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VwGH vom 30.09.1997, 96/05/0070

VwGH vom 30.09.1997, 96/05/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Margarete Machanek in Mühldorf, vertreten durch Dr. Wolfgang Grohmann und Dr. Helmut Paul, Rechtsanwälte in Krems, Obere Landstraße 14, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Mühldorf wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache (Beteiligter im Sinne des § 8 AVG: Erich Krach in Elsenreith 36), zu Recht erkannt:

Spruch

Unter Anwendung des § 42 Abs. 4 VwGG wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mühldorf vom dieses Bescheides dahingehend abgeändert, daß er wie folgt zu lauten hat:

Das Ansuchen des Erich Krach vom um Erteilung der Baubewilligung für einen Zu- und Umbau beim Wohnhaus Amstall 19, Parzelle 79/3 und . 19, EZ 38 Amstall, wird gemäß § 100 Abs. 2 NÖ Bauordnung abgewiesen.

Die Marktgemeinde Mühldorf hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 7.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am suchten der oben genannte Beteiligte und seine frühere Ehegattin S.K. um die baubehördliche Bewilligung zum Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses an. Diese wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom erteilt.

Nach einer Berufung durch die beschwerdeführende Nachbarin gab die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom einer Vorstellung der Beschwerdeführerin Folge, behob den angefochtenen Berufungsbescheid der belangten Behörde vom und trug der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung auf. Tragender Grund der Aufhebung war, daß dem Erfordernis des § 21 Abs. 12 NÖ Bauordnung einer grundbücherlich gesicherten Zufahrt zum Baugrundstück durch das Bauvorhaben nicht Rechnung getragen wurde.

Da der Gemeinderat seiner Verpflichtung zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen ist, erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde. Sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und den Antrag der Konsenswerber auf Erteilung der Baubewilligung mangels fristgerechter Vorlage der erforderlichen Antragsbeilagen im Sinne des § 96 Abs. 1 Nö Bauordnung zurückweisen.

Die belangte Behörde kam trotz Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof ihrer Entscheidungspflicht nicht nach.

Mit Schreiben vom gab sie bekannt, daß das Bauansuchen von S.K. (nunmehr S.H.) zurückgezogen wurde und daß mit Beschluß des Bezirksgerichtes Krems das Eigentumsrecht für die gegenständliche Liegenschaft allein auf S.H. übertragen wurde. Nach Auffassung der belangten Behörde war es nicht notwendig und möglich, daß der Beteiligte ebenfalls das Ansuchen zurückzieht, da er nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft ist. Ein neues Ansuchen der S.H. sei inzwischen rechtskräftig erledigt worden.

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde der Beteiligte zunächst aufgefordert, sich dahingehend zu äußern, ob er nach wie vor eine Erledigung des Bauansuchens vom begehrt. Schließlich wurde dem Beteiligten mit Verfügung vom aufgetragen, binnen vier Wochen einen aktuellen Grundbuchsauszug vorzulegen, aus dem die grundbücherliche Sicherstellung der Zufahrt zum Baugrundstück ersichtlich ist. Begründend verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die oben wiedergegebene Vorstellungsentscheidung. Der Beteiligte kam diesem Auftrag nicht nach.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Gemäß § 27 VwGG kann Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden kann, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Nachbarin als Partei des anhängigen Bauverfahrens ein Recht darauf, daß die belangte Behörde über ihre Berufung entscheidet. Diese Behörde hat den versäumten Bescheid jedoch auch innerhalb der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eröffneten Frist nicht nachgeholt, sodaß die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen ist.

Gemäß § 21 Abs. 12 Nö Bauordnung 1976 (im folgenden: BO) dürfen auf Grundstücken im Bauland, die nicht an eine bestehende oder geplante öffentliche Verkehrsfläche angrenzen und von einer solchen auch nicht bloß durch eine Ergänzungfläche getrennt sind, Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden nur dann bewilligt werden, wenn eine Zufahrt im Grundbuch sichergestellt und für Einsatzfahrzeuge geeignet ist. Die Vorstellungsbehörde sprach in ihrem den Berufungsbescheid des Gemeinderates aufhebenden Bescheid - ungeachtet der Frage der Richtigkeit nunmehr auch für den Verwaltungsgerichtshof - bindend aus, daß von den Bauwerbern ein Nachweis erbracht werden müsse, aus dem zweifelsfrei hervorgehe, daß für ihr Grundstück als "herrschendes" eine Zufahrtsservitut über das Grundstück der Beschwerdeführerin als "dienendes" im Grundbuch eingetragen sei; zumindest hätten die Bauwerber eine Servitutsklage gegen die Beschwerdeführerin wegen der Zufahrt einbringen müssen. Weil die Gemeindebehörden in dieser Beziehung die Rechtslage verkannt hätten, habe sich der bei der Vorstellungsbehörde bekämpfte Bescheid als mit Rechtswidrigkeit belastet erwiesen.

Der beteiligte Bauwerber hat einen derartigen Nachweis trotz Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht erbracht, weshalb seinem Vorbringen das aus § 21 Abs. 12 BO resultierende Erfordernis einer entsprechenden Zufahrt entgegensteht. Wegen dieses Widerspruches zu Bestimmungen der Bauordnung war somit in Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführerin der von ihr bekämpfte Bewilligungsbescheid dahingehend abzuändern, daß das noch offene Bauansuchen gemäß § 100 Abs. 2 BO abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 Abs. 1 VwGG. Der Zuspruch erfolgte im Umfang des Begehrens der Beschwerdeführerin.