechtlichen Folgen einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst hin.

Mit Schreiben vom antwortete der Beschwerdeführer mit einem Zitat aus der Begründung des an ihn gerichteten Bescheid der belangten Behörde vom (der Abwesenheiten vom Dienst aus dem Jahr 1994 betraf)

Daraufhin teilte ihm das ÖStZA mit Schreiben vom mit, dass aus seinem Schreiben kein ausreichender Entschuldigungsgrund (für die jetzige Abwesenheit vom Dienst) hervorgehe. Er bleibe daher seit ohne einen solchen eigenmächtig vom Dienst fern, weshalb ihm für die Gesamtdauer seiner nicht gerechtfertigten Abwesenheit die Bezüge zur Gänze eingestellt würden.

Der Beschwerdeführer übermittelte dem ÖStZA in der Folge weitere Krankmeldungen, datiert mit , und . Darin bestätigte sein Hausarzt Dr. S. jeweils eine "Verlängerung der Krankmeldung vom ()", weshalb der Beschwerdeführer "bis auf weiteres" verhindert sei, seinen Dienst zu versehen (Anmerkung:

auch alle späteren Bestätigungen bis zur letzten vom folgen diesem Muster).

Am 5. und fanden mehrere Untersuchungen aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit statt, die in Gutachten von Ärzten der PVAng sowie in der Zusammenfassung von deren Chefarzt vom mündeten.

Mit Schreiben vom forderte die Dienstbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer auf, sich am zur Feststellung der Dienstfähigkeit beim Vertrauensarzt Dr. R. einzufinden. Gleichzeitig brachte sie dem Beschwerdeführer die Weisung vom in Erinnerung, wonach er verpflichtet sei, sich bei jeder Krankmeldung bei Dr. R. einzufinden. Auf Weisung der belangten Behörde wies die Dienstbehörde den Beschwerdeführer darüber hinaus an, in Hinkunft bei jeder Dienstverhinderung durch Krankheit neben dem ärztlichen Attest des praktischen Arztes unaufgefordert ein fachärztliches Gutachten vorzulegen; die Weisung vom bleibe aufrecht.

Am unterzog sich der Beschwerdeführer der Untersuchung bei Dr. R. Dieser stellte in seinem Gutachten vom Folgendes fest (der Untersuchte wird als Beschwerdeführer bezeichnet):

"Laut Angabe des Beschwerdeführer ist der derzeitige Krankenstand vor allem durch depressive- und Wirbelsäulenbeschwerden bedingt.

Dzt. Behandlung: Lithium Tabl., Psychotherapie, Infiltrationen.

Zum Zeitpunkt der Untersuchung stehen ein depressiv gefärbtes psychisches Zustandsbild sowie eine im Wesentlichen dem Alter gemäße Abnützungserkrankung der Wirbelsäule mit sekundärer Muskelbeteiligung im Vordergrund. RR 140/85.

Da der Schweregrad der angeführten Krankheitsbilder nicht beträchtlich ist, ist in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gutachten der PVAng und den angeführten eingehenden fachärztlichen Befunden die weitere Dienstfähigkeit gegeben."

Der Beschwerdeführer legte eine weitere Krankenbestätigung seines Hausarztes Dr. S. vom vor.

Mit Schreiben vom teilte das ÖStZA dem Beschwerdeführer mit, es sei zur Auffassung gelangt sei, dass die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst weiterhin ungerechtfertigt sei. Der Vertrauensarzt Dr. R. habe die Dienstfähigkeit festgestellt und dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt; dieser habe jedoch seinen Dienst am Tag nach der vertrauensärztlichen Untersuchung nicht angetreten und entgegen der Weisung vom "bis dato" auch kein fachärztliches Gutachten vorgelegt. Die neuerliche Krankmeldung des Beschwerdeführers durch dessen Hausarzt sei am eingelangt, er werde jedoch auf die oben angeführte Weisung hingewiesen. Er werde daher aufgefordert, seinen Dienst unverzüglich anzutreten bzw. sofort einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, wobei in diesem Zusammenhang erneut darauf aufmerksam gemacht werde, dass nicht jede Krankheit Dienstunfähigkeit zur Folge habe und damit eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst darstelle.

Der Beschwerdeführer trat seinen Dienst nicht an, sondern legte mit eine weitere Krankmeldung von Dr. S. vor. Die Dienstbehörde erster Instanz reagierte darauf mit Schreiben vom . Sie wies darin erneut auf die Weisung vom hin und forderte den Beschwerdeführer auf, ein fachärztliches Gutachten vorzulegen bzw. andernfalls seinen Dienst anzutreten.

Mit Schreiben vom gewährte das ÖStZA dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigten bescheidmäßigen Einstellung der Bezüge ab . Die Einstellung sei aufgrund der vertrauensärztlichen Untersuchungen durch Dr. R. zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe ferner entgegen der Weisung vom sowie der Aufforderung vom bzw. vom "bis dato" kein fachärztliches Gutachten vorgelegt.

In seiner Stellungnahme vom vertrat der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Auffassung, die Weisung vom (Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens) entbehre der gesetzlichen Grundlage. Er habe sich allen (zumutbaren) ärztlichen Untersuchungen unterzogen und erkläre sich ausdrücklich bereit, dies weiterhin zu tun.

Am fand (im Rahmen des zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens) eine Untersuchung beim Vertrauensarzt Dr. R. statt. Dr. R. bestätigte in seiner an das ÖStZA gerichteten Stellungnahme vom , dass Zeichen einer deutlichen Kreislauflabilität mit einem auch im EKG nachweisbaren hochfrequenten Ruhepuls von 130/min bestanden hätten und daher die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt nicht gegeben gewesen sei.

Die Dienstbehörde wies in der Folge dem Beschwerdeführer mit (Anmerkung: bis zum ; für die Zeit danach siehe B.) die Bezüge wieder an.

Mit Bescheid vom sprach das ÖStZA aus, dass der Beschwerdeführer vom bis (einschließlich) eigenmächtig dem Dienst ferngeblieben sei, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, und ihm daher für die Gesamtdauer dieser ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst die Bezüge gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956) zur Gänze eingestellt würden. Die Dienstbehörde stützte sich dabei insbesondere auf die Ergebnisse der Untersuchungen durch Dr. R. vom und vom sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer laufend neuerliche Krankmeldungen übermittelt habe, ohne der Weisung vom nachzukommen, sich bei jedem Krankenstand zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung einzufinden. Aufgrund der Krankmeldung vom wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich spätestens am einer weiteren vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. R. zu unterziehen; dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen, sodass er schon aufgrund des Vorliegens dieses Tatbestandes weiterhin unentschuldigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Auf Grund des Ergebnisses der vertrauensärztlichen Untersuchung vom sei von der an diesem Tag mangelnden Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm seien daher ab diesem Zeitpunkt seine Bezüge wieder anzuweisen gewesen.

In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das von Dr. R. erstellte Gutachten vom sei ohne vorherige Befundaufnahme erfolgt. Dr. R. habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer der Dienstklasse VII angehöre, in der überaus komplizierte und verantwortungsvolle Entscheidungen zu treffen seien. Aufgrund seiner Schmerzen sei ihm die Erbringung einer Arbeitsleistung der Dienstklasse VII bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Hätte er aufgrund seines Leidenszustandes Fehler begangen, hätte man ihm Verantwortungslosigkeit vorgeworfen. Im Übrigen sei er durch regelmäßige Vorlage von Krankenstandsbestätigungen und der zweimaligen Befolgung der Weisung, sich von Dr. R. untersuchen zu lassen, seinen Verpflichtungen gemäß § 51 und § 52 BDG 1979 ausreichend nachgekommen. Sowohl die Weisung vom als auch jene vom seien rechtswidrig; ihre Nichtbefolgung könne keine Konsequenzen nach sich ziehen.

Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom Parteiengehör. Sie teilte ihm mit, dass die Abwesenheit vom 15. Oktober bis zum mangels eines ausreichenden Sachverständigengutachtens als gerechtfertigt angesehen werde.

Für den Zeitraum vom bis zum sei aber maßgebend, dass er seinen Dienst nicht angetreten, sondern stattdessen Krankmeldungen vom , sowie vom übermittelt habe, ohne sich am nächstfolgenden Tag einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. R. zu unterziehen (Weisung vom ). Dies sei - wie bereits mitgeteilt - als unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst mit der besoldungsrechtlichen Folge der Bezugseinstellung zu beurteilen, weil darin ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 liege. Die Nichterfüllung der nach Satz 2 des § 51 Abs. 2 BDG 1979 auferlegten Pflichten mache die Abwesenheit des Beschwerdeführers kraft Gesetzes zu einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit. Mit der Aufforderung vom , ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, habe die Dienstbehörde dem Bediensteten nochmals die Möglichkeit gegeben, seine Abwesenheit zu rechtfertigen, da Dr. R. seit mit den Untersuchungsergebnissen der PVAng befasst gewesen sei und die Dienstbehörde ohne ein solches Gegengutachten zu keinem anderen Ergebnis als der Dienstfähigkeit gelangen könne.

Am habe nach einer weiteren Aufforderung die vertrauensärztliche Untersuchung bei Dr. R. stattgefunden. Aus dem (wörtlich wiedergegeben) Gutachten, das allen Anforderungen entspreche, gehe die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers hervor, weshalb er noch am selben Tag unverzüglich seinen Dienst beim Leiter der Präsidialabteilung des ÖStZA hätte antreten müssen (Weisung vom ). Da der Beschwerdeführer der als Reaktion auf seine Krankenbestätigung vom erfolgten behördlichen Aufforderung zum Dienstantritt bzw. zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens nicht gefolgt sei, liege auch im Zeitraum vom 11. Februar bis einschließlich eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vor, die erst am geendet habe.

In seiner Stellungnahme vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Weisung vom habe nur die Verpflichtung beinhaltet, bei jedem Krankenstand den Vertrauensarzt aufzusuchen. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nachgekommen. Da die (erste) Krankmeldung ab "bis auf weiteres" laute, seien die folgenden Mitteilungen vom , sowie bloß eine Bestätigung des Status "bis auf weiteres" und keine neuerliche Krankmeldung im Sinne der Weisung vom gewesen. Er habe daher keine Veranlassung gehabt, den Vertrauensarzt aufzusuchen. Den Vorladungen zu vertrauensärztlichen Untersuchungen sei er im Übrigen immer nachgekommen.

Was die Aufforderung vom zur Vorlage von fachärztlichen Gutachten betreffe, widerspreche sie dem Inhalt und Sinn des § 52 BDG 1979.

Im Übrigen zeigten die Gutachten der PVAng sehr wohl wesentliche Einschränkungen seiner Dienstfähigkeit auf, nämlich eine Reduktion der Konzentration und Aufmerksamkeit, weshalb er die volle geistige Leistung nicht mehr erbringen könne und ihm eine sehr verantwortungsvolle Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sei. Seine dennoch bejahte Dienstfähigkeit gehe auf die Unkenntnis der Anforderungen an einen Beamten der Dienstklasse VII zurück (Hinweis auf Leistungsfeststellung und Arbeitsprofil 1990 und 1991); gerade in der (von den Sachverständigen) als nicht mehr erfüllbar bezeichneten Tätigkeit liege aber die hauptsächliche Anforderung seines Dienstpostens.

Der Schweregrad des Krankheitsbildes sei bei ihm beträchtlich und keine altersbedingte Abnützung, sondern eine chronische Erkrankung, die auch zu einer Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. durch das Landesinvalidenamt (nach dem BEInstG) geführt habe.

Ohne weitere Verfahrensschritte erließ die belangte Behörde den erstangefochtenen Bescheid vom . Mit Spruchpunkt I. gab sie der Berufung hinsichtlich der Zeit vom bis statt und stellte für diesen Zeitraum den Anspruch des Beschwerdeführers auf Bezüge fest. Im Übrigen (d.h. also für den Zeitraum vom bis einschließlich ) wurde die Berufung mit Spruchpunkt II. abgewiesen.

In der Begründung zum Spruchpunkt II. - nur dieser ist im Beschwerdefall zu Zl. 98/12/0139 von Bedeutung - gab die belangte Behörde zunächst den Wortlaut der Weisung vom wieder. Die Zulässigkeit derartiger Weisungen werde vom Verwaltungsgerichtshof bejaht. Mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erfülle der Beamte nur die ihn treffende Verpflichtung zur Rechtfertigung. Wenn die Behörde diesbezüglich Bedenken habe, sei durch weitere ärztliche Gutachten (§ 52 BDG 1979) der Gesundheitszustand des Beamten zu erheben und letztlich seitens der Dienstbehörde die Rechtsfrage der Dienstfähigkeit und die damit allenfalls verbundene Rechtsfolge nach § 13 Abs. 3 GG 1956 zu beurteilen. Durch die Statuierung der Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, werde der Dienstbehörde ein wirksames Mittel zur Klärung der (Vor)Frage in die Hand gegeben werde, ob festgestellte Mängel in der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten in seiner (unverschuldeten) mangelnden körperlichen oder geistigen Eignung ihren Grund hätten oder ihm als Verschulden zuzurechnen seien und ob dementsprechend mit einer Versetzung in den Ruhestand vorzugehen sei oder Disziplinarmaßnahmen einzuleiten seien. Dabei sei zu beachten, dass der Arzt den Gesundheitszustand bzw. die Art, Schwere und voraussichtliche Dauer einer allfälligen Krankheit festzustellen und zu bescheinigen habe. Die Bestätigungen des Hausarztes Dr. S. enthielten keine näheren Details über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Im Rahmen der Überprüfung, ob die Abwesenheit gerechtfertigt sei, stehe es der Dienstbehörde zu, über die vorgelegte privatärztliche Bescheinigung hinaus einen amtlichen oder nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen. Die Dienstbehörde sei berechtigt, sich vor allem zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Bediensteten über den Gesundheitszustand desselben genau zu unterrichten und zu diesem Zweck eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen.

Ein Bediensteter sei unter anderem dann gerechtfertigt vom Dienst abwesend, wenn er aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage sei, den Dienst zu versehen. Nicht jede Krankheit bedeute gleichzeitig, dass der Bedienstete dienstunfähig sei. Das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung an sich rechtfertige noch nicht die Abwesenheit des Beamten vom Dienst, vielmehr müsse der Beamte durch seine Krankheit verhindert sein, seinen Dienst zu versehen. Ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten bedinge, sei nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen könne. Selbst wenn der Beschwerdeführer allen sonstigen Pflichten wie Übermittlung von ärztlichen Bescheinigungen etc. nachkomme, so sei er doch verpflichtet, der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung nachzukommen.

Die Weisung vom sei dem Beschwerdeführer am im Beisein der Personalvertretung ausgehändigt worden; der Beschwerdeführer habe sie auch im Parteiengehör zitiert, sodass ihm ihr Inhalt offensichtlich bekannt sei.

Gemäß § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 gelte jedoch die Abwesenheit vom Dienst als gerechtfertigt, wenn der Beamte sich einer nicht zumutbaren Krankenbehandlung entziehe oder er die ihm nicht zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigere.

Der Beschwerdeführer weise in seinen Stellungnahmen immer wieder darauf hin, sich allen zumutbaren ärztlichen Untersuchungen unterzogen zu haben. Die Zumutbarkeit sei aber nur dann nicht gegeben, wenn für einen bestimmten Fall eine in der Schulmedizin umstrittene Behandlungsmethode angewendet werden solle oder die medizinischen Sachverständigen uneinig seien. Auch objektiv hohe Schmerzintensität oder Lebensgefahr überschritten die Zumutbarkeit, niemals aber eine Aufforderung, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

§ 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 regle den Entfall der Bezüge bei einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. Als solche gelte auch der Fall, dass der Beamte seinen Verpflichtungen nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 nicht nachkomme.

Der Beschwerdeführer verletze durch sein Nichterscheinen zur vertrauensärztlichen Untersuchung seine Mitwirkungspflicht gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979. Er sei auf die sich daraus ergebenden Folgen bereits in der Weisung vom hingewiesen worden.

Die Nichterfüllung der u.a. nach Satz 2 des § 51 Abs. 2 BDG 1979 auferlegten Pflichten mache die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst kraft Gesetzes zu einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit. Da § 51 Abs. 2 BDG 1979 in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als lex specialis zu § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 zu sehen sei, rechtfertige dies auch die an § 13 Abs. 3 Z. 2 leg. cit. geknüpften besoldungsrechtlichen Konsequenzen.

Am habe nach einer weiteren Aufforderung eine vertrauensärztliche Untersuchung bei Dr. R. stattgefunden.

Die belangte Behörde gab in der weiteren Begründung das Gutachten Dris. R. vom wörtlich wieder und zitierte auszugsweise die im Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholten Gutachten der PVAng, auf die sich Dr. R. gestützt habe, nämlich das Dienstfähigkeitsgutachten vom (Ergebnis: Lungenfachärztlicherseits könnten mittelschwere Tätigkeiten zugemutet werden), jenes vom (Ergebnis: Aus orthopädischer Sicht seien die dargebotenen Beschwerden nur teilweise glaubhaft; die Arbeitsfähigkeit sei weiter gegeben), vom (Ergebnis: Die Arbeitsfähigkeit sei aus internistischer Sicht gegeben), vom (Ergebnis: Depressives Syndrom mit Somatisierung und reaktive Befindlichkeitsstörung mit gedrückter Stimmungslage bei Problemen am Arbeitsplatz; keine Hinweise auf eine organisch begründete Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit, rein reaktiv ausgelöste Beeinträchtigungen der Stimmungs- und Affektlage, wodurch die volle geistige Leistung nicht erbracht werde und Somatisierung bestehe; es sei keine psychische Krankheit gegeben, die geregelte Tätigkeiten beeinträchtigen würde) und die zusammenfassende Stellungnahme des Chefarztes vom (zumutbar seien u.a. geistig leicht verantwortungsvolle, überwiegend mittelschwer verantwortungsvolle, nicht jedoch sehr verantwortungsvolle Tätigkeiten).

Das Gutachten Dris. R. vom erschöpfe sich nicht nur in einer sachverständigen Äußerung. Es umfasse einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn, in dem Dr. R. als Amtssachverständiger seine Schlussfolgerungen darlege und zum Ergebnis der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers komme. Das Gutachten sei mit keinem Mangel behaftet. Ein fachärztliches Gutachten, welches bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes berücksichtigt worden wäre, habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Die belangte Behörde lege daher das Gutachten Dris. R. der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gemäß § 8 DVG in Verbindung mit § 37 AVG zugrunde.

Da im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 51 Abs. 2 BDG 1979 eine Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit nur dann als gerechtfertigt anzusehen sei, wenn 1. durch die Krankheit die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert oder 2. die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung mit sich bringen würde oder 3. die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde, werde festgehalten, dass subjektiv empfundene Beschwerden alleine eine Abwesenheit vom Dienst nicht rechtfertigten.

Dienstfähig sei ein Beamter, der aufgrund seiner körperlichen und geistigen Verfassung - bei normalen Arbeitsbedingungen und normalen Anstrengungen - auf dem Arbeitsplatz, den er innehabe, anhaltend normale dienstliche Leistungen zu erbringen imstande sei. Ob nun ein Beamter aufgrund seiner Krankheit dienstunfähig sei oder nicht, sei anhand des Krankheitsbildes des Beamten in Verbindung mit den Aufgaben und den geistigen und körperlichen Anstrengungen seines konkreten Arbeitsplatzes zu beurteilen.

Unter Zugrundelegung der fachärztlichen Gutachten und der Gegenüberstellung der Tätigkeiten des derzeitigen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sei er körperlich und geistig in der Lage, die konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes zu erfüllen, und somit dienstfähig.

Zu den von ihm im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen immer wieder angegebenen Problemen am Arbeitsplatz werde bemerkt, dass es an ihm gelegen wäre, die ihm als unzumutbar erscheinende Situation am Arbeitsplatz der Dienstbehörde darzulegen und auf eine Änderung der Situation zu drängen. Er habe jedoch in dieser Richtung nichts unternommen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Fernbleiben vom Dienst dann eigenmächtig, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliege. Ungerechtfertigt sei eine Abwesenheit vom Dienst allgemein auch dann, wenn dafür kein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliege.

Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, aufgrund der Weisung vom den Dienst noch am selben Tag beim Leiter der Präsidialabteilung des ÖStZA anzutreten, da der Vertrauensarzt des Bundeskanzleramtes die Dienstfähigkeit (am ) festgestellt habe und dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt habe.

Da der Beschwerdeführer der Weisung nicht Folge geleistet habe und in der gesamten Zeit seiner Abwesenheit keinen Entschuldigungsgrund erbracht habe, seien alle Tatbestandsmerkmale des § 51 BDG 1979 erfüllt. Der Entfall der Bezüge sei daher gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer habe auch in der Folge bloß Krankmeldungen (datiert am 18. Februar und ) übermittelt, ohne am darauf folgenden Tage den Vertrauensarzt des Bundeskanzleramtes zu konsultieren (es werde auf die zuvor genannten Ausführungen verwiesen), woraufhin die Einstellung der Bezüge gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 (auch für diesen Zeitraum) bestätigt worden sei.

Die belangte Behörde komme daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vom bis einschließlich gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 eigenmächtig länger als drei Tage ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund dem Dienst ferngeblieben sei, weshalb für diese Dauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst der Entfall der Bezüge gerechtfertigt sei. Die von ihm nach Wahrung des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen hätten zu keiner Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes geführt.

Gegen den erstangefochtenen Bescheid vom richtet sich die vorliegende unter Zl. 98/12/0139 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

B. Zum zweitangefochtenen Bescheid (Zl. 99/12/0028)

Der Beschwerdeführer befand sich auch in der Folge nach dem weiterhin im Krankenstand, den er jeweils mit Krankenbestätigungen seines Arztes Dr. S. belegte.

Im Zuge des damals noch anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens erstellte der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. F. am ein psychiatrisches Gutachten. Er kam darin unter Berücksichtigung aller bereits vorliegenden Gutachten und einer Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine "zyklothyme Persönlichkeitsstörung, ab origine oder postencephalitisch, mit Tendenz zu konversionsneurotischen und psychosomatischen Reaktionsmustern" vorliege. Diese Störungen stellten Normvarianten ohne Krankheitswert dar. Der Beschwerdeführer sei derzeit dienstfähig und in der Lage, seine Aufgaben zu erfüllen, sofern er nicht unter allzu großen Zeitdruck gerate und nicht mit komplexeren und vor allem neuartigen Aufgaben befasst werde. Es bestehe derzeit kein Grund, den Krankenstand aufrechtzuerhalten und umso weniger, ein Pensionierungsverfahren aus psychiatrischen Gründen einzuleiten.

Am unterzog sich der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Dienstbehörde abermals einer Untersuchung beim Vertrauensarzt Dr. R. Dieser stellte in seinem Gutachten vom fest, dass weiterhin bei deutlicher psychischer Labilität in der Intensität nicht nachvollziehbare subjektive Beschwerden bei einer anzunehmenden, dem Alter gemäßen Abnützungserkrankung der Wirbelsäule (Spondylarthrose) und ein wohl vegetativ sympathicoton bedingter erhöhter Ruhepuls von 115/min bei sonst normalem EKG und sonst unauffälligen Kreislaufverhältnissen (RR 135/80) im Vordergrund stünden. Bei der vorangegangen Untersuchung am hätten die Zeichen einer deutlichen Kreislauflabilität bei einem Ruhepuls von 130/min bestanden, weshalb damals die Dienstfähigkeit nicht gegeben gewesen sei. Wegen der im Vordergrund stehenden psychischen Störungen und der psychosomatischen Reaktion sei ein umfassendes psychiatrisches Fachgutachten von Dr. F. eingeholt worden, auf das verwiesen werde, und das in seiner Zusammenfassung die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers bejahe. Von der nochmaligen Einholung eines orthopädischen Fachgutachtens sei abgesehen worden, da in zwei einschlägigen Begutachtungen (Dr. Schm. vom und im Zuge der Befassung der PVAng durch Dr. Schn. vom ) trotz der angegebenen teilweise glaubhaften subjektiven Beschwerden keine Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit hätte festgestellt werden können. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die weitere Dienstfähigkeit in der bisherigen Verwendung gegeben sei, da das gesamte Krankheitsgeschehen vorwiegend psychischer und psychosomatischer Natur sei und deren Problematik nochmals durch ein psychiatrisches Fachgutachten ausgeleuchtet worden sei. In der Gesamtbeurteilung sei darauf hinzuweisen, dass seitens des Beschwerdeführers keinerlei therapeutische Maßnahmen zur Besserung seiner Beschwerden ergriffen worden seien. Dazu habe er ständig auf seine Medikamentenallergie und die kostenmäßig für ihn nicht tragbaren alternativen Behandlungsmethoden (wie z.B. Homöopathie) hingewiesen.

Mit Schreiben vom übermittelte die Dienstbehörde erster Instanz (ÖStZA) dem Beschwerdeführer Auszüge aus den eingeholten Gutachten und forderte ihn auf, seinen Dienst unverzüglich anzutreten bzw. bei Nichtantritt sofort einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, andernfalls seine Abwesenheit vom Dienst neuerlich als nicht gerechtfertigt gelte und zum Bezugsentfall führen werde. Gleichzeitig rief sie ihm ihre Weisungen vom und vom in Erinnerung, wonach er sich bei jeder Krankmeldung bei Dr. R. einzufinden habe bzw. bei jeder Dienstverhinderung durch Krankheit neben dem ärztlichen Attest des praktischen Arztes unaufgefordert ein fachärztliches Gutachten vorzulegen habe.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom die Einsichtnahme in seinen Personalakt, insbesondere in die darin befindlichen obgenannten Gutachten zu seiner Dienstfähigkeit. Die belangte Behörde übermittelte daraufhin Kopien der Gutachten von Dr. R vom 7. Mai und sowie von Dr. F. vom und erklärte, dass der Beschwerdeführer in seinen Personalakt Einsicht nehmen könne.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Bezüge ab eingestellt würden.

In seiner Stellungnahme vom brachte der Beschwerdeführer vor allem vor, dass das psychiatrische Gutachten Dris. F. auf bereits überholten Sachverständigengutachten (aus 1994 und 1995) aufbaue, die bereits in einem Bescheid der belangten Behörde vom berücksichtigt worden seien. Aus dem im Zuge des Verfahrens vor der PVAng erstellten Gutachten von Dr. B. (Ende 1996) ergebe sich die Reduktion seiner Konzentration und Aufmerksamkeit. Auch habe der Chefarzt der PVAng in seiner Zusammenfassung am ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine sehr verantwortungsvolle Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Die Tätigkeit in der Dienstklasse VII, der er angehöre, verlange jedoch höchste Konzentration und Aufmerksamkeit. Er habe sehr verantwortungsvolle Tätigkeiten zu leisten, die ihm aber aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht zumutbar seien. Er beantrage daher, ihm die Bezüge weiter auszuzahlen bzw. über die Einstellung der Bezüge bescheidmäßig abzusprechen.

In einer weiteren Stellungnahme vom erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, dass die Aufforderung zum Dienstantritt völlig unverständlich sei; der ihm zustehende Dienstposten sei spätestens seit dem nicht mehr vorhanden. Da er die "Überleitungserklärung" nicht abgegeben habe, gälten nach wie vor die vor dem Bundesgesetz "BGBl. Nr. 820/1995" anzuwendenden Bestimmungen. Ihm sei daher ein entsprechender Dienstposten der Dienstklasse VII und nicht wie laut Plan ein Posten als Portier, Hausarbeiter, Postbote usw. zur Verfügung zu stellen. Die Weisungen vom und vom verstießen gegen das Gesetz (insbesondere § 52 BDG 1979). Außerdem beinhalte die erstgenannte Weisung nur die Verpflichtung, bei jedem neuerlichen Krankenstand, den Vertrauensarzt aufzusuchen, nicht aber bei der bloßen Verlängerung einer bestehenden Krankmeldung.

In der Folge erließ die Dienstbehörde erster Instanz den Bescheid vom , mit dem sie über die Einstellung der Bezüge wie folgt absprach:

"Da Sie seit bis dato eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst ferngeblieben sind, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, werden Ihnen für die Gesamtdauer dieser ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst die Bezüge gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zur Gänze eingestellt."

In der Begründung wurden die im Verfahren eingeholten Gutachten wiedergegeben und ebenso wie die Stellungnahmen des Beschwerdeführers rechtlich gewürdigt. Insbesondere wurden im Detail die mit dem seit März 1996 dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen dienstlichen Aufgaben dargestellt und festgestellt, dass er diese erfüllen könne. Außerdem habe er durch die bloße Vorlage von Krankmeldungen (am 20. August, 22. September, 21. Oktober und sowie vom ), die keine näheren Details über seinen Gesundheitszustand enthalten hätten, gegen seine Mitwirkungsverpflichtung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 verstoßen.

In seiner Berufung bestritt der Beschwerdeführer - wie schon bisher - insbesondere die Rechtmäßigkeit der Weisungen vom und vom und brachte vor, dass Dr. R. bei der Untersuchung am keine wesentliche Änderung seines Gesundheitszustandes gegenüber dem festgestellt habe. Davon zu sprechen, dass er einen Arbeitsplatz "innehabe", sei eine glatte Verhöhnung seiner Person. Da er keine Überleitungserklärung (zu ergänzen: für das neue Funktionszulagenschema) abgegeben habe, gelte noch die alte Rechtslage (gemeint: für das Dienstklassensystem). Er habe keinen dem Gesetz entsprechenden Dienstposten inne. Als Portier, Hausarbeiter usw. tätig zu sein, sei ihm nicht zumutbar.

Mit Schreiben vom gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör, wobei sie ihm den Inhalt des beabsichtigten Bescheides mit der gesamten Begründung zur Kenntnis brachte, die sich im Wesentlichen mit der des zweitangefochtenen Bescheides deckt.

Der Beschwerdeführer meinte dazu in seiner Stellungnahme vom , dass es sich um kein Parteiengehör im Sinne des AVG handle, da der Bescheid sicherlich bereits bis auf das Datum fertiggestellt sei. Auf seinen Posten der Dienstklasse VII habe er nie verzichtet, der "neue" Posten sei gerade noch Dienstklasse VI und sei von ihm immer abgelehnt und nie akzeptiert worden. Die ärztlichen Gutachten seien ihm immer nur bruchstückhaft übermittelt worden. Praktisch alle von ihnen entbehrten jeder Rechtsgrundlage, da ihr "Erstellungsgrund" nicht oder nicht mehr gegeben sei.

Der Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom lautet (der Name des Beschwerdeführers wurde durch diese Bezeichnung ersetzt):

"Über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen den Bescheid des Österreichischen Statistischen Zentralamtes erkennt der Bundeskanzler gemäß § 1 des Dienstverfahrensgesetzes 1984 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wie folgt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte

Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt."

In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst den Sachverhalt (unter Punkt I) ausführlich dar.

Sodann setzte sie sich in Punkt II der Begründung (Feststellung der Dienstfähigkeit) mit den Anforderungen des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (II. 1. 1.) und den Aussagen der Sachverständigen über seinen Gesundheitszustand auseinander (II. 1. 2.) und zog daraus Schlussfolgerungen für seine Dienstfähigkeit (II. 2).

Die dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Arbeitsplatzes seit März 1996 als Sachbearbeiter auf seinem Arbeitsplatz im Bereich "Ernteberichterstattung für Feldfrüchte, Gemüse und Wein" übertragenen Aufgaben seien die Vollständigkeitskontrolle und inhaltliche Überprüfung der monatlichen Erntemeldungen, die Vollziehung des Plausibilitätsverfahrens aufgrund von ADV-Programmen, die Datenbereinigung und das Erstellen von Arbeits - und Publikationstabellen sowie das Erstellen von Zeitreihen und die Beantwortung internationaler Fragebögen sowie der referatsinterne Auskunftsdienst. Die Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer im Zuge der ihm übertragenen Aufgaben zu verrichten habe, seien die fachliche Beratung in Fragen der Erhebungskonzepte, Organisation und Auswertung von erntestatistischen Erhebungen sowie die Beantwortung telefonischer und schriftlicher Anfragen zu den Themen Ertragsermittlungen und Erntemeldungen für Feldfrüchte, Wein und Obst. Vom geistigen Leistungsvermögen übe der Beschwerdeführer durch das Einbringen seines Fachwissens eine mittelschwere Tätigkeit aus. Verantwortung trage er nur in sehr geringem Maße (im Bereich der Plausibilitätskontrolle), da die Leitungsfunktionen einem anderen Bediensteten übertragen worden seien. Bei der Verrichtung seiner Aufgaben stehe er unter keinem Zeitdruck, da er grundsätzlich an keine Terminvorgaben gebunden sei. Er werde nicht mit komplexen und neuartigen Aufgaben konfrontiert. Die Dienstbehörde gehe von diesen Tätigkeiten bei der Feststellung der Dienst(un)fähigkeit aus und nicht von der vormaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Referatsleiter (bis Ende Februar 1996).

Dem stellte die belangte Behörde die Gutachten zum körperlichen (insbesondere des Vertrauensarztes Dr. R. vom , aber auch von Ärzten der PVAng von Ende 1996) und zum geistigen Gesundheitszustand (insbesondere von Dr. F.) gegenüber und bejahte die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.

Unter Punkt III. der Begründung gelangte die belangte Behörde in "Auseinandersetzung mit den Berufungsgründen gegen den Bescheid vom , Zl. 171/4-Pers./98" zum Ergebnis, dass Dr. R. in seinem Gutachten vom sehr wohl eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes gegenüber der Untersuchung vom festgestellt habe (wird näher ausgeführt). Die Behörde habe ebenso wie die Gutachter vom (derzeitigen) Arbeitplatz des Beschwerdeführers, der ihm - nachdem er bei einer Aussprache Ende Februar 1996 erklärt habe, die Funktion als Referatsleiter nicht mehr ausüben zu können - ab zugewiesen worden sei, auszugehen. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer besoldungsmäßig in der DKl VII der Allgemeinen Verwaltung (§ 118 GG 1956) eingestuft sei. Als Sachbearbeiter im Bereich "Ernteberichterstattung für Feldfrüchte, Gemüse und Wein" sei er nach wie vor im gehobenen Dienst und damit in der selben Verwendungsgruppe (Anmerkung: B) wie früher tätig. Sein Dienstposten sei auch nach den Bewertungskriterien des neuen Funktionszulagenschemas mit A 2 (gehobener Dienst), Funktionsgruppe 1, bewertet worden. Entgegen seinem Vorbringen habe er keine Tätigkeiten als Portier, Hausarbeiter usw. zu verrichten. Da er im Zeitpunkt seiner Verwendungsänderung (März 1996) bereits in die Dkl VII befördert gewesen sei, führe diese Personalmaßnahme weder zu einer Kürzung der Bezüge noch im Fall der Ruhestandsversetzung zu einer Verringerung seiner Pension. Weiters gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Weisung vom nach ihrem Inhalt bei jeder Konsultation eines Arztes, und nicht erst bei jedem Krankenstand, die Pflicht auslöse, den Vertrauensarzt Dr. R. aufzusuchen. Die Dienstbehörde sei verpflichtet, regelmäßige Krankenstandsuntersuchungen anzuordnen. Die Duldungsverpflichtung des Beamten, die er mit seinem Eintritt in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis übernommen habe, ergebe sich aus § 52 Abs. 2 BDG 1979. Entgegen seiner Auffassung in seiner letzten Stellungnahme sei der Wahrung des Parteiengehörs in bestmöglicher Form entsprochen worden, weil ihm die zukünftige Entscheidung beinahe wörtlich mitgeteilt worden sei. Zu den Gutachten sei zu bemerken, dass er keine Gegengutachten vorgelegt habe, die zu einer Änderung in der Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes hätten führen können. Auf Grund der Qualität der eingeholten Gutachten sehe sich die belangte Behörde auch nicht veranlasst, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Im Punkt IV. der Begründung (Resumee) kommt die belangte Behörde aus diesen Gründen zum Schluss, dass die Nichtbefolgung der Weisung vom (Anmerkung: hier dürfte ein Schreibfehler unterlaufen sein - gemeint ist wohl die Aufforderung zum Dienstantritt vom mit Hinweis auf die Weisungen vom und ) sowie die daraus resultierende Nichterfüllung der gesetzlich auferlegten Pflichten die Abwesenheit des Beschwerdeführer vom Dienst kraft Gesetzes zu einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit mache. Weiters sei der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Lage, die ihm im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben übertragenen Tätigkeiten zu erfüllen und somit dienstfähig. Der Beschwerdeführer sei im Zuge des Parteiengehörs vom von diesem Sachverhalt nachweislich in Kenntnis gesetzt worden. Die von ihm erhobenen Einwendungen hätten zu keiner Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes geführt. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen zweitangefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende unter Zl. 99/12/0028 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , A 10/98, einen Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage (nach Art. 137 B-VG) gegen den Bund auf Auszahlung von Bezügen (seit ) und auf Schadenersatz wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen hat, weil die Zurückweisung dieser Klage zu gewärtigen sei. Mit der beabsichtigten Klage würde nämlich nicht bloß die Liquidierung gebührender Dienstbezüge begehrt; sie beziehe sich vielmehr auf die Rechtsfrage der Gebührlichkeit dieser Bezüge unter dem Gesichtspunkt des § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956, worüber bereits mit dem im Instanzenzug ergangenen formell rechtskräftigen Bescheid des Bundeskanzlers (vom ) (abschlägig) entschieden worden sei. Dem Antragsteller sei es offen gestanden, diesen Bescheid mittels Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu bekämpfen. Schadenersatzansprüche wiederum seien - von besonderen gesetzlichen Regelungen abgesehen - im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

Der Verwaltungsgerichtshof, der die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat, hat erwogen:

I. Rechtslage

1. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)

Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat nach § 51 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

§ 51 Abs. 2 leg. cit. lautet:

"(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle dies verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt."

§ 52 BDG 1979 ("Ärztliche Untersuchung") in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 820/1995 (In Kraft getreten am ) lautet:

"(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinn des ersten Satzes ist spätestens 3 Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens 3 Monaten zu erteilen."

Vor der Novelle BGBl. Nr. 820/1995 umfasste § 52 BDG 1979 (in der Stammfassung, BGBl. Nr. 333) nur den Inhalt des nunmehrigen Abs. 1.

2. Gehaltsgesetz 1956 (GG 1956)

Nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956, BGBl. Nr. 54 entfallen die Bezüge für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen.

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

A. Zum erstangefochten Bescheid (Zl. 98/12/0139)

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Auszahlung der Bezüge für den Zeitraum bis sowie auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens verletzt. Dem entsprechend wird in der Anfechtungserklärung die Aufhebung des Punktes II. des bekämpften Bescheides begehrt.

2. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Begründung des erstangefochtenen Bescheides auf zwei Gründe stützt, die sich zum Teil überschneiden, nämlich

a) für den Zeitraum ( bis einschließlich ) auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer nach § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 in Verbindung mit der Weisung der Dienstbehörde erster Instanz (ÖStZA) vom , soweit er damit verpflichtet wurde, sich bei jedem Krankenstand einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen (siehe dazu unten Punkt 3) und

b) für den Zeitraum ab bis einschließlich auf den trotz Bejahung seiner Dienstfähigkeit unterlassenen Dienstantritt (siehe dazu unten Punkt 4).

3.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer zu II. A 2. a geltend, er habe gegen die Bestimmung des § 51 BDG 1979 nicht verstoßen, da er seiner Meldepflicht nachgekommen sei. Zwar sei er anlässlich der Krankenstandsmeldungen vom , sowie nicht zu der mit der Weisung vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung bei Dr. R. erschienen, sondern erst wieder am . Allerdings habe er sich in der Zwischenzeit (am 5. und ) zu mehreren Untersuchungen seiner Dienstfähigkeit bei der PVAng eingefunden. Die (generelle) Weisung vom (Erscheinen beim Vertrauensarzt Dr. R. zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung) entspreche jedoch nicht den Bestimmungen des BDG 1979. Dies deshalb, weil darin - ohne weitere Anordnung der Dienstbehörde - § 52 BDG 1979 vorgegriffen werde. Damit werde nämlich in jedem Fall die von ihm beigebrachte ärztliche Bescheinung von vornherein als unerheblich erachtet; dies auch dann, wenn die Dienstbehörde auch gar keinen berechtigten Zweifel an der vorgelegten Bescheinigung haben dürfe. Eine solche Verpflichtung greife massiv in seine Rechte auf Privatleben ein und überspanne das zumutbare Maß an Mitwirkung erheblich. Diese Weisung verstoße daher nicht nur gegen das BDG 1979, sondern greife darüber hinaus auch in seine subjektiven Rechte nach Art. 8 EMRK ein. Außerdem hätten seine Krankenmeldungen nicht neue Krankenstände betroffen, sondern nur Verlängerungen, sodass er auch aufgrund der Weisung gar nicht verpflichtet gewesen sei, jedes Mal zu einer ärztlichen Untersuchung zu erscheinen. Am habe er sich ohnedies wieder bei Dr. R. eingefunden; weitere Untersuchungen seien ihm nicht zumutbar gewesen und entsprächen auch nicht den §§ 51 und 52 BDG 1979. Erst am habe er von den fachärztlichen Gutachten und dem Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung durch Dr. R. Kenntnis erlangt; bis zu diesem Zeitpunkt sei kein abschließendes ärztliches Gesamtgutachten vorgelegen.

3.2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das hg Erkenntnis vom , Slg. NF Nr. 10.489/A), soll ein Fernbleiben vom Dienst im Ausmaß von länger als drei Tagen zum Bezugsentfall führen, zwei (weitere) Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sein müssen, nämlich, dass


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a)
das Fernbleiben ein eigenmächtiges und
b)
die Abwesenheit (arg.: "ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund") ungerechtfertigt ist.
Eigenmächtig ist ein Fernbleiben des Beamten dann, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt. Eine derartige Gestattung liegt im Beschwerdefall unbestritten nicht vor.
Ungerechtfertigt ist eine Abwesenheit vom Dienst allgemein zunächst dann, wenn dafür kein "ausreichender Entschuldigungsgrund" vorliegt.
Nach der im Verhältnis zu § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 als lex specialis anzusehenden Bestimmung des zweiten Satzes des § 51 Abs. 2 BDG 1979 gilt eine Abwesenheit vom Dienst (jedenfalls) nicht als gerechtfertigt, wenn der Beamte seinen Verpflichtungen nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 nicht nachkommt (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/12/0212). Dazu gehört nach dem dritten Tatbestand auch die Verweigerung einer zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, die im Beschwerdefall strittig ist. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung, bei deren Vorliegen die Bezüge einzustellen sind.

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat für den Fall der Nichtvorlage einer Bescheinigung durch den Beamten (§ 51 Abs. 2 Satz 1 und 1. Tatbestand des Satzes 2) ausgesprochen, das Gesetz biete keinen Ansatz dafür, dass dem Beamten in diesem Fall die Möglichkeit genommen sein sollte, im Verwaltungsverfahren den Nachweis zu führen, dass er wegen seines Gesundheitszustandes dienstverhindert und aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung verhindert war (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/12/0212, sowie vom , Zl. 97/12/0108). Dies muss mangels einer erkennbaren unterschiedlichen Anordnung auch im Fall der Unterlassung der Mitwirkung an einer von der Dienstbehörde angeordneten ärztlichen Untersuchung gelten.

3.2.3. Mit seinem Hinweis, er habe mit der "Meldepflicht" alle ihn nach § 51 BDG 1979 treffende Verpflichtungen erfüllt, verkennt der Beschwerdeführer den Regelungsgehalt der §§ 51 und 52 BDG 1979. 3.2.3.1. § 51 Abs. 1 BDG 1979 sieht eine allgemeine Meldepflicht des Beamten bei Abwesenheit des Beamten vom Dienst vor, wenn dieser nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0212). Eine solche Abwesenheit bedarf der unverzüglichen Meldung und Rechtfertigung. Sowohl Meldung als auch Rechtfertigung haben - soweit möglich und zumutbar - unverzüglich, jedenfalls nach Wegfall des Hinderungsgrundes (z.B. vis maior oder akute, unvorhersehbare Interessenskollisionen) zu erfolgen.

3.2.3.2. § 51 Abs. 2 BDG 1979 regelt den (häufigen) Sonderfall der Dienstverhinderung des Beamten aus gesundheitlichen Gründen und normiert näher, wie in diesem Fall die Rechtfertigung im Sinne des Abs. 1 zu erfolgen hat (nämlich durch die Vorlage einer Bescheinigung).

Diese Regelung geht nach ihrem klaren Wortlaut (siehe dazu den ersten Halbsatz des ersten Satzes) davon aus, dass der Beamte durch seine Krankheit (in der Folge als auch die weiteren Tatbestände Unfall und Gebrechen umfassende Sammelbezeichnung verwendet) an der Ausübung seines Dienstes verhindert sein muss. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 87/12/0179 = Slg. NF Nr. 12.753/A - nur Leitsatz; vom , Zl. 91/12/0287 u.v.a.) ist daher nicht schon jede Abwesenheit vom Dienst bereits bloß wegen der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung einer Krankheit eine gerechtfertigte Dienstverhinderung, die weiteren Ermittlungen der Dienstbehörde entgegensteht.

3.2.3.3. Ob eine Krankheit Dienstunfähigkeit des Beamten nach sich zieht, ist vielmehr nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen.

Eine Dienstverhinderung liegt insbesondere dann vor, wenn

1. der Beamte durch die Krankheit an seiner ordnungsgemäßen Dienstleistung verhindert ist oder

2. die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit sich bringen würde oder

3. die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde.

Im Regelfall wird dazu die ärztliche Bescheinigung der Krankheit als Nachweis für das Vorliegen dieses Rechtfertigungsgrundes ausreichend sein, wenn auch der Beamte nicht durch den Arzt "krankgeschrieben" wird. Mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erfüllt der Beamte nämlich nur die ihn treffende Verpflichtung zur Rechtfertigung.

3.2.3.4. § 51 Abs. 2 Satz 2 BDG 1979 stellt dieser Bescheinigungspflicht zwei weitere Verpflichtungen des Beamten zur Seite, nämlich 1. die Pflicht zur zumutbaren Krankenbehandlung, die die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sicherstellen soll, und 2. die Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung.

3.2.3.5. Die zuletzt genannte Mitwirkungspflicht dient offenkundig der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten. Sie bezieht sich jedenfalls auf den hier interessierenden Fall, dass der Beamte unter Berufung auf seine Erkrankung dem Dienst fernbleibt. In diesem Fall dient sie der Kontrolle, ob die vom Beamten geltend gemachte krankheitsbedingte Dienstverhinderung überhaupt vorlag oder noch vorliegt bzw. die zumutbare Krankenbehandlung stattfindet oder stattgefunden hat.

Diese Kontrollfunktion ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit § 52 Abs. 2 Satz 1 BDG 1979 (zum Verhältnis dieser Bestimmung zu § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0108), der die Dienstbehörde ermächtigt (und nach dem dritten Satz auch verpflichtet) den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Damit soll es letztlich der Dienstbehörde ermöglicht werden, die von ihr zu entscheidende Rechtfrage der Dienstfähigkeit im vorher dargestellten Sinn, deren Lösung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erforderlich macht, zu klären und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis allenfalls gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen (wie z.B. im Fall einer dauernden Dienstunfähigkeit die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens nach § 14 BDG 1979, im Fall einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst das Vorgehen nach dem

9. Abschnitt des BDG 1979 - Disziplinarrecht bzw. die Einstellung der Bezüge nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956). Daraus erklärt sich auch, dass eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht vom Gesetzgeber als ein Fall einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst eingestuft wird, weil der Nachweis, ob die geltend gemachte bescheinigte krankheitsbedingte Abwesenheit tatsächlich gerechtfertigt war aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten liegen, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann (so bereits das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0108).

3.2.4. Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz in Verbindung mit § 52 Abs. 2 BDG 1979 hat in der Form einer Weisung zu erfolgen (so bereits zur Rechtslage vor der Einfügung des § 52 Abs. 2 BDG 1979 durch die Novelle BGBl. Nr. 820/1995 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/12/0320; zu § 52 BDG 1979 in der nF siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0108). Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass damit nur eine Anordnung im Einzelfall zulässig sein sollte und eine generelle Weisung gegenüber einem Beamten, die ihn vorübergehend unter erhöhte Kontrolle stellt, von vornherein ausgeschlossen ist.

3.2.5. Wann eine solche Anordnung einer Untersuchung zu erfolgen hat, regelt das Gesetz nur für den Fall eines längeren Krankenstandes (vgl. dazu § 52 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979). Das Gesetz schließt es aber nicht einmal in diesem Fall aus, dass die Dienstbehörde die ärztliche Untersuchung zu einem früheren Zeitpunkt als vor dem Ablauf eines dreimonatigen Krankenstandes anordnen (arg.: "spätestens") bzw. in der Folge in einem kürzeren Abstand (arg.: "längstens") wiederholen lassen kann. Entscheidend ist aber, dass der erste Satz des § 52 Abs. 2 BDG 1979 eine von der Länge des Krankenstandes völlig unabhängige Duldungsverpflichtung des sich auf den Verhinderungsgrund einer Erkrankung berufenden dienstabwesenden Beamten enthält. Eine diese Duldungsverpflichtung auslösende Anordnung der Dienstbehörde wird vom Gesetzgeber - zum Unterschied von § 52 Abs. 1 BDG 1979 - auch nicht vom Bestehen berechtigter Zweifel abhängig gemacht. Aus der Systematik des § 52 BDG 1979 ist daher zu schließen, dass der dritte Satz des § 52 Abs. 2 BDG 1979 nur einen Sonderfall (länger dauernde Erkrankung) anspricht, im Übrigen aber die Dienstbehörde ermächtigt, jederzeit (d.h. unabhängig von der Länge des Krankenstandes) eine solche Untersuchung des sich auf Krankheit berufenden dienstabwesenden Beamten anzuordnen.

Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Erlassung von Weisungen dieser Art ihre Schranke in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Beamten findet, wobei in erster Linie an den Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG) zu denken ist, aus dem sich ein Willkürverbot und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, sowie an den Schutz der Privatsphäre, wie er in Art. 8 EMRK verankert ist (so bereits das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/12/0317 = Slg NF Nr. 14.157/A zur Frage, ob die Befolgung der Weisung an uniformierte Gendarmeriebeamte, im Dienst kein "Flinserl" tragen zu dürfen, zu den Dienstpflichten gehört. Zur Unwirksamkeit einer in Form einer Weisung erfolgten Verwendungsänderung, wenn sie aus unsachlichen Motiven d.h. im Sinn des Art 7 B-VG willkürlich verfügt wurde, siehe die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/12/0355 mwN, sowie vom , Zlen. 95/12/0058 und 95/12/0358). Dies wird vor allem bei generellen Weisungen mit diesem Inhalt, die schon auf Grund ihrer Dauer im Vergleich gegenüber einer auf den Einzelfall bezogenen Weisung im Regelfall eine höhere Eingriffsintensität aufweisen, eine Rolle spielen; insbesondere wird bei einem korrekten Verhalten des Beamten in der Zeit erhöhter Kontrolldichte, sofern dies eine günstige Zukunftsprognose indiziert, nach Ablauf einer von den Umständen des Einzelfalles bestimmten Dauer die Angemessenheit der (unveränderten) Aufrechterhaltung einer solchen Anordnung zu prüfen sein.

3.2.6. Nur eine solche (qualifizierte) Fehlerhaftigkeit einer Weisung, die zu ihrer Rechtsunwirksamkeit führt und daher auch nicht zu befolgen ist, hat die Dienstbehörde auch in jenem dienst- oder besoldungsrechtlichen Verfahren zu prüfen und zu beurteilen, dessen Gegenstand die Entscheidung über eine aus dem Verstoß gegen eine solche Weisung abgeleitete Rechtsfolge (hier: Einstellung der Bezüge nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 wegen Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 in Verbindung mit der Weisung vom ) ist (vgl. dazu allgemein das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0355). Hingegen ist die Frage, ob eine rechtswirksam ergangene Weisung rechtmäßig ist (also allenfalls in sonstige - einfachgesetzlich - gewährleistete Rechte eingreift) in einem solchen Verfahren nicht zu prüfen, weil auch eine (schlicht) gesetzwidrige Weisung zu befolgen ist und daher die nach dem Gesetz daran geknüpften Folgen auslöst.

Bei dieser Rechtslage bestehen aber vor dem Hintergrund der bereits im Jahr 1994 beginnenden unbestrittenen häufigen Krankenstände des Beschwerdeführers, die auch schon in diesem Jahr zu mehreren vertrauensärztlichen Untersuchungen bei Dr. R. sowie zur Heranziehung weiterer Ärzte durch die Dienstbehörde geführt hatten, in Verbindung mit der auch damals im Vordergrund stehenden psychischen Beschaffenheit des Beschwerdeführers (neurotische Persönlichkeit ohne psychisch fassbare Erkrankung) im Beschwerdefall keine Bedenken, dass die generelle Weisung vom - jedenfalls soweit sie anordnete, sich bei jedem Krankenstand zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. R. einzufinden und im Fall der von diesem festgestellten Dienstfähigkeit unverzüglich seinen Dienst beim Leiter des Personalamtes des ÖStZA anzutreten (auf die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht hat sich die Behörde berufen) - die verfassungsrechtlich vorgegebenen Schranken überschritten hätte. Dass die Aufrechthaltung dieser Weisung im hier interessierenden Zeitraum auf Grund des zwischenzeitigen Verhaltens des Beschwerdeführers (im Jahr 1995 und einem Teil des Jahres 1996) nicht mehr sachlich gerechtfertigt gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Sie war daher (im hier maßgebenden Zeitraum) jedenfalls rechtswirksam.

3.2.7. Zutreffend weist der Beschwerdeführer aber darauf hin, dass er sich im November 1996 (und zwar am 5. und ) umfangreichen Untersuchungen bei Fachärzten der PVAng unterzog.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass diese Untersuchungen im Zuge des auf Antrag des Beschwerdeführers vom anhängigen Verfahrens auf Versetzung in der Ruhestand durchgeführt wurden. Für eine Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist die - wenn auch dauernde - Dienstunfähigkeit maßgebend. Nach der ersten Tatbestandsvoraussetzung des in § 14 Abs. 3 BDG 1979 definierten Begriffs der Dienstunfähigkeit ist primär zu prüfen, ob der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben erfüllen kann (sogenannte medizinische Komponente; vgl. dazu im Einzelnen das hg Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0242 = Slg. NF Nr. 14.625/A). Da das Vorliegen dieses Tatbestandselementes jedenfalls zu verneinen ist, wenn nur eine vorübergehende oder gar keine Dienstunfähigkeit des Beamten vorliegt, gehört auch die Prüfung dieser Fragen, die für die Einstellung der Bezüge nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 von entscheidungswesentlicher Bedeutung sind, zum Ruhestandsversetzungsverfahren. Ergebnisse aus dem Ruhestandsversetzungsverfahren können daher (bei zeitlichen Überschneidungen) im besoldungsrechtlichen Bezugseinstellungsverfahren (unter Wahrung der Verfahrensrechte der Partei auch in diesem Verfahren) verwertet werden.

Vor diesem Hintergrund kann aber dem Beschwerdeführer bei dieser besonderen Konstellation die - wenn auch irrtümliche - Auffassung nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass bis zum Ergebnis dieser umfassenden, ebenfalls auf Grund einer Weisung der Dienstbehörde angeordneten Untersuchungen durch 4 Fachärzte verschiedener Richtungen der PVAng die ihm erteilte Weisung vom im hier maßgebenden Umfang (zumindest vorübergehend) nicht anzuwenden sei, zumal weder die Dienstbehörde noch er selbst von einer Veränderung seines Gesundheitszustandes in dieser Zeit ausgingen. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer sowohl vor als auch am Ende des hier maßgebenden Zeitraums bzw. später (; ) jeweils einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. R. unterzog.

Das Vorliegen eines nicht vorwerfbaren Irrtums ist deswegen rechtserheblich, weil die Bezugseinstellung u.a - wie oben dargelegt - das Fehlen eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes voraussetzt, damit aber auch eine subjektive Komponente bedeutsam sein kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0260, in Bezug auf das Vertrauen auf eine vom Arzt ausgestellte Krankenbestätigung) und die belangte Behörde im Zeitraum vom bis zum die Bezugseinstellung ausschließlich auf eine Verletzung der zumutbaren Mitwirkungspflicht nach § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 iVm der Weisung vom stützte.

Insofern hat die belangte Behörde (Zeitraum: bis einschließlich ) ihren erstangefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, weshalb er in diesem Umfang nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird auf Folgendes hingewiesen: da auch die in diesem Zeitraum durchgeführten Untersuchungen der PVAng die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben haben, wird die belangte Behörde im weiteren Verfahren prüfen können, ob die Bezüge nicht auch während dieses Zeitraumes wegen des unterlassenen Dienstantritts einzustellen sind.

3.2.8. Was den restlichen Zeitraum betrifft, ist nach seinem Beschwerdevorbringen davon auszugehen, dass ihm "die Kenntnis der fachärztlichen Gutachten sowie das Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung" des Vertrauensarztes Dr. R. "am zuteil" wurde. Er habe erst am "definitiv erfahren, dass auf Grund der eingeholten medizinischen Gutachten seine Dienstfähigkeit gegeben sei. In Kenntnis dieses Umstandes, dass diese "amtlichen Untersuchungen" seine Dienstfähigkeit ergeben haben, konnte er aber nicht mehr ohne weiteres auf das Zutreffen der Diagnose seines Arztes vertrauen und daher von einem "fortgesetzten" Krankenstand ausgehen. Insofern handelte es sich bei der Vorlage der Krankenbestätigung vom um einen "neuen" Krankenstand, der ihn im Sinn der Weisung vom , an deren Einhaltung der Beschwerdeführer im Übrigen durch das Schreiben des ÖStZA vom (wieder) "erinnert" worden war, zur - wie oben dargelegt - zumutbaren neuerlichen vertrauensärztlichen Untersuchung verpflichtete, der er sich aber nicht unterzogen hat. Besondere Umstände, die allenfalls gegen die Zumutbarkeit der Pflicht zur neuerlichen vertrauensärztlichen Untersuchung führen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Insofern liegt jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Krankenbestätigung vom die Voraussetzung für die Bezugseinstellung aus dem von der belangten Behörde herangezogenen ersten Argument vor. Zu prüfen bleibt aber, ob sich die Bezugseinstellung nicht bereits ab dem auf Grund des zweiten hierfür herangezogenen Arguments (II.A 2b sowie die Ausführungen im nachstehenden Punkt 4) stützen kann.

4.1. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer zu II. A 2 b vor allem, dass die belangte Behörde es bei der Prüfung seiner Dienstfähigkeit unterlassen habe, darzustellen, worin seine Tätigkeiten bestünden, die zu seinen Dienstpflichten gehörten und welche Tätigkeiten ihm bei seinem Gesundheitszustand noch zumutbar seien. Erst diese Gegenüberstellung ermögliche es, die Rechtsfrage zu lösen, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliege.

Was seinen Tätigkeitsbereich betreffe, werde er seit März 1996 auf dem Arbeitsplatz "Ernteberichterstattung für Feldfrüchte, Gemüse und Wein" eingesetzt (wird näher ausgeführt). Dieser Tätigkeitsbereich verlange höchste Konzentration und Aufmerksamkeit und beinhalte sehr verantwortungsvolle Aufgaben. Allein der Satz, es habe eine Gegenüberstellung stattgefunden, die zum Ergebnis geführt habe, dass der Beschwerdeführer dienstfähig sei, sei so mangelhaft, dass es ihm nicht nachvollziehbar sei, von welchen Anforderungen ausgegangen worden sei; es sei ihm nicht möglich zu überprüfen, ob sein Aufgabenbereich entsprechend berücksichtigt worden sei.

Was die dem Bescheid zugrundeliegenden fachärztlichen Gutachten zu seinem Gesundheitszustand betreffe, seien diese nicht vollständig zitiert bzw. ausreichend gewürdigt worden. In die Entscheidung der belangten Behörde sei nicht eingeflossen, dass ihm laut den Gutachten Dris. B. (PVAng vom ) und Dris. K. (PVAng vom ) nur Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck und keine sehr verantwortungsvolle Tätigkeiten zumutbar seien. Unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Pflichten an seinem Arbeitsplatz und nach Würdigung dieser Gutachten hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass ihm die Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht möglich gewesen sei. Er habe eine Position innegehabt, die äußerst konzentriertes Arbeiten, große Aufmerksamkeit und Konzentration erfordere und ständig sehr verantwortungsvolle Tätigkeiten umfasse.

4.2. Bei der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im hier maßgebenden Zeitraum ( bis einschließlich ) dienstfähig und daher ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund vom Dienst abwesend war, hat sich die belangte Behörde auf das Gutachten Dris. R. vom gestützt, in dem dieser (aus medizinischer Sicht) vor allem aufgrund der im Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholten Gutachten erklärte, dass der Schweregrad der Krankheitsbilder des Beschwerdeführers nicht beträchtlich und daher die weitere Dienstfähigkeit gegeben sei.

Die Behörde hat bei der ihr obliegenden Beurteilung der Dienstfähigkeit insbesondere festzustellen, ob der Beamte aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Lage ist, den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen zu entsprechen; es kommt darauf an, worin die Tätigkeiten bestehen, die zu den Dienstpflichten des Beamten gehören, und welche Tätigkeiten bei seinem Gesundheitszustand zumutbar sind. Die Gegenüberstellung dieser beiden Gruppen ermöglicht erst die der Behörde alleine obliegende Lösung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst besteht oder nicht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 87/12/0179 = Slg. NF Nr. 12753/A (nur Leitsatz), und vom , Zl. 96/12/0050).

Zwar ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass die Begründung des erstangefochtenen Bescheides (zum Unterschied vom zweitangefochtenen Bescheid) bloß die allgemein gehaltene Feststellung enthält, er sei "unter Zugrundelegung der fachärztlichen Gutachten und der Gegenüberstellung der Tätigkeiten

des derzeitigen Arbeitsplatzes ... körperlich und geistig in der

Lage, die konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes zu erfüllen und somit dienstfähig" und damit dem oben dargelegen Begründungserfordernis nicht entspricht. Abgesehen davon, dass er zur Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nichts dargelegt hat, ergibt sich aus den Erwägungen zum zweitangefochtenen Bescheid (siehe dazu unten unter B 4.2., 5.2. und 6.2.), dass die belangte Behörde im Ergebnis auch für den hier strittigen früheren Zeitraum - gemessen an den Anforderungen des ihm zuletzt (ab März 1996) zugewiesenen Arbeitsplatzes - unbedenklich von seiner Dienstfähigkeit ausgehen durfte. Die im Verfahren, das zum zweitangefochtenen Bescheid führte, später eingeholten, aber noch vor Erlassung des erstangefochtenen Bescheides erstellten und dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten Gutachten bauen auf den hier relevanten, Ende 1996 bzw. am erstellten "amtlichen Untersuchungen" auf und bestätigen die kontinuierliche Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers. Dass dieser Zusammenhang zwischen dem Ergebnis der früheren (hier relevanten) und dem der späteren Untersuchungen, die im Übrigen in zeitlicher Hinsicht auch nicht weit auseinander liegen, wegen erheblicher Veränderungen im Gesundheitszustand nicht besteht, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Es war daher nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 10. Februar bis einschließlich wegen der Unterlassung des Dienstantritts trotz seiner gegebenen Dienstfähigkeit die Bezüge nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 einstellte. In diesem Umfang war daher die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, §§ 49 und 50 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

B. Zum zweitangefochtenen Bescheid (Zl. 99/12/0028)

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Auszahlung der Bezüge "für den Zeitraum bis " sowie auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens verletzt.

2. Vorab ist festzuhalten, dass sich der zweitangefochtene Bescheid auf zwei Gründe stützt, die - wenn sie zutreffen - jeweils für sich allein die Bezugseinstellung tragen, und zwar

a) die Bejahung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers - gemessen an Hand der Anforderungen seines aktuellen Arbeitsplatzes (ab ), die zu seinem (unter Einholung von verschiedenen medizinischen Sachverständigen-Gutachten beurteilten) Gesundheitszustand in Beziehung gesetzt werden und

b) die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 in Verbindung mit bestimmten, dem Beschwerdeführer erteilten Weisungen.

Im Folgenden wird auf das Argument unter a) unter Punkte 4 ff näher eingegangen.

3.1. Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer zunächst (unabhängig von den beiden Begründungslinien der belangten Behörde) vor, dass sich der Spruch des angefochtenen Bescheides darauf beschränke, anzugeben, dass der Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt werde. Weder dem Spruch noch der Präambel zu diesem Spruch lasse sich entnehmen, gegen welchen Bescheid des ÖStZA Berufung erhoben worden sei bzw. welcher Bescheid bestätigt werde. Weder Datum noch Geschäftszahl des fraglichen (erstinstanzlichen) Bescheides seien angeführt.

3.2. Dem ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Begründung des Bescheides zur Auslegung eines unklaren Spruches - dies trifft im Beschwerdefall zweifellos zu - herangezogen werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/13/0127, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, unter E 47 und 48 zu § 59 AVG zitierte Judikatur). In der Begründung des (zweit)angefochtenen Bescheides wird im Abschnitt III (Auseinandersetzung mit Berufungsgründen) der erstinstanzliche Bescheid mit Datum und Geschäftszahl genannt. Daraus ergibt sich eindeutig, welchen Bescheid die belangte Behörde mit ihrem (zweit)angefochtenen Bescheid bestätigt hat.

Durch die Abweisung (Nichtstattgebung) der Berufung und der "vollinhaltlichen" Bestätigung des vom Beschwerdeführer bekämpften erstinstanzlichen Bescheides hat die belangte Behörde dessen Inhalt zum Inhalt ihres Bescheides gemacht. Es kann aus der Sicht des Beschwerdefalles dahingestellt bleiben, bis zu welchem Endzeitpunkt die Bezugseinstellung mit der vom angefochtenen Bescheid demnach übernommenen Formulierung "bis dato" ausgesprochen wurde: der im Beschwerdepunkt genannte und damit der den alleinigen Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildende Zeitraum ( bis = Datum des erstinstanzlichen Bescheides des ÖStZA) ist vom Spruch des zweitangefochtenen Bescheides jedenfalls erfasst.

4.1. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, dass er zuletzt in der Dienstklasse VII "beschäftigt" gewesen sei und dass diese Tätigkeit höchste Konzentration und Aufmerksamkeit verlange und sehr verantwortungsvolle Tätigkeiten beinhalte. Bis Ende Februar 1996 habe er die Leitung des Hauptreferates Pflanzenproduktion innerhalb der Abt. 2 (Land- und Forstwirtschaft) ausgeübt. Seit März 1996 sei er auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz im Bereich Ernteberichterstattung für Feldfrüchte, Gemüse und Wein eingesetzt. Dabei sei er mit der Vollständigkeitskontrolle und inhaltlichen Überprüfung der monatlichen Erntemeldungen, der Vollziehung des Plausibilitätsverfahrens aufgrund von ADV-Programmen, der Datenbereinigung, der Erstellung von Arbeits- und Publikationstabellen, der Erstellung von Zeitreihen, der Beantwortung internationaler Fragebögen sowie mit dem referatsinternen Auskunftsdienst betraut. Dieser Tätigkeitsbereich sowie die damit verbundenen Dienstpflichten seien konkret seinem Gesundheitszustand und der damit verbundenen körperlichen und geistigen Befähigung gegenüberzustellen gewesen. Die belangte Behörde versuche den Tätigkeitsbereich herunterzuspielen, tatsächlich seien aber Genauigkeit und höchste Konzentration erforderlich, um den Aufgabenbereich ordentlich zu erledigen. Der Beschwerdeführer habe sich niemals damit einverstanden erklärt, die Referatsleitung abzugeben. Er habe lediglich ein Schreiben erhalten, mit dem auf seine Mitarbeit verzichtet worden sei. Dies habe er zur Kenntnis genommen. Eine bescheidmäßige Ab- bzw. Versetzung, die erforderlich gewesen wäre, sei nie erfolgt.

4.2.1. Soweit sich dieses Vorbringen auf die Anforderungen des dem Beschwerdeführer ab zugewiesenen Arbeitsplatzes bezieht, kann seine bloß allgemeine Behauptung, dass "Genauigkeit und höchste Konzentration" erforderlich seien, die konkreten Feststellungen der belangten Behörde zu diesem mit seinen Aufgaben näher umschriebenen Arbeitsplatz (kein Zeitdruck, keine neuartigen und komplexen Aufgaben, Verantwortung nur in sehr geringem Maße) nicht zu entkräften. Außerdem hat er im Verwaltungsverfahren (insbesondere in seiner in Wahrung des Parteiengehörs letzten Stellungnahme im Verfahren vor der belangten Behörde) nur die Zuweisung der neuen, weniger verantwortungsvollen Verwendung seit März 1996 gerügt, ohne die bereits zu diesem Zeitpunkt offengelegte Auffassung der belangten Behörde zu den Anforderungen des gegenwärtigen Arbeitsplatzes in Zweifel zu ziehen. Aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Dienstklasse VII allein kann für die hier interessierende Frage nichts abgeleitet werden, weil das Anforderungsprofil aus den zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben, nicht aber aus der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten abzuleiten ist.

4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Ergebnis jedoch die Rechtswirksamkeit seiner mit offenkundig in Weisungsform erfolgten Verwendungsänderung in Frage stellt (keine Verfügung durch Bescheid, obwohl diese Rechtsform nach seiner Auffassung mangels Gleichwertigkeit offenbar geboten gewesen wäre), führt dieser Einwand aus folgender Überlegung nicht zum Erfolg:

Eine qualifizierte (d.h. einer Versetzung gleichzuhaltende) Verwendungsänderung darf formell nur durch Bescheid und materiell nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses (im Sinn des § 38 Abs. 2 BDG 1979) verfügt werden. Sie liegt u.a. (sowohl nach § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 = aF als auch nach § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 in der Fassung der am in Kraft getretenen, genannten Novelle = nF) vor, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist.

Die Bewertung einer Personalmaßnahme unter dem Gesichtspunkt ihrer Ungleichwertigkeit/Gleichwertigkeit ist bei einem Beamten, der - wie der Beschwerdeführer - mangels Option in das neue Funktionszulagenschema nach wie vor dem alten Dienstklassensystem angehört, nach der Rechtsprechung auch nach dem weiterhin nach § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 aF vorzunehmen und nicht nach § 40 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 3 BDG 1979 nF zu beurteilen, der die Gleichwertigkeitsprüfung von Kriterien abhängig macht, die es nur im neuen Schema gibt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0236).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur alten Rechtslage (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/12/0127 mwN) ist als wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung in erster Linie die Zuordnung der Tätigkeit zu den Verwendungsgruppen entscheidend. Der Beschwerdeführer hat aber im Verwaltungsverfahren niemals geltend gemacht, dass die ihm auf dem neuen Arbeitsplatz ab als Sachbearbeiter "Ernteberichterstattung für Feldfrüchte, Gemüse und Wein" zugewiesenen Aufgaben nicht solche sind, die für die Wahrnehmung durch einen Beamten der Verwendungsgruppe B (nach seiner Vorbildung) typisch sind, sondern (im Vergleich zu seiner Verwendungsgruppe, in die er ernannt ist) als "unterwertig" einzustufen (d.h. einer niedrigeren Verwendungsgruppe als B zuzuordnen) sind. Die im Verwaltungsverfahren von ihm geäußerte Behauptung (die er im Übrigen in der Beschwerde nicht mehr aufrecht erhalten hat), die "Unterwertigkeit" sei aus der "Dienstklassenzugehörigkeit" (VI statt VII) abzuleiten, geht daher schon deshalb ins Leere. Selbst in seiner Beschwerde spricht er davon, dass er seit März 1996 auf einem "gleichwertigen" Arbeitsplatz eingesetzt werde; diese Äußerung kann in dem Zusammenhang, in dem sie steht, nur so verstanden werden, dass damit jedenfalls insoweit die Gleichwertigkeit mit seiner früheren Tätigkeit als Referatsleiter gemeint ist, als diese unbestritten der Verwendungsgruppe B zuzuordnen war. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte (nach der obgenannten Rechtsprechung zur aF) von einer Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge. Das Vorliegen solcher Umstände hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Ansätze dafür liegen auch nach der Aktenlage nicht vor, zumal der Beschwerdeführer auch nicht die Feststellung der belangten Behörde bestritten hat, dass durch die seinerzeitige Personalmaßnahme keine Bezugsminderung eingetreten ist. Dazu hätte auch die Einstellung einer Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 (nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994: § 121 Abs. 1 Z. 3 GG 1956) gehört; eine solche sogenannte Leiterzulage wäre (auch nach der alten Rechtslage) als beachtliches Indiz für eine höherwertige Verwendung innerhalb derselben Verwendungsgruppe anzusehen gewesen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0072 mwN)

4.2.3. Die sonstigen "Qualifikationsgründe" für eine Verwendungsänderung kommen im Beschwerdefall gleichfalls nicht in Frage.

Eine Laufbahnverschlechterung nach § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 aF (die auch § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 nF - wenn auch mit einer anderen Umschreibung - im Prinzip kennt) scheidet von vornherein aus, weil der Beschwerdeführer bereits vor der Personalmaßnahme vom in die höchste nach seiner Verwendungsgruppe in Betracht kommende Dienstklasse (VII) befördert wurde.

Eine langdauernde und umfangreiche Einarbeitung in die neue Verwendung im Sinn des § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 aF ist als Qualifikationsgrund seit ersatzlos weggefallen und gilt daher ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr für Beamte, die auch nach diesem Zeitpunkt im alten Dienstklassensystem verblieben sind.

4.2.4. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit den Arbeitsplatz zugrunde gelegt hat, der dem Beschwerdeführer ab zugewiesen ist. Dass er mit dieser Verwendungsänderung nicht einverstanden gewesen sei, ändert daran nichts, so dass auch nicht auf die mit der Aktenlage (auf die sich die belangte Behörde berufen hat) dazu in Widerspruch stehende Behauptung des Beschwerdeführers (kein Einverständnis von seiner Seite) einzugehen ist.

5.1.Was die zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholten medizinischen Gutachten betrifft, rügt der Beschwerdeführer, dass sie längst überholt seien, weil sie zum Teil aus den Jahren 1994 und 1996 stammten. Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer gegenwärtig dienstfähig sei, wäre es notwendig gewesen, aktuelle Gutachten einzuholen. Alleine das Gutachten Dris. F., das lediglich den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu beurteilen vermöge, sei nicht ausreichend.

5.2. Dieses Vorbringen vermag die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil nicht dargelegt wird, zu welchem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis die belangte Behörde bei der Einholung weiterer Gutachten hätte kommen können.

Abgesehen davon, hat sich die belangte Behörde erkennbar primär auf das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. F. vom und des Vertrauensarztes Dr. R. vom gestützt, die auf den früher eingeholten Gutachten aufbauend den zum jeweiligen Untersuchungszeitpunkt im Jahr 1997 aktuellen Gesundheitszustand (Befund und Schlussfolgerungen) darlegten. Aus dem angefochtenen Bescheid ist auch klar ersichtlich, dass der psychischen Komponente im Beschwerdefall (und damit dem Gutachten Dris. F.) besondere Bedeutung zukommt.

Die vom Beschwerdeführer vor und nach dem vorgelegten Krankenbestätigungen seines Hausarztes Dr. S. enthalten hingegen überhaupt keinen Befund, aus dem sich die Schlussfolgerung einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nachvollziehbar ableiten ließe. Sie waren daher nicht geeignet, Bedenken gegen die auf einem umfassenden Befund beruhenden Feststellungen der obgenannten medizinischen Sachverständigen hervorzurufen, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit des von den genannten Sachverständigen jeweils erhobenen Befunds (jedenfalls zum Zeitpunkt der Erstellung ihrer Gutachten) nicht in Zweifel zieht. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren auch keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bzw. das Auftreten weiterer bisher nicht diagnostizierter Erkrankungen behauptet, die eine neuerliche Begutachtung hätten angezeigt erscheinen lassen. Vor diesem Hintergrund konnte er aber auch keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen, sodass seine allenfalls vorhandene subjektive Einschätzung über das Vorliegen einer seine Dienstunfähigkeit bewirkenden Krankheit auch keinen "ausreichenden Entschuldigungsgrund" im Sinn des § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 herstellen konnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0260).

6.1 Der Beschwerdeführer bemängelt ferner, in die Entscheidung sei nicht eingeflossen, dass ihm nach zwei Gutachten nur Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck, die zudem nicht sehr verantwortungsvoll seien, zumutbar seien.

6.2. Dem sind die obigen Aussagen zu den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich seines Arbeitsplatzes (C 4. 2. 1.) entgegenzuhalten, in denen dies sehr wohl berücksichtigt wurde.

7. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei unrichtigerweise nicht weiter verfolgt worden, dass er bei seiner letzten Untersuchung durch Dr. R. einen Ruhepuls von noch immer 115/min. aufgewiesen habe, obwohl ein Ruhepuls von 60-80 bei Erwachsenen im Normbereich liege, ist das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegenzuhalten, da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren der ihm nachweislich zur Kenntnis gebrachten, nunmehr in Zweifel gezogenen sachverständigen Schlussfolgerung Dris. R. nichts entgegengesetzt hat.

8. Es war daher die im zweitangefochtenen Bescheid jedenfalls enthaltene und insoweit bekämpfte Feststellung der belangten Behörde, im Zeitraum ab bis seien die Bezüge des Beschwerdeführers wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 einzustellen gewesen, nicht rechtswidrig, weil sie ungeachtet der von ihm vorgelegten Krankenbestätigungen auf Grund seines Gesundheitszustandes in Verbindung mit den Anforderungen seines aktuellen Arbeitsplatzes unbedenklich von seiner Dienstfähigkeit im genannten Zeitraum ausgehen durfte.

Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Rechtmäßigkeit der zweiten Begründungslinie der belangten Behörde (siehe dazu oben unter C 2.b) war daher nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

9. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am