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VwGH vom 30.03.2004, 2002/06/0209

VwGH vom 30.03.2004, 2002/06/0209

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der E Z in G, vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger und Dr. Günther Millner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Hofgasse 6/III und IV, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17 - 6.456/2002-1, betreffend Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag nach § 41 Stmk. BauG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom , wurde der Beschwerdeführerin aufgrund einer Anzeige der Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission vom und Erhebungen des Grazer Baupolizeiamtes gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG aufgetragen, die beim Gebäude S-Straße 26, Grundstück Nr. 606 KG I, errichtete bauliche Anlage bzw. bauliche Maßnahme, nämlich

1. zwei dreieckige Werbeträger, links und rechts des Hofzugangstores montiert, und

2. die rote Farbschicht, aufgebracht an der Fassade im Erdgeschoss

binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen (Spruchpunkt I) und

gemäß § 6 Abs. 3 des Grazer Altstadt-Erhaltungsgesetzes 1980 bei dem genannten Gebäude binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides folgende Arbeiten durchzuführen:

1. Wiederherstellung der ursprünglichen Größe des nordseitigen Fensters im Erdgeschoss mit Ausbildung der ursprünglichen Umrahmung lt. der einen integrierenden Teil des Bescheides bildenden Fotodokumentation, und

2. Aufbringen der ursprünglichen Fassadenfarbe im Erdgeschoss lt. Fotodokumentation mit Einvernehmen mit der Altstadt-Sachverständigenkommission (Spruchpunkt II).

Begründend führte die Behörde erster Rechtsstufe aus, von der Baubehörde sei festgestellt worden, dass die im Spruch (I) angeführten baulichen Maßnahmen ohne baubehördliche Bewilligung ausgeführt worden seien. Diese stellten baubewilligungs- bzw. genehmigungspflichtige Maßnahmen dar und seien aufgrund des Fehlens dieser Bewilligungen daher vorschriftswidrig errichtet bzw. ausgeführt worden. Nach § 41 Abs. 3 Stmk. BauG habe die Behörde ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen bzw. Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.

Das bezeichnete Objekt sei im Gutachten der Altstadt-Sachverständigenkommission als schützenswert erkannt worden. Die festgestellten Maßnahmen stellten gemäß § 3 GAEG 1980 grundsätzlich bewilligungspflichtige Maßnahmen dar. Aufgrund des Fehlens einer derartigen Bewilligung seien die festgestellten Maßnahmen vorschriftswidrig. Im Sinne des § 6 Abs. 3 GAEG sei daher der Wiederherstellungsauftrag zu erlassen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage führte sie begründend aus, im gegenständlichen Fall sei auf Grund einer Meldung der Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission festgestellt worden, dass im Erdgeschoss des Hauses S-Straße 26 die Fassade mit roter Dispersionsfarbe gefärbelt, die Auslage beim linken Geschäft um ca. 40 cm nach unten vergrößert und zwei Werbetafeln mit der Aufschrift "GOLD ZANDER" links und rechts vom Hauszugang ohne Baufreistellung montiert worden seien. Diese dreieckigen Werbeträger, die Auslagenvergrößerung sowie die Änderung der Fassadenfärbelung seien auch durch Lichtbilder dokumentiert worden. Gemäß § 20 Z. 3 lit. a BauG stellten die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise udgl.) anzeigepflichtige Vorhaben dar, soweit sich aus § 21 BauG nichts anderes ergebe. Dieses Anzeigeverfahren stelle ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren dar. Die Behörde habe gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 BauG das angezeigte Vorhaben innerhalb von acht Wochen mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt werde. Das Bauwerk müsse daher derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht werde. Nur wenn gemäß § 33 Abs. 6 BauG keine Untersagungsgründe vorlägen, sei dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk "Baufreistellung" zuzustellen, in welchem Falle das angezeigte Vorhaben ab Zustellung als genehmigt gelte. Die verfahrensgegenständlichen Werbetafeln bildeten eine anzeigepflichtige Maßnahme im Sinne des Baugesetzes; die Behörde erster Instanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich mangels Baufreistellung um vorschriftswidrige Anlagen handle, die gemäß § 41 Abs. 3 leg. cit. BauG zu beseitigen seien. Die Neufärbelung der Fassade im Erdgeschoss sei gemäß § 19 Z. 1 BauG ein bewilligungspflichtiger Umbau. Gemäß § 4 Z. 56 BauG handle es sich bei der Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht verändere, jedoch geeignet sei, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz um einen Umbau. Im vorliegenden Fall werde, wie auf den Fotos ersichtlich, das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes S-Straße 26 durch die rote Fassadenfärbelung ganz offensichtlich berührt. Das verfahrengegenständliche Gebäude befinde sich in der Schutzzone 1 (Kernzone) nach § 1 Abs. 1 GAEG. Nach § 3 Abs. 1 GAEG seien die Liegenschaftseigentümer jener Gebäude, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung seien, verpflichtet, diese in ihrem Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Zum Erscheinungsbild gehörten alle gestaltwirksamen Merkmale des Gebäudes, unter anderem auch die Fassaden, die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen. Unter die Bewilligungspflicht fielen auch größere Instandsetzungen oder Verbesserungen eines Gebäudes, wie insbesondere der Verputz oder die Färbelung der Fassaden, die Auswechslung von Toren, Fenstern und Dachrinnen, die Dachdeckung in größerem Ausmaß sowie die Anbringung von Reklamen (Tafeln, Aushänger u. dgl.). Beabsichtigte Instandsetzungen geringeren Umfanges seien der Behörde anzuzeigen (§ 3 Abs. 3 GAEG). Vor Erteilung von Bewilligungen im Sinne dieses Absatzes sei die Sachverständigenkommission (§ 11) zu hören. Maßnahmen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigt würden, seien laut § 6 Abs. 3 GAEG zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Auch die Beschwerdeführerin treffe diese Verpflichtungen. Daran ändere auch die behauptete bereits mehrmalige, angeblich bewilligungsfreie Fassadenneufärbelung nichts. Zur notwendigen Sanierung der Fensterumrandung und Auslagenvergrößerung um ca. 40 cm sei auszuführen, dass nach dem GAEG größere Instandsetzungen oder Verbesserungen eines Gebäudes jedenfalls bewilligungspflichtig seien. Sogar beabsichtigte Instandsetzungen geringeren Umfanges müssten der Behörde angezeigt werden.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 - Stmk. BauG, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 78/2003, hat die Behörde die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn


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1.
bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
2.
anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 ausgeführt werden.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.
Gemäß § 19 Z. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, sind Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen bewilligungspflichtig.
Im Beschwerdefall wurde die vorher beige Erdgeschossfassade lachsrot gefärbelt.
Dass eine Fassadenfärbelung keinen bewilligungsfreien Umbau gemäß § 21 Abs 2 Z 1 Stmk BauG 1995 darstellen könne, weil diese eine Änderung der äußeren Gestaltung bewirke, wurde bereits im hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0146, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, näher begründet.
Gemäß § 20 Z. 3 lit. a Stmk. BauG sind die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u.dgl.) anzeigepflichtig.
Gemäß § 33 Abs. 1 Stmk. BauG, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 78/2003, müssen Vorhaben im Sinne des § 20 der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden. Nach Abs. 4 Z. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird.
Im Beschwerdefall ist auf Grund der Aktenlage sowie unter Zugrundelegung der Beschwerdeausführungen davon auszugehen, dass weder ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung hinsichtlich der Fassadenerneuerung samt Fenstervergrößerung gestellt noch zumindest eine Anzeige hinsichtlich der zu beiden Seiten des Haustores montierten Werbeträger erstattet worden ist. Damit erweisen sich aber die vorgenommenen Veränderungen bereits als nach den Bestimmungen des Stmk. BauG vorschriftswidrig. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Färbelung einer Fassade sowie die Anbringung der Werbeträger sei weder baubewilligungsnoch anzeigepflichtig, ist demnach unzutreffend. Der mit erstinstanzlichem Bescheid (Spruchteil I) vom 13. September ergangene Entfernungsauftrag im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG erweist sich somit als nicht rechtswidrig.
Zwar erwähnt der § 41 Abs. 3 Stmk. BauG die Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht ausdrücklich, doch bedeutet die Pflicht zur Beseitigung der vorschriftswidrigen baulichen Anlage im Sinne des Gesetzes in dem Falle von vorschriftswidrig gesetzten baulichen Maßnahmen, die nicht den Bau zur Gänze betreffen, nichts anderes, als die Verpflichtung zur Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes. Mit dem Begriff "Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues" ist demnach nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass die baubewilligungslose Bauführung rückabzuwickeln ist (vgl. etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0146). Daher haftet auch dem mit demselben Bescheid ergangenen Wiederherstellungsauftrag (Spruchpunkt II) keine Rechtswidrigkeit an.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am